Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Nov. 2016 - 2 Sa 258/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2016 - 6 Ca 2005/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013.
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Die 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2011 (Bl. 5 - 12 d. A.) beschäftigt, der in § 11 zum Urlaub u.a. folgende Regelungen enthält:
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"§ 11
Urlaub
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1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß nachfolgender Staffelung pro Kalenderjahr:
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bis zum 25. Lebensjahr
25 Tage
bis zum 35. Lebensjahr
27 Tage
bis zum 45. Lebensjahr
29 Tage
ab 46. Lebensjahr
30 Tage
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Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im laufenden Urlaubsjahr vollendet wird.
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Hierbei wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so werden die effektiven Tage der Freistellung von der Arbeitspflicht verhältnismäßig gekürzt. Umgekehrt erhält derjenige Arbeitnehmer, der regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche arbeitet, einen entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch.
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2. Bei der Urlaubsplanung ist auf die betrieblichen Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die Urlaubsplanung ist mit den Vorgesetzten abzustimmen, mit der Maßgabe, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gewährleistet sein muss.
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3. Im Jahr des Beginns und der Beendigung dieses Vertrages besteht der Urlaubsanspruch zeitanteilig.
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4. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und verfällt zum 31.12. eines Jahres, falls vorher nicht schriftlich eine Übertragung des Urlaubs in das folgende Jahr vereinbart wird.
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Ist der Urlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen worden, ist er bis zum 31.03. in diesem Jahr zu nehmen und verfällt ansonsten, es sei denn, dass vorher schriftlich eine Übertragung des Resturlaubs aus dem vergangenen Jahr über den 31.03. des laufenden Jahres vereinbart worden ist.
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(…)"
- 13
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung der Klägerin zum 31. März 2015. Zuvor war die Klägerin seit Mai 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 in Höhe von 2.111,10 EUR brutto verlangt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - 6 Ca 2005/15 - verwiesen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2013 mit Ablauf des 31. März 2015 um 24:00 Uhr mit der gleichzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sei, so dass kein Anspruch auf dessen Abgeltung bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihr am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Sie trägt vor, der EuGH habe in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 abgestellt, woraus sich ergebe, dass der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben worden sei, zu gewähren und zu nehmen sei. Vor diesem Hintergrund habe der EuGH den Übertragungszeitraum von 15 Monaten für zulässig erachtet, obwohl der EuGH in derselben Entscheidung ausgeführt habe, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten müsse. Aus der Argumentation des EuGH ergebe sich, dass es nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sei, wenn bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu demselben Zeitpunkt, zu dem Urlaubsansprüche für ein 15 Monate zurückliegendes Urlaubsjahr grundsätzlich verfallen würden, ein Verfall eintrete. Die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 habe sich auf tariflichen Mehrurlaub und damit nicht auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche bezogen. In der Entscheidung vom 15. Oktober 2013 habe sich das Bundesarbeitsgericht inhaltlich mit der streitigen Frage nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Entscheidung vom 12. März 2013 verwiesen, obwohl sich jene Entscheidung nur auf tariflichen Mehrurlaub bezogen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. September 2015 - 9 AZR 170/14 - ausgesprochen habe, dass ein Urlaubsanspruch nicht vor dem 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres sukzessive verfallen dürfe. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie folge, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den der Urlaub gewährt werde, deutlich überschreiten müsse. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten sei nicht deutlich länger als ein Jahr. Die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. September 2015 vertretene Auffassung führe dazu, dass z.B. am 30. März eines Jahres noch der volle Urlaubsanspruch der vorangegangenen beiden Jahre bestehe und sich bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandeln würde. Die europarechtlichen Vorgaben seien so zu verstehen, dass in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Zeitpunkt sei, zu dem Urlaubsansprüche für ein 15 Monate zurückliegendes Urlaubsjahr verfallen würden, auch die eigentlich zu diesem Zeitpunkt verfallenen Ansprüche noch abzugelten seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - 6 Ca 2005/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.111,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. Mai 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert, entgegen der Argumentation der Klägerin habe der EuGH die nationale Regelung des Verfalls der Ansprüche nach 15 Monaten für unbedenklich mit Gemeinschaftsrecht erachtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2013 ist zum 31. März 2015 verfallen und deshalb nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff ist unbegründet.
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1. Der EuGH hat in der von der Klägerin angeführten KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 (- C-214/10 - NZA 2011, 1333) erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Hierzu hat er ausgeführt, dass jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen müsse, in denen sich ein Arbeitnehmer befinde, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei. Dieser Zeitraum müsse für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Ein Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten (EuGH a.a.O. Rn. 38). Andererseits müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten (EuGH a.a.O. Rn. 39). Den im zugrunde liegenden Fall festgelegten Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr hat er unter Berücksichtigung des Zwecks des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, als mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar angesehen.
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2. Das BAG hat daraufhin in seiner Entscheidung vom 07. August 2012 (- 9 AZR 353/10 - NZA 2012, 1216) § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG unionsrechtskonform so ausgelegt, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres und damit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV hat es abgesehen, weil ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH als unionsrechtskonform gebilligt wurde (BAG a.a.O. Rn. 32). In dem vom BAG entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2009 beendet worden. Das BAG hat auch in Bezug auf den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 angenommen, dass dieser 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres und damit am 31. März 2009 verfallen sei, so dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sei (BAG a.a.O. Rn. 7 u. 42).
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Ebenso hat das BAG in seiner Entscheidung vom 12. März 2013 (- 9 AZR 292/11 - NZA 2014, 51) ausgeführt, dass ein Abgeltungsanspruch nicht entstehe, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraumes ausscheide und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlösche.
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Weiterhin hat das BAG in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2013 (- 9 AZR 302/12 - juris) unter Zitierung der KHS-Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 nochmals festgehalten, dass das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs gebiete, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbestehe. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlösche somit zu diesem Zeitpunkt. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - mit dem Ende des Übertragungszeitraumes ausscheide (BAG a.a.O. Rn. 11).
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3. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BAG, der sich das Berufungsgericht anschließt, ist mithin der Urlaubsanspruch der - seit Mai 2012 durchgehend arbeitsunfähigen - Klägerin aus dem Jahr 2013 mit Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten am 31. März 2015 gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG verfallen, so dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2015 nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien (§ 11) enthält keine von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG zugunsten der Klägerin abweichende Regelung.
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Soweit die Klägerin angeführt hat, dass die vom BAG vertretene Auffassung dazu führe, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. März eines Jahres noch der volle Urlaubsanspruch der beiden vorangegangenen Jahre bestehe, ändert dies nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis im Streitfall erst zum 31. März 2015 und damit nicht vor Ablauf des Übertragungszeitraums beendet worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.