Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Feb. 2012 - 10 Sa 503/11
Gericht
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 4 Ca 2514/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28.10.2010 zum 31.05.2011 und die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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Die Klägerin (geb. am 26.08.1948, verwitwet) ist seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beträgt ihr Bruttomonatslohn zuletzt € 664,68. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern, überwiegend Berufskraftfahrern.
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Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte eine weitere Reinigungskraft (Z. Y.), deren Arbeitsverhältnis sie mit Schreiben vom 07.10.2010 zum 30.11.2010 gekündigt hat. Mit Schreiben vom 28.10.2010 kündigte die Beklagte auch das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2011. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.11.2010 erhobenen Klage.
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Die Beklagte begründet die Kündigung mit ihrem Entschluss, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine eigenen Reinigungskräfte mehr zu beschäftigen. Die einfachen Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten im Büro (z.B. Mülleimer leeren, Kaffeetassen spülen) sollen zukünftig von den dort tätigen Angestellten selbst durchgeführt werden. Die Grundreinigungsarbeiten (Reinigung der Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen, Duschen und Waschräume) sollen von einem externen Reinigungsunternehmen ausgeführt werden.
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Seit dem Ausscheiden der zweiten Reinigungskraft erledigt die Klägerin sämtliche Reinigungsarbeiten in ihrer wöchentlichen Arbeitszeit allein. Eine Fremdvergabe ist bisher nicht erfolgt. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin aufgrund erstinstanzlicher Verurteilung weiter.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des am 10.08.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.07.2011 (dort Seite 3-7 = Bl. 53-57 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.10.2010 zum 31.05.2011 sein Ende finden wird,
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1)
die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag zu unveränderten Bedingungen als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit am 10.08.2011 verkündeten Urteil vom 13.07.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe eine gestaltende Unternehmerentscheidung, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin führe, nicht substantiiert dargelegt. Es fehle bereits die Angabe, wer konkret eine unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Der Vortrag lasse nicht erkennen, ob die Entscheidung von den zuständigen Organen getroffen worden sei und in welchem Umfang die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen soll. Die behauptete Unternehmerentscheidung gehe dahin, die Reinigungsarbeiten zumindest teilweise weiterhin von eigenen Mitarbeitern erledigen zu lassen, wobei der Umfang nicht erkennbar sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Unternehmerentscheidung bei Zugang der Kündigung bereits umgesetzt worden sei oder zumindest „greifbare Formen“ angenommen habe. Hierzu habe die Beklagte vorgetragen, dass die angeblich mit Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2011) zu beauftragende Fremdfirma nur wegen des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht beauftragt worden sei. Damit räume die Beklagte jedoch ein, dass die Reinigungsarbeiten auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung (am 13.07.2011) noch immer nicht entfallen seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Umsetzungsmaßnahmen die Beklagte bei Kündigungszugang bereits ergriffen habe. Die Kündigung der zweiten Reinigungskraft mit Schreiben vom 07.10.2010 zum 30.11.2010 könne nicht als Umsetzung der Unternehmerentscheidung angesehen werden. Diese Kündigung lasse einen Wegfall der Reinigungsarbeiten im Unternehmen der Beklagten nicht erwarten, vielmehr müsse die Klägerin die Arbeit der entlassenen Kraft zusätzlich erledigen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass und wie die von der Klägerin bis zuletzt ausgeführten Tätigkeiten im Umfang von immerhin 20 Wochenstunden ohne überobligationsmäßige Belastung unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes von anderen Mitarbeitern übernommen werden können. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Beklagtenvortrags, wonach die Grundreinigung nur einmal pro Woche bzw. alle 14 Tage stattfinden solle.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 57-64 d.A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 25.08.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 02.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.11.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 25.11.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 14
Die Beklagte macht geltend, sie habe -entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts- innerbetriebliche Gründe für den Ausspruch der Kündigung hinreichend dargelegt. Sie habe erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die unternehmerische Entscheidung, die Reinigungsarbeiten an ein Fremdunternehmen zu vergeben und sich von beiden Reinigungskräften zu trennen, anlässlich einer Geschäftsführer-Gesellschafterversammlung Ende September 2010 getroffen worden sei. Sie habe erstinstanzlich weiterhin vorgetragen, dass sie die Reinigungsarbeiten dergestalt aufteilen wolle, dass die einfachen Reinigungsarbeiten (besser Aufräumarbeiten) von den Mitarbeitern selbst erledigt und nur die Grundreinigungsarbeiten fremdvergeben werden sollen. Zwar habe sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs Ende Oktober 2010 noch keinen Reinigungsvertrag mit einem Drittunternehmen abgeschlossen gehabt. Dies wäre jedoch kurzfristig zum Ablauf der Kündigungsfrist, also ab 01.06.2011, möglich gewesen, weil Reinigungsaufträge keine hohen Ansprüche an das Drittunternehmen stellten. Sie habe diesbezüglich unter Beweisantritt vorgetragen, dass ein Reinigungsunternehmen bereits Mitte Februar 2011 angeboten habe, die Arbeiten ab 01.06.2011 zu € 12,30 pro Stunde auszuführen. Sie habe die Umsetzung der getroffenen Entscheidung hinausgeschoben, um den Ausgang des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses abzuwarten, weil sie sonst Gefahr laufe, im Unterliegensfall sowohl die Klägerin als auch das Drittunternehmen bezahlen zu müssen. Die Ernsthaftigkeit ihrer unternehmerischen Entscheidung werde dadurch nicht berührt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.11.2011 (Bl. 96-103 d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das am 10.08.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 4 Ca 2514/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 17
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.12.2011 (Bl. 104-106 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Sie bestreitet die unternehmerische Entscheidung, die Reinigungsarbeiten an ein Fremdunternehmen zu vergeben. Die Beklagte habe diesen Beschluss weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt. Wenn sich die Beklagte auf eine „kostengünstigere Fremdvergabe“ beziehe, so müsse sie, um diesen Vortrag schlüssig zu machen, auch die Kosten der Fremdfirma den Kosten ihrer Beschäftigung gegenüberstellen. Dies sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe die behauptete Unternehmerentscheidung noch nicht im Ansatz umgesetzt. Die Entscheidung habe bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils keine greifbaren Formen angenommen. Danach habe sie die Beklagte im Rahmen eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt. Sie habe noch am 15.12.2011 auf dem Schreibtisch der Ehefrau des Geschäftsführers einen Urlaubsantrag der zweiten Reinigungskraft Y. gesehen. Sie müsse daher davon ausgehen, dass deren Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sei.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
- 22
II. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2010 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum 31.05.2011 beendet worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2010 nicht sozialwidrig, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin als Reinigungskraft entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
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1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben. Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Die Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - Rn. 14, NZA 2008, 939, m.w.N.). Als eine die Gerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung darstellen kann, ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen anerkannt (BAG 09.09.2010 - 2 AZR 493/09 - Rn. 17, AP Nr. 185 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.). So kann insbesondere im Entschluss zur Fremdvergabe eines Reinigungsauftrages an ein Drittunternehmen ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ausgesprochene Kündigung liegen, wenn eine organisatorische Maßnahme vorliegt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung von Reinigungskräften entfallen ist (BAG Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 748/05 - Rn. 38, AP Nr. 88 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, m.w.N.).
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1.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Kündigung vom 28.10.2010 sozial gerechtfertigt.
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Die Auflösung des betriebsinternen Reinigungsdienstes und die Vergabe der Reinigungsarbeiten an ein Reinigungsunternehmen stellt eine Rationalisierungsmaßnahme und somit nicht, wie das Arbeitsgericht auch geprüft hat, einen außerbetrieblichen, sondern als unternehmerische Entscheidung einen innerbetrieblichen Umstand für ein betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar (BAG Urteil vom 30.04.1987 - 2 AZR 184/86 - Rn. 31, NZA 1987, 776, m.w.N.).
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Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, in Zukunft keine eigenen Reinigungskräfte mehr zu beschäftigen, sondern ein Drittunternehmen mit der Durchführung der Grundreinigungsarbeiten (Reinigung der Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen, Duschen und Waschräume) zu beauftragen. Die einfachen Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten im Büro (z.B. Mülleimer leeren, Kaffeetassen spülen) sollen zukünftig von den dort tätigen Angestellten selbst durchgeführt werden.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Beklagte diese unternehmerische Entscheidung hinreichend dargelegt. Sie hat vorgetragen, dass die Geschäftsführer-Gesellschafterversammlung Ende September 2010 den Beschluss gefasst habe, die Grundreinigungsarbeiten an ein Fremdunternehmen zu vergeben und sich von beiden Reinigungskräften zu trennen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihren Beschluss weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt, verkennt sie, dass die Entscheidung nicht schriftlich in einer Urkunde fixiert werden muss. Die Unternehmerentscheidung, auf die kündigungsrechtlich abzustellen ist, bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Sie setzt bei einer juristischen Person regelmäßig keinen formell wirksamen Beschluss des im Innenverhältnis zuständigen Gremiums voraus (BAG Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 399/04 - Rn. 38, NZA 2006, 266, m.w.N.). Es genügt, wenn in einer juristischen Person derjenige, der dazu die tatsächliche Macht hat, eine entsprechende Unternehmerentscheidung trifft und ihre Durchsetzung greifbare Formen angenommen hat.
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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die unternehmerische Entscheidung offenbar unsachlich oder willkürlich gewesen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Vergleichsberechnung zwischen den Kosten der Fremdvergabe von Reinigungsaufgaben und den Kosten beim Einsatz eigener Reinigungskräfte vorzulegen. Die Arbeitsgerichte haben nicht zu überprüfen, ob die Rationalisierungsmaßnahme des Arbeitsgebers zu der beabsichtigten Kostensenkung führt. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die durch die Kündigung zu erwartenden Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die bei den betroffenen Arbeitnehmern eintreten (BAG Urteil vom 30.04.1987 - 2 AZR 184/86 - Rn. 39, a.a.O.).
- 30
Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Grundreinigungsarbeiten zwar noch nicht umgesetzt, sie hat jedoch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bereits „greifbare Formen“ angenommen. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände „greifbare Formen“ angenommen haben. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein, sondern es genügt, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG Urteil vom 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 27, DB 2011, 2323, m.w.N.).
- 31
Im Streitfall war daher nicht erforderlich, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Ende Oktober 2010 ein Fremdunternehmen mit der Durchführung der Grundreinigungsarbeiten beauftragt hat. Die Beklagte hat die erforderlichen Maßnahmen zur Fremdvergabe der Grundreinigungsarbeiten ergriffen, indem sie die Kündigungen der beiden Reinigungskräfte ausgesprochen hat. Dass die Beklagte im Kündigungszeitpunkt noch kein externes Reinigungsunternehmen beauftragt hat, steht ihrem Entschluss zur Umsetzung des neuen Reinigungskonzepts nicht entgegen. Es muss im Kündigungszeitpunkt noch nicht mit der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme begonnen worden sein (BAG Urteil vom 19.06.1991 - 2 AZR 127/91 - Rn. 23, 24, NZA 1991, 891, m.w.N.). Die Beklagte hat die Klägerin während der siebenmonatigen Kündigungsfrist bis zum 31.05.2011 als Reinigungskraft beschäftigt. Sie musste die Reinigungsarbeiten nicht bereits vor dem Beendigungstermin fremdvergeben. Die Beklagte erfüllte gegenüber der Klägerin lediglich ihre auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht.
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Der beabsichtigten Umsetzung der Fremdvergabe steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte auch nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ab 01.06.2011 noch kein Drittunternehmen mit den Grundreinigungsarbeiten beauftragt hat. Die Klägerin hat bereits in der Kündigungsschutzklage vom 16.11.2010 für den Fall des Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reinigungskraft beantragt. Die Beklagte ist erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden. Wenn sie die Umsetzung der getroffenen Entscheidung zur Fremdvergabe hinausschiebt, um während der erzwungenen Weiterbeschäftigung nicht Gefahr zu laufen, sowohl die Klägerin als auch das Drittunternehmen bezahlen zu müssen, ist dies eine vernünftige betriebswirtschaftliche Überlegung. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die endgültige Absicht ein externes Reinigungsunternehmen zu beauftragen, nicht bereits durch weitere Maßnahmen realisiert worden ist.
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Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht daran, dass die Klägerin auf dem Schreibtisch der Ehefrau eines Geschäftsführers am 15.12.2011 einen Urlaubsantrag der zweiten Reinigungskraft Y. gesehen haben will, deren Arbeitsverhältnis bereits zum 30.11.2010 gekündigt worden ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, für welchen Urlaubszeitraum dieser Antrag gestellt worden ist. Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, dass Frau Y. bzw. das Auto deren Ehemannes noch nach dem 30.11.2010 von einem Zeugen auf dem Betriebsgelände gesehen worden sein sollen, spricht dieser Umstand nicht gegen ein Ausscheiden der zweiten Reinigungskraft. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen erledigt die Klägerin seit dem 01.12.2010 „problemlos“ sämtliche Reinigungsarbeiten im Betrieb der Beklagten innerhalb ihrer wöchentlichen Arbeitszeit allein.
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Die Überlegungen des Arbeitsgerichts zu den überobligationsmäßigen Belastungen der Büroangestellten, wenn diese in Zukunft ihre Kaffeetasse selbst ausspülen und den Mülleimer leeren sollen, beruhen auf einer unrichtigen Erfassung des vorgetragenen Sachverhalts. Die Reinigungsaufgaben der Klägerin im Umfang von 20 Wochenstunden sollen nicht vollständig auf die vorhandenen Mitarbeiter übertragen werden, vielmehr will die Beklagte die Grundreinigungsarbeiten von einem Drittunternehmen durchführen lassen.
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2. Das Arbeitsgericht hat dem auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Demzufolge hat das Arbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben, weil es dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben hat. Durch die zweitinstanzliche Abänderung dieser Entscheidung ist die Bedingung nicht eingetreten.
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III. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.