Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Jan. 2011 - 10 Sa 315/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0113.10SA315.10.0A
published on 13/01/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Jan. 2011 - 10 Sa 315/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Februar 2010, Az.: 9 Ca 2358/08, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Ausgangspunkt über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 28.11. zum 31.12.2008, die der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter erklärt hat.

2

Der Kläger (geb. am … 1968, verheiratet, drei Kinder) war seit dem 15.01.2006 bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Er ist als Buchhalter zu einem Monatsgehalt von € 3.500,00 brutto eingestellt worden. Nach etwa einem Jahr wurde er als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 6.500,00 beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin, die eine Druckwerkstätte betrieb, beschäftigte insgesamt 44 Arbeitnehmer. Durch Beschluss vom 02.10.2008 bestellte das Amtsgericht Mainz den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Er wurde Insolvenzverwalter, als das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.11.2008 (280 IN 204/08) das Insolvenzverfahren eröffnete. Am 01.12.2008 zeigte der Beklagte zu 1) gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an.

3

Am 28.11.2008 vereinbarte der Beklagte zu 1) mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der auch der Kläger aufgeführt war. Insgesamt wurden 14 Arbeitnehmer entlassen. Mit Schreiben vom 28.11.2008, das dem Kläger am 29.11.2008 zugegangen ist, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008. Am 02.02.2009 kündigte er hilfsweise erneut zum 31.03.2009.

4

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.02.2010 (dort Seite 2-8 = Bl. 451-457 d. A.) Bezug genommen.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

6

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche Kündigung vom 28.11.2008 noch durch die Kündigung vom 02.02.2009 aufgelöst worden ist,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner, hilfsweise die Beklagte zu 3), hilfsweise die Beklagte zu 2) und hilfsweise die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an ihn € 26.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 6.500,00 seit dem 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009 und 01.04.2009 zu zahlen,

8

für den Fall der vollständigen Abweisung des Klageantrags zu 2) festzustellen, dass ihm gegen den Beklagten zu 1) ein Gehaltsanspruch für die Beschäftigungsmonate 2008 bis März 2009 in Höhe von € 26.000,00 brutto als Masseverbindlichkeit in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma , X. Straße, W.-Stadt (AG Mainz 280 IN 204/08) unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes zusteht,

9

die Beklagten als Gesamtschuldner, hilfsweise die Beklagte zu 3), hilfsweise die Beklagte zu 2) und hilfsweise die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages, abgeschlossen am 23.12.2005 mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von € 6.500,00 zu beschäftigen,

10

hilfsweise

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festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 3), hilfsweise auf die Beklagte zu 2), hilfsweise auf die Beklagte zu 4) übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen besteht,

12

die Beklagte zu 3), hilfsweise die Beklagte zu 2), hilfsweise die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihn als Buchhalter in der Betriebsstätte X. Straße in W.-Stadt zu einem Bruttogehalt in Höhe von € 6.500,00 einzustellen.

13

Die vier Beklagten haben beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 28.11.2008 sei wirksam. Das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünden, werde gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet. Diese gesetzliche Vermutung habe der Kläger nicht widerlegen können. Die getroffene Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Schließlich sei die Kündigung vom 28.11.2008 auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG unwirksam.

16

Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.11.2008 mit Ablauf des 31.12.2008 geendet habe, gehe die hilfsweise Kündigung vom 02.02.2009 ins Leere. Der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 2) sei abzuweisen. Gegenüber dem Beklagten zu 1) sei der Antrag bereits unzulässig, weil er am 01.12.2008 Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) bestünden nicht, weil das Arbeitsverhältnis am 31.12.2008 geendet habe. Dass ein Betriebsübergang schon vor dem 31.12.2008 stattgefunden haben könnte, mit der Folge, dass die Betriebserwerberin in das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB eingetreten wäre, gehe aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 sei auch der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) unbegründet. Die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten zu 3), 2) oder 4) (Antrag zu 5) könne der Kläger nicht verlangen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine neue Arbeitgeberin scheitere schon daran, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem 31.12.2008 und damit vor dem Betriebsübergang geendet habe. Auch der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 6) sei abzuweisen. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob und ggf. auf wen der Betrieb der Insolvenzschuldnerin übergegangen sein könnte. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung- bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses werde von der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 198/03 - Rn. 20 ff., Juris) für den Fall eines Betriebsübergangs in der Insolvenz nach Ablauf der Kündigungsfrist zu Recht nicht anerkannt

17

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis 19 des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.02.2010 (= Bl. 457-468 d.A.) Bezug genommen.

18

Gegen dieses Urteil, das ihm am 25.05.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 24.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.08.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 12.08.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Er ist der Ansicht, die Kündigung sei offensichtlich wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist bis zum 23.07.2009 sei ein nachvollziehbarer Sachvortrag des Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte habe ohne Begründung eine Liste aller Mitarbeiter mit allen Sozialdaten, die er dem Betriebsrat ausgehändigt haben will, nicht fristgerecht vorgelegt. Der Beklagte habe behauptet, dem Betriebsrat sei sein Geburtsdatum (20.09.1968), sein Familienstand (verheiratet, drei Kinder) und sein Betriebseintritt (15.01.2006) sowie die Kündigungsfrist mitgeteilt worden. Des Weiteren sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden, dass er als kaufmännischer Leiter tätig gewesen sei. Damit sei der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Beklagte habe bis zum heutigen Tag nicht vorgetragen, wann konkret, wo, was mitgeteilt worden sei. Insoweit spreche er auch lediglich von der Kündigungsfrist, ohne die Länge anzugeben, die er dem Betriebsrat mitgeteilt haben will. Die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung scheitere jedoch unbedingt daran, dass dem Betriebsrat nicht bekannt gewesen und auch nicht mitgeteilt worden sei, dass er als Buchhalter eingestellt worden sei und der schriftliche Arbeitsvertrag eine weitreichende Versetzungs- sowie eine Schriftformklausel enthalte. Es sei nicht erkennbar, warum dieser wichtige Gesichtspunkt keine Relevanz haben soll.

20

Die Kündigung sei gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Er habe die gesetzlichen Vermutungen widerlegt. Der Beklagte habe die Kündigung einerseits damit begründet, dass der Beschäftigungsbedarf für ihn entfallen sei. Auf der anderen Seite werde vorgetragen, die Stilllegung des Betriebes sei Kündigungsgrund. Er habe vorgetragen, dass er als Buchhalter und kaufmännischer Leiter tätig und voll ausgelastet gewesen sei. Sein Beschäftigungsbedarf sei nach dem 31.12.2008 nicht weggefallen. Dies zeige sich bereits darin, dass seine Arbeiten ab dem 01.01.2009 im Wesentlichen von einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters erledigt worden seien. Buchhalterische Tätigkeiten würden nunmehr von der Arbeitnehmerin U. erledigt. Er sei als Buchhalter eingestellt worden und deshalb mit Frau U., die sozial weniger schutzwürdig sei, vergleichbar. Der Arbeitgeber könne ihn aufgrund der Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag problemlos als Buchhalter beschäftigen. Der Umstand, dass er nach und nach weitere Tätigkeiten wahrgenommen und sich sein Gehalt erhöht habe, sei nicht geeignet, die Vergleichbarkeit auszuschließen.

21

Die Beklagten behaupteten u.a., der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei stillgelegt worden. Der Betrieb werde jedoch an gleicher Betriebsstätte mit 19 Arbeitnehmern nahtlos weitergeführt. Es stehe fest, dass eine Betriebsstilllegung nicht stattgefunden habe. Demnach stehe fest, dass im Zusammenwirken der Beklagten zu 2), 3) und 4) ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Die Kündigung sei wegen des Betriebsübergangs erfolgt. Das ergebe sich schon daraus, dass vor Ausspruch der Kündigung vom 28.11.2008 Verhandlungen mit Herrn T. geführt worden seien. Dieser Interessent habe dem Beklagten zu 1) die Namensliste als verbindliche Vorgabe diktiert, und die Entlassung der aufgeführten Arbeitnehmer zur Bedingung für die Übernahme gemacht. Die Kündigungsentscheidung zu seinen Lasten, sei vom Betriebserwerber vorgegeben worden.

22

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.08.2010 (Bl. 493-517 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.02.2010, Az.: 9 Ca 2358/08, abzuändern und die Beklagten gemäß den Klageanträgen erster Instanz zu verurteilen.

25

Die vier Beklagten beantragen,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen im Schriftsatz vom 30.09.2010 (Bl. 542-543 d.A., Beklagte zu 2) und vom 13.10.2010 (Bl. 556-566 d.A.; Beklagte zu 1), 3, 4) auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

28

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Der Kläger hat die Berufung nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.

30

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. zuletzt: BAG Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7, Juris, m.w.N.).

31

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers vom 12.08.2010 nicht gerecht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen zusammen und geht auf die Argumente des Arbeitsgerichts noch nicht einmal ansatzweise ein. Im Einzelnen:

32

2. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28.11. zum 31.12.2008 nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam sei.

33

a.) Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im Interessenausgleich sei ausweislich der Seiten 6 und 7 das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG enthalten. Über die Kündigungsgründe sei der Betriebsrat demnach hinreichend informiert worden. Der Kläger bestreite die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates auch nur insoweit, als er geltend mache, angesichts der fehlerhaften Angabe seines Alters gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (40 statt 41 Jahre) gehe er davon aus, dass sein Alter auch dem Betriebsrat fehlerhaft angegeben worden sei. Überdies hätte dem Betriebsrat mitgeteilt werden müssen, dass er als Buchhalter mit Versetzungsmöglichkeit eingestellt worden sei.

34

Vorliegend habe es weder der Vorlage des Arbeitsvertrages des Klägers noch einer entsprechenden Information des Betriebsrates bedurft. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, dem Betriebsrat die persönlichen Daten des Klägers mitzuteilen. Denn der Beklagte zu 1) habe erkennbar die - vom Betriebsrat geteilte und auch zutreffende - Auffassung vertreten, dass eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten im Falle des Klägers angesichts der von ihm bekleideten Position als kaufmännischer Leiter ausscheide. Deshalb sei die Mitteilung seiner Sozialdaten entbehrlich gewesen. Hinsichtlich des vom Kläger in den Vordergrund gestellten Lebensalters sei überdies anzumerken, dass die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung sich nicht an der Frage, ob der Kläger nun 40 oder 41 Jahre alt war, entscheide. Der Betriebsrat habe außerdem nicht darüber informiert werden müssen, dass der Kläger mit einem Arbeitsvertrag als Buchhalter, der eine Versetzungsklausel enthalte, eingestellt worden ist. Eine solche Mitteilung sei schon deshalb entbehrlich gewesen, weil der Beklagte zu 1) diese vertragliche Regelung angesichts der dem Kläger später übertragenen Position als kaufmännischer Leiter für unerheblich gehalten habe. Abgesehen von diesem Gesichtspunkt der subjektiven Determination sei eine entsprechende Information auch deshalb entbehrlich gewesen, weil der Kläger nicht etwa wegen dieses Arbeitsvertrages mit anderen Arbeitnehmern, insbesondere der Arbeitnehmerin U. vergleichbar gewesen wäre. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei durch die Übertragung der Position des kaufmännischen Leiters, die mit einer höheren Vergütung (€ 6.500,00 statt € 3.500,00) und dem Aufstieg in eine andere Hierarchieebene verbunden gewesen sei, dahingehend geändert worden, dass er nur noch die zuletzt übertragene Tätigkeit, jedoch nicht mehr die eines Buchhalters schuldete.

35

b.) Hierzu führt die Berufung aus, die Kündigung sei offensichtlich wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam. Innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist bis zum 23.07.2009 sei ein nachvollziehbarer Sachvortrag des Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte habe ohne Begründung eine Liste aller Mitarbeiter mit allen Sozialdaten, die er dem Betriebsrat ausgehändigt haben wolle, nicht fristgerecht vorgelegt. Der Beklagte habe behauptet, dem Betriebsrat sei das Geburtsdatum des Klägers (20.09.1968), sein Familienstand (verheiratet, drei Kinder) und der Betriebseintritt (15.01.2006) sowie die Kündigungsfrist mitgeteilt worden. Des Weiteren sei ihm mitgeteilt worden, dass er als kaufmännischer Leiter tätig gewesen sei. Damit sei der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Beklagte habe bis zum heutigen Tag nicht vorgetragen, wann konkret, wo, was mitgeteilt worden sei. Insoweit spreche er auch lediglich von der Kündigungsfrist, ohne die Länge anzugeben, die er dem Betriebsrat mitgeteilt haben will. Die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung scheitere jedoch unbedingt daran, dass dem Betriebsrat nicht bekannt gewesen und auch nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger als Buchhalter eingestellt worden sei und der schriftliche Arbeitsvertrag eine weitreichende Versetzungs- sowie eine Schriftformklausel enthalte. Es sei nicht erkennbar, warum dieser wichtige Gesichtspunkt keine Relevanz haben soll.

36

c.) Diese Ausführungen beschäftigen sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts überhaupt nicht. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kläger die Argumentation des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Zwar kann eine in sich schlüssige und rechtlich haltbare Berufungsbegründung nicht verlangt werden, jedoch muss überhaupt eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils erfolgen. Hieran fehlt es ganz offensichtlich.

37

d.) Die Berufung hätte insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation völlig, dass der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung zu bilden ist. Im Zeitpunkt der Kündigung am 28.11.2008 war er kaufmännischer Leiter mit Prokura. Das dürfte in einem überschaubaren Betrieb mit damals 44 Arbeitnehmern auch dem Betriebsrat nicht verborgen geblieben sein. Es ist vollkommen unerheblich, dass der Kläger am 15.01.2006 ursprünglich als Buchhalter eingestellt worden ist. Ihm ist unstreitig - und zwar mit seinem Einverständnis - die höherwertige Tätigkeit übertragen und eine wesentlich höhere Vergütung - € 6.500,00 statt € 3.500,00 brutto monatlich - gezahlt worden. Die mit der Übertragung der Leitungsfunktion verbundene Begrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises bzw. das gänzliche Entfallen des Erfordernisses der sozialen Auswahl, ist die rechtliche Konsequenz der Beförderung. Verengt sich die Leistungspflicht des Arbeitnehmers auf einen einzigen Arbeitsplatz, kann er ohne Sozialauswahl entlassen werden, wenn diese Position - wie hier: kaufmännischer Leiter - entfällt (so schon: BAG Urteil vom 17.09.1998 - 2 AZR 725/97 - NZA 1998, 1332). Der Beklagte zu 1) war deshalb weder verpflichtet, dem Betriebsrat die Sozialdaten des Klägers mitzuteilen noch den Inhalt des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Im Übrigen weist der Beklagte zu 1) zutreffend darauf hin, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 102 BetrVG über die Sozialdaten zu unterrichten hat, wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers nicht vorzunehmen ist (BAG Urteil vom 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - NZA 2004, 1037). Das war hier der Fall.

38

3. Das Arbeitsgericht hat weiterhin angenommen, dass die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28.11.2008 nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam sei.

39

a.) Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs vom 28.11.2008 werde nach § 128 Abs. 2 InsO vermutet, dass seine Kündigung nicht wegen Betriebsübergangs erfolgt sei. Der Kläger habe diese Vermutung nicht entkräften können.

40

Der Interessenausgleich sehe eine Reduzierung der Belegschaft vor, um eine übertragende Sanierung zu ermöglichen. Ein solches Vorhaben führe weder dann, wenn die Verringerung der Belegschaft einem Konzept des Kündigenden noch dann, wenn sie einem Konzept des potentiellen Erwerbers entspreche, zu einer nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksamen Kündigung. Das Vorbringen des Klägers, die Kündigung entspräche dem Konzept des ursprünglich am Erwerb der Insolvenzschuldnerin interessierten Herrn T., könne die Unwirksamkeit der Kündigung nicht im Ansatz begründen. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, der Beklagte zu 1) habe geplant, den Betrieb auf die Beklagten zu 2) bis 4) oder doch auf einen oder zwei der Beklagten zu übertragen. Auf die Frage, ob tatsächlich ein Betriebsübergang erfolgt oder jedenfalls geplant worden sei, komme es nicht an.

41

Soweit der Kläger wiederholend von einer fehlenden Stilllegungsabsicht und der deshalb fehlenden Vermutungswirkung auf Grund des Interessenausgleichs ausgehe, sei dieses Vorbringen ebenfalls unerheblich. Eine derartige Fallkonstellation liege hier nicht vor. Der Beklagte zu 1) habe weder behauptet noch sei es im Interessenausgleich so dargestellt, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 28.11.2008 eine Betriebsstilllegung beabsichtigt gewesen sei. Nach dem Interessenausgleich sei nur eine Reduzierung der Belegschaft vorgesehen gewesen.

42

Hierzu führt die Berufung auf Seite 12 der Begründungsschrift unter V. aus, „die gesetzlichen Vermutungen wurden widerlegt“. Danach folgen zunächst - wie bereits zu § 102 Abs. 1 BGB - seitenlange abstrakte Ausführungen zu § 613 a BGB (bis Seite 19 unten) in lehrbuchartiger Darstellung. Diese Textbausteine haben nicht das Geringste mit dem vorliegenden Fall zu tun.

43

Auf Seite 20 der Begründungsschrift schließt sich erneut die Behauptung an, der Kläger habe die gesetzliche Vermutung widerlegt. Der Beklagte zu 1) habe die Kündigung einerseits damit begründet, dass der Beschäftigungsbedarf für ihn entfallen sei. Auf der anderen Seite werde vorgetragen, dass die Stilllegung des Betriebes Kündigungsgrund sei. Er habe vorgetragen, dass er als Buchhalter und kaufmännischer Leiter tätig und voll ausgelastet gewesen sei. Sein Beschäftigungsbedarf sei nach dem 31.12.2008 nicht weggefallen. Dies zeige sich bereits darin, dass seine Arbeiten ab dem 01.01.2009 im Wesentlichen von einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters erledigt worden seien. Buchhalterische Tätigkeiten würden nunmehr von der Arbeitnehmerin U. erledigt. Er sei als Buchhalter eingestellt worden und deshalb mit Frau U., die sozial weniger schutzwürdig sei, vergleichbar. Der Arbeitgeber könne ihn aufgrund der Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag problemlos als Buchhalter beschäftigen. Der Umstand, dass er nach und nach weitere Tätigkeiten wahrgenommen und sich sein Gehalt erhöht habe, sei „selbstverständlich“ nicht geeignet, die Vergleichbarkeit auszuschließen.

44

Die Beklagten behaupteten u.a. der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei stillgelegt worden. Der Betrieb werde jedoch an gleicher Betriebsstätte mit 19 Arbeitnehmern nahtlos weitergeführt. Es stehe fest, dass eine Betriebsstilllegung nicht stattgefunden habe. Demnach stehe fest, dass im Zusammenwirken der Beklagten zu 2), 3) und 4) ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Die Kündigung sei wegen des Betriebsübergangs erfolgt. Das ergebe sich schon darauf, dass vor Ausspruch der Kündigung vom 28.11.2008 Verhandlungen mit Herrn T. geführt worden seien. Dieser Interessent habe dem Beklagten zu 1) die Namensliste als verbindliche Vorgabe vorgelegt, und die Entlassung der aufgeführten Arbeitnehmer zur Bedingung für die Übernahme gemacht. Die Kündigungsentscheidung zu seinen Lasten, sei vom Betriebserwerber vorgegeben worden.

45

c.) Auch anhand dieser Berufungsbegründung ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kläger die sorgfältigen und wohlbegründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Auf die Argumentation des Arbeitsgerichts geht er mit keinem Wort ein. Er beschränkt sich darauf, seinen erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen. Das genügt nicht.

46

d.) Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, wäre die Berufung auch insoweit unbegründet. Aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs wird nach § 128 Abs. 2 InsO vermutet, dass seine Kündigung nicht wegen Betriebsübergangs erfolgt ist. Der Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO beruht seinem Inhalt nach unzweifelhaft auf einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG. Rechtsfolge ist, dass für die namentlich genannten Arbeitnehmer vermutet wird, dass dringende betriebliche Erfordernisse ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Der Kläger hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Grund für die Kündigung war die Sanierung des Betriebes. Insbesondere der Hinweis des Klägers darauf, dass der Bedarf an seiner Beschäftigung auch weiterhin fortbestehe, beruht auf einer groben Verkennung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger war bei seinem Ausscheiden als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 6.500,00 beschäftigt. Die Funktion des kaufmännischen Leiters sollte nach dem nachvollziehbaren Sanierungskonzept des Beklagten zu 1) wegfallen. Dass im verkleinerten Betrieb noch Buchhaltungstätigkeiten anfallen, ändert daran nichts. Die Kündigung wurde zum Zweck der Verwirklichung des im Interessenausgleich vom 28.11.2008 enthaltenen Sanierungskonzepts des Insolvenzverwalters erklärt. Dies ist ein sachlicher Grund, der unabhängig von einem angestrebten Betriebsübergang aus sich heraus die Kündigung rechtfertigt. Die Sozialauswahl ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht grob fehlerhaft i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Wie oben bereits ausgeführt, ist durch die Übertragung der Funktion des kaufmännischen Leiters das Erfordernis der Sozialauswahl gänzlich entfallen.

47

3. Schließlich geht die Berufung auch auf die Abweisung der Klageanträge zu 2) bis 6) mit keinem Wort ein.

48

a.) Wenn im arbeitsgerichtlichen Urteil - wie hier - über mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2009 - 1 Sa 230/09 - Rd. 43, Juris; Schwab/ Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 64 Rn. 162, 163; m.w.N.). Das ist vorliegend nur teilweise der Fall.

49

b.) Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsklageantrag zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 1) als unzulässig abgewiesen, weil der Insolvenzverwalter am 01.12.2008 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dieser Zahlungsanspruch hängt nicht ausschließlich vom Erfolg der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28.11.2008 ab. Auch zu den geltend gemachten Anträgen, die der Kläger - im Wege der subjektiven eventuellen Klagehäufung - hilfsweise gegen die Beklagte zu 3), hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) und hilfsweise gegen die Beklagte zu 4) geltend gemacht hat, verhält sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort. Die Hilfs-Ansprüche gegen die Hilfsbeklagten hängen nicht ausschließlich vom Erfolg bzw. Misserfolg der Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1) ab.

50

c.) Im Übrigen gibt die Berufung, ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die Klage mit den hilfsweise gegen die Beklagte zu 3), hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) und hilfsweise gegen die Beklagte zu 4) gerichteten Anträgen unzulässig war. Darauf hatte das Arbeitsgericht den Kläger bereits im Beschluss vom 11.05.2009 (Bl. 206-208 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger wollte mit diesen Anträgen erreichen, dass ihm, falls er mit seinen gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Anträgen unterliegt, hilfsweise Ansprüche gegen die Beklagte zu 3), hilfsweise die Beklagte zu 2) und hilfsweise gegen die Beklagte zu 4) zuerkannt werden. Er wollte die Beklagten zu 3), 2), 4) -und zwar in dieser Reihenfolge sozusagen hilfs-hilfs-hilfsweise - nicht unbedingt in Anspruch nehmen, sondern nur unter der Voraussetzung der Erfolglosigkeit seiner gegen den Beklagten zu 1) bzw. die vorherigen Hilfsbeklagten gerichteten Klage. Eine solche eventuelle subjektive Klagehäufung ist unzulässig (vgl. BAG Urteil vom 23.02.2010 - 2 AZR 720/08 - Rn. 35, Juris, m.w.N.).

51

4. Ein rechtlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung, der in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, war nicht erforderlich.

52

Geht der Kläger - wie im vorliegenden Fall - auf die Argumente des Arbeitsgerichts mit keinem Wort ein, verlangt § 139 ZPO nicht, die Partei auf diesen Mangel der Berufung hinzuweisen, auch wenn diese - wie hier - am Ende jedes erst- und zweitinstanzlichen Schriftsatzes stereotyp um die Erteilung eines richterlichen Hinweises bittet. Unkenntnis oder Missachtung der formalen Anforderungen an die Berufung kann nicht durch die Bitte um einen Hinweis ersetzt werden. Das Ausbleiben von Hinweisen, für die kein Raum besteht, macht eine Entscheidung auch nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 21, 22, Juris).

53

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung auf seine Formulierung auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 12.08.2010 aufmerksam gemacht hat, wonach

54

„Das Arbeitsgericht […] aufgrund falscher und unzutreffender Tatsachenfeststellungen, unzureichender Beweiserhebung, fehlerhafter Beweiswürdigung und falscher Rechtsanwendung zu Unrecht das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes nach § 1 KSchG bejaht [hat]“,

55

führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Textbaustein ist ersichtlich nicht auf den Streitfall zugeschnitten. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann dem Arbeitsgericht schon mangels Durchführung einer Beweisaufnahme denknotwendig nicht vorgeworfen werden. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.11.2008 nicht nach § 1 KSchG geprüft, sondern nach § 125 InsO als lex specialis.

56

Dem Kläger musste keine Gelegenheit gegeben werden, seinen Berufungsvortrag zu ergänzen. Dieser Vortrag hätte die Mängel der Berufungsbegründung nicht mehr heilen können, weil er außerhalb der bis zum 23.08.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt wäre und damit nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen.

II.

57

Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Berufungsbegründung hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig zur Folge.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

59

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 23/02/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 16 Sa 19/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiese
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Annotations

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.