Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 20. Feb. 2018 - 6 SaGa 11/17

published on 20/02/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 20. Feb. 2018 - 6 SaGa 11/17
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Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2017, Az.: 9 Ga 45/17, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale der Gemeindeverwaltung weiterhin zu beschäftigen. Die Verfügungsklägerin hat Klage in der Hauptsache am 01.08.2017 erhoben und danach am 07.08.2017 eine einstweilige Verfügung beantragt.

Die Antragstellerin wurde ab 01.06.1999 beim Antragsgegner als Angestellte mit der Vergütungsgruppe VIII BAT eingestellt. Zuletzt war die Antragstellerin in die Entgeltgruppe 4 TVÖD eingruppiert und wurde als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale eingesetzt. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 2.694,98 €. Die Stellenbeschreibung ergibt sich aus Blatt 25 bis 27 der Akte.

Am 31.05.2017 fand ein Personalgespräch zwischen dem Geschäftsleiter des Antragsgegners und der Antragstellerin im Beisein des Personalrats statt, indem der Antragstellerin eröffnet wurde, dass sie ins Sachgebiet Gebäudemanagement versetzt werden sollte.

Mit dienstlicher Anordnung vom 19.07.2017 wurde die Antragstellerin dem Referat III (Finanzreferat) zugeordnet. Seit 24.07.2017 war die Antragstellerin unter Vorbehalt auf der neuen Stelle tätig. Vom 31.07.2017 bis 13.08.2017 und seit dem 19.08.2017 war die Antragstellerin arbeitsunfähig erkrankt. Nach der neuen Stellenbeschreibung hat die Antragstellerin als „Amtsbote, Fahrzeugdisponent, Kraft zur besonderen Verfügung“ Aufgaben zu erledigen, die sich aus Blatt 79 der Akte ergeben.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale. Sie brachte erstinstanzlich vor, es handele sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die sie auf der neuen Stelle durchführen solle. Die Versetzung entspreche keinesfalls billigem Ermessen. Sie solle offensichtlich als Helferin des Hausmeisters fungieren. Auf der neuen Stelle müsse sie körperlich schwere Arbeiten verrichten, die ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könnten. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor, da sie auf die Vergütung auf der bisherigen Stelle angewiesen sei, ihr ein Schaden wegen der körperlich schweren Arbeit drohe und sie durch die neuen Tätigkeiten verächtlich gemacht werden solle.

Die Antragstellerin beantragte erstinstanzlich:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale der Gemeindeverwaltung in der Entgeltgruppe 4 Stufe 5 der Entgeltordnung des TVÖD gemäß Stellenbeschreibung - Anlage Ast 6 - in Verbindung mit den Arbeitsverträgen vom 26.05.1999, 07.04.2000, 26.04.2001 und 14.05.2002 weiter zu beschäftigen.

Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner erwiderte, die neuen Tätigkeiten der Antragstellerin seien vor dem 24.07.2017 von den drei Rathaus-Hausmeistern wahrgenommen, die ebenfalls in die Vergütungsgruppe 4 eingruppiert seien. Weder die Vergütung noch die Eingruppierung der Antragstellerin sei durch die Versetzung geändert worden.

Die Antragstellerin werde nicht als Hausmeistergehilfin, sondern als Amtsbotin eingesetzt.

Die Position sei bis zum 18.03.2007 von einem Mitarbeiter wahrgenommen worden.

Nach dessen Tod hätten die Hausmeister dessen Aufgaben mit übernommen. Die neuen Aufgaben der Antragstellerin seien keineswegs mit körperlich schweren Arbeiten verbunden. Die körperlich schweren Arbeiten sollten den Hausmeistern vorbehalten bleiben. Es fehle bereits an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie dringend auf die Beschäftigung auf ihrem alten Arbeitsplatz angewiesen sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 05.10.2017 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Eine Verfügung sei nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich, insbesondere sei die Versetzung nicht offenkundig rechtswidrig.

Das genannte Urteil ist der Verfügungsklägerin am 09.10.2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 07.11.2017 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, die Berufungsbegründungsschrift vom 08.12.2017 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 08.12.2017 eingegangen.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin verfolgt ihr Ziel weiter mit der Berufung. Sie bringt vor, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, auf der neuen Stelle zu arbeiten, wie ein vorgelegtes ärztliches Attest belege. Insbesondere könne von ihr das Steuern eines Dienstfahrzeuges nunmehr nicht verlangt werden, dazu sehe sie sich trotz Führens eines privaten Fahrzeugs nicht in der Lage.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin beantragt,

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2017, Az. 9 Ga 45/17, wird abgeändert.

II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale der Gemeindeverwaltung in der Entgeltgruppe IV, Stufe 5, der Entgeltordnung des TVÖD gemäß Stellenbeschreibung

– Anlage Ast 6 – in Verbindung mit den Arbeitsverträgen vom 26.05.99, 07.04.00, 26.04.01 und 14.05.02 weiter zu beschäftigen.

III. Hilfsweise: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Antragstellerin auf der Stelle im Referat III (Finanzreferat), Sachgebiet Gebäudemanagement, mit den Tätigkeiten gemäß der Stellenbeschreibung vom 24.07.17 (Aufgabengebiet: Amtsbote, Fahrzeugdisponent, Kraft zur besonderen Verwendung) und den dort beschriebenen Aufgaben gemäß Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 14.08.17, Seite 4, in Verbindung mit der Anlage AG 1 zu beschäftigen.

Hilfsweise: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, der Antragstellerin Arbeiten zuzuweisen, bei welchen sie ein Dienstfahrzeug steuern muss.

IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Antragsgegner und Berufungsbeklagte beantragt,

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Er verteidigt unter Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Hinsichtlich der nachträglichen Antragsänderung werde widersprochen und hilfsweise Präklusion gerügt. Auch das neuerliche Attest stehe einer Tätigkeit auf der neuen Stelle nicht entgegen.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Az.: 9 Ca 4195/17) hat die Verfügungsklägerin beantragt, den Streittermin vom 08.02.2018 zu verlegen, um gegebenenfalls die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.02.2018 in hiesiger Berufungssache abzuwarten. Neuer Termin wurde dort bestimmt auf den 03.05.2018.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften aus den mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935, 940 ZPO nicht erfüllt.

Der für die Anspruchsdurchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor. Die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens wird bereits dadurch indiziert, dass die Verfügungsklägerin den Termin im Hauptsacheverfahren, der noch vor dem Berufungstermin in vorliegender Sache stattfinden sollte, verlegen ließ, um ggf. die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts abzuwarten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen kann, bezeichnet als sogenannte „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles.

Die Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens der Klägerin ergibt, dass sie ihr Begehren nicht mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Die Verfügungsklägerin hätte mit dem Termin im Hauptsacheverfahren einen vorläufig vollstreckbaren Titel bei vollständiger und nicht nur summarischer Prüfung ihrer Ansprüche erlangen können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen seines notwendigerweise summarischen Charakters grundsätzlich ungeeignet, die Wirksamkeit von Versetzungsanordnungen zu klären. Das Hauptsacheverfahren hätte eine zwischenzeitliche Regelung, wie nunmehr begehrt, überflüssig gemacht. Die Verfügungsklägerin kann aber nicht zulässigerweise eine Zwischenverfügung erzwingen, wenn sie ohne weiteres bereits eine weitergehende Entscheidung in der Hauptsache hätte erlangen können. Die von ihr selbst geschaffene Situation, eine zwischenzeitliche vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erlangen, obwohl bereits eine Entscheidung in der Hauptsache hätte erlangt werden können, lässt den erforderlichen Verfügungsgrund in Wegfall geraten. Für eine zwischenzeitliche Lösung durch einstweilige Verfügung fehlt es damit an der Dringlichkeit.

Vorliegend ergibt sich die fehlende Dringlichkeit überdies daraus, dass die Verfügungsklägerin seit 19.08.2017 ununterbrochen arbeitsunfähig krank ist. Die Verfügungsklägerin ist zwar zunächst nur bis 01.03.2018 arbeitsunfähig krank geschrieben, sie hat im Termin vom 20.02.2018 aber weiter angegeben, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, danach ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Es ist daher das Ende der Arbeitsunfähigkeit der Verfügungsklägerin nicht absehbar, jedenfalls hat die Verfügungsklägerin nicht erklärt, dass sie nach dem 01.03.2018 in jedem Fall wieder arbeiten könne. Eine arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin ist aber ohnehin an ihrer Arbeitsleistung verhindert. Sie muss weder arbeiten noch an einer Beschäftigung mitwirken. Deswegen besteht kein Verfügungsgrund, der Verfügungsbeklagten die Versetzung der Verfügungsklägerin zu untersagen.

Lediglich ergänzend wird im Wesentlichen auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts verwiesen. Es ist weder ein gesteigertes Abwehrinteresse der Verfügungsklägerin nachvollziehbar dargelegt noch ist die Versetzung offenkundig rechtswidrig.

II.

Nach alldem ist die Berufung der Verfügungsklägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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published on 05/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.08.2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.694,98 €. IV
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)