Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15

published on 24/01/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15
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Previous court decisions
Arbeitsgericht Würzburg, 2 Ca 904/14, 05/11/2015
Subsequent court decisions
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 201/17, 19/03/2019

Gericht

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Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.11.2015, Az. 2 Ca 904/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen. 

2.Die Revision wird zugelassen. 

Tatbestand

Die Parteien streiten über ergänzende Ansprüche der Klägerin aus einer betrieblichen Witwenrente für den Zeitraum von Oktober 2013 mit Juni 2014.

Die Klägerin ist die Witwe von Herrn R…, verstorben am 21.06.2013. Dieser war unter Berücksichtigung mehrerer Betriebsübergänge vom 01.07.1991 bis 21.06.2013 für die Beklagte tätig.

Herr R… hat diverse Altersruhegeldzusagen erhalten, und zwar zunächst eine für die Zeit vom Beschäftigungsbeginn bis Ende 2001 nach den Versorgungsbestimmungen der A… und in der gleichlautenden Fassung der Sch… (im Folgenden: VO A…), sodann eine Zusage auf der Basis einer Betriebsvereinbarung für den Betrieb S… vom 01.02.2002 (im Folgenden: BV 2002) und schließlich eine Altersruhegeldzusage nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung der damaligen Firma Sch… Electric GmbH mit den Werken S… und Ra… vom 22.04.2004 (im Folgenden: GBV 2004).

In der VO A… ist in § 7 hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes Folgendes bestimmt:

„§ 7

(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der A… überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

(7) Teilzeitbeschäftigte werden der Pensionsgruppe zugeordnet, der sie bei Vollzeitbeschäftigung angehören würden. Die Grund- und Steigerungsbeträge verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten während der Dienstzeit (§ 4) zu der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der VO A… wird auf Blatt 17 bis 32 der Akte Bezug genommen. Die Einkommensbänder sind in einer gesonderten Anlage definiert. Am 01.02.2002 schlossen der für den Betrieb S… bestehende und für den Kläger zuständige Betriebsrat sowie die Sch… Electric GmbH eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01.01.2002 (im Folgenden: BV 2002).

Die BV 2002 enthält u. a. folgende Regelungen:

„§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2% des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4% für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

(4) Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

(5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.“

„§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen

(1) Als ruhegeldberechtigte Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt. „

Die Anlage 1 zur BV 2002 enthält folgende Besitzstandsregelung:

„Besitzstandsregelung

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A…-Zusagen ermittelt.

(2) „Erreichter Besitzstand“ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1991 bis 2001 aus den A… Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

(5.2). Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der BV 2002 wird auf Blatt 33 bis 46 der Akte Bezug genommen.

Am 22.04.2004 schlossen die Sch… E. GmbH (neu) und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: GBV 2004).

Die zum 01.01.2004 in Kraft getretene GBV 2004 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit Sch… Electric stehen, soweit und sobald sie auf das neue Sch…-Electric-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind.

§ 3 Bausteine der Altersversorgung

(1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.

(2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.

(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich Sch… Electric einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.

§ 4 Baustein A – Basis Baustein

(1) Sch… Electric wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3% der Bezugsgröße zu dem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.

(2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Beiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt im jeweils dem Beitragsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahr, jedoch ohne Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen und Sachbezügen.

(3) Für den Zeitraum des Elternurlaubes bzw. bei den Langzeitkranken während des Krankengeldbezuges gilt die letzte Bezugsgröße (statisch).

§ 5 Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag

(1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3% der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200%) des jeweiligen Bonusplanes im jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahr (Auftragseingang und Verhältnis Gemeinkosten/Umsatz zu je ½) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbeitrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 200% aber mehr als 100%) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Berechnungsbeispiel).

(2) Ändern sich die Parameter der o.g. Unternehmensziele, wirkt sich das entsprechend auf Baustein B aus.

§ 11 Höhe der Hinterbliebenenleistungen

(1) Stirbt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter, so erhalten der Witwer/die Witwe 60% der zugesagten Altersrente.

Nachtrag I

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von Sch… Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:

„1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.

1.2. Zur Wahrung der am 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

1.2.1. Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

1.2.2. Für die vorzeitige Altersleistung, sowie Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1. entsprechend. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären.

…“

Streitig ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen die Frage, ob der BV 2002 sowie der GBV 2004 jeweils ablösende Wirkung zukommt. Nach Auffassung der Klägerin richtet sich die Höhe der Witwenrente nach der VO A…, weil der BV 2002 und der GBV 2004 wegen nichtgerechtfertigter Eingriffe in schützenswerte Bestände eine ablösende Wirkung nicht zukomme. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die VO A… sei mit Wirkung ab 01.01.2002 durch die BV 2002 und mit Wirkung zum 01.01.2004 die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden, so dass sich die Witwenrentenansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen.

Hinsichtlich der Höhe des Bruttojahreseinkommens des Ehemanns der Klägerin wird auf die Auflistung auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen.

Neben einer Geschäftsführerrente, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zahlt die Beklagte an die Klägerin nach Maßgabe der GBV 2004 auf Basis des Besitzstandes nach VO A… sowie der Versorgungsbausteine 2002 und 2003 nach der BV 2002 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 361,92 €. Auf die Berechnung der Beklagten gemäß Anlage BK1 (Blatt 116 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte die Betriebsrente fehlerhaft errechnet habe. Nach ihrer Meinung richtet sich die Höhe dieser Rente weiterhin nach der VO A…, weil diese insbesondere durch die BV 2002 nicht wirksam abgelöst worden sei. Die monatliche Differenz betrage 265,54 € brutto.

Die Klägerin beantragte daher erstinstanzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.389,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 1.861,37 € seit Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 531,08 € seit dem 01.07.14 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Witwenrentenanspruch der Klägerin richte sich nach der GBV 2004. Die VO A… sei wirksam durch die BV 2002 und diese wiederum durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die Betriebsrentenansprüche der Klägerin würden sich daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 05.11.2015 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ergänzende Witwenrentenzahlungen auf Basis der VO A… Die VO A… sei wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden. Die BV 2002 sei wiederum wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden, so dass auch der geltend gemachte hilfsweise Anspruch auf Basis der BV 2002 nicht bestehe. Zu Recht berechne die Beklagte die Witwenrentenansprüche der Klägerin auf Basis der GBV 2004.

Die Klägerin könne ihren Klageanspruch nicht auf die VO A… stützen, weil diese durch die BV 2002 abgelöst worden sei. Die Ablösung sei wirksam, weil die BV 2002 nicht in eine erdiente Anwartschaftsdynamik der VO A… eingreife und weil der tatsächlich vorliegende Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwachsraten aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt sei. Es habe weder zwingender noch triftiger Gründe hierfür bedurft.

Die BV 2002 sei durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden. Die mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV 2004 greife nicht in die zweite Besitzstandsstufe ein. Der Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe sei zumindest unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung bestehender Versorgungszusagen sachlich gerechtfertigt.

Auch für den Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 durch die GBV 2004 lägen sachlich-proportionale Gründe vor.

Sachlich proportionale Gründe, die Eingriffe in dienstzeitabhängige noch nicht erdiente Zuwachsraten rechtfertigen könnten, seien u. a. bei einer angestrebten Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe im Unternehmen gegeben, nachdem bei der Beklagten aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden hätten.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2015 zugestellte Urteil hat diese mit am 23.12.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 18.02.2016 ist beim Landesarbeitsgericht am 18.02.2016 eingegangen, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 19.02.2016 verlängert worden war.

Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung vor, dass die Betriebsrentenzusage der A… und im gleichen Wortlaut von der Sch… Groupe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Ehemannes erteilt worden sei. Die Zusage datiere vor dem Jahr 1999. Die Betriebsvereinbarung S… vom 01.02.2002 verstoße gegen § 30 c Betriebsrentengesetz i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Betriebsrentengesetz, da in § 19 dieser Betriebsvereinbarung Folgendes formuliert worden sei:

„Alle ab dem 01.01.2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1% erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.“

Nach der gesetzlichen Regelung sei dies nur zulässig für Zusagen, die nach dem 31.12.1998 erfolgt seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Datum der Versorgungszusage. Diese unwirksame Regelung führe damit zur Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Damit sei für die Ablösung der A…-Versorgung auf den Ablösezeitpunkt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung abzustellen. Für diesen Zeitpunkt habe die Beklagte darzulegen, dass die Neuregelung der Betriebsrente aufgrund Gesamtbetriebsvereinbarung jedenfalls den dynamischen Besitzstand des Ehemannes per April 2004 sichere oder triftige Gründe für die Ablösung der Betriebsvereinbarung vorlägen. Dies sei jedoch bisher durch die Beklagte nicht dargelegt worden. Die Ansprüche des Ehemannes der Klägerin richteten sich jedenfalls bis zur etwaigen Ablösung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 nach der VO A… in der Fassung der Sch… Groupe. Nicht dargelegt habe die Beklagte bezüglich der Ablösung der Betriebsrentenanwartschaft im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung weitere erforderliche Rechtfertigungen. Sowohl die VO A… wie die BV 2002 hätten laufende Betriebsrentenleistungen gewährt. Eine versicherungsmathematische Umrechnung auf Kapitalleistungen fände in diesen Betriebsvereinbarungen nicht statt. Demgegenüber erhalte der Kläger nach der GBV 2004 eine rein kapitalorientierte Altersleistung. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen im Rahmen einer neuen Versorgung auf Kapitalleistung und aus Kapitalleistung abgeleiteter Rentenleistung auf der Basis eines beitragsorientierten Versicherungssystems bedürfe jedoch einer eigenen Rechtfertigung, woran es fehle.

Unzutreffend habe das Erstgericht auch angenommen, dass die Betriebsvereinbarung 2002 nicht in den dynamisierten Besitzstand, den der Ehemann der Klägerin nach der VO A… erreicht habe, eingreife. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft unterstellt, dass die der VO A… zugrunde zu legenden Gehaltsbänder entsprechend den Vorstellungen der Beklagten zu dynamisieren seien. Demgegenüber sei die Klägerin der Auffassung, dass eine Dynamisierung der Gehaltsbänder der Zustimmung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien bedurfte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliege. Die Fortschreibung der Einkommensbänder sei nach der Vereinbarung in der VO A… mitbestimmungspflichtig und bedürfe daher des Einvernehmens der zuständigen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien. Soweit das erstinstanzliche Gericht darauf abstelle, dass eine Fortschreibung der Einkommensbänder nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die Betriebspartner in der BV 2002 dahingehend geeinigt hätten, eine Anpassung nach dem Verbrauchsindex vorzusehen, werde übersehen, dass diese Regelung mit der Änderung der Versorgungsordnung im Rahmen der GBV 2004 gegenstandslos geworden sei. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass wenn die Gehaltsbänder zu dynamisieren gewesen seien, dass dann ebenfalls die Grund- und Steigerungsbeträge nach der VO A… zu dynamisieren seien, um hier eine Vergleichbarkeit herzustellen. Denn nur bei Dynamisierung der Grund- und Steigerungsbeträge bei der Berechnung der Wirkung einer Dynamisierung der Grund- und Steigerungsbeträge sei ein Vergleich möglich zwischen dem was der Ehemann als gesicherten Besitzstand nach der einkommensdynamischen A… VO zu erwarten gehabt hätte und was er nach dem festgestellten statischen Besitzstand nach der A… VO in Höhe von 6.504,66 € zzgl. seiner Versorgungsansprüche nach der BV 2002 zu bekommen habe. Diesen Vergleich habe das Arbeitsgericht nicht vorgenommen. Die Ablösung der VO A… durch die BV 2002 suspendiere gerade nicht das Erfordernis zur Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung, den dynamisierten Besitzstand des Ehemannes der Klägerin nach der VO A… mit dem statischen Besitzstand nach der VO A… zuzüglich der Ansprüche aus der BV 2002 zu vergleichen.

Sofern für die Änderung der Gehaltsbänder ein Einvernehmen mit dem betriebsverfassungsrechtlich zuständigen Gremium erforderlich sei, und dies fehle, sei eine Alternativberechnung vorzunehmen. Die VO A… sei erkennbar einkommensdynamisch. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann der Klägerin nach der VO A… einen statischen Besitzstand von 6.504,66 € für 11 Jahre erworben habe, während seine Rentenanwartschaft aus der Zeit von 2004 bis 2013 lediglich 2.242,44 € betrage. Es liege hiermit eine erhebliche Verschlechterung der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes der Klägerin vor. Um zu überprüfen, ob ein Eingriff in den einkommensdynamischen Besitzstand vorliege, seien mithin sowohl die Gehaltsbänder wie die mit dem jeweiligen Gehaltsband verbundenen Grund- und Steigerungsbeträge zu dynamisieren. Eine derartige Berechnung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Diese Berechnung ergebe, dass hier ein Eingriff in den dynamischen Besitzstand vorliege. Vor einer Berechnung, ob eine Betriebsrentenänderung in die Besitzstände eingreife, sei zunächst zu überprüfen, ob ein triftiger Grund für den Eingriff vorliege, sofern die Betriebsrentenordnung grundsätzlich einkommensdynamisch sei. Fehle es an einem derartigen triftigen Grund, sei eine vorgenommene Abänderung der Betriebsrentenordnung rechtsunwirksam. Einen triftigen Grund für den Wechsel von der VO A… in die BV 2002 habe das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt. Es habe lediglich einen sachlich rationalen Grund festgestellt.

Nach der Berechnung der Beklagten betrage der dynamisierte Betrag 966,40 € Jahresrente, bestünde die Dynamisierungsverpflichtung hinsichtlich des A…-Besitzstandes aus der BV 2002 fort (7.471,06 € dynamisierter Besitzstand nach VPI abzüglich nicht dynamisierter Besitzstand von 6.504,66 € nach Anlage BK3 zum Schriftsatz der Beklagten). In Höhe dieses ansonsten bestehenden Dynamisierungsanspruches fülle die Leistung der Pensionskasse, die Betriebsrente nach der Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Beklagte in der Anlage BK4 mit 2.242,44 € berechne, den ohnehin bestehenden dynamischen Anwartschaftsanspruch des Klägers durch die Pensionskassenleistung auf. Damit behandle die Beklagte den Ehemann der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern ungerechtfertigt ungleich. Während neu eingestellte Arbeitnehmer mithin eine eigenständige, wenn auch niedrigere Betriebsrente nach der Gesamtbetriebsversorgungsordnung durch die Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 01.01.2004 erwerben, befriedigten die Zuwächse, die sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 für die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes der Klägerin ergäben, zunächst dessen ohnehin bestehende Dynamisierungsansprüche. Der Ehemann der Klägerin erleide mithin einen Schaden insoweit, als die von ihm neu erdiente Betriebsrente nicht dem Aufbau eines eigenständigen Rentenanspruches diene, sondern lediglich in Höhe der genannten 966,40 € eine bereits bestehende andersartige Regelung erfülle. Insoweit werde der Anspruch der Klägerin auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ihres verstorbenen Mannes gestützt.

Soweit das erstinstanzliche Gericht seine Auffassung auch damit rechtfertige, dass aufgrund der oben genannten Besitzstandsdynamisierung nach VPI aufgrund dieses Schutzes ein Eingriff in gesicherte Besitzstände nicht vorliege, vernachlässige das Gericht, dass dieser Besitzstandsschutz durch die GBV 2004 entfallen sei. Denn die Beklagte habe möglicherweise in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewusst ausnutzend die Verschlechterung der A… VO in zwei kurz aufeinander folgenden Schritten vorgenommen, und zwar zunächst eine mildere Verschlechterung mit der BV 2002 gewählt, um sodann aufgrund geänderter Versorgungssystem eine günstigere Vergleichsprüfung zwischen der BV 2002 und der GBV 2004 zu ermöglichen.

Komme man zu dem Ergebnis, dass die Besitzstandsregelung nach der VO A… i.Vm. der in der BV 2002 enthaltenen Dynamisierungsregelung dieses Besitzstandes nach dem Verbraucherpreisindex dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers genüge, so gelte dies jedoch dann nicht mehr, wenn die vorgesehene Dynamisierung dieses Besitzstandes ersatzlos entfalle. Dies sei mit der GBV 2004 erfolgt. Im Ergebnis habe die Beklagte eine Dynamisierung der Besitzstände nach der VO A… nicht vorgenommen.

Hinsichtlich der Ablösung der BV 2002 in Verbindung mit der Besitzstandsdynamisierung des Besitzstandes aus der VO A… genügten nicht sachlich proportionale Gründe. Denn die BV 2002 enthalte ein besitzstandsdynamisches Element, welches hinsichtlich des Betriebsrentenanspruches im Anwartschaftsstadium dynamisch sei, in dem der erlangte Besitzstand nach dem Verbraucherpreisindex zu dynamisieren sei. In diese Dynamik greife die GBV 2004 ein. Sie bedürfe aus diesem Grunde triftiger Gründe, die nicht dargelegt seien. Außerdem sei der Gesamtbetriebsrat nach § 28 der BV 2002 zur Regelung nicht zuständig. Mit dieser Klausel habe sich der Arbeitgeber gebunden. Gehe man davon aus, dass sich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeber grundsätzlich seinen Vertragspartner, sei es Betriebsrat vor Ort, Gesamtbetriebsrat oder gegebenenfalls Konzernbetriebsrat, aussuchen könne, sei hier durch den Arbeitgeber selbst eine Festlegung auf den örtlichen Betriebsrat erfolgt. Daran sei der Arbeitgeber gebunden.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.11.2015, zugestellt am 01.12.2015, ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.389,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.861,37 EUR seit Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 531,08 EUR seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungsklage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zunächst auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Das Urteil sei rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin sei davon auszugehen, dass die Ermittlung der Dynamik und des dynamischen Besitzstandes nicht ausschließlich von der Gehaltsentwicklung der zukünftigen Jahre des Ehemannes abhängen könne. Die VO A… stelle für die Höhe des Ruhegelds gemäß § 7 der Versorgungsordnung auf die Pensionsgruppe ab, der der Mitarbeiter in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der A… überwiegend angehört habe. Allerdings sei hierbei nicht ausschließlich die Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen. Vielmehr sehe die VO A… unter § 7 Abs. 4 vor, dass die Einkommensbänder jährlich fortgeschrieben werden würden. Im Ergebnis sehe die Systematik der VO A… vor, dass nur dann eine Dynamik aus dem Gehaltsanspruch entstehe, wenn das Gehalt stärker ansteige als die Fortschreibung der Einkommensbänder. Nur in diesem Falle komme es dann auch zu einem Wechsel der Pensionsgruppe.

Eine Anpassung der Einkommensbänder habe nach der Ablösung durch die BV 2002 nicht mehr stattgefunden und sei auch nicht notwendig gewesen, da die VO A… durch die BV 2002 abgelöst worden sei und die Betriebsparteien eine neue Anpassungsregelung in der BV 2002 Anlage 1 vereinbart hätten. Diese Anpassungsregelung erfasse sowohl die außerordentliche Dynamik, die sich aus einem Gehaltssprung ergeben könne, als auch eine mögliche Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge nach der VO A… Die von der Berufungsklägerin zitierte Entscheidung des Hessischen LAG betreffe eine andere Mitarbeitergruppe, die im Zeitpunkt der Ablösung 2002 nicht mehr bei der Beklagten tätig gewesen sei, und gerade nicht den Kläger. Die Entscheidung beziehe sich auf die Mitarbeitergruppe, die bereits 1998 auf die Sch… E. GmbH übergegangen sei. Bei der Sch… E. GmbH sei im Jahr 1998 die Vertriebsabteilung für den Konzern zentralisiert worden, demzufolge seien auch Mitarbeiter aus der Sch… Automation – der Beklagten – im Jahr 1998 auf die Sch… E. GmbH übergegangen. Diese Mitarbeiter hätten die VO A… behalten. Dort sei sie nicht durch die BV 2002 abgelöst worden, da diese Ablösung in einer anderen Gesellschaft – nämlich der Sch… A. GmbH – stattgefunden habe. Es handele sich damit um eine ganz andere Personengruppe.

Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin seien auch nicht die Gehaltsbänder und die mit den Gehaltsbändern verbundenen Grund- und Steigerungsbeträge zu dynamisieren. Die VO A… sehe in § 20 eine Prüfung der Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge nach Ablauf von jeweils drei Jahren vor. Entschieden würde über die Anpassung jedoch nach billigem Ermessen. Aufgrund der bereits erstinstanzlich dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage konnte im Zeitpunkt der Ablösung 2002 von einer entsprechenden Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge jedoch nicht mehr ausgegangen werden. Die letzte Anpassungsprüfung erfolgte im Jahr 1999 und führte im Ergebnis zu keiner Anpassung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage. Unabhängig davon sei die Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge durch die Regelung der Anlage 1 in der BV 2002 abgelöst worden, wonach der Besitzstand gemäß VPI angepasst werde. Damit sei letztlich auch die Dynamik aus der VO A… ersetzt worden. Die Berufungsklägerin vermische in ihrem Vortrag auch, dass die Ablösung in 2002 und 2004 getrennt zu betrachten seien. Für die Frage, ob die VO A… wirksam abgelöst worden sei, könne jedoch nur auf die Ablösung 2002 abgestellt werden, da die Folgeablösung in 2004 hierfür unerheblich sei. Dabei sei es letztendlich entscheidend, ob in beiden Ablösungsfällen Gründe für den jeweiligen Eingriff in die Besitzstände vorgelegen hätten. Die BV 2002 sei auch nicht unwirksam. Alleine, dass eventuell § 19 dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sei, führe noch nicht zur Gesamtunwirksamkeit.

Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin stelle die GBV 2004 nicht auf eine Kapitalleistung ab. Vielmehr würden Beträge in eine Pensionskasse eingezahlt, die Leistung richte sich sodann noch dem Pensionskassentarif, der einen Rententarif darstelle. Zugesagt sei gemäß § 8 Abs. 1 der GBV 2004 und gemäß § 9 Abs. 3 der GBV 2004 eine Altersrente. Der Mitarbeiter habe die Möglichkeit, ein Alterskapital zu wählen. Da die ursprünglich zugesagte Leistung eine Altersrente sei, gingen die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Umstellung von Rentenauf Kapitalleistungen ins Leere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin kein ergänzender Anspruch aus einer Betriebsrente für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.

Es kann insoweit vollumfänglich auf die sehr sorgfältigen und umfangreichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Ersturteils verwiesen werden und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst, wie dies ähnlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg bereits in einem vergleichbaren Verfahren mit den gleichen Prozessbevollmächtigten getan hat (Az.: 5 Sa 434/15).

Nach Auffassung auch der erkennenden Kammer sind die jeweiligen Ablösungen der Versorgungsbestimmungen im Kalenderjahr 2002 sowie 2004 bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit jeweils getrennt zu betrachten.

Ausgehend von den zutreffenden Berechnungen der beklagten Partei betrug der Besitzstand aus der VO A… im Zeitpunkt der Ablösung 2002 bei einer statischen Betrachtung 6.504,66 € und bei einer in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Dynamisierung nach VPI 7.471,06 € pro Jahr. Für die von der Klägerin begehrte Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Zu vergleichen ist zunächst der dynamische Besitzstand aus der VO A… mit der ab 01.02.2002 geltenden Versorgungsleistung, die sich zusammensetzt aus statischem Besitzstand der VO A… und der nunmehr hinzutretenden BV 2002. Diese Versorgungsleistung beträgt 9.480,77 € pro Jahr (vgl. Anlage BK4). Der dynamische Besitzstand aus der VO A… liegt demzufolge unter den Gesamtansprüchen, die sich aus der nunmehr geänderten Versorgungsordnung ergeben.

Bei dem anzustellenden Vergleich zwischen der VO A… und der ab dem 01.02.2002 geltenden Versorgungsregelung kann bei der Betrachtung dahingestellt bleiben, inwieweit die Regelung des § 19 in der BV 2002 gegen § 30 c i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verstößt. Die Unwirksamkeit dieser Regelung führt nicht insgesamt zu einer Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. § 19 stellt lediglich eine Regelung zur Anpassung dar und ist nur eine von vielen Regelungen in der Betriebsvereinbarung. Der wesentliche Inhalt der Betriebsvereinbarung ist die Definition der Höhe, der Leistungsarten und Leistungsvoraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs. Die BV 2002 wäre auch im Übrigen wirksam, wenn die Anpassungsregelung in § 19 unwirksam wäre. An deren Stelle würde dann die gesetzlich vorgesehene Anpassungsregel treten. In diesem Fall würde sich jedoch auch ergeben, dass der statische Besitzstand des Ehemannes der Klägerin zum Stichtag 31.12.2001 und der sich aus der BV 2002 ergebenden Versorgungsleistung höher wäre als der dynamisierte Besitzstand des Ehemannes der Klägerin aus der VO A…

Bezüglich der Problematik der Fortschreibung der Gehalts- und Einkommensbänder wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts hingewiesen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung.

Der Eingriff war insgesamt auch verhältnismäßig. Die Ablösung der VO A… führte zu einer Reduzierung der Versorgungslasten und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten. Der Eingriff war eingebettet in ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten haben die Betriebspartner einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet worden wäre.

Es wird daher sowohl die Auffassung des Erstgerichts als auch die Auffassung der Beklagten geteilt, dass im Ergebnis die Leistungen aus der BV 2002 und dem statischen Besitzstand aus der VO A… über dem dynamischen Besitzstand der VO A… liegen und daher mit der BV 2002 nicht in die zweite Besitzstandsstufe des Ehemannes eingegriffen worden ist.

Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die GBV 2004 nicht in die zweite Besitzstandstufe der BV 2002 eingegriffen hat. Bei der BV 2002 handelt es sich um ein so genanntes „Bausteinsystem“, bei dem gemäß § 7 Abs. 1 der BV 2002 die Jahresbausteine festgelegt werden, die sodann aufaddiert werden. Die Systematik der Versorgungszusage sieht keine Dynamisierung der bereits erdienten Bausteine vor. Die in der Besitzstandsregelung des Nachtrages 1 der GBV 2004 vorgenommene Festschreibung des Besitzstandes der BV 2002 auf den Stand 31.12.2003 hat nicht zu einem Eingriff in eine von der weiteren Dienstzeit unabhängige, gehaltsabhängige erdiente Dynamik geführt. Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in der BV 2002 und der dort vorgesehenen Systematik keine Dynamisierung bereits erdienter endgehaltsabhängiger Anwartschaften enthalten ist.

Zutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, dass es für die Frage der Tiefe des Eingriffs nicht darauf ankommt, dass zunächst die VO A… und dann die BV 2002 abgelöst wurden. Maßstab für den Eingriff ist die jeweils abgelöste Versorgungszusage und nicht eine vorhergehende. Grenze mag hier treuwidriges Verhalten der Beklagten sein. Ein solches ist jedoch im streitgegenständlichen Fall nicht ersichtlich oder vorgetragen.

Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich damit als richtig. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

In Bezug auf die in diesem Verfahren mehrfach vorliegende Ablösung und der zu erfolgenden Gesamtbetrachtung der einzelnen Rentenansprüche der Klägerin wird dem vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 15/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3498/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) (weggefallen)

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1.
bis 5 Tonnen,
2.
mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
3.
mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
4.
mehr als 1 000 Tonnen,
3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)