Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Juli 2016 - 7 Ta 48/16

published on 07/07/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Juli 2016 - 7 Ta 48/16
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Gericht

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Gründe

I.

Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Zwischen den Parteien wurde am 13.05.2015 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Der Vertrag lautet auszugsweise:

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind zu befolgen, soweit Vereinbarungen diesem Vertrag nicht entgegenstehen. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und die Aufgabenbereiche aller Geschäftsführer aufteilen und neu verteilen.

. . .

§ 2 des Vertrags regelt einzelne Aufgaben, § 3 die zustimmungspflichtigen Geschäfte. Insoweit wird auf den in Kopie vorgelegten Geschäftsführeranstellungsvertrag Bezug genommen (Bl. 45 ff d.A.).

§ 4 Dienstleistung lautet:

(1) Der Geschäftsführer hat seine volle Schaffenskraft sowie sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Er ist nicht an die Einhaltung bestimmter Zeiten zur Erbringung seiner Tätigkeit gebunden, hat aber mindestens zu den betrieblichen Arbeitszeiten tätig und im Betrieb anwesend zu sein, soweit er nicht Dienstreisen oder ähnliches unternimmt.

. . .

Innerhalb des Zeitraums 10.06.2015 bis 02.09.2015 richtete Frau Da… D… verschiedene e-mails an den Kläger. Wegen des Inhalts wird auf die vorgelegten Kopien Bezug genommen (10.06.2015, Bl. 185 d.A.; 18.06.2015, Bl. 188 d.A.; 23.06.2015, Bl. 190 d.A.; 11.08.2015, Bl. 201 d.A.; 13.08.2015, Bl. 202 d.A.; 20.08.2015, Bl. 197 d.A.; 02.09.2015, Bl. 198 d.A.).

Der Kläger erhielt darüber hinaus von Herrn W… D… verschiedene e-mails. Insoweit wird auf die vorgelegten Kopien der e-mails vom 23.05.2015 (Bl. 217 d.A.), 25.05.2015 (Bl. 209 d.A.), 30.05.2015 (Bl. 216 d.A.), 16.07.2015 (Bl. 207 d.A.), 23.07.2015 (Bl. 206 d.A.), 28.08.2015 (Bl. 205 d.A.) und 03.09.2015 (Bl. 218 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte den Geschäftsführervertrag mit Schreiben vom 10.09.2015 außerordentlich fristlos.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2015 berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab. Am selben Tag kündigte die Beklagte erneut außerordentlich und fristlos.

Mit Schreiben vom 18.09.2015 an die Prozessvertreter des Klägers teilte die Beklagte die Kündigungsgründe mit. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 59 ff d.A.).

Der Kläger erhob am 01.10.2015 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg.

Mit Beschluss vom 15.01.2016 erklärte das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg - Fürth.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 22.01.2016 zugestellt.

Der Kläger legte gegen den Beschluss am 04.02.2016 sofortige Beschwerde ein.

Der Kläger macht geltend, sei Arbeitnehmer. Er habe einem umfassenden Direktionsrecht der Gesellschafter der Beklagten im Hinblick auf Zeit, Inhalt und Ort unterlegen. Er habe sich am Betriebssitz aufhalten und dort seine Tätigkeit erbringen müssen. Während der regulären Dienstzeit habe er beispielsweise nicht vom home-office aus arbeiten können. Er habe von ca. 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr am Betriebssitz tätig sein müssen und sei tätig gewesen.

Dass er den Weisungen der Beklagten habe Folge leisten müssen, ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.09.2015, insbesondere aus den Ziffern 8, 20 und 22. Er habe an den zahlreichen von der Beklagten angeordneten Besprechungen teilnehmen müssen.

Der Kläger macht geltend, er sei zumindest arbeitnehmerähnlich gewesen.

Die Beklagte führt aus, die Regelung, wonach der Kläger den Weisungen der Gesellschafterversammlung folgen müsse, ergebe sich aus § 37 GmbHG. Auch die übrigen Bestimmungen des Geschäftsführervertrags seien üblich und sprächen keineswegs für eine Arbeitnehmereigenschaft.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 17a Absatz 4 Satz 3 GVG, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Nr. 3 a) ArbGG.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer anzusehen.

Wie das Erstgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend ausgeführt hat, gilt vorliegend nicht die Fiktion des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits als Geschäftsführer abberufen.

Der Kläger ist nach allgemeinen Gesichtspunkten als Arbeitnehmer anzusehen.

Arbeitnehmer sind durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit gekennzeichnet, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. In Anwendung des § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB ist nicht Arbeitnehmer, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 106 GewO). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei Diensten höherer Art gegeben sein, selbst wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 13.07.1998 - 5 AZB 18/98; juris).

Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger als Arbeitnehmer anzusehen.

Allerdings ergibt sich die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits aus § 3 des Geschäftsführervertrags. Darin sind zwar Einschränkungen der Befugnisse des Klägers enthalten. Diese entsprechen indes der Regelung des § 37 Absatz 1 GmbHG. Der Geschäftsführer, insbesondere der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt lediglich die Vertretung der Gesellschaft wahr, er bestimmt indes nicht zwingend die Politik des Unternehmens. Es ist den Gesellschaftern auch unbenommen, festzulegen, in welchem Umfang sie dem Geschäftsführer finanziellen Handlungsraum geben wollen. Insoweit handelt es sich nicht um Weisungen im Sinne des § 106 GewO, sondern um die Bestimmung eines allgemeinen Handlungsrahmens.

Die Arbeitnehmereigenschaft ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nach Auffassung des Klägers durch Frau D… und Herrn D… in seine Kompetenzen eingegriffen bzw. ihn als Geschäftsführer übergangen habe. Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beklagte dadurch nicht dem Kläger Weisungen erteilt, sondern allenfalls gegen den Geschäftsführervertrag verstoßen.

Eine Weisungsgebundenheit im Sinne des § 106 GewO ist dann gegeben, wenn die Gesellschafter über den allgemeinen Rahmen hinaus regelnd das Handeln des Geschäftsführers bestimmen.

Dies ist vorliegend gegeben.

Eine örtliche und zeitliche Vorgabe an den Kläger enthält der Geschäftsführervertrag in § 4, in dem geregelt ist, dass der Kläger sich zumindest während der betrieblichen Arbeitszeiten, d.h., von ca. 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, im Betrieb aufzuhalten habe.

Darüber hinaus sind dem Kläger einzelfallbezogene Anweisungen gegeben worden.

Sowohl Frau Da… D… als auch Herr W… D… haben dem Kläger einzelne Anweisungen erteilt, die dieser auszuführen hatte.

Frau D… ist, wie die Beklagte unbestritten vorträgt, zu 50% Gesellschafterin der Beklagten und in der Funktion „Leitung Marketing“ angestellt.

Sie hat dem Kläger mit den oben dargestellten e-mails konkrete Vorgaben dahingehend erteilt, welche Aufgaben er zu erledigen habe und in welcher Weise. Beispielhaft ist insofern auf die e-mails vom 10.06.2015, 18.06.2015 und 02.09.2015 zu verweisen.

Auch Herr W… D… erteilte dem Kläger Weisungen.

Herr D… ist Berater der Beklagten. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die e-mails, die der Kläger von Herrn D… erhielt, stellen ihrem Wortlaut nach Anweisungen dar. Dies gilt insbesondere - auch dies ist lediglich beispielhaft - für die e-mails vom 30.05.2015, 16.07.2015 und 03.09.2015.

Dass vom Kläger erwartet wurde, dass er den Anweisungen Folge leistete, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.09.2015, in dem die Beklagte als Kündigungsgrund ausführt, der Kläger habe erforderliche Arbeiten trotz wiederholter Weisungen nicht erledigt.

Der Annahme, der Kläger sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, steht nicht die Höhe seines Verdienstes entgegen. Der Verdienst sagt über die Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers nichts aus. Vielmehr dient er allenfalls der Abgrenzung eines Leitenden Angestellten von einem einfachen Angestellten (vgl. § 5 Absatz 3 BetrVG).

Da der Kläger danach als Arbeitnehmer zu sehen ist, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

Auf die Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, kommt es nicht mehr an.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Annotations

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.