Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 21. Feb. 2019 - 5 Ta 144/18

published on 21/02/2019 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 21. Feb. 2019 - 5 Ta 144/18
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Arbeitsgericht Nürnberg, 2 Ca 337/17, 08/11/2018

Gericht

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die beiden Parteien haben einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Erstinstanzlich wurde der Kündigungsschutzklage mit Endurteil vom 25.10.2017, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, stattgegeben. Das Endurteil wurde den Beklagtenvertretern am 05.12.2017 zugestellt. Diese haben für die Beklagte unter dem Aktenzeichen 5 Sa 437/17 Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt. Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden konnte. Der Vergleichstext wurde in dem Schriftsatz vom 23.02.2018 vollständig mitgeteilt. Der Schriftsatz war mit der Überschrift versehen „Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO“ (Bl. 177 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 26.02.2018 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass sich nach Rücksprache mit dem Klägervertreter in Ziffer VII. eine Modifikation ergeben hätte, so dass in der Anlage ein nochmals modifizierter Schriftsatz dem Gericht übersandt wurde, der gleichfalls die Überschrift getragen hat „Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO“. Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 hat der Klägervertreter sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg angezeigt und weiterhin beantragt, der Klägerin im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen. Die Formulare zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lagen dem Schriftsatz bei. Zudem wurde beantragt, die Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Vergleich zu erstrecken. Weiterhin teilte der Klägervertreter mit, dass mit dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 26.02.2018 entsprechend beigefügter Anlage Einverständnis bestehe und das Gericht gebeten werde, das Zustandekommen des Vergleichsvorschlages der Beklagten vom 26.02.2018 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Darauffolgend wurde der Klägerin mit Beschluss vom 28.02.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese wurde auch auf den Vergleich erstreckt. Mit weiterem Beschluss vom 28.02.2018 wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Prozessvergleich zustande gekommen ist. Mit Schriftsatz vom 10.03.2018 beantragte der Klägervertreter Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse. Der Klägervertreter brachte zum Ansatz eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG und eine 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 VV 1000, 1003 RVG. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.04.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17/5 Sa 437/17 wurde die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt und lediglich eine 1,6 Verfahrensgebühr berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2018 wurde der Erinnerung des Klägervertreters nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.06.2018 wurde der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2018 abgeändert und dem Antrag des Klägervertreters entsprochen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 05.07.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 für die Staatskasse Erinnerung eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren zuzüglich Auslagen aus der Staatskasse erstattet worden seien. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 24.09.2018 der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 05.07.2018 nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfeentscheidung wurde dem Bezirksrevisor am 09.11.2018 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren festgesetzt wurde. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.11.2018 der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, dass entscheidend für die Vergütungshöhe der Beiordnungszeitpunkt und die gebührenauslösenden Tätigkeiten danach seien. Der Vergleich sei bereits am 23.02.2018 zustande gekommen. Die Beiordnung sei jedoch erst am 28.02.2018 erfolgt. Die Termins- und Einigungsgebühren hätten daher nicht mehr aus der Staatskasse erstattet werden können. Die Verfahrensgebühr betrage nur 1,1 nach VV 3201 RVG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 56 Abs. 1, 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 08.11.2018 eingelegt worden.

2. Die Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Die Festsetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 ist zutreffend.

3. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden sind (LAG Nürnberg vom 22.10.2015 - 2 Ta 118/15, Rn. 30 m.w.N.).

Zutreffend ist die von dem Bezirksrevisor geäußerte Auffassung, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Weiter weist der Bezirksrevisor zutreffend darauf hin, dass für die Festsetzung nur die gebührenauslösenden Tätigkeiten nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist.

4 a) Übertragen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ergibt sich Folgendes:

Festzusetzen war die Verfahrensgebühr mit 1,6 entsprechend VV 3200 RVG. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags entsprechend VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 RVG der eine Reduzierung wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zuließe, liegt nicht vor.

Die beiden Prozessvertreter haben gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie beabsichtigen, einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO schließen zu wollen. Der Prozessvergleich hat die Wirkung, dass er nicht nur den Prozess beendet, sondern auch einen vollstreckbaren Titel nach § 294 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schafft. Ein den Prozess beendender und zur Zwangsvollstreckung berechtigender Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nicht nur durch die Beurkundung in mündlicher Verhandlung zustandekommen, sondern auch in einem schriftlichen Verfahren. In diesem wird die gerichtliche Urkunde durch einen Beschluss ersetzt, mit dem das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach entsprechender Überprüfung feststellt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches ist, dass die Parteien entweder dem Gericht einen übereinstimmenden Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag des Gerichts annehmen. In beiden Fällen bedarf es einer entsprechenden Erklärung jeder Partei gegenüber dem Gericht und es genügt nicht die Einreichung einer außergerichtlichen Einigung durch die Parteien (Zöller, 31. Aufl., § 278 Rn. 34 m.w.N., Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar 8. Aufl., § 278 Nr. 16 ff., Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 77. Aufl., § 278 Rn. 64). Ein materiellrechtlicher Vergleich nach § 779 BGB kommt erst mit der Beurkundung durch das Gericht zustande (§ 154 Abs. 2 BGB). Diese Beurkundung ist im Zweifel als Abschlussvoraussetzung anzusehen. Haben die Parteien eine Beurkundung vereinbart, genügt die vollständige Willenseinigung zum Vertragsabschluss in der Regel nicht. Der Vertrag kommt nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel erst mit der Beurkundung zustande (Palandt, 78. Aufl., § 154 Rn. 4 m.w.N., BAG vom 16.01.1997 - 2 AZR 35/96 zitiert nach juris).

Ist die Beurkundung des Vergleichstextes vereinbart, so sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB (BAG vom 16.01.1997 - 2 AZR 35/96 a.a.O.) und ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten.

Damit ist die Gebühr nach VV 3200 RVG angefallen, da die vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht vorliegt und die Beendigung des Verfahrens, als auch der Abschluss des materiellrechtlichen Vergleiches noch eines Handelns des Prozessvertreters (Bestätigung) erforderte.

b) Daraus folgend steht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr in beantragter Höhe zu.

Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 zitiert nach juris). Der BGH hat mehrfach entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten. Nach Ansicht des BGH ergibt sich dies aus der gebotenen gesetzlichen Interpretation. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG erreichen wollen, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 und BGH vom 10.07.2006 - II ZB 28/05). Die erkennende Kammer sieht keine Veranlassung von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

Die Kostenfestsetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 ist daher nicht zu beanstanden und die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.