Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 25. Sept. 2015 - 5 Ta 114/15

published on 25/09/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 25. Sept. 2015 - 5 Ta 114/15
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Tenor

Datum: 25.09.2015

12 Ca 3389/15 (Arbeitsgericht Nürnberg)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

Auf die Beschwerde der Prozessvertreterin des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 31.08.2015, Az.: 12 Ca 3389/15 dahingehend abgeändert, dass ein überschießender Vergleichsstreitwert von EUR 11.099,27 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I. Der bei der Beklagten seit dem 01.04.2005 gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 5.285,61 beschäftigte Kläger hat gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten, ausgesprochen zum 31.10.2015, Kündigungsschutzklage erhoben. Im Wege der Klageerweiterung hat sich der Kläger gegen eine weitere ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.11.2015 gewandt. Im Gütetermin vom 29.07.2015 haben die Parteien folgenden widerruflichen Vergleich geschlossen:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 08.06.2015 mit Ablauf des 31.10.2015.

2. Der Kläger bleibt unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Es besteht Einigkeit, dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht sind. Es besteht weiterhin Einigkeit, dass die variable Vergütung monatlich 1.700,00 € brutto beträgt und darüber hinaus keine weiteren Ansprüche auf variable Vergütung bestehen.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 40.000,00 €

(i. W.: vierzigtausend EURO) brutto.

4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der Klagepartei ein gutes Arbeitszeugnis auszustellen und zuzusenden, das sich auf die Leistungen und die Führung im Dienste erstreckt, in dem der Klagepartei in der Leistungsbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt wird und in der Verhaltensbeurteilung „stets einwandfrei“ und das mit einer dementsprechenden Formel des Bedauerns, Dankes und der besten Wünsche für die Zukunft endet.

5. Der Kläger wird seinen Dienstwagen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten abgeben.

6. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass es sich bei der Bestellung des Klägers zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten vom 30.03.2015 um eine freiwillige Bestellung handelt, die zum 31.10.2015 endet.

7. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden.

8. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

9. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bis spätestens 12.08.2015 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen sein muss.

Der Vergleich wurde rechtswirksam. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 13.08.2015 den Streitwert für das Verfahren auf EUR 21.142,44 und für den Vergleich überschießend auf EUR 5.814,17 festgesetzt. Hierbei wurden berücksichtigt der Zeugnisanspruch mit einem Bruttomonatsgehalt und die Arbeitsbescheinigung mit 10% eines Monatsgehaltes. Gegen diesen Streitwertbeschluss hat die Prozessvertreterin der Klagepartei mit Schriftsatz vom 14.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den überschießenden Vergleichsstreitwert auf EUR 16.385,39 festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 2 des Vergleiches mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sei, da die Freistellung zunächst widerruflich durch den Arbeitgeber erfolgt sei und durch die vergleichsweise Vereinbarung die Ungewissheit darüber, ob die arbeitgeberseits erklärte Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, insbesondere auch unter Einbringung von Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben, beseitigt worden sei. Weiter sei im Hinblick auf die Einigung in Ziffer 6 des Vergleiches bezüglich des Aufgabenbereiches als Datenschutzbeauftragter ebenfalls ein weiteres Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen, da auch hier die Ungewissheit beendet worden sei, wie lange der Kläger die Funktion als Datenschutzbeauftragter inne habe.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 31.08.2015 der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen und den überschießenden Vergleichsstreitwert auf EUR 7.399,85 festgesetzt. Hierbei wurde für die Freistellungsvereinbarung ein Wert von 30% eines Monatsverdienstes zusätzlich berücksichtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können gegen die gerichtliche Festsetzung aus eigenem Recht das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), da die gerichtliche Gebührenfestsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend ist.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Für die vereinbarte Freistellung in Ziffer 2 des Vergleiches ist ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 5.285,61 zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit ein überschießender Vergleichswert von EUR 11.099,27.

a) Die vergleichsweise Vereinbarung einer Freistellung unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche und/oder offener Freistellungsansprüche aus einem eventuellen Arbeitszeitkonto ist nach allgemeinen Grundsätzen streitwerterhöhend zu berücksichtigen, soweit die Freistellung selbst oder die angerechneten Ansprüche zwischen den Parteien streitig gewesen sind oder über ihren Umfang Ungewissheit geherrscht haben, welche weiteren Streit wahrscheinlich machte (wie hier LAG Nürnberg 27.11.2003 - 9 Ta 154/03, siehe auch Ziffer I 22.1 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, dass mit dieser vergleichsweisen Einigung eine Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung beim überschießenden Vergleichsstreitwert zu erfolgen hat. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit sieht für eine vereinbarte Freistellung statt der begehrten tatsächlichen Beschäftigung eine Berücksichtigung von einem Bruttomonatsgehalt vor. Die Freistellung ist das kontradiktorische Gegenteil der begehrten Ausübung der Arbeitstätigkeit und ist - sofern ein Beschäftigungsanspruch nicht schon in der Wertfestsetzung berücksichtigt ist - entsprechend zu bewerten. Eine Reduzierung der hierfür vorgesehenen Berücksichtigung mit einem Bruttomonatsgehalt ist nur dann veranlasst, wenn die Freistellung kürzer als ein Monat ist. In diesem Fall wäre sie anteilig zu kürzen.

Die Beschwerde erwies sich daher in diesem Punkt als begründet.

b) Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, soweit auch für die Vereinbarung in Ziffer 6 des Vergleiches ein zusätzlicher Vergleichsmehrwert verlangt wird. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Kläger als betrieblicher Datenschutzbeauftragter einen besonderen Kündigungsschutz genießt oder nicht, als Gegenstand der Kündigungsschutzklage mit der diesbezüglichen Streitwertfestsetzung schon berücksichtigt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass durch die vergleichsweise Regelung die Ungewissheit darüber, wie lange der Kläger die Funktion als Datenschutzbeauftragter inne hat, beseitigt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle betrieblich übertragenen Funktionen enden, es sei denn die Parteien treffen diesbezüglich eine andere Vereinbarung. Im streitgegenständlichen Fall haben die beiden Parteien lediglich deklaratorisch vereinbart, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch das Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter endet. Insoweit ist diese Regelung wertmäßig durch die Bewertung der Kündigungsschutzklage bzw. auch der Beschäftigung ausreichend berücksichtigt.

III. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen (§ 78 Satz 3 ArbGG).

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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published on 31/08/2015 00:00

Tenor 1. Der Streitwertbeschwerde vom 14.8.2015 wird abgeholfen, soweit die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts für die in Ziffer 2 des Vergleichs vom 29.7.2015 begehrt wird. 2. Der Streitwertbeschluss vom 13.8.2015 wird d
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Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.