Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 05. Okt. 2017 - 2 Ta 144/17

published on 05/10/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 05. Okt. 2017 - 2 Ta 144/17
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.05.2017 - 1 Ca 1836/16 - aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.000,00 €.

Gründe

I.

Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 01.02.2017 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden, das sich auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Auf Antrag der Klägerin vom 06.04.2017 und nach fruchtloser Anhörung der Beklagten verhängte das Arbeitsgericht gegen die Beklagte mit Beschluss vom 10.05.2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- €, ersatzweise fünf Tage Zwangshaft (Blatt 40 ff der Akten). Der Beschluss wurde am 13.05.2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.05.2017, beim Arbeitsgericht am 22.05.2017 eingegangen, teilte die Beklagte mit, der Klägerin unter dem Datum vom 19.04.2017, bei der Post eingeliefert am 25.04.2017, ein Zeugnis erteilt zu haben (Blatt 45 ff der Akten).

Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 wies die Klägerin auf Mängel des Zeugnisses vom 19.04.2017 hin, weswegen der Anspruch auf Zeugniserteilung nicht erfüllt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2017 teilte der mittlerweile beauftragte Beklagtenvertreter mit, dass das Schreiben vom 19.05.2017 als sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss zu werten sei und legte gleichzeitig ein Arbeitszeugnis vor (Blatt 57 der Akten). Das Original wurde an die Klägerin versandt.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 teilte die Klägerinvertreterin mit, dass die Beklagte nunmehr die streitgegenständliche Forderung erfüllt habe (Blatt 58 der Akten).

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2017 nicht ab, da der Zwangsgeldbeschluss zu Recht erfolgt sei, und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor (Blatt 64 ff der Akten).

Das Landesarbeitsgericht gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Schriftsätze der Parteien vom 25.09.2017 (Blatt 74 der Akten) und vom 04.10.2017 (Blatt 76 f. der Akten) wird verwiesen.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO.

2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des ergangenen Zwangsgeldbeschlusses vom 10.05.2017.

Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGH 06.06.2013 - I ZB 56/12 – Rdn. 12 m.w.N.). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Verfahren nach § 888 ZPO dient der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung; es handelt sich hierbei um keine Sanktion für eine Handlungsweise in der Vergangenheit. Hieraus folgt, dass bei Erfüllung der vorzunehmenden Handlung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - ein Zwangsgeld nicht mehr zu verhängen ist bzw. ein bereits ergangener Zwangsgeldbeschluss wieder aufzuheben ist (LAG Nürnberg 14.01.2015 -2 Ta 169/14; 23.05.2012 – 2 Ta 65/12; LAG Köln 02.12.2013 – 1 Ta 292/13; LAG Hamm 10.01.2017 - 12 Ta 567/16). Die Aufhebung dient insbesondere auch der Klarstellung, dass eine Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses nicht erfolgen darf.

Die Parteien haben übereinstimmend mitgeteilt, dass der zu vollstreckende Anspruch noch im laufenden Beschwerdeverfahren vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung erfüllt wurde. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung eines Zwangsmittels ist vor diesem Hintergrund nicht mehr geboten. Das Arbeitsgericht hätte der Beschwerde abhelfen müssen ungeachtet dessen, dass der ursprüngliche Zwangsgeldbeschluss zu Recht ergangen ist.

3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen dennoch der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zur Last. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Erteilung des Zeugnisses vom 19.04.2017 wegen der darin enthaltenen offensichtlichen Fehler nicht als Erfüllung des im Vergleich titulierten Zeugnisanspruchs angesehen.

4. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 Satz 3 ArbGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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published on 06/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/12 vom 6. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 888 Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvol
published on 10/05/2017 00:00

Tenor 1. Gegen die beklagte Partei wird zur Erzwingung der ihr gemäß gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 01.02.2017 obliegenden Verpflichtung, der Klagepartei ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten i
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Annotations

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.