Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Sept. 2016 - 5 TaBV 21/15

published on 20/09/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Sept. 2016 - 5 TaBV 21/15
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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 27.05.2015, Aktenzeichen 13 BV 9/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Freistellung des Betriebsrats von Kosten für Schulungen zu den Themen Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarungen, durchgeführt von der Fa. ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG (im Folgenden nur ifb).

2

Der Arbeitgeber ist ein regionaler Wohlfahrtsverband, der etwa 215 Arbeitnehmer beschäftigt. Im März 2014 fand eine Betriebsratswahl statt, bei der unter anderem Herr A. H., Frau C. F., Frau A. L. und Frau M. R. in den Betriebsrat gewählt wurden. Der Betriebsrat bestimmte Herrn H. zum Vorsitzenden.

3

Herr H. hatte als Mitglied des vorherigen Betriebsrats bereits an folgenden Schulungen teilgenommen:

4

Jahr   

Thema 

Anzahl
Tage

Anbieter

2010   

Betriebsverfassungsgesetz I - Das Starterpaket

4       

A. Bildungswerk

2011   

Arbeitsrecht I

3       

fortis

Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Betriebsratsarbeit Teil I

5       

ifb     

2012   

Behinderung der Betriebsratsarbeit

2,5     

ifb     

Betriebsverfassungsrecht Teil III

3       

A. Bildungswerk

Tarifpolitik - Grundlagen

5       

ver.di

Arbeitsrecht II

4       

Fortis

Klausurtagung Überarbeiten der veralteten Geschäftsordnung des Betriebsrats

3       

A. Bildungswerk

Umstrukturierung, Betriebsübergang

5       

Ifb     

Möglichkeiten zur Einflussnahme zur Verbesserung des Betriebsklimas

3       

A. Regionalverband

2013   

Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

3       

A. Bildungswerk

Möglichkeiten zur Einflussnahme zur Verbesserung des Betriebsklimas

2       

A. Regionalverband

5

Frau L. war von 2010 bis 2014 Ersatzmitglied des Betriebsrats und von 2006 bis 2010 Betriebsratsmitglied gewesen. Sie hatte bisher folgende Betriebsratsschulungen besucht:

6

Jahr   

Thema 

Anzahl
Tage

Anbieter

2008   

Betriebsvereinbarungen/Urlaubsplanung/Teilzeit und Ein-Euro-Jobs
(zusammen mit Frau Q.)

3       

A. Bildungswerk

2013   

Möglichkeiten zur Einflussnahme zur Verbesserung des Betriebsklimas

3       

A. Regionalverband

7

Frau F. und Frau R. sind erstmalig seit März 2014 im Betriebsrat.

8

Am 11.04.2014 fasste der Betriebsrat die folgenden Beschlüsse:

9

"…

10

Beschluss 21/2014

11

Der Betriebsrat beschließt, dass Frau L., Frau F., Frau Q. und Frau R. an dem Seminar "Betriebsverfassungsrecht - Kompakt Teil 1" des ifb vom 19.05. - 23.05.2014 in H. teilnehmen werden.

12

- einstimmig angenommen -

13

Wir entschieden uns für diese Variante, da es denn nur zwei Seminare (Kompakt 1 + 2) bei den Kompaktvarianten sein werden, anstatt drei bei den "normalen" Seminaren.

14

Beschluss 22/2014

15

Der Betriebsrat beschließt, dass Herr H. an dem Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil 1 - Die Grundlagen" des ifb vom 12.05. - 16.05.2014 in T. teilnehmen wird.

16

- einstimmig angenommen -

17

Wir befinden uns gerade in einer Situation (Betriebsvereinbarungen zu wichtigen Themen wie: Weiterbildung für Mitarbeiter), wonach das Wissen für diese Vereinbarungen von hoher Bedeutung ist, damit der Betriebsratsseite und auch der Arbeitgeberseite keine Fehler unterlaufen können.

18

…"

19

Das Seminar "Betriebsverfassungsrecht - Kompakt Teil I" des ifb erstreckt sich über insgesamt vier Tage und hat den folgenden Inhalt:

20

Meine Rolle als Betriebsrat
Neu im Amt: was kommt auf mich zu?
Erwartungshaltung von Kollegen und Arbeitgeber
Wie funktioniert die Zusammenarbeit im Team?

21

Grundlagen der Betriebsratsarbeit
• Betriebsverfassungsrecht
• Abgrenzung zum Individualarbeitsrecht
• Umgang mit Gesetzen und Kommentaren
• Wichtige Kernbegriffe im Betriebsverfassungsgesetz

22

Organisation und Geschäftsführung im Betriebsrat
• Die Stellung des Vorsitzenden und Stellvertreters
• Geschäftsordnung und Ausschussbildung
• BR-Sitzungen: Wann ist Ihr Beschluss rechtswirksam?
• Kosten und Sachaufwand
• Betriebs- und Abteilungsversammlungen
• Die Zusammenarbeit mit Arbeitgeber, Gewerkschaften und weiteren Mitarbeitervertretungen

23

Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder
• Arbeitsbefreiung und Freistellung für Ihre BR-Aufgaben
• Schulung von Betriebsratsmitgliedern
• Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
• Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte

24

Gesamtüberblick zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrates
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
• Systematische Grundsätze zum Handlungsspielraum des Betriebsrates
§ 87 BetrVG im Detail: Erläuterung der einzelnen Rechte

25

Das ifb-Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil I - Die Grundlagen" ist auf 3,5 Tage ausgelegt, in denen die nachstehenden Themen behandelt werden:

26

Betriebsvereinbarungen und Regelungsabrede
• Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat: Wer ist zuständig?
• Wie ist das Verhältnis zum Arbeitsvertrag und Tarifvertrag?
• Unterschied zwischen Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede?

27

Inhalt und Gestaltungsmöglichkeiten
• Grenzen kennen: Tarifvorbehalt und Günstigkeitsprinzip
• Erzwingbare und freiwillige Betriebsvereinbarungen
• Ansprüche von Arbeitnehmern aus Betriebsvereinbarungen

28

Abschluss von Betriebsvereinbarungen
• Betriebsratsbeschluss
• Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
• Wann muss ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden?
• Hinzuziehung von Sachverständigen
• Schriftform und Auslegung im Betrieb

29

Beendigung von Betriebsvereinbarungen
Zeitablauf und Kündigung
• Nachwirkung von erzwingbaren und freiwilligen Betriebsvereinbarungen

30

Mögliche Streitpunkte bei Betriebsvereinbarungen
• Inhaltliche Streitpunkte
• Verletzung von Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber
• Bestandsstreitigkeiten

31

Auswirkungen von Betriebsinhaberwechsel auf Betriebsvereinbarungen

32

Die arbeitsrechtlichen Schulungen des ifb werden grundsätzlich von Arbeitsrichtern oder Fachanwälten für Arbeitsrecht durchgeführt.

33

Der Arbeitgeber widersprach mit E-Mail vom 29.04.2014 dem Besuch des Seminars "Betriebsverfassungsrecht - Kompakt Teil I" beim ifb unter Hinweis auf vergleichbare Veranstaltungen des A. Bundesverbandes in K., die für Beschäftigte des A. kostenfrei sind, sodass lediglich Reisekosten anfallen, hier etwa € 500,-. Das A. Bildungswerk finanziert sich aus Umlagen des Bundesverbandes, der wiederum Umlagen von den Regionalverbänden erhält.

34

Das dreitägige Seminar "Betriebsverfassungsrecht Ia" des A. Bildungswerkes richtet sich insbesondere an neu gewählte sowie nachgerückte Betriebsratsmitglieder und behandelt schwerpunktmäßig die Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten, was laut Seminarausschreibung im Einzelnen die Themen umfasst:

35
Einführung in das Arbeitsrecht und die Betriebsverfassung
Systematik und Aufbau des BetrVG, Grundbegriffe des BetrVG
36
Geschäftsführung, Arbeitsorganisation und allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
37
Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
38
Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten
Allgemeine personelle Angelegenheiten
Berufsbildung
Personelle Einzelmaßnahmen inklusiv Kündigungen
39
Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten
40

Dieses Seminar fand vom 21.07.2014, 09:00 Uhr, bis zum 23.07.2014, 16:30 Uhr, in K. statt und wurde von dem Dozenten M. B. geleitet. Die Teilnehmerzahl war auf 18 Personen begrenzt. Seinerzeit war dort noch 1 Platz frei, bei demselben Seminar im August 2014 waren noch 3 Plätze verfügbar.

41

Mit der E-Mail vom 01.05.2014 forderte der Arbeitgeber den Betriebsrat nochmals auf, aus wirtschaftlichen Gründen nicht die Schulungen des ifb, sondern stattdessen die vergleichbaren Schulungen des A. Bildungswerkes wahrzunehmen und bot zugleich an, die Teilnehmer des Seminars in K. für insgesamt fünf Tage freizustellen. Wegen der Schulung zum Thema Betriebsvereinbarungen verwies der Arbeitgeber auf das Seminar des A. Bildungswerks in E., das vom 01.09.2014, 09:00 Uhr, bis zum 03.09.2014, 16:30 Uhr, eine Fortbildung mit dem folgenden Inhalt anbot:

42
Übersicht über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
43
Formlose Regelungsabrede oder formelle Betriebsvereinbarung
44
Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten und freiwillige Betriebsvereinbarung
45
Grenzen der Regelungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarungen
46
Form und Inhalt einer Betriebsvereinbarung
47
Durchsetzung, Abschluss, Umsetzung und Kontrolle von Betriebsvereinbarungen
48
Dauer, Beendigung, Kündigung und Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen - die "ablösende" Betriebsvereinbarung
49
Erarbeitung von Betriebsvereinbarungen - Zielplanung, strategische Planung
50
Verhandlung von Betriebsvereinbarungen
51
Verhandlungen vor der Einigungsstelle
52
Beispiele für Betriebsvereinbarungen.
53

Dozent dieses für einen Teilnehmerkreis von 18 Personen ausgeschriebenen Seminars war Herr W. H.. Die Teilnahme ist für Mitarbeiter des A. gebührenfrei. Der Arbeitgeber hätte für den Seminarbesuch von Herrn H. lediglich Reisekosten in Höhe von ca. € 100,- aufwenden müssen.

54

Der Betriebsrat verzichtete daraufhin mit Beschluss vom 06.05.2014 auf eine Übernachtung der Schulungsteilnehmer in H., um die Kosten zu verringern. Die Betriebsratsmitglieder H., F., L. und R. nahmen wie beschlossen an den oben genannten Seminaren teil. Frau Q. konnte aufgrund Arbeitsunfähigkeit die Schulung nicht besuchen. Das ifb stellte dem Arbeitgeber unter dem 15.05.2014 für den Seminarbesuch von Herrn H. € 2.260,95 (einschließlich Übernachtung) und unter dem 30.05.2014 für den Seminarbesuch der Betriebsratsmitglieder F., L. und R. € 5.002,39 (ohne Übernachtung) in Rechnung. Der Arbeitgeber lehnte es ab, die Rechnungen zu begleichen.

55

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass der Arbeitgeber ihn von den Kosten der beiden Schulungen freistellen müsse. Die dort vermittelten Kenntnisse seien für die Betriebsratsarbeit erforderlich. Das habe auch die Arbeitgeberin außergerichtlich eingeräumt, weshalb es widersprüchlich sei, dies nunmehr zu bestreiten. Grundlagenschulungen für neu in den Betriebsrat gewählte Mitglieder seien stets erforderlich, was keiner weiteren Begründung bedürfe. Angesichts der verschiedenen Konflikte mit dem Arbeitgeber sei es notwendig gewesen, die Schulung zeitnah durchzuführen. Darüber hinaus biete ein nahe gelegener Schulungsort wie H. den Vorteil, dass der Arbeitszeitausfall und die Reisekosten deutlich geringer seien. Herr H. habe im Hinblick auf die aktuell anstehenden Betriebsvereinbarungen zur Weiterbildung von Mitarbeitern und zu Urlaubsgrundsätzen eine einschlägige Schulung zum Thema Betriebsvereinbarungen benötigt. Das A. Bildungswerk habe eine Schulung zu diesem Thema erst mehrere Monate später im Programm gehabt.

56

Der Betriebsrat habe bei der Auswahl des Veranstalters den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ein Betriebsrat müsse sich nicht für den günstigsten Anbieter entscheiden. Die Grundlagenschulungen des ifb und des A. Bildungswerkes seien auch inhaltlich nicht vergleichbar. Nach Einschätzung der Betriebsratsmitglieder seien beim ifb die besten Schulungserfolge zu erzielen. Die Dozenten seien erfahrene Praktiker, was einen hohen Praxisbezug gewährleiste. Das sei beim A. Bildungswerk nicht der Fall. Soweit sich der Arbeitgeber auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufe, handele es sich lediglich um eine pauschale Behauptung. Konkrete Zahlen habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt.

57

Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt,

58

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Betriebsrat von Schulungskosten in Höhe von € 2.260,95 gegenüber der ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG, P..-B.-W. S. S. freizustellen, und

59

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Betriebsrat von Schulungskosten in Höhe von € 5.002,39 gegenüber der ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG, P..-B.-W. S. S., freizustellen.

60

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Schulungskosten nicht übernehmen zu müssen. Was die Schulung von Herrn H. zum Thema Betriebsvereinbarungen betreffe, sei schon fraglich, ob er aufgrund seiner langjährigen Betriebsratstätigkeit nicht bereits über entsprechende Kenntnisse verfüge. Im Übrigen habe der Betriebsrat zwar Beschlüsse zur Verhandlung von Betriebsvereinbarungen gefasst, jedoch bislang keine konkreten Aktivitäten entfaltet.

61

Jedenfalls habe der Betriebsrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet, da sowohl die Schulung zum Thema Betriebsvereinbarungen als auch die Grundlagenschulung für die neuen Betriebsratsmitglieder erheblich teurer gewesen seien als die identischen Angebote des A. Bildungswerkes. Der Betriebsrat habe zudem die schwierige wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Anfang 2014 nicht berücksichtigt, weswegen im Dezember 2013 eine bis Mai 2014 gültige Kostensperre verhängt worden sei.

62

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit Beschluss vom 27.05.2015 stattgegeben. Die Grundlagenschulung sei für die drei neuen Betriebsratsmitglieder erforderlich gewesen, um die für eine Betriebsratsarbeit notwendigen Kenntnisse zu erlangen. Die Schulung habe zeitnah stattfinden müssen. Soweit der Betriebsrat die Qualität der Schulung des ifb höher eingeschätzt habe, sei er innerhalb seines Beurteilungsspielraums geblieben. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass die höheren Kosten mit einer unzumutbaren Belastung für ihn verbunden seien. Notwendig sei auch die Schulung des Betriebsratsvorsitzenden zum Thema Betriebsvereinbarungen gewesen, da dieser noch nicht über derartige Kenntnisse verfügt habe. Ein entsprechender Schulungsbedarf bestehe bereits dann, wenn der Betriebsrat beabsichtige, Betriebsvereinbarungen zu schließen, ohne dass es schon Entwürfe geben müsse.

63

Hiergegen wendet sich der Arbeitgeber mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats verkannt. Das A. Bildungswerk habe im gleichen Zeitraum gleichwertige Schulungen angeboten, bei denen der Arbeitgeber nur Reisekosten hätte zahlen müssen. Demgegenüber fehle es an stichhaltigen Gründen, die Mehrkosten von über € 6.000,- rechtfertigen könnten. Die Schulungen des A. Bildungswerkes seien qualitativ nicht schlechter als die des ifb. Das erkenne auch der Betriebsrat an, da er in der Vergangenheit dort mehrfach Schulungen besucht habe. Der Betriebsrat beabsichtige sogar, einen Referenten des A. Bildungswerkes als Gutachter für die Erstellung einer Vergütungsrichtlinie heranzuziehen.

64

Unabhängig von den Kosten fehle es bei der Schulung des Betriebsratsvorsitzenden zum Thema Betriebsvereinbarungen schon an der Erforderlichkeit einer solchen Fortbildung, da das entsprechende Wissen im Betriebsrat vorhanden sei. Frau L. habe ebenso wie Frau Q. im Jahr 2008 an einer vergleichbaren Schulung teilgenommen und zudem beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen mitgewirkt. Bei diesen beiden Betriebsratsmitgliedern hätte Herr H. die notwendigen Informationen über Betriebsvereinbarungen einholen können.

65

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

66

den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 27.05.2015, Aktenzeichen 13 BV 9/14, abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

67

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

68

die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen.

69

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Arbeitgeber verhalte sich widersprüchlich, wenn er die Erforderlichkeit der in den Schulungen vermittelten Kenntnisse bestreite, obwohl er die beantragten Fortbildungsveranstaltungen dem Grunde nach bereits genehmigt habe, sofern das A. Bildungswerk aufgesucht werde. Der Betriebsrat habe die Schulungen des ifb als qualitativ besser eingeschätzt. Gerade weil er schon Schulungen des A. Bildungswerkes besucht habe, sei er in der Lage gewesen, das zu beurteilen.

70

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

II.

71

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht stattgegeben. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von den Schulungskosten freizustellen, die durch die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil I - Die Grundlagen" vom 12.05. bis 16.05.2014 und die durch die Teilnahme von drei weiteren Betriebsratsmitgliedern an dem Seminar "Betriebsverfassungsrecht - Kompakt Teil I" vom 19.05. bis 23.05.2014 entstanden sind.

72

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch den Besuch einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9, juris = NZA 2015, 632).

73

Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Vermittlung von Grundkenntnissen und sonstigen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10, juris = NZA 2015, 632; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15, juris = NZA 2014, 1349; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, juris = NZA 2012, 813). Eine mehrjährige Tätigkeit im Betriebsrat lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Betriebsratsmitglied allein dadurch die erforderlichen Grundkenntnisse erworben hat (BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 19, juris = EzB BetrVG § 37 Nr. 17). Die Mitarbeit im Betriebsrat ersetzt keine systematische Schulung zu den hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen.

74

Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 12, juris = NZA 2015, 632).

75

Der beteiligte Betriebsrat war berechtigt, ein Betriebsratsmitglied zu der 3,5-tägigen Schulung des ifb zum Thema Betriebsvereinbarungen zu entsenden. Das dort vermittelte Wissen ist für die ordnungsgemäße Erledigung der aktuellen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Der Betriebsrat muss zunächst in der Lage sein, die rechtliche Reichweite der vorhandenen Betriebsvereinbarungen und deren Abänderbarkeit einschätzen zu können. Darüber hinaus kann der Betriebsrat im Rahmen seines Initiativrechts über neue Betriebsvereinbarungen verhandeln und diese ggf. über die Einigungsstelle durchsetzen. Dementsprechend benötigt er gründliche Kenntnisse zum Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu den anderen Rechtsquellen, also Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetzesrecht. Er muss wissen, wie und wann Betriebsvereinbarungen enden, in welchen Fällen sie nachwirken und welche Folgen die Nachwirkung hat. Notwendig sind ebenso Kenntnisse des Einigungsstellenverfahrens und der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Regelungen einer Betriebsvereinbarung. All diese Einzelheiten sind Gegenstand des Seminars, das der Betriebsratsvorsitzende besucht hat. Es ist notwendig, dass zumindest ein aktives Mitglied des Betriebsrats über dieses Wissen verfügt.

76

Eine vergleichbar umfassende Schulung zu diesem Thema hat bislang kein anderes aktives Betriebsratsmitglied erhalten. Die 3-tägige Schulung von Frau L. und Frau Q. zum Thema "Betriebsvereinbarungen/Urlaubsplanung/Teilzeit und Ein-Euro-Jobs" beim A. Bildungswerk bietet keinen Ersatz. Diese Schulung hatte nicht nur das Thema Betriebsvereinbarungen zum Gegenstand, sondern behandelte noch verschiedene andere Rechtsgebiete. Vertiefte Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen konnte diese Schulung nicht vermitteln. Hierzu bedarf es einer Schwerpunktschulung zu diesem Thema, um das Regelungsinstrument Betriebsvereinbarung zu verstehen und in der Praxis anwenden zu können. Grundkenntnisse aus einem Grundlagenseminar zum Betriebsverfassungs- oder Arbeitsrecht genügen hierzu nicht.

77

Ebenso notwendig war die Teilnahme von Frau F., Frau L. und Frau R. an einer Grundlagenschulung zum Betriebsverfassungsrecht. Frau F. und Frau R. sind erstmalig Betriebsratsmitglieder. Sie verfügten noch nicht über Kenntnisse zur Arbeit des Betriebsrats. Frau L. war zwar schon zuvor Betriebsratsmitglied bzw. Ersatzmitglied; sie hat jedoch noch nicht an einer Grundlagenschulung teilgenommen. Sie hat bislang nur Spezialschulungen zu ausgewählten Themen besucht. Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts waren bei ihr noch nicht vorhanden. Eine praktische Tätigkeit im Betriebsrat ersetzt nicht das rechtliche Hintergrundwissen.

78

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat zudem die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13, juris = NZA 2015, 632; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16, juris = NZA 2014, 1349; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, juris = NZA 2012, 813).

79

Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13, juris = NZA 2015, 632). Bei erheblichen Preisdifferenzen bedarf es einer sachbezogenen Begründung (BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24, juris = EzB BetrVG § 37 Nr. 17; LAG Hessen, Beschluss vom 04. November 2013 - 16 TaBVGa 179/13 - Rn. 25, juris).

80

Der beteiligte Betriebsrat war nicht gehalten, auf die kostengünstigeren Angebote des A. Bildungswerkes zurückzugreifen. Weder das Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil I - Die Grundlagen" noch das Seminar "Betriebsverfassungsrecht - Kompakt Teil I" sind mit den vom A. Bildungswerk angebotenen Schulungen gleichwertig.

81

Zwar behandeln die Schulungen des ifb und des A. Bildungswerks zum Thema Betriebsvereinbarungen im Wesentlichen dieselben Inhalte. Das allein genügt jedoch noch nicht, um diese Schulungen als qualitativ gleichwertig anzusehen. Die Qualität einer Bildungsveranstaltung wird unter anderem durch die Qualifikation der Dozenten bestimmt. Das ifb setzt bei arbeitsrechtlichen Schulungen grundsätzlich Arbeitsrichter oder Fachanwälte für Arbeitsrecht ein. Diese Dozenten sind aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage, die einschlägigen Rechtsvorschriften anhand praktischer Fälle darzustellen, was zur Veranschaulichung und zum besseren Verständnis beitragen kann. Die Dozenten des A. Bildungswerks hingegen müssen eine solche Qualifikation nicht mitbringen.

82

Darüber hinaus fand die Schulung des A. Bildungswerks zum Thema Betriebsvereinbarungen nicht zeitgleich mit dem Seminar des ifb statt. Der Betriebsrat beabsichtigte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im April 2014, unter anderem eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung von Mitarbeitern abzuschließen. Er war nicht gehalten, dieses Vorhaben abhängig von der hierzu benötigten Fortbildung mehrere Monate hinauszuschieben. Die Schulung des A. Bildungswerkes fand erst rund 3,5 Monate nach der des ifb statt. Angesichts dieser Zeitspanne durfte der Betriebsrat die im Mai 2014 stattfindende Schulung bevorzugen, um im Interesse der Belegschaft möglichst zeitnah Verhandlungen zu der geplanten Betriebsvereinbarung aufnehmen zu können.

83

Die viertägige Grundlagenschulung "Betriebsverfassungsrecht - Kompakt Teil I" des ifb hat nicht den gleichen Inhalt wie die dreitägige Schulung "Betriebsverfassungsrecht Ia" des A. Bildungswerkes. Die Seminare unterscheiden sich nicht nur in ihrem zeitlichen und inhaltlichen Umfang, sondern auch in der Schwerpunktsetzung. Während das eine Seminar insbesondere die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten behandelt, geht es in dem anderen Seminar vor allem um die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten. Das Seminar des ifb legt einen weiteren Schwerpunkt auf die Organisation und die Geschäftsführung im Betriebsrat sowie die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Diese Themengebiete kommen in der Schulung des A. Bildungswerks nicht oder nur am Rande zur Sprache. Mit der Entscheidung für das Kompaktseminar hat der Betriebsrat das Ziel verfolgt, die neuen Betriebsratsmitglieder möglichst schnell und zeitnah auf den nötigen Wissensstand zu bringen. In der Begründung zum Betriebsratsbeschluss verweist der Betriebsrat darauf, dass sich dadurch ein drittes Seminar erübrigt. Damit hat er seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine komprimierte Vermittlung der Grundkenntnisse ermöglicht es den neuen Betriebsratsmitgliedern, in kurzer Zeit ihre Aufgaben im Betriebsrat fachkundig wahrzunehmen. Zugleich verringern sich dadurch die Ausfallzeiten am Arbeitsplatz. Des weiteren waren seinerzeit mehrere Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu bewältigen, sodass ein zeitnaher Erwerb der notwendigen Rechtskenntnisse durchaus zur Versachlichung der Arbeit im Betriebsrat und der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beitragen konnte.

84

Eine finanzielle Überforderung des Arbeitgebers ist durch die Entscheidung für die Schulung des ifb nicht eingetreten. Der Arbeitgeber hat seine damalige Finanzlage nicht näher dargestellt, weshalb es dem Betriebsrat nicht möglich war, diesen Gesichtspunkt zu bewerten und in seine Auswahlentscheidung einfließen zu lassen. Eine vom Arbeitgeber verhängte Kostensperre genügt für sich genommen noch nicht, solange diese nicht mit den entsprechenden betriebswirtschaftlichen Kennzahlen unterlegt ist.

III.

85

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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published on 20/08/2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben.
published on 18/01/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. September 2010 - 10 TaBV 26/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.