Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Jan. 2016 - 5 TaBV 11/15

published on 20/01/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Jan. 2016 - 5 TaBV 11/15
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 24.02.2015, Aktenzeichen 13 BV 3/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.

2

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1.01) bis 1.50) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Rehabilitationsklinik mit rund 110 Beschäftigten. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 3) besteht aus sieben Mitgliedern.

3

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) stellte den Beteiligten zu 2) zum 01.04.2012 als Psychologen ein. Im November 2012 wurde der Beteiligte zu 2) in den Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitz er übernahm.

4

Im Februar 2013 suspendierte die Arbeitgeberin ihn vorläufig vom Dienst, was sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2013 bekanntgab. Daraufhin unterrichtete der Beteiligte zu 2) am 22.02.2013 die Belegschaft per Mail und per Aushang im Schaukasten des Betriebsrats über den Umfang des Hausverbots und die beabsichtigte Fortführung der Aufgaben als Betriebsratsmitglied.

5

Am 30.07.2013 informierte der Betriebsrat die Beschäftigten per Mail und Aushang über ihre Rechte bei Arbeitsunfähigkeit. In dem Infoblatt heißt es:

6

"…

7

Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsverhinderung)

8

Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch auf den § 13 unserer Arbeitsordnung hinweisen, in dem die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geklärt ist.

9

In Absatz 3 heißt es dort, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist.

10

Nur in begründeten Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen.

11

Die Regel lautet einfach: Zum Arzt müsst Ihr nur dann gehen, wenn absehbar ist, dass Ihr länger als drei Tage krank seid. Ansonsten genügt eine telefonische Mitteilung vor Arbeitsbeginn am ersten Arbeitsunfähigkeitstag mit Eurer Einschätzung, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.

12

Bitte informiert uns, wenn Euch widerrechtlich ohne Begründung eine sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abverlangt wird.

13

Wir klären noch, ob es erforderlich ist, während der Arbeitsunfähigkeit Telefonate zur Vertretungssituation mit Vorgesetzten zu führen.

14

Euer Betriebsrat

15

…"

16

Am 27.08.2013 gab der Beteiligte zu 2) der Belegschaft die folgenden, kurz zuvor mit der Arbeitgeberin ausgetauschten E-Mails zur Kenntnis, indem er diese weiterleitete und zudem aushängte:

17

"…

18

Von: … Betriebsrat

19

20

der Betriebsrat arbeitet zur Zeit an einer Stellungnahme, ob bzw. wie viele Patienten an Wochenenden in unserem Haus aufgenommen werden (können). Bitte teilen Sie uns mit, aus welchen Gründen Patienten am Wochenende aufgenommen werden, um wie viele Patienten es sich dabei handelt und wie mit den dafür erforderlichen Arbeitszeiten der Therapeuten/Ärzte bzw. Schwestern umgegangen wird. …

21

22

An: … Betriebsrat

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24

das ist eine interessante frage, ob und warum überhaupt in unserer klinik patienten aufgenommen werden (müssen). für diese diskussion war in der tagesordnung der gestrigen betriebsversammlung leider kein raum mehr.

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für die konkreteren zahlen genügt übrigens ein blick in die baal (im shiva) - dauert 2 minuten. unser betriebsrat braucht hierfür sicher unterstützung und eine freistellung für einen halben arbeitstag, einschliesslich externer rechtsberatung aus b..

26

27

Von: … Betriebsrat

28

29

Ihre allen Mitarbeitern des Hauses zur Kenntnis gegebene Antwort auf unsere Anfrage ist stillos und unproduktiv. Wir verbitten uns diese Art des Umgangs. Wir gehen davon aus, dass Ihr unten stehendes Schreiben nicht die Meinung der angeschriebenen Mitglieder der Klinikleitung repräsentiert.

30

…"

31

Im September 2013 kam es zur Neuwahl des Betriebsrats, nachdem drei Betriebsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten. Der Beteiligte zu 2) wurde wiederum in den Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrat bestimmte ihn erneut zum Vorsitzenden.

32

Am 25.09.2013 beschwerten sich drei Psychologinnen bei dem Chefarzt der Psychosomatik über die schwierige Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2) und das gestörte Vertrauensverhältnis.

33

Am 01.10.2013 forderte der Betriebsrat bestimmte Freistellungen für den Folgetag, worauf der Leitende Physiotherapeut wie folgt mit E-Mail vom 01.10.2013 erwiderte:

34

"…

35

ich halte das, was aktuell hier abläuft, um es vorsichtig auszudrücken, für wenig zielführend und aus meiner Sicht auch nicht mitarbeiterorientiert.

36

Wie sich die aktuelle krankheitsbedingte Situation in der KG darstellt, muss ich nicht weiter erklären.

37

Sollten jetzt zu den ohnehin schon bereitgestellten BR-Zeiten noch zusätzliche Freistellungen anstehen, würde das die angespannte, kapazitäre Situation noch deutlich verschärfen. Mir, und ich denke ich spreche auch im Namen anderer Kollegen der Abt. KG, fehlt für diese Handlungsweise in der jetzigen Situation jegliches Verständnis.

38

Ich kann den zusätzlichen Freistellungen ausdrücklich nicht zustimmen.

39

…"

40

Am 28.10.2013 wandte sich der Beteiligte zu 2) mit der folgenden, allen Beschäftigten der Klinik zur Kenntnis gegebenen E-Mail an die Arbeitgeberin:

41

"…

42

uns liegen Therapiepläne vor, die am Sonntag, den 27.10.2013 für den 28.10.2013 erstellt wurden. Bitte teilen Sie uns mit, wer diese Therapiepläne erstellt hat und mit welchem Betriebsrat Sie die Anweisung von Sonntagsarbeit in der Therapiedisposition abgestimmt haben.

43

Die Pläne wurden erstellt, nachdem Ihnen bekannt war, dass am Montag, den 28.10.2013 die Betriebsratssitzung ab 9 Uhr stattfindet. Ein Ausweichen auf diesen Termin war nötig geworden, da Sie die Mitarbeiterversammlung am 29.10.2013 ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat auf den von Ihnen selbst vorgeschlagenen Termin der Betriebsratssitzung gelegt hatten. Trotzdem wurden bei Betriebsratsmitgliedern Therapien am 28.10.2013 ab 9 Uhr eingetragen.

44

Wir bitten Sie, auch das Wohl der Patienten im Auge zu behalten und während bekannter Sitzungszeiten keine Therapien planen zu lassen. Wir weisen hiermit alle Mitarbeiter unseres Hauses darauf hin, dass dieses Problem nicht nur den Betriebsrat betrifft, sondern auch in unserer täglichen Arbeit Doppeltaktungen von Besprechungen und Patientenversorgung vorkommen.

45

Eine Kopie dieses Schreibens hängen wir im Schaukasten des Betriebsrats zur Einsichtnahme für Mitarbeiter ohne E-Mail-Zugang aus und bitten Sie, die betreffenden Mitarbeiter darüber zu informieren.

46

…"

47

Am 01.11.2013 beantwortete der Beteiligte zu 2) eine E-Mail der Arbeitgeberin vom Vortag zum Standort des Schaukastens, die er am 01.11.2013 im Schaukasten aushängte. In den E-Mails heißt es:

48

"…

49

An: … Betriebsrat

50

51

wir teilen Ihnen mit, dass der Schaukasten des Betriebsrats, der mittlerweile von Ihnen zur Veröffentlichung betriebsinterner Angelegenheiten genutzt wird, an eine für alle Mitarbeiter zugänglichen Stelle unserer Klinik umgesetzt wird.

52

Dass Patienten und Besucher sich über Interna unserer Klinik informieren können, ist damit so weit wie möglich ausgeschlossen.

53

Bitte händigen Sie uns bis zum Freitag, den 01.11.2013, 12.00 Uhr, den Schlüssel des Schaukastens aus, damit die Demontage vorgenommen werden kann.

54

55

Von: … Betriebsrat

56

57

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.10.2013. Zunächst freuen wir uns, dass die vorherige BR-Vorsitzende der kaufmännischen Direktion neben ungehindertem Zugang zum Betriebsratsbüro nicht auch noch den Schlüssel zu unserem Schaukasten überlassen hat.

58

Wir werden ihr Anliegen in der nächsten Betriebsratssitzung diskutieren und bis dahin können Sie uns vielleicht mitteilen, ob Sie beim Schaukasten des Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht des BR sehen und wo Sie beabsichtigen, den Schaukasten aufzuhängen.

59

…"

60

Mit E-Mail vom 01.11.2013 lud der Beteiligte zu 2) die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft zu einer Betriebsversammlung am 13.11.2013 ein. Die Beschäftigen der Klinik und die Betriebsräte anderer Häuser des Konzerns erhielten die E-Mail zur Kenntnis. Dort heißt es:

61

"…

62

in unserer Mitarbeiterversammlung am Dienstag, den 29.10.2013, hat der Chefarzt unserer Fachklinik für Psychosomatik, Herr Dr. …, in einem angeblich durch Sie autorisierten Vortrag einige unzureichend informierte Mitarbeiter unserer Klinik mit der Behauptung in Angst und Schrecken versetzt, dass unsere Arbeitsplätze verloren gehen, wenn der gewählte Betriebsrat im Amt bleibt. Als Termin für die angeblich bevorstehende Schließung unserer Klinik nannte Herr Dr. … bereits am Freitag, den 25.10.2013, in einer interdisziplinären Teambesprechung den Sommer 2014.

63

Herr Dr. … hat sich auch zu der Behauptung hinreißen lassen, der Betriebsratsvorsitzende sei ein Kamikazeflieger, der bereits drei Einsätze in anderen Unternehmen hinter sich habe.

64

65

Der Betriebsrat arbeitet unermüdlich für den dauerhaften Erhalt unserer Arbeitsplätze und möglichst gesundheitsförderliche und motivierende Arbeitsbedingungen, für eine gute Qualifizierung unserer Mitarbeiter und für eine faire Bezahlung. Leider müssen wird dabei erleben, dass die Herren …, … und … die einzelnen Betriebsratsmitglieder auf der individualarbeitsrechtlichen und persönlichen Ebene derart angreifen, dass an eine sachdienliche Auseinandersetzung im Moment nicht zu denken ist. Den Krankenstand in unserer Klinik und im Betriebsrat zu erwähnen erübrigt sich wahrscheinlich.

66

Wir möchten Sie zu unserer Betriebsversammlung am 13.11.2013 zwischen 14 und 16 Uhr einladen und Sie bitten, unsere Kolleginnen und Kollegen darüber aufzuklären, dass wir Teil eines großen und wirtschaftlich ausgesprochen erfolgreichen Konzerns sind und Arbeitsplätze nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte und den dazu nötigen Respekt einfordert. Die unsachlichen und rein auf die Person der einzelnen Betriebsratsmitglieder zielenden Angriffe der letzten Monate verschlingen kostbare Arbeitszeit und den Mitarbeitern und Patienten fehlt dafür nachvollziehbarer Weise das Verständnis.

67

Zum Abschluss der Versammlung hat Herr Dr. … noch etwas leider allzu wahres gesagt: Wir hätten auch dann Probleme alle Therapieanforderungen in unserer Klinik umzusetzen, wenn es keine Ausfälle durch Krankheit oder Betriebsratsarbeit gäbe.

68

…"

69

Die Arbeitgeberin erwiderte darauf mit E-Mail vom 05.11.2013, ebenfalls zur Kenntnis an alle Klinikmitarbeiter:

70

"…

71

wir haben heute eine Einladung zur Betriebsversammlung am 13.11.2013 von Ihnen erhalten.

72

Dieser Termin wurde von Ihnen festgelegt, ohne dass er zuvor mit uns besprochen, geschweige denn abgestimmt worden ist, wie es normalerweise üblich ist.

73

Da ich in der Tagesordnung auch über betriebliche Belange berichten soll, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich an diesem Tag einen seit langem geplanten Termin außerhalb der Klinik wahrnehmen muss. Auch die Kurzfristigkeit dieser Einladung hätte es ohnehin nicht zugelassen, dass ich mich auf diesen Tagesordnungspunkt hinreichend hätte vorbereiten können.

74

Aus diesen Gründen sehen wir uns leider gezwungen, diese Betriebsversammlung abzusagen. Wir bieten Ihnen jedoch an, sich unverzüglich mit uns über einen für beide Seiten möglichen Folgetermin abzustimmen.

75

Bitte informieren Sie die Belegschaft, dass dieser Termin nicht stattfindet.

76

Einer Freitaktung der Mitarbeiter kann unter diesen Gesichtspunkten nicht zugestimmt werden.

77

Hinzu kommt, dass aufgrund der Kurzfristigkeit dieses Termins die bedarfsgerechte Versorgung unserer Patienten nicht sichergestellt werden kann.

78

Für Gespräche zur Findung eines neuen Termins stehe ich Ihnen ab dem 11.11.2013 zur Verfügung.

79

…"

80

Der Beteiligte zu 2) beantwortete dieses Schreiben mit der E-Mail vom 06.11.2013 an den kaufmännischen Direktor, wiederum verteilt an alle Mitarbeiter:

81

"…

82

Niemand hat die Absicht, Sie in der bevorstehenden Betriebsversammlung am 13.11.2013 über den TOP 4 berichten zu lassen. Sofern Sie unserer Einladung Folge leisten möchten, geben wir Ihnen gerne Gelegenheit, sich für Ihr ausfälliges Benehmen in der Mitarbeiterversammlung vom 29.10.2013 zu entschuldigen. Für darüber hinausgehende Äußerungen würden wir Ihnen keine Gelegenheit geben. Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir uns einen Arbeitgebervertreter, der dem Betriebsratsvorsitzenden öffentlich "krankes Gelaber" vorwirft, vorerst nicht weiter antun möchten.

83

84

Da uns außer Ihrer persönlichen Verhinderung, die einer sachlichen Auseinandersetzung nur zuträglich sein kann, kein weiterer Grund bekannt ist, aus dem die Betriebsversammlung nicht zu dem kommunizierten Termin stattfinden könnte, wird die Betriebsversammlung, wie in der Einladung vom 5.11.2013 mitgeteilt, stattfinden. Wir würden es sehr bedauern, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, um mit unseren Kollegen in angemessener Form kommunizieren zu können. Sie dürfen nicht vergessen, dass es gutgläubige Mitarbeiter in unserem Haus gibt, die nach der Mitarbeiterversammlung vom 29.10.2013 tatsächlich Angst um ihre Existenz haben. Diese Ängste müssen und wollen wir schnellstmöglich zerstreuen und hoffen hier auf die Unterstützung der Geschäftsleitung.

85

…"

86

Mit Schriftsatz vom 30.10.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 11.11.2013, haben 48 Beschäftigte der Klinik das Beschlussverfahren auf Abberufung des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat eingeleitet.

87

Wegen der geplanten Betriebsversammlung schrieb der Beteiligte zu 2) am 12.11.2013 eine E-Mail an die Chefärzte, verteilt an alle Mitarbeiter, in der es heißt:

88

"…

89

als Vertreter der Klinikleitung haben Sie in unten stehendem Schreiben die vom Betriebsrat einberufene Betriebsversammlung am 13.11.2013 abgesagt, ohne uns einen Alternativtermin vorzuschlagen.

90

91

Da die Betriebsversammlung nun nicht wie geplant stattfinden kann, möchten wir Ihnen exemplarisch die folgenden, von Kollegen an uns herangetragenen Fragen stellen:

92

Sehr geehrter Herr Dr. …, Sie bieten unter der Internetadresse … Ihre Leistungen unter der Postanschrift einer D. Massagepraxis an. Welche personellen und materiellen Ressourcen unserer Klinik nutzen Sie für diese Tätigkeit und in welcher Form profitiert unser Haus davon?

93

Sehr geehrter Herr Dr. …, auf Ihren Briefbögen als Chefarzt offerieren Sie Verkehrsmedizinische Begutachtungen. Es wurde die Frage gestellt, was Verkehrsmedizin mit Psychosomatik zu tun hat, welche personellen und materiellen Ressourcen unserer Klinik Sie für diese Tätigkeit nutzen und ob unsere Klinik davon profitiert.

94

…"

95

Der Beteiligte zu 2) versandte am 29.11.2013 an die Belegschaft per Mail das folgende Schreiben:

96

"…

97

Soll S. bleiben?

98

99

dem Betriebsrat liegt eine Anhörung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung unseres Betriebsratskollegen … vor. Unser kaufmännischer Direktor hat uns als Betriebsrat aufgefordert, dieser Kündigungsabsicht bis zum 3.12.2013 zuzustimmen.

100

Zu den Kündigungsgründen führt der kaufmännische Direktor aus, dass das zur Kündigung von Herrn … führende Verhalten sowohl von der gesamten Klinikleitung als auch von einer "Vielzahl von Mitarbeitern unseres Hauses missbilligt" wird. Wir gehen davon aus, dass die wenigsten aus dieser "Vielzahl" von Mitarbeitern wissen, worum es geht.

101

… hatte der Klinikleitung mitgeteilt, dass er im Auftrag des Betriebsrats einen Mitarbeiter unseres Hauses zu einem Personalgespräch mit einem Geschäftsleitungsmitglied … in O. am 22.11.2013 begleiten wird. Dass sich Mitarbeiter in Deutschland bei dieser Art von Personalgesprächen von einem Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens begleiten lassen können, ist eine Selbstverständlichkeit und rechtlich unzweifelhaft.

102

In der … Klinik wird dieses Recht verweigert, wie wir auch im Falle unserer Kollegin … erfahren mussten. … hat kurz nachdem sie ein Personalgespräch ohne Begleitung eines BR-Mitglieds abgelehnt hatte, ihren unbefristeten Arbeitsplatz in unserer Klinik verloren.

103

Ist es wirklich Euer Anliegen, dass Betriebsratsarbeit durch fristlose Kündigung bestraft wird?

104

…"

105

Der Betriebsrat hängte das Schreiben auch im Schaukasten aus, den der Hausmeister daraufhin gewaltsam entfernte.

106

Mit dem Schreiben vom 04.03.2014 an den kaufmännischen Direktor versuchte der Beteiligte zu 2), die Freistellungszeiten der Betriebsratsmitglieder zu klären:

107

"…

108

der § 37 BetrVG schreibt vor, dass Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit im erforderlichen Umfang zu befreien sind.

109

Durch den Umfang der BR-Arbeit sehen Sie die Patientenversorgung gefährdet und erwarten eine Reduktion der BR-Zeiten, anstatt die von der DRV vorgegebenen Stellen zu besetzen.

110

Herr Dr. … war bereit, Herrn … zu 25 % in seiner ärztlichen Tätigkeit zu entlasten. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie auch die übrigen BR-Mitglieder im gleichen Umfang entlasten. Laut Fitting (§ 37, Randnr. 16) obliegen den BR-Mitgliedern nicht unerhebliche Amtspflichten, die im Moment durch den unrechtmäßig vorgenommenen Gehaltsabzug nicht erfüllt werden können.

111

Für die dem Therapieplan unterworfenen BR-Mitglieder gehen wir deshalb von einer erforderlichen pauschalen Freistellung von 10 Stunden in der Woche aus (inklusive BR-Sitzung).

112

Zur Geschäftsführung des Betriebsrats halten wir eine pauschale Freistellung für weitere 10 Stunden für erforderlich, die zunächst vom BR-Vorsitzenden genutzt werden.

113

Eine pauschale Freistellung betrachten wir als Entgegenkommen, um eine Therapieplanung zuverlässiger zu ermöglichen.

114

Beachten Sie bitte, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung von BR-Arbeiten keine Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung erforderlich ist.

115

…"

116

Unter dem 29.04.2014 richtete der Betriebsrat, unterzeichnet von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, ausgehängt im Schaukasten, das folgende Schreiben an die Geschäftsführung der Komplementärin:

117

"…

118

Aufhetzung von Kollegen

119

120

wie Sie wissen, hetzen die Chefärzte Dr. … und Dr. … spätestens seit Oktober 2013 einen Teil unserer Kolleginnen und Kollegen gegen den Betriebsrat auf.

121

In der jüngsten Hetzkampagne haben einige Mitarbeiter unserer Klinik dem Betriebsrat Mobbing und unwürdiges Verhalten vorgeworfen. Es ist die Rede davon, der Betriebsrat fordere die "Entfernung einer Kollegin aus dem Betrieb".

122

Seit Jahren sind in unserem Haus zahlreiche Stellen im Therapiebereich nicht besetzt. Deswegen kommt es zu erheblichen Einschränkungen in der Patientenversorgung, für die Herr … den Betriebsrat verantwortlich machen möchte. Um die Unterbesetzung zu kompensieren geht er mit Abmahnungen und Gehaltskürzungen gegen Betriebsratszeiten vor, verdichtet die Arbeitspläne von Kollegen und setzt zunehmend Praktikanten als billige Arbeitskräfte ein. Durch die eingeschränkte Patientenversorgung entstehen unnötige und teilweise schwerwiegende Konflikte in den beiden Dispositionsbereiche, die dazu geführt haben, dass alle bis Herbst 2013 dort beschäftigten Mitarbeiterinnen dauerhaft erkrankt sind oder unsere Klinik mehr oder weniger freiwillig verlassen. Notwendige Weiterbildungen und Einarbeitungen werden den Mitarbeiterinnen verwehrt, da Herr … seit Jahren, übrigens auch gegenüber der vorherigen Betriebsratsvorsitzenden, nicht bereit ist, die Betriebsvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung einzuhalten. Anstatt die zugrunde liegenden Konflikte zu lösen und eine uneingeschränkte Patientenversorgung zu ermöglichen, will Herr … jetzt zusätzliche Stellen im Verwaltungsbereich schaffen.

123

Zwei der auf dem Hetzschreiben vom 15.04.2014 zu erkennenden Unterschriften beunruhigen uns besonders und veranlassen uns, Sie jetzt zu unverzüglichem Handeln aufzufordern. Es handelt sich dabei um die Unterschrift des stellvertretenden Chefarztes der Psychosomatik und die Unterschrift eines Mitarbeiters, der erst am 14.4.2014 seine Arbeit in unserer Klinik aufgenommen hatte. Dem stellvertretenden Chefarzt einer psychosomatischen Fachklinik ... sollte man ein ausreichendes Einschätzungsvermögen und die nötige fachliche Kompetenz zutrauen dürfen, leichtfertige Mobbingvorwürfe zu unterlassen. Ein Mitarbeiter, der sich an seinem zweiten Arbeitstag dazu hinreißen lässt, den Betriebsratmitgliedern Mobbing und unwürdiges Verhalten vorzuwerfen, kann dies nicht aus eigener Kenntnis der entsprechenden Umstände getan haben.

124

Wir erwarten von Ihnen, Herr …, dass Sie als der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer … der Aufhetzung verunsicherter Kolleginnen und Kollegen durch die Mitglieder der Klinikleitung jetzt endgültig Einhalt gebieten. Dazu wird es unumgänglich sein, dass Sie die traditionelle Missachtung der Mitbestimmungsrechte in unserem Haus beenden und nach zwanzig wirtschaftlich außerordentlich erfolgreichen Jahren die Bereitschaft zur gesetzlich geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zeigen.

125

In Ihrem offenen Brief vom 12.3.2014 hatten Sie die … Klinik … als eine "Perle" … bezeichnet. Lassen Sie den wirtschaftlichen Glanz dieser Perle endlich auch den in unserem Haus beschäftigten Mitarbeitern zu Gute kommen. Dazu gehört für uns die Besetzung aller im Therapiebereich offenen Stellen mit qualifizierten Fachpersonal und der Verzicht auf die Ausbeutung von Praktikanten. Damit würden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um die Fluktuation und Krankenquote im Verwaltungsbereich, die jetzt so große Wellen schlägt, zu senken und die unnötigen Konflikte zu beenden.

126

…"

127

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, dass die Abberufung des Beteiligten zu 2) zwingend notwendig sei, da die Versorgung der Patienten gefährdet und der Betriebsfrieden extrem gestört sei.

128

Der Betriebsratsvorsitzende vertrete nicht die Interessen der Belegschaft, sondern verfolge persönliche Interessen. Er setze andere Mitarbeiter unter Druck, wofür Äußerungen wie "Dich mach ich fertig" exemplarisch seien. Er habe mehrfach Mitarbeiter dazu aufgerufen, dringend erforderliche Überstunden nicht abzuleisten. Durch die von ihm beanspruchten umfangreichen Freistellungen für die Betriebsratsarbeit komme es immer wieder zu kurzfristigen Ausfällen von Therapien und zu Vertretungsfällen, die von Kollegen aufzufangen seien. Er habe mehrfach geäußert, auf die Vertretungssituation bei der Durchführung außerordentlicher Betriebsratssitzungen keine Rücksicht nehmen zu können. Er schädige das Ansehen der Klinik in der Öffentlichkeit, da er einen Großteil der Korrespondenz per Mail an den Vorstand und an andere Betriebsräte des Konzerns verschicke. Darüber hinaus hänge er die Schreiben im Schaukasten aus, was wegen der augenfälligen Querelen zur Verunsicherung von Patienten und Besuchern führe. Der Betriebsratsvorsitzende habe einen derartigen Konfrontationskurs eingeschlagen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin nach den Grundsätzen des § 2 BetrVG nicht mehr möglich sei. Der Betriebsratsvorsitzende handle stets im Alleingang, ohne die anderen Betriebsratsmitglieder einzubeziehen. Der Betriebsrat nicke die Aktionen des Vorsitzenden nur ab.

129

Am 29.10.2013 habe sich der Beteiligte zu 2) während einer Gruppentherapie Autogenes Training in der Zeit von 09:15 bis 09:45 Uhr über seine persönliche Situation als Betriebsratsvorsitzender und die unzulänglichen Freistellungen beklagt, anstatt die Therapie durchzuführen. Das habe zu Beschwerden von Patienten geführt.

130

Die Beteiligten zu 1) haben erstinstanzlich beantragt,

131

den Beteiligten zu 2), Herrn H., aus dem bei der M. D. Klinik F-Stadt gebildeten Betriebsrat auszuschließen.

132

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsratsvorsitzende habe keine Amtspflichten verletzt. Selbstverständlich sei es zulässig, angesichts der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen und bekannt gegebenen Suspendierung die Belegschaft über die Fortführung der Betriebsratstätigkeit zu unterrichten. Die Aushänge seien notwendig gewesen, da nicht allen Mitarbeitern ein E-Mail-Zugang zur Verfügung stehe. Ebenso selbstverständlich dürfe der Betriebsrat die Arbeitnehmer, wie mit dem Aushang zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geschehen, über ihre Rechte und Pflichten informieren. Abgesehen davon handele es sich um Aushänge und Schreiben des Betriebsrats und nicht des Betriebsratsvorsitzenden. Da der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete, fehle es schon deshalb an einer dem Beteiligten zu 2) zurechenbaren Amtspflichtverletzung. Der Beteiligte zu 2) habe während der Gruppentherapie am 29.10.2013 nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Er bestreitet, dass es zu Patientenbeschwerden gekommen sei. Eine Freistellung für die Betriebsratsarbeit habe er nur in einem solchen Umfang geltend gemacht, wie es erforderlich gewesen sei. Für außerordentliche Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen habe es stets entsprechende Anlässe gegeben. In der Vergangenheit seien Betriebsratsmitglieder wegen Schwierigkeiten bei der Arbeitsbefreiung gezwungen gewesen, einen Großteil der Betriebsratsarbeit in der Freizeit zu erledigen. Unabhängig davon seien evtl. Verfehlungen aber keinesfalls so schwerwiegend, dass eine Amtsenthebung gerechtfertigt sei.

133

Die Arbeitgeberin hat sich erstinstanzlich dem Antrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen.

134

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.02.2015 zurückgewiesen, weil es an einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG fehle. Das Verhalten des Betriebsrats könne nicht dem Vorsitzenden allein zugerechnet werden. Der Betriebsrat habe zwar unnötigerweise Betriebsinterna durch die Aushänge im Schaukasten öffentlich gemacht. Die Veröffentlichungen seien jedoch nicht dem Betriebsratsvorsitzenden als grobe Amtspflichtverletzung zuzuordnen. Darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte, dass der Betriebsratsvorsitzende missbräuchlich Freistellungen in Anspruch genommen habe. Dem Betriebsrat und seinem Vorsitzenden sei es möglicherweise nicht immer gelungen, den Anlass der Betriebsratstätigkeit ausreichend zu kommunizieren. Die dadurch ggf. hervorgerufene Störung des Betriebsklimas sei aber nicht dem Betriebsratsvorsitzenden als grobe Pflichtverletzung zuzuordnen.

135

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe sich nicht ausreichend mit den zahlreichen und detailliert aufgeführten Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2) auseinandergesetzt. Was die Freistellung für Betriebsratsarbeit betreffe, so habe der Betriebsratsvorsitzende durchaus einen Ermessensspielraum. Allerdings habe der Beteiligte zu 2) diesen Spielraum missbraucht, indem er kurzfristig und unnötig spontan die von ihm zu leistenden Dienste abgesagt habe. Der Beteiligte zu 2) habe seine Schweigepflicht verletzt, weil er betriebsinterne Angelegenheiten gegenüber Patienten ausgeplaudert habe. Zudem habe er erheblichen Unfrieden gestiftet. Das Verhältnis zur Klinikleitung sei schwer beschädigt. Der Beteiligte zu 2) meine offenbar, einen persönlichen Kampf mit dem kaufmännischen Leiter der Klinik zulasten der Belegschaft ausfechten zu müssen. Während der Betriebsversammlung am 17.09.2015 habe er die Situation in der Klinik mit der eines Gladiatorenkampfes im alten Rom verglichen, bei dem am Ende das Volk darüber entscheide, wer als Sieger hervorgehe und wer getötet werde. Der Betriebsratsvorsitzende führe sich wie ein Alleinherrscher auf und dulde keinerlei Widerspruch aus den Reihen des Betriebsrats. Die Antragsteller seien nicht mehr bereit, den Beteiligten zu 2) als ihren Betriebsratsvorsitzenden zu akzeptieren.

136

Die Beteiligten zu 1.01) bis 1.50) beantragen,

137
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.02.2015, Aktenzeichen 13 BV 3/13, abzuändern und
138
2. den Beteiligten zu 2), Herrn H., aus dem bei der M. D. Klinik F-Stadt gebildeten Betriebsrat auszuschließen.
139

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

140

die Beschwerde zurückzuweisen.

141

Das Vorbringen der Antragsteller sei nach wie vor ohne Substanz. Es lasse keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen erkennen. Der Beteiligte zu 2) bestreitet die Vorwürfe. Insbesondere bestreitet er, die Aushänge im Schaukasten im Alleingang veröffentlicht zu haben.

142

Die Beteiligte zu 4) ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgetreten.

143

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

II.

144

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

145

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

146

Eine Abwahl des Betriebsrats oder einzelner Mitglieder sieht das Gesetz nicht vor. Ein Abwahlrecht steht weder dem oben genannten Viertel noch einer Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu. Es genügt nicht, dass eine nennenswerte Zahl von Arbeitnehmern mit der Arbeit des Betriebsrats oder der eines seiner Mitglieder unzufrieden ist. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat setzt eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten voraus.

147

Gesetzliche Pflichten in diesem Sinne sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht (z. B. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 50, juris = NZA-RR 2015, 299). Darunter fallen die Pflichten als Betriebsratsmitglied ebenso wie die Pflichten in besonderen Funktionen, wie z. B. als Betriebsratsvorsitzender (LAG Hessen, Beschluss vom 19. September 2013 - 9 TaBV 225/12 - Rn. 32, juris). Von den Amtspflichten zu unterscheiden sind die - jeden Arbeitnehmer treffenden - Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt nicht den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann aber eine solche Pflichtverletzung ggf. zum Anlass nehmen, den Arbeitnehmer abzumahnen oder zu kündigen. Diese Sanktionen sind wiederum ausgeschlossen, wenn ein Betriebsratsmitglied lediglich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten verletzt (BAG, Beschluss vom 09. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 41, juris = NZA 2016, 57). Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Verhalten sowohl Amtspflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht als auch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt (BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - Rn. 26, juris = ZTR 1987, 125; BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris).

148

Darüber hinaus muss es sich um eine grobe Verletzung der Amtspflicht handeln, d. h. eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die betrieblichen Gegebenheiten und der Anlass der Pflichtverletzung. Ein grober Verstoß ist nur anzunehmen, wenn das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist (BAG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - Rn. 53, juris = NZA 1994, 184; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 50, juris = NZA-RR 2015, 299; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 1 TaBV 11/33 - Rn. 73, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 TaBV 79/12 - Rn. 48, juris). Die Pflichtverletzung muss so schwerwiegend sein, dass das Vertrauensverhältnis zur Belegschaft oder innerhalb des Betriebsrats tiefgreifend erschüttert ist und deshalb der Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium notwendig wird, damit der Betriebsrat die ihm zugewiesenen Aufgaben zukünftig wieder ordnungsgemäß erfüllen kann. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG, Beschluss vom 05. September 1967 - 1 ABR 1/67 - Rn. 42, juris = MDR 1968, 84; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 72, juris = NZA-RR 2015, 299; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 23, Rn. 18). Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats kann dadurch bedroht sein, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben stark vernachlässigen. Auch ein querulatorisches oder krankhaft boshaftes Verhalten kann unter Umständen zum Ausschluss führen, wenn das Vertrauen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder zwischen Betriebsrat und Belegschaft in einem solchen Maß erschüttert ist, dass der Betriebsrat nicht mehr in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 05. September 1967 - 1 ABR 1/67 - Rn. 42, juris = MDR 1968, 84).

149

Der Beteiligte zu 2) hat weder seine Amtspflichten als Betriebsratsvorsitzender noch seine Amtspflichten als Betriebsratsmitglied grob verletzt. Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ist nicht ernsthaft gefährdet.

150

1. Anberaumung von Betriebsratssitzungen, § 30 BetrVG

151

Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§ 30 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzender bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, wann, wie oft und wie lange er tagt (BAG, Beschluss vom 03. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - Rn. 16, juris = DB 1969, 1705).

152

Der Betriebsrat hat nach § 30 Satz 2 BetrVG bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Betriebliche Notwendigkeiten in diesem Sinne sind solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung einer Betriebsratssitzung zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben (LAG G-Stadt-CD., Beschluss vom 18. März 2010 - 2 TaBV 2694/09 - Rn. 22, juris = ZTR 2010, 491; GK-BetrVG/Raab, 10. Aufl. 2014, § 30, Rn. 7). Die Vorschrift betrifft die zeitliche Lage von Betriebsratssitzungen. Bei der Wahl des Zeitpunktes ist der Betriebsrat nicht völlig frei, sondern gehalten, zwingende betriebliche Belange zu berücksichtigen. Da die Sitzungen des Betriebsrats regelmäßig während der Arbeitszeit stattfinden, ist damit stets ein Eingriff in die betrieblichen Abläufe verbunden, da die Betriebsratsmitglieder in dieser Zeit nicht an ihrem Arbeitsplatz sind.

153

Ein grober Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf betriebliche Notwendigkeiten liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Zeitpunkt der Sitzung so wählt, dass der Betriebsablauf ohne Not erheblich gestört wird, indem er z. B. den Zeitraum eines üblicherweise erhöhten Kundenaufkommens herausgreift.

154

Der Beteiligte zu 2) hat bei der Anberaumung von Betriebsratssitzungen nicht grob gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen. Bei der Wahl des Zeitpunkts von Betriebsratssitzungen sind nicht nur die Arbeitsaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden von Bedeutung, sondern gleichermaßen die Dienstpläne sämtlicher Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. welche Betriebsratssitzungen ohne Weiteres zu anderen Zeitpunkten hätten stattfinden können, zu denen der damit verbundene Arbeitsausfall der Betriebsratsmitglieder deutlich einfacher hätte bewältigt werden können.

155

2. Freistellung für Betriebsratsarbeit, § 37 BetrVG

156

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

157

Die Erforderlichkeit bestimmt sich danach, ob das Betriebsratsmitglied vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus bei gewissenhafter Würdigung aller Umstände und Abwägung der Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um eine bestimmte Betriebsratstätigkeit vorzunehmen (BAG, Urteil vom 06. August 1981 - 6 AZR 505/78 - Rn. 22, juris = AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 37, Rn. 38; Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 37, Rn. 25). Ein Betriebsratsmitglied, das den Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auszuschöpfen versucht, überschreitet nicht allein deshalb die Grenzen der Erforderlichkeit (ErfK/Koch, 16. Aufl. 2016, § 37 BetrVG, Rn. 3).

158

Der Beteiligte zu 2) hat seine Betriebsratstätigkeit nicht in einem Umfang ausgedehnt, der weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht. Er hat nicht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum grob überschritten. Mit dem Schreiben vom 04.03.2014 hat der Beteiligte zu 2) bei der Arbeitgeberin eine Pauschalierung der Freistellung im Umfang von 10 Stunden pro Woche für jedes Betriebsratsmitglied zuzüglich weiterer 10 Stunden für den Vorsitzenden vorgeschlagen. Diese Forderung erscheint angesichts der Freistellungsregelungen des § 38 Abs. 1 BetrVG nicht völlig überzogen. Danach ist in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied vollständig von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. In Anbetracht einer Mitarbeiterzahl von rund 110 Beschäftigten mag der Vorschlag des Beteiligten zu 2) im oberen Bereich liegen. Eine grobe Pflichtverletzung lässt sich aber weder aus dem Ansinnen einer Pauschalregelung noch aus einer im zeitlichen Ausmaß vergleichbaren praktischen Handhabung herleiten.

159

3. Anberaumung von Betriebsversammlungen, § 44 BetrVG

160

Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

161

Der Betriebsrat bestimmt den Zeitpunkt der Betriebsversammlung durch Beschluss. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht (ErfK/Koch, 16. Aufl. 2016, §§ 42-46 BetrVG, Rn. 2; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 44, Rn. 9; GK-BetrVG/Weber, 10. Aufl. 2014, § 44, Rn. 10). Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber frühzeitig über den Zeitpunkt der Versammlung unterrichten, damit dieser die erforderlichen Vorkehrungen zeitgerecht treffen kann (ArbG Darmstadt, Beschluss vom 27. November 2003 - 5 BVGa 39/03 - Rn. 30, juris = AiB 2004, 754). Der Betriebsrat hat bei der Anberaumung einer Betriebsversammlung die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Betriebsablauf möglichst wenig gestört und der Arbeitsausfall nach Möglichkeit gering gehalten wird (GK-BetrVG/Weber, BetrVG, 10. Aufl. 2014, § 44, Rn. 10; Richardi/Annuß, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 44, Rn. 18). Zugleich hat der Betriebsrat aber auch die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, um eine möglichst zahlreiche Teilnahme sicherzustellen.

162

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben den Termin der für den 13.11.2013 geplanten Betriebsversammlung nicht zuvor mit der Arbeitgeberin abgestimmt. Wenn auch eine vorherige Absprache zweckmäßig gewesen wäre, um spätere Irritationen innerhalb der Belegschaft zu vermeiden, so liegt darin dennoch keine Pflichtverletzung. Der Betriebsrat war nicht verpflichtet, die Zustimmung der Arbeitgeberin einzuholen. Es handelt sich um eine Frage des Umgangs miteinander. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften lässt sich daraus nicht herleiten. Die Vorgehensweise bewegt sich noch unterhalb der Schwelle zur rechtlichen Relevanz. Im Übrigen ist der Termin nicht so gewählt, dass der Arbeitsablauf ohne Not besonders und zielgerichtet gestört wird.

163

4. Beeinträchtigung des Betriebsfriedens, § 74 BetrVG

164

Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Diese Pflicht trifft nicht nur den Betriebsrat, sondern auch die einzelnen Betriebsratsmitglieder (ErfK/Kania, 16. Aufl. 2016, § 74 BetrVG, Rn. 16; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 74, Rn. 27).

165

Der Begriff Betriebsfrieden beschreibt das friedliche, störungsfreie Zusammenleben und Zusammenwirken von Arbeitnehmern, Betriebsrat und Arbeitgeber auf der Grundlage vertrauensvoller Zusammenarbeit (GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl. 2014, § 74, Rn. 133). Daraus ergibt sich aber nicht ein Verbot, um des lieben Friedens willen auf jeglichen Streit zu verzichten. Der Arbeitgeber kann ebenso wie der Betriebsrat bzw. die Betriebsratsmitglieder die Rechte aus dem Betriebsverfassungsrecht wahrnehmen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen (GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl. 2014, § 74, Rn. 137). Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass es aufgrund der unterschiedlichen Interessen von Arbeitgeber und Belegschaft durchaus zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen kann (z. B. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsfriede ist erst beeinträchtigt, wenn Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht ihre gegenseitigen Rechte und Befugnisse anerkennen, indem beispielsweise der Betriebsrat in die Leitung des Betriebs eingreift (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) oder der Arbeitgeber ihm nicht genehme Bekanntmachungen des Betriebsrats am Schwarzen Brett eigenmächtig entfernt (Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 74, Rn. 31a). Ebenso kann es den Betriebsfrieden beeinträchtigen, wenn die Betriebspartner nicht die zur Lösung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Wege einhalten (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 15 TaBV 10/76 - DB 1977, 453) oder in einer Weise miteinander umgehen, die trotz Anerkennung bestehender Interessengegensätze schlechterdings nicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) vereinbar ist (Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 74, Rn. 31; Rieble/Wiebauer, ZfA 2010, 115).

166

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - BAGE 148, 182-192, Rn. 35, juris). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrVG bezieht sich nicht allein auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Gremium. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied ist danach verpflichtet, durch sein Verhalten die Grundlagen des gegenseitigen Vertrauens nicht nachhaltig zu stören. Das einzelne Betriebsratsmitglied hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die sich aus den allgemeinen Vorschriften der Rechtsordnung, insbesondere aus denen des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben (LAG G-Stadt-CD., Beschluss vom 05. Juni 2014 - 10 TaBVGa 146/14 - Rn. 40, juris = NZA-RR 2014, 538).

167

Die Verbreitung von wahrheitswidrigen und ehrverletzenden Behauptungen über den anderen Betriebspartner kann den Betriebsfrieden ebenso beeinträchtigen wie die zielgerichtete Einbindung von Dritten, z. B. Kunden, in den Konflikt oder der Öffentlichkeit. Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich berechtigt, die Belegschaft über betriebliche Vorgänge zu unterrichten. Das gilt auch für Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen. Die Betriebspartner dürfen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG), die wiederum ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre findet, auch kritisch äußern. Das allein beeinträchtigt noch nicht das störungsfreie Zusammenleben und Zusammenwirken im Betrieb. Der Betriebsfrieden ist erst dann gefährdet, wenn bewusst falsche oder aus dem Zusammenhang gerissene Tatsachen verbreitet werden, um den anderen Betriebspartner in Misskredit zu bringen und verächtlich zu machen. Das gilt für Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung von Personen im Vordergrund steht (LAG G-Stadt-CD., Beschluss vom 05. Juni 2014 - 10 TaBVGa 146/14 - Rn. 50, juris = NZA-RR 2014, 538). Sofern diese Grenzen gewahrt sind, ist es im Rahmen der Meinungsfreiheit durchaus gestattet, Meinungsverschiedenheiten betriebsöffentlich mit "härteren Bandagen" auszutragen (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06. April 2004 - 1 TaBV 64/03 - Rn. 22, juris = NZA-RR 2005, 78). Des Weiteren ist der Betriebsrat berechtigt, die Belegschaft über rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers, z. B. die Anordnung von Überstunden ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte, zu unterrichten (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01. April 2009 - 3 TaBVGa 2/09 - juris; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 74, Rn. 36).

168

Der Beteiligte zu 2) hat nach diesen Maßstäben den Betriebsfrieden nicht beeinträchtigt.

169

Er war berechtigt, die Belegschaft am 22.02.2013 per E-Mail und durch Aushang über die Reichweite seiner damaligen Suspendierung und die Fortführung der Betriebsratstätigkeit zu unterrichten. Es kann dahinstehen, ob dieser Sachverhalt, der in eine frühere Amtszeit fällt, den Ausschluss aus einem später gewählten Betriebsrat rechtfertigen kann (vgl. dazu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Rn. 72, juris; LAG München, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 132 ff., juris = LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 17). Die Angaben in der ausgehängten und an die Belegschaft versandten E-Mail entsprechen jedenfalls den Tatsachen. Ehrverletzende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin oder einzelnen Repräsentanten der Arbeitgeberin enthalten sie nicht. Der Beteiligte zu 2) hat die E-Mail nicht deshalb ausgehängt, um die Patienten gezielt in den Konflikt einzubeziehen, sondern um diejenigen Mitarbeiter ohne E-Mail-Zugang zu unterrichten. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, von sich aus mit der Belegschaft in Verbindung zu treten; der innerbetriebliche Dialog ist nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden beschränkt (BAG, Beschluss vom 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 34, juris = NZA 2015, 1397; BAG, Beschluss vom 09. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26-35, Rn. 26, juris).

170

Sofern Patienten durch den Aushang eher zufällig Kenntnis von den betriebsinternen Streitigkeiten erlangt haben, ist damit noch nicht der betriebliche Friede gefährdet. Allein deshalb steht das Unternehmen bzw. der Betrieb noch nicht in einem schlechten Licht dar, wenn auch der ein oder andere Patient aus Neugier heraus Mitarbeiter hierauf angesprochen haben mag. Weder der Beteiligte zu 2) noch der Beteiligte zu 3) haben den Schaukasten gezielt genutzt, um Patienten in ihrem Sinne zu instrumentalisieren und über diesen Weg unzulässig Druck auf die Arbeitgeberin auszuüben. Ebenso wenig haben sie sich gezielt an die Öffentlichkeit, z. B. über Presseorgane, gewandt, um mittels einer drohenden Rufschädigung die Arbeitgeberin zum Einlenken zu bewegen. Im Übrigen dürfte es sich durch Umhängen des Schaukastens vermeiden lassen, dass Patienten von innerbetrieblichen Angelegenheiten erfahren.

171

Das am 30.07.2013 per E-Mail versandte und zugleich ausgehängte Infoblatt zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beeinträchtigt nicht das friedliche, störungsfreie Zusammenwirken im Betrieb. Es enthält keinen Aufruf, vermehrt Arbeitsunfähigkeiten in Anspruch zu nehmen. Der Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) haben sich auf eine sachliche Darstellung der Rechtslage beschränkt. Ob dem Betriebsrat seinerzeit bereits das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 - (NJW 2013, 892) zur Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bekannt war, ist für die Frage der Auswirkungen auf den Betriebsfrieden unerheblich.

172

Der E-Mail-Verkehr im August 2013 zur Aufnahme von Patienten am Wochenende enthält zwar eine deutliche Kritik am Vorgehen des Betriebspartners. Das betrifft allerdings beide Seiten. Auch die Arbeitgeberin hat ihre Meinung zum Sachverstand des Betriebsrats zugespitzt dargestellt. Der Beteiligte zu 2) hat in seiner Antwort keinen schärferen Ton angeschlagen als zuvor die Arbeitgeberin.

173

Soweit der Beteiligte zu 2) in der E-Mail vom 01.11.2013 die bisherige Betriebsratsvorsitzende wegen der guten Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin kritisiert, hat er sich im Rahmen seiner Meinungsfreiheit bewegt. Das zu bewerten, ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebs überlassen. Die Kritik bezieht sich auf die Sache, nämlich die Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin, nicht aber auf die Person der früheren Betriebsratsvorsitzenden.

174

In der E-Mail vom 06.11.2013 hat sich der Beteiligte zu 2) über eine auf ihn bezogene Äußerung des kaufmännischen Direktors auf der Mitarbeiterversammlung am 29.10.2013 beschwert ("krankes Gelaber") und eine Entschuldigung gefordert. Diese E-Mail kann den Betriebsfrieden nur dann beeinträchtigen, wenn sie unwahre Behauptungen enthält. Das ist soweit ersichtlich nicht der Fall.

175

Die E-Mail vom 12.11.2013 enthält keinen persönlichen Angriff auf die Chefärzte. Zum einen handelt es sich um Fragen aus der Belegschaft. Zum anderen sind die Fragen sachbezogen und nicht geeignet, die Chefärzte in ihrer Ehre und ihrem Ansehen zu verletzten. Unwahre Behauptungen werden nicht in den Raum gestellt.

176

Das Schreiben vom 29.11.2013 beeinträchtigt nicht den Betriebsfrieden. Der Beteiligte zu 2) hat die Belegschaft lediglich über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unterrichtet. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Stimmungsmache gegen die Arbeitgeberin oder deren Repräsentanten. Der Beteiligte zu 2) war berechtigt, im Namen des Beteiligten zu 3) die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Kündigung zu kritisieren und hierüber die Belegschaft zu informieren.

177

Das Schreiben vom 29.04.2014 mit der Überschrift "Aufhetzung von Kollegen" ist nicht vom Beteiligten zu 2) unterzeichnet, sondern von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Eine Pflichtverletzung des Beteiligten zu 2) lässt sich daraus nicht herleiten. Der Beteiligte zu 2) hat mit dem Schreiben keine wahrheitswidrigen Äußerungen verbreiten lassen, die erkennbar ihm zuzurechnen sind.

178

Soweit der Beteiligte zu 2) in der Betriebsversammlung am 17.09.2015 die Situation in der Klinik mit der eines Gladiatorenkampfes im alten Rom verglichen hat, lässt das zwar ein stark belastetes Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Belegschaft erkennen. Ein persönlicher, diffamierender Angriff auf bestimmte Personen ist damit aber nicht verbunden. Mit dieser durchaus martialischen Wortwahl hat er nicht direkt oder indirekt zu Gewalttaten aufgerufen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 2) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter konkret bedroht hat. Die Antragsteller konnten ihre Vorwürfe ("Dich mach ich fertig") nicht durch Tatsachen untermauern.

179

Ob die Politik des Betriebsrats und seine Positionierung gegenüber der Arbeitgeberin noch von der Mehrheit der Belegschaft getragen wird, kann dahinstehen. Der Betriebsfrieden ist allein deshalb noch nicht beeinträchtigt. Der Belegschaft steht es frei, zum nächsten Wahltermin entsprechenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen.

180

5. Geheimhaltungspflichten, § 79 BetrVG

181

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen, die mit einem Geschäftsbetrieb zusammenhängen und die nicht offenkundig sind, also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG Urteil vom 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, juris = NZA 2010, 180; BAG, Beschluss vom 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - Rn. 16, juris = NZA 1988, 63). Das betrifft insbesondere Kundenlisten, Kalkulationsunterlagen, Rezepturen, Konstruktionszeichnungen etc.

182

Der Beteiligte zu 2) hat keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder verwertet. Er hat keine Tatsachen oder Erkenntnisse verbreitet, die von der Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Sofern er in der Therapiesitzung am 29.10.2013 den Patienten über seine Schwierigkeiten als Betriebsratsmitglied mit der Arbeitgeberin berichtet haben sollte, handelt es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und das der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.

183

Ob der Beteiligte zu 2) gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen hat, die Therapiesitzung fachgerecht und im zeitlich festgelegten Umfang abzuhalten, bedarf hier keiner Entscheidung, da das nicht seine Amtspflichten als Betriebsratsmitglied oder als Betriebsratsvorsitzender betrifft.

III.

184

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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published on 09/09/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Juli 2013 - 1 TaBV 35/12 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen te
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mb
published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2011 - 1 TaBV 5/11 - wird zurückgewiesen.
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published on 11/07/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016, Aktenzeichen 1 BV 5/16, wird dieser teilweise abgeändert. Der Beteiligte zu 3) wird aus dem Betriebsra
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Annotations

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.