Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Juni 2014 - 5 Sa 221/13

published on 24/06/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Juni 2014 - 5 Sa 221/13
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 4.268,80 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt wurde.

Im Übrigen wird die Klage unter Abänderung des Urteils abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Urlaubsabgeltung.

2

Der 1956 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehinderte Kläger stand seit 1996 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Schlosser, zuletzt gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.619,20 EUR (176 Stunden x 9,20 EUR). Das zuletzt nicht mehr aktiv durchgeführte Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers vom 12. Juni 2012 mit Ablauf des 15. Juli 2012.

3

Der Kläger war seit Oktober 2010 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Während der Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten Krankengeld bezogen. Die Krankenkasse hat diese Leistung wegen Erreichens der Grenze aus § 48 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mit Ablauf des 10. Februar 2012 eingestellt.

4

Nach dem Ende des Krankengeldbezuges ist der Kläger noch im Februar 2012 bei der Beklagten vorstellig geworden und hat diese gebeten, ihm eine Bescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen, damit er in die Lage versetzt werde, Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Beklagte hat diese Bescheinigung unter dem 12. Februar 2012 erstellt und daher bezieht der Kläger seit diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Zu einer förmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es in diesem Zusammenhang allerdings nicht gekommen.

5

Die Klage ist am 7. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat gemeint, ihm stünde noch Urlaubsabgeltung für die Jahre 2010 bis 2012 im Umfang von jährlich 29 Urlaubstagen sowie Annahmeverzugslohn wegen Nichtgewährung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zu.

6

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Beklagte mit Urteil vom 4. September 2013 zur Zahlung von 4.334,34 EUR brutto nebst Zinsen als Urlaubsabgeltung 2011 und 2012 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen (3 Ca 241/13). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

7

Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig. Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, hat sie die streitige klägerische Forderung inzwischen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beglichen.

8

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel, die Klage vollständig abweisen zu lassen.

9

Die Beklagte behauptet, im Februar 2012 sei es aus Anlass der Ausstellung der Bescheinigung nach § 312 SGB III zu einer konkludenten Ruhensvereinbarung im Arbeitsverhältnis der Parteien gekommen. Aufgrund dieser Vereinbarung seien ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Urlaubsansprüche mehr entstanden. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf mehrere dahingehende instanzgerichtliche Entscheidungen (insbesondere Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 21.06.2012, 5 Sa 80/12; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 06.12.2011, 19 Sa 795/11 und 19 Sa 1229/11).

10

Die Beklagte beantragt,

11

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils
die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft seine Rechtsausführungen dazu.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung der Arbeitgeberin ist nur zu einem kleinen Teil begründet.

I.

17

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der vollen Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 und 2012. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 4.268,80 EUR brutto und liegt damit geringfügig unterhalb der vom Arbeitsgericht zugesprochen 4.334,34 EUR brutto. Nur im Umfang der Differenz dieser beiden Beträge ist die Berufung begründet.

1.

18

Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub durch Zahlung abzugelten, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

a)

19

Für das Jahr 2011 steht dem Kläger ein Anspruch Urlaub im Umfang von 29 Arbeitstagen zu, der bisher weder erfüllt noch auf sonstige Weise untergegangen ist.

aa)

20

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen aus § 3 BUrlG (entspricht 20 Arbeitstagen) stehen dem Kläger einzelvertraglich weitere vier Arbeitstage jährlich zu. Diese Feststellung beruht auf der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht; beide Parteien haben das Arbeitsverhältnis seit Jahren so verstanden und durchgeführt, dass dem Kläger jährlich vier Wochen und vier Tage Urlaub zustehen. Zu diesen 24 Arbeitstagen kommen weitere fünf Arbeitstage Urlaubsanspruch wegen der Schwerbehinderung des Klägers hinzu (§ 125 Absatz 1 SGB IX).

21

Der klägerische Urlaubsanspruch ist auch für das Jahr 2011, in dem der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, in voller Höhe von 29 Arbeitstagen entstanden.

22

Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 3 BUrlG ist in voller Höhe trotz der fehlender Arbeitsleistung des Klägers im gesamten Jahr 2011 entstanden. Denn für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und nicht seine aktive Durchführung Voraussetzung (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG vom 28.01.1982, 6 AZR 571/79, BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch = DB 1982, 1065 und BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, BAGE 142, 371 = AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG = NJW 2012, 3529). Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Selbst in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen die Urlaubsansprüche. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG unabdingbar (BAG vom 07.08.2012, aaO).

23

Auch der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr Arbeitsleistungen erbracht hat (BAG vom 07.08.2012, aaO).

24

Allein hinsichtlich der arbeitsvertraglich gewährten vier zusätzlichen Urlaubstage im Jahr hätten die Parteien die Rechtsmacht gehabt, dessen Entstehen von der Erbringung der Arbeitsleistung im Entstehensjahr abhängig zu machen. Entsprechende Absprachen sind aber weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Umständen. Daher ist anzunehmen, dass die Parteien wollten, dass der vertragliche Zusatzurlaub hinsichtlich seines Entstehens und auch hinsichtlich seines Untergangs den allgemeinen Regeln des gesetzlichen Urlaubs unterliegen sollte.

bb)

25

Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2011 ist nicht vor Klageerhebung im Februar 2013 untergegangen.

26

Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, wenn er weder bis Ende des laufenden Jahres noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Sinne von § 7 Absatz 3 BUrlG (31. März des Folgejahres) genommen oder gewährt worden ist. Von dieser Regel hat die Rechtsprechung allerdings inzwischen wegen europarechtlicher Vorgaben dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gar nicht erfüllt werden konnte. Dieser wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbare Urlaubsanspruch geht erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, unter (BAG vom 07.08.2012, aaO).

27

Damit wäre der Abgeltungsanspruch für den Urlaub aus dem Jahre 2011 erst mit Ablauf des 31. März 2013 untergegangen. Der Kläger hat seinen Abgeltungsanspruch aber bereits vor diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht. Seine Zahlungsklage hindert den Untergang des Anspruchs, da dieser – ebenfalls wegen europarechtlicher Vorgaben – inzwischen als reiner Geldanspruch angesehen wird (BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10, BAGE 142, 64 = AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 2288). Damit ist der Abgeltungsanspruch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im verlängerten Übertragungszeitraum seine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hat.

cc)

28

Der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2011 für 29 Arbeitstage beläuft sich auf 2.134,40 EUR brutto.

29

Da der Kläger eine monatliche Arbeitszeit im Umfang von 176 Stunden zu erbringen hatte, ist von einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von acht Stunden auszugehen. Diesen Wert haben beide Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass es dahinstehen kann, ob sich unter Zugrundelegung üblicher Umrechnungsregeln vom Monatszeitdeputat auf den täglichen Arbeitsumfang andere Werte ergeben. Dem Abgeltungsanspruch liegen damit 232 Stunden zu Grunde, die zu 9,20 EUR je Stunde zu vergüten sind.

b)

30

Auch für das Jahr 2012 steht dem Kläger ein Anspruch Urlaub im Umfang von 29 Arbeitstagen zu, der bisher weder erfüllt noch auf sonstige Weise untergegangen ist.

aa)

31

Der Urlaubsanspruch war trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres in voller Höhe von 29 Arbeitstagen entstanden.

32

aaa)

33

Dem Kläger steht insoweit zunächst der volle Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG in Höhe von 24 Werktagen (entsprechend 20 Arbeitstagen) zu.

34

Ein Arbeitnehmer, der erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (Folgerung aus § 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG). Der Kläger ist am 15. Juli 2012 und damit erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Kläger ist nicht bereits im Februar 2012 aus Anlass des Übergangs vom Krankengeld zum Arbeitslosengeld aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sich die Parteien mündlich oder konkludent darauf verständigt hatten, ihr Arbeitsverhältnis dauerhaft leistungspflichtlos zu stellen, ergibt sich daraus nicht, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wurde. Es fehlt schon an der notwendigen Schriftform dieser Beendigungsvereinbarung (§ 623 BGB).

35

Dem weitergehenden Gedanken der Beklagten, die Ruhensvereinbarung hinsichtlich der beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis führe dazu, dass neue Urlaubsansprüche nicht mehr erwachsen könnten, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht geht vielmehr davon aus, dass es für das fortlaufende Entstehen von weiteren Urlaubsansprüchen ausreicht, dass das Arbeitsverhältnis als solches noch besteht (BAG vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12 – DB 2014, 1992).

36

bbb)

37

Auch der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub als schwerbehinderter Mensch ist trotz des Ausscheidens während des Kalenderjahres für das Kalenderjahr 2012 in der vollen Höhe von fünf Arbeitstagen entstanden.

38

In § 125 Absatz 2 SGB IX hat der Gesetzgeber geregelt, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber berechtigt ist, den Zusatzurlaub nur anteilig zu gewähren. Die hier streitige Frage, ob der Zusatzurlaub im Jahr des Ausscheidens gekürzt werden kann, ist dort nicht geregelt. Da die Kürzungsregeln als abschließend zu verstehen sind, muss davon ausgegangen werden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auch im Jahr des Ausscheidens Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 SGB IX hat.

39

ccc)

40

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch stehen dem Kläger für das Jahr 2012 auch die einzelvertraglich vereinbarten vier zusätzlichen Arbeitstage Urlaub zu. Hinsichtlich dieser Urlaubstage hätten die Parteien zwar die Rechtsmacht gehabt, Kürzungsregelungen für das anteilige Jahr des Ausscheidens zu treffen. Dahingehende Absprachen sind aber weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Umständen. Daher ist anzunehmen, dass die Parteien wollten, dass der vertragliche Zusatzurlaub hinsichtlich der Kürzungsmöglichkeiten im Jahr des Ausscheidens den allgemeinen Regeln des gesetzlichen Urlaubs unterliegen sollte.

bb)

41

Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2012 ist nicht vor Klageerhebung im Februar 2013 untergegangen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Urlaub aus dem Jahre 2011 verweisen werden.

cc)

42

Der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2012 für 29 Arbeitstage beläuft sich ebenso wie im Jahre 2011 auf 2.134,40 EUR brutto.

2.

43

Damit steht fest, dass der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von 4.268,80 EUR brutto als Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2011 und 2012 hat. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

44

Neben der Hauptforderung steht dem Kläger auch der Zinsanspruch zu. Insoweit kann auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen werden.

45

Begründet ist die Berufung allein im Umfang von 65,54 EUR brutto, weil das Arbeitsgericht in diesem Umfang dem Kläger einen zu hoch bemessenen Abgeltungsanspruch zuerkannt hat.

II.

46

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte vollständig, denn ihr Anteil des Obsiegens ist geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht (§ 92 Absatz 2 ZPO).

47

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Mit dem Urteil vom 6. Mai 2014 (9 AZR 678/12) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der Urlaubsanspruch auch während einer vereinbarten Ruhenszeit entstehen und weiter anwachsen kann. Die diesem Standpunkt widersprechenden instanzgerichtlichen Urteile, auf die sich die Beklagte im Berufungsrechtszug bezogen hat, sind damit keine divergierenden Entscheidungen mehr im Sinne von § 72 ArbGG.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Annotations

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.