Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2017 - 3 Sa 231/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 28.07.2016 – 12 Ca 3009/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Hinblick auf das erstinstanzlich ergangene Teilurteil vom 28.07.2016 weiter um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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Der Kläger ist 56 Jahre alt, verheiratet und seit dem 01.03.1992 bei der Beklagten als Berater (Fischereiberater) mit einer Bruttomonatsvergütung von 3.790,00 EUR tätigt. Er verfügt über Diplomabschlüsse als Fischereiwissenschaftlicher und als Umweltwissenschaftler. Er ist vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Binnengewässer (Fluss- und Seenfischerei). Zudem ist er ordentliches Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
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Mit Schreiben vom 19.09.2014 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers an und teilte in diesem Zusammenhang mit, die Geschäftsführung habe am 29.08.2014 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Bereich Fischereiberatung zum 31.12.2014 vollständig zu schließen und dieses Aufgabengebiet komplett einzustellen. Damit sei die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger und für einen weiteren dort tätigen Arbeitnehmer entfallen. Da der Bereich Fischereiberatung eine abgrenzbare Betriebsabteilung darstelle, sei die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vorliegend ausnahmsweise auch gegenüber dem Kläger als Betriebsratsmitglied zulässig. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten seien geprüft worden, aber nicht gegeben.
- 4
Die Beklagte, die eine Unternehmensberatung für landwirtschaftliche Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern betreibt und in diesem Zusammenhang zusätzlich ein umfassendes Analyseangebot für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz anbietet, kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2015 wegen Stilllegung der Abteilung Fischereiberatung per 31.12.2014 und stellte den Kläger ab dem 01.01.2015 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.04.2015 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.
- 5
Nach dem von der Beklagten vorgelegten Organigrammen (Blatt 417, 417a Bd. III. d. A.) untergliedert sich die Beklagte in vier Arbeitsbereiche, davon u. a. der Bereich Agrarberatung, wobei dieser sich wiederum wie folgt untergliedert:
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Strukturplan Stand: 01.01.2013
- 7
Leiter:
Dr. B.
______________Sekretariat-S.
K. W.Sekretariat-N.
W. B.
- 8
Fachgruppe
BW/Marktfruchtbau
BW/Allgem..
BW/Rinderproduktion
Gartenbau
Schweineproduktion
Fischerei
Fachkoordinator
J. U.
Dr. S. W.
Dr. B.
Berater
M. D.
- QS/CCF. B.
M. B.
D. G.
- Gemüsebau
- QualitätssicherungDr. W. M.
- SKBRJ. H.
- öbv SachverständigerC. F.
K. S.
- öbv SachverständigeD. P.
Dr. R. H.
- Obstbau
- Verbandsarbeit
Standortverantwortlicher S.A. M.
- SKBRT. W.
- öbv SachverständigerK. K.
Dr. A. L.
H. S.
- AFP KoordinierungC. K.
- SKBRG. E.
A. P.
- Vermarktung/EZGJ. V.
J. S.
- SKBRC. M.
A. Z.
- Energie/EZGllDr. R. R.
- BiogasA. B.
- Allg. UB Koordinierung
Standortverantwortliche N.U. G.
U. G.
J. S.
- 9
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016 ist erstinstanzlich zur streitigen Frage der abgrenzbaren Betriebsabteilung Beweis durch Vernehmung des Zeugen Dr. B. erhoben worden. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 28.07.2016 (Blatt 487 bis 493 Bd. III d. A.) Bezug genommen.
- 10
Mit Teil-Urteil vom 28.07.2016 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.09.2014, zugegangen am 29.09.2014, nicht beendet worden ist. Die streitbefangene Kündigung sei gemäß § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG unwirksam. Die Schließung des Bereiches Fischereiberatung, in dem der Kläger tätig gewesen sei, beinhalte nicht die Schließung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG. Selbst wenn man unterstellen wolle, der Bereich Fischereiberatung stelle innerhalb des Unternehmensbereiches Agrarberatung einen räumlich abgegrenzten Teil des Betriebes mit eigenem Betriebszweck dar, so sei jedenfalls das Erfordernis einer organisatorisch selbständigen personellen Einheit nicht gegeben. Nach Würdigung des Vorbringens der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bereich Fischereiberatung der Beklagten von dem Unternehmensbereich Agrarberatung nicht organisatorisch abgrenzbar sei und keine personelle Einheit mit integrierter Leitungsbefugnis darstelle. Insbesondere habe innerhalb des Bereiches Fischereiberatung keinerlei wechselseitige Weisungsbefugnis zwischen dem Kläger und dem weiteren dort beschäftigten Arbeitnehmer bestanden. Budgetfragen seien auf der Ebene des Unternehmensbereiches Agrarberatung geplant worden. Zuarbeiten dafür seien aus allen untergeordneten Einheiten in gleicher Weise gegenüber dem Leiter des Unternehmensbereiches Agrarberatung vorgenommen worden.
- 11
Gegen diese am 26.09.2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 20.10.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 28.12.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung.
- 12
Die Beklagte hält in der Berufungsinstanz an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach es sich bei dem Bereich Fischereiberatung um eine abgrenzbare Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG handele, so dass die im Streit befindliche betriebsbedingte Kündigung gemäß § 15 Abs. 4 KSchG rechtswirksam sei. Die Fischereiberatung sei als organisatorisch abgegrenzter und eigenständiger Teil im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG anzuerkennen, da auf Grund der hierfür zwingend erforderlichen Ausbildung als Diplom-Fischereiingenieur ausschließlich der Kläger und ein weiterer Arbeitnehmer, welche - unstreitig – die einzigen Mitarbeiter im Bereich Fischereiberatung gewesen seien, die Kundenanfragen auf dem Fachgebiet der Fischerei hätten bearbeiten können. Dementsprechend seien die Kundenanfragen grundsätzlich an die dem Kläger und dem weiteren Mitarbeiter zugeordneten Mobilfunknummern sowie E-Mail-Adressen gerichtet worden. Sowohl die Mobilfunknummern als auch die E-Mail-Adressen seien zu diesem Zweck an die Kunden herausgegeben worden. Dadurch, dass es sich bei der Fischereiberatung um einen organisatorisch abgegrenzten und eigenständigen Teil handele, hätten potenzielle Aufträge nicht bearbeitet werden können, sofern weder der Kläger noch der weitere dort tätige Arbeitnehmer anwesend gewesen seien. Zudem habe eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung ausschließlich innerhalb der Fischereiberatung stattgefunden. Außerdem seien Entscheidungen darüber, welche der Betriebsmittel für die Abteilung Fischereiberatung benötigt wurden, ausschließlich durch den Kläger und den weiteren dort tätigen Mitarbeiter getroffen worden. Gleichfalls hätten sich ausschließlich der Kläger und der weitere dort tätige Mitarbeiter um die Wartung und Instandhaltung der Betriebsmittel gekümmert. Ausschließlich diese hätten Zugang zu den Betriebsmitteln gehabt und seien entsprechend im Rahmen der Fischereiberatung genutzt worden. Die organisatorische Abgrenzung werde auch durch die Tatsache gestützt, dass die Räumlichkeiten, in denen ausschließlich die Betriebsmittel der Fischereiberatung gelagert worden seien, ausschließlich durch den Kläger und den weiteren dort tätigen Mitarbeiter genutzt worden seien. Sowohl der Kläger als auch der weitere dort tätige Mitarbeiter hätten gemeinsam und ausschließlich für die Fischereiberatung ein Büro mit ausschließlicher Schlüsselgewalt (Ausnahme Geschäftsführer und Vertreter) genutzt. Von anderen Mitarbeitern sei dieses Büro nicht genutzt worden.
- 13
Der Bereich Fischereiberatung verfolge im Verhältnis zu den übrigen Fachgruppen der Agrarberatung auch einen eigenen Betriebszweck, der darin bestanden habe, dass eine fachspezifische Beratung für Unternehmen der Binnen- und Küstenfischerei sowie der Aquakultur in produktionstechnischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht erfolge.
- 14
Ebenfalls seien in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen fischereispezifische Forschungsthemen bearbeitet sowie ggf. Sachverständigengutachten in Frage der Fischerei erstellt worden. In Abgrenzung hierzu würden die übrigen spezialisierten Fachbereiche, welche unter dem Oberbegriff Agrarberatung eingeordnet werden, ebenfalls fachspezifische Beratung vornehmen. Die Fachgruppen Marktfruchtbau, Rinderproduktion, Schweineproduktion, ökologische Landwirtschaft, Energie/Biogas und Gartenbau hätten auf Grund der zwingend erforderlichen Qualifikationen und Studienabschlüsse ausschließlich in dem jeweiligen Fachbereich beraten.
- 15
In der Fischereiberatung seien – unstreitig – ausschließlich der Kläger und ein weiterer Arbeitnehmer tätig gewesen. Diese hätten unmittelbar dem Leiter des Unternehmensbereiches Agrarberatung (Herrn Dr. B.) unterstanden. Ein Fachkoordinator habe für den Bereich Fischereiberatung nicht bestanden. Der Kläger und ein weiterer dort tätiger Arbeitnehmer seien ausschließlich für diesen Fachbereich zuständig gewesen. Ein Austausch dieser Berater mit anderen Beratern der übrigen Fachbereiche habe nicht stattgefunden. Dies vor dem Hintergrund, dass auf Grund der unterschiedlichen Fachausrichtungen der Bereiche andere Anforderungen an die fachlichen Qualifikationen der jeweiligen Berater zu stellen gewesen seien. Mangels fachlicher Kompetenz habe ein Austausch der Berater des Bereichs Fischerei mit Beratern der anderen Fachbereiche nicht erfolgen können. Die Fischereiberater seien weder in der anderen Fachgruppe der Agrarberatung, noch die dortigen Berater in der Fischereiberatung eingesetzt gewesen. Eine gegenseitige Urlaubsvertretung bzw. die Vertretung im Krankheitsfall sei ausschließlich durch den Kläger und den dort zudem tätigen Arbeitnehmer in der Fischereiberatung wahrgenommen worden. Die personelle Einheit folge auch aus der Tatsache das, sofern der Kläger oder der weitere dort tätige Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht anwesend gewesen seien, potenzielle Aufträge für die Fischereiberatung nicht hätten angenommen werden können. Denn auf Grund der nicht vorhandenen Spezialisierung der übrigen Berater der Beklagten sei es anderen Mitarbeitern nicht möglich gewesen, diese fachspezifische Beratung wahrzunehmen.
- 16
Schließlich habe der Bereich Fischereiberatung über folgende eigene Betriebsmittel verfügt:
- 17
- ein Arbeitsboot Segeberg mit Zubehör (Bootstrailer)
(Anschaffung im Jahr 1994): verkauft
- Elektrofischfanganlage FEG 5000
(Anschaffung im Jahr 1998): verkauft
- Schlauchboot mit Motor
(Anschaffung im Jahr 2000)
- Opel Campo HRO-L 917
(Anschaffung im Jahr 2004): verkauft
- Außenbordmotor Mercury
(Anschaffung im Jahr 2004): verkauft
- Elektrofischereigerät EFGI: 650
( Anschaffung im Jahr 2004): verkauft
- Multimessgerät HQ 40 D mit Elektronen
(Anschaffung im Jahr 2009)
- Echolot Lowrance HDS 7
(Anschaffung im Jahr 2011)
- Fischernetze (4x)
(Anschaffung im Jahr 2012): verkauft
- Fischernetze (2x)
(Anschaffung im Jahr 2014): verkauft
- 18
Die Beklagte beantragt,
- 19
das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 28.07.2016, Az.: 12 Ca 3009/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerechte – Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend mit rechtsfehlerfreien Erwägungen stattgeben.
I.
- 24
Die ordentliche und betriebsbedingte Kündigung ist gemäß § 15 abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.
- 25
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
- 26
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung unmittelbar aus dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unstreitig ordentliches Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates gewesen ist.
- 27
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die ausgesprochene Kündigung rechtlich nicht unter Hinweis auf die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 4 (1.) und § 15 Abs. 5 (2.) KSchG rechtfertigen.
1.
- 28
Gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, wenn der Betrieb stillgelegt wird.
- 29
Da vorliegend unterstreitig eine Betriebsstilllegung nicht gegeben ist, kommt eine Anwendung der vorgenannten Norm von vornherein nicht in Betracht.
2.
- 30
Zudem lässt sich die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Kündigung bereits deshalb nicht auf § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 4 KSchG stützen, weil der Arbeitsbereich der Fischereiberatung nicht als Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG gewertet werden kann.
- 31
Gemäß § 15 Abs. 5 KSchG ist ein Betriebsrat in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, wenn die Betriebsabteilung, in der er beschäftigt ist, stillgelegt wird. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf eine ausgesprochene Kündigung die Vorschrift des § 15 Abs. 4 KSchG über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
- 32
Die genannten Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrages der Parteien sowie dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht vor. Die Anwendbarkeit der vorbenannten Norm scheitert vorliegend bereits daran, dass es hier an der notwendigen Tatbestandsvoraussetzung einer Betriebsabteilung fehlt.
- 33
Nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (BAG vom 23.02.10 – 2 AZR 656/08 -; Juris, Rd.-Nr. 29). Dabei müssen die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wobei diesbezüglich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt.
- 34
a) Von einem entsprechenden räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil eines Betriebes mit personeller Einheit kann u. a. nur dann ausgegangen werden, wenn eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit gegeben ist. Dieser Umstand setzt insbesondere voraus, dass eine verselbstständigte Leitungsebene vorhanden ist, welche die notwendige organisatorische Selbstständigkeit gewährleisten kann (BAG vom 23.02.2010 – 2 AZR 656/08 – Juris, Rd.-Nr. 31; KR-Etzel/Kreft, 11. Auflage, Rd.-Nr. 148 zu § 15 KSchG).
- 35
Eine entsprechende verselbständigte Leitungsebene für den Arbeitsbereich der Fischereiberatung, die die gesetzlich notwendige organisatorische Selbstständigkeit gewährleisten könnte, ist bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht vorhanden. Denn es ist nach dem Vortrag der Parteien sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstreitig, dass der Leiter des Unternehmensbereichs Agrarberatung der Beklagten, Herr Dr. B., zugleich Dienstvorgesetzter der untergeordneten Arbeitsbereiche Marktfruchtbau, Betriebswirtschaft Allgemein, Rinderproduktion, Gartenbau und Schweineproduktion sowie Fischerei ist. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass Herrn Dr. B. das unmittelbare Weisungsrecht gegenüber dem Kläger sowie dem weiteren in der Fischereiberatung tätigen Arbeitnehmer zugestanden hat. Auch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die in der Fischereiberatung anfallenden Verträge mit Wirkung für die Beklagte nicht etwa durch den Kläger sowie dem weiteren dort tätigen Arbeitnehmer, sondern vielmehr von Herrn Dr. B. zu zeichnen gewesen sind. Ferner haben nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien innerhalb des Bereiches Fischereiberatung keinerlei wechselseitigen Weisungsbefugnisse zwischen dem Kläger und dem weiteren dort tätigen Arbeitnehmer bestanden. Außerdem sind Budgetfragen auf der Ebene des Unternehmensbereiches Agrarberatung geplant worden. Die Zuarbeiten hierfür sind jeweils aus allen untergeordneten Einheiten – mithin auch aus der Fischereiberatung – in gleicher Weise gegenüber dem Leiter der Agrarberatung, Herrn Dr. B., erfolgt. Schließlich spricht gegen die Bejahung des Merkmales eines räumlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsteils im Hinblick auf die Fischereiberatung auch der Vortrag der Beklagten im Zuge der von ihr vorgenommenen Betriebsratsanhörung. Denn dort ist hinsichtlich der Arbeitsaufgaben des Klägers u. a. ausgeführt:
- 36
„Zuarbeit und Zusammenarbeit mit den anderen Beratern der C.“.
- 37
An anderer Stelle der Betriebsratsanhörung heißt es wie folgt:
- 38
„Im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Sachverständiger für den Bereich Fischerei ist es zudem Aufgabe von Herrn H.., bei Bedarf anderen Beratern der C. zuzuarbeiten und hinsichtlich einzelner Fragen mit diesen Beratern eng zusammen zu arbeiten. In diesem Bereich hat es für Herrn H. in der Vergangenheit bis auf eine befristete Aufgabe in 2013 keinen Bedarf gegeben. Die Zuarbeit erfolgte immer unter klarer Maßgabe des zuständigen Beraters und erfolgte lediglich, weil freie Kapazitäten vorhanden waren.“
- 39
Die Beklagte ist nach den eigenen Ausführungen gegenüber dem bei ihr bestehenden Betriebsrat offensichtlich von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Klägers ausgegangen, nicht ausschließlich in der Fischereiberatung Tätigkeiten zu erbringen, sondern unter Federführung der Berater aus den anderen Arbeitsbereichen auch dort tätig zu werden und entsprechende Zuarbeiten zu leisten.
- 40
Im Ergebnis steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Arbeitsbereich der Fischereiberatung sicherlich ein hohes Maß an spezifischem Fachwissen der dort tätigen Mitarbeiter voraussetzt, jedoch keinesfalls über die notwendige organisatorische Selbstständigkeit verfügt, wie es für die Bejahung des Begriffs der Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG notwendig gewesen wäre.
- 41
b) Der Vollständigkeit halber vermag die Kammer zudem nicht zu erkennen, dass der Arbeitsbereich der Fischereiberatung einen selbstständigen Betriebszweck verfolgt. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Abteilung Agrarberatung der Beklagten mit einer einheitlichen Leitungsebene für die vorhandenen Unterbereiche den potenziellen Kunden eine umfassende Beratung in allen denkbaren landwirtschaftlichen Fragen inklusive der Fischerei gewährleisten soll. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist mithin davon auszugehen, dass der Bereich Agrarberatung einen einheitlichen Betriebszweck unter einheitlicher Leitung mit einem zusammengefassten Gesamtbudget verfolgt, der darin besteht, allen mit der Landwirtschaft, inklusive der Fischerei befassten Menschen in Mecklenburg-Vorpommern als potenzielle Kunden eine spezifizierte Fachberatung und Fachbetreuung anbieten zu können, wobei Verzahnungen zwischen den jeweiligen Arbeitsbereichen nach dem bereits zitierten Vortrag der Beklagten gegenüber dem bei ihr bestehenden Betriebsrat nicht nur theoretischer Natur gewesen, sondern auch tatsächlich vorgekommen sind.
- 42
Nach alledem ist für die Kammer nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit der Arbeitsbereich Fischereiberatung einen selbstständigen Betriebszweck im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 15 Abs. 5 KSchG verfolgt haben soll.
II.
- 43
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- 44
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)