Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2011 - 2 Ta 58/11

published on 20/10/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2011 - 2 Ta 58/11
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.07.2011 – 2 Ca 223/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche nach dem Equal-Pay-Grundsatz, insbesondere über die Wirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge.

2

Die am ... 1986 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 01.11.2008 bis zum 30.09.2010 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und bei dem Entleiher als Empfangssekretärin eingesetzt. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von € 6,97 brutto.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge der CGZP unwirksam seien, da diese Organisation nicht tariffähig sei, wie sich aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – (NZA 2011, 289) ergebe. Deshalb habe sie einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt der vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers und auf Auszahlung der Vergütungsdifferenzen.

4

Die Beklagte hingegen bestreitet, dass die CGZP bei Abschluss der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Tarifverträge nicht tariffähig gewesen sei. Diese Tarifverträge seien wirksam. Der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 gelte nur gegenwartsbezogen, nicht aber für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor dem 14.12.2010. Ob die CGZP bei Abschluss der hier einschlägigen Tarifverträge nicht tariffähig gewesen sei, stehe gerade nicht fest. Diese Frage sei vielmehr Gegenstand des Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin – 29 BV 13947/10 –, dessen Ausgang abzuwarten sei. Das für die Zahlungsklage zuständige Arbeitsgericht dürfe das Ergebnis dieses Beschlussverfahrens nicht vorweg nehmen. Deshalb müsse es den Rechtsstreit zunächst nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen.

5

Das Arbeitsgericht Schwerin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.07.2011, zugestellt am 08.07.2011, bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2 a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG, in dem die Frage der Tariffähigkeit der CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der für die streitgegenständlichen Zeiträume November 2008 bis September 2010 einschlägigen Tarifverträge zu klären ist, anhängig vor dem ArbG Berlin, Aktenzeichen 29 BV 13947/10, ausgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine rechtskräftige Entscheidung zur Tariffähigkeit vorliege. Das BAG habe ausdrücklich eine gegenwartsbezogene Feststellung getroffen.

6

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.07.2011, eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, um eine Fortsetzung des Rechtsstreits zu erreichen. Sie meint, dass der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 auch den hier streitgegenständlichen Zeitraum erfasse, da das BAG die Satzung der CGZP aus dem Jahre 2005 in seine Entscheidung miteinbezogen habe. Die Beklagte habe zudem keine Gesichtspunkte vorgetragen, die für eine Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit sprechen könnten.

7

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

8

Das Arbeitsgericht Berlin hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10 – (ArbuR 2011, 310) festgestellt, dass die CGZP zu folgenden Zeitpunkten nicht tariffähig war: 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden (Aktenzeichen 24 TaBV 1395/11), über die noch nicht entschieden ist.

B.

9

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit aus zutreffenden Erwägungen ausgesetzt.

I.

10

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

11

Nach § 252 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, durch die auf Grund der §§ 239 ff. ZPO oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird. Eine andere gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne ist auch § 97 Abs. 5 ArbGG (BAG, Beschluss vom 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489).

II.

12

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

13

Der Rechtsstreit ist bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der CGZP auszusetzen (vgl. LAG Sachsen, Beschluss vom 08.09.2011 – 4 Ta 149/11 – juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 – 11 Ta 10/11 – juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011 – 6 Ta 99/11 – juris; ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 – 3 Ca 497/10 – DB 2011, 1001; Neef, NZA 2011, 618; Löwisch, SAE 2011, 66; a. A. ArbG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.06.2011 – 3 Ca 422/11 – AiB 2011, 550; ArbG Dortmund, Beschluss vom 16.03.2011 – 8 Ca 18/11 – ArbuR 2011, 272; Brors, Anm. zu ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 – 3 Ca 497/10 – jurisPR-ArbR 18/2011).

14

Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG haben die Gerichte für Arbeitssachen einen Rechtsstreit, wenn dessen Entscheidung davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist, auszusetzen, bis das Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit dieser Vereinigung erledigt ist.

15

Eine Aussetzungspflicht besteht immer dann, wenn die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft entweder streitig ist oder Bedenken hiergegen bestehen (BAG, Beschluss vom 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489). Die Tariffähigkeit ist angesichts ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen nicht einzelfallbezogen im Urteilsverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern im Beschlussverfahren unter Hinzuziehung der Beteiligten, insbesondere auch der betroffenen Organisation, zu klären. Das Beschlussverfahren bietet wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 83 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ArbGG) eine höhere Richtigkeitsgewähr als das Urteilsverfahren, dessen Ausgang weitgehend von dem Sachvortrag und dem Prozessverhalten der Parteien bestimmt wird (BAG, Beschluss vom 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489; BAG, Beschluss vom 23.10.1996 – 4 AZR 409/95 – NZA 1997, 383). Eine rechtskräftige Entscheidung in dem Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG wirkt zudem gegenüber jedermann, nicht nur zwischen den am Ursprungsprozess oder den am Beschlussverfahren Beteiligten (BAG, Beschluss vom 25.11.1986 – 1 ABR 22/85 – NZA 1987, 492; BAG, Beschluss vom 06.06.2000 – 1 ABR 21/99 – NZA 2001, 156). Eine Aussetzung setzt nicht voraus, dass ein solches Beschlussverfahren bereits anhängig ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2006 – 6 Ta 89/06 – juris).

16

Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Gerichts (ErfK/Koch, 11. Aufl. 2011, § 97 ArbGG, Rn. 5). Sie ist nicht von einem Antrag der Parteien abhängig, sondern von Amts wegen vorzunehmen (BAG, Beschluss vom 23.10.1996 – 4 AZR 409/95 – NZA 1997, 383). Die Aussetzungspflicht soll verhindern, dass über die Tariffähigkeit in einem oder mehreren einzelnen Urteilsverfahren entschieden wird. Vermieden werden damit zum einen divergierende Entscheidungen, zum anderen aber auch die bereits aufgezeigten Schwächen des Individualprozesses. Nicht zuletzt sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, die regelmäßig komplexe Rechtsfrage der Tariffähigkeit einer Organisation nicht in vielen einzelnen Rechtsstreiten, sondern einheitlich, endgültig und gegenüber jedermann zu klären.

1.

17

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die CGZP bei Abschluss der für den Zeitraum November 2008 bis September 2010 maßgeblichen Tarifverträge tariffähig war. Die Klägerin fordert gemäß § 612 Abs. 2 BGB, § 9 Nr. 2 AÜG dasjenige Arbeitsentgelt, das ihr Entleiher an seine vergleichbaren Arbeitnehmer zahlt. Diesen Anspruch stützt sie ausschließlich auf die Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, und zwar mangels Tariffähigkeit dieser Organisation.

2.

18

Das Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP ist noch nicht erledigt.

19

Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 steht fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist, und zwar weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation. Umstritten ist hingegen, auf welchen Zeitraum sich diese – vom BAG ausdrücklich als gegenwartsbezogen bezeichnete – Feststellung erstreckt. Den Gegenwartsbezug folgert das BAG aus der Antragsformulierung („... tarifunfähig ist“) und der Antragsbegründung (a. a. O., Rn. 33). Deshalb stand diesem Verfahren auch nicht der bereits früher anhängige Feststellungsantrag zur Tariffähigkeit der CGZP vor dem ArbG Berlin – 63 BV 9415/08 – entgegen, da dieser einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieses Beschlussverfahren beim ArbG Berlin beruht auf einem Individualrechtsstreit eines Leiharbeitnehmers, in dem dieser Ansprüche für den Zeitraum 17.06.2006 bis 31.01.2008 geltend macht (ArbG Bamberg – 2 Ca 249/08 –). Der Streitgegenstand des hieran anknüpfenden Beschlussverfahrens ist dementsprechend auf eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP beschränkt (BAG, a. a. O., Rn. 38).

20

Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 stelle die Tarifunfähigkeit erst zum Entscheidungsdatum fest und erfasse nicht davor liegende Zeiträume (so auch Löwisch, SAE 2011, 64 und 66). Nach anderer Ansicht kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, d. h. die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 – 23 TaBV 1016/09 – (Neef, NZA 2011, 618). Welcher Auffassung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche den Zeitraum November 2008 bis September 2010 betreffen, auf den sich die Entscheidung des BAG keinesfalls erstreckt. Dieser Zeitraum war gerade nicht Gegenstand des Verfahrens, wie sich aus den Ausführungen des BAG zu den Streitgegenständen der verschiedenen Beschlussverfahren ergibt.

21

Das vergangenheitsbezogene Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG zur Tariffähigkeit der CGZP ist noch nicht abgeschlossen. Ein solches Beschlussverfahren ist vor dem ArbG Berlin – 29 BV 13947/10 – anhängig, das am 30.05.2011 eine Entscheidung verkündet hat, deren Rechtskraft abzuwarten bleibt. Das ArbG Berlin hat sich die Begründung des BAG zu eigen gemacht und die Tariffähigkeit der CGZP auch vergangenheitsbezogen verneint.

22

Die Feststellung der Tariffähigkeit, soweit sie die Vergangenheit betrifft und deshalb nicht von dem Beschluss des BAG erfasst wird, ist dem – bereits anhängigen – Beschlussverfahren vorbehalten. Den Gerichten ist es verwehrt, den Ausgang des Beschlussverfahrens im Urteilsverfahren vorwegzunehmen.

3.

23

Die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Zeitraum November 2008 bis September 2010 maßgeblichen Tarifverträge ist trotz der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 streitig.

24

Die Aussetzung hängt nicht davon ab, ob die Parteien neue Umstände vortragen, die eine abweichende Bewertung der Tariffähigkeit möglich erscheinen lassen (a. A. Brors, Anm. zu ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 – 3 Ca 497/10 – jurisPR-ArbR 18/2011). Eine solche Voraussetzung lässt sich dem Urteil des BAG vom 15.11.2006 – 10 AZR 665/05 – NZA 2007, 448 nicht entnehmen. Das BAG hat in diesem Rechtsstreit den bereits vorhandenen rechtskräftigen Beschluss aus dem Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit dahingehend verstanden, dass dieser nicht nur für die Zeit nach Verkündung der Entscheidung gilt, sondern auch für einen vorangegangenen Zeitraum, d. h. bei Abschluss des Tarifvertrages, dessen Wirksamkeit zu beurteilen war (a. a. O., Rn. 21 und 22). Aus den Feststellungen des LAG ergab sich gerade nicht, wie das BAG weiter anführt (a. a. O., Rn. 22), dass der Beschluss zur Tariffähigkeit den Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses nicht erfasst. Dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 zur Tariffähigkeit der CGZP kommt eine solche Reichweite jedoch nicht zu. Dieser Beschluss wirkt ausschließlich gegenwartsbezogen, jedenfalls nicht für den im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum.

25

Welches Ergebnis das vergangenheitsbezogene Beschlussverfahren angesichts der gegenwartsbezogenen Entscheidung des BAG voraussichtlich haben wird, ist unerheblich. Die Aussetzungspflicht entfällt nicht deshalb, weil sich die Begründung des BAG ggf. auch auf diesen Zeitraum übertragen lässt. Hierüber haben allein die für das entsprechende Beschlussverfahren zuständigen Gerichte zu befinden. Dieses Beschlussverfahren wäre zudem überflüssig und ohne jegliche Bedeutung, wenn die Gerichte für Arbeitssachen über die vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der CGZP im Urteilsverfahren entscheiden könnten. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob die Parteien des Urteilsverfahrens überhaupt in der Lage sind, zur Tariffähigkeit vorzutragen, da sie nicht ohne Weiteres über den Informationsstand wie die am Beschlussverfahren beteiligte Gewerkschaft verfügen. Deshalb bedarf es zunächst einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Beschlussverfahren.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 78 Satz 2 ArbGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 15/06/2011 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. März 2011 - 8 Ca 1031/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I.
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published on 14/12/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen, des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstle
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Annotations

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.