Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2007 - 2 Sa 5/07

published on 14/06/2007 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2007 - 2 Sa 5/07
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Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock - 4 Ca 1566/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Wirksamkeit einer Fachlichkeitsregelung. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.9.2006 - 4 Ca 1566/05 - Bezug genommen.

2

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitsbedingungen zwischen den Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung vom 29.6.2005 nicht zum 31.12.2005 geändert worden sind und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klägerin hätte die Fachlichkeit für das Fach Mathematik nicht entzogen werden dürfen. Unstreitig habe die Klägerin bis zum Schuljahr 2004 sieben Jahre ununterbrochen Mathematik unterrichtet und sei im Schuljahr 2004/2005 im Fach Mathematik nicht mehr eingesetzt worden. Damit könne entgegen der Handhabung des beklagten Landes der Verlust der Fachlichkeit nicht begründet werden. Da sich ohne den Verlust der Fachlichkeit im Fach Mathematik für die Klägerin eine andere Stundenzahl ergeben würde, sei die Kündigung unwirksam. Ob der Personalrat wirksam gehört worden sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.

3

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 11.12.2006 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 8.1.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 11.3.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 22.2.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

4

Das beklagte Land ist der Auffassung, bei der Berechnung des individuellen Beschäftigungsumfanges der Klägerin für das Schuljahr 2005/2006 sei das Fach Mathematik nicht als weitere Fachlichkeit zu berücksichtigen. Es fehle an dem in den Anwendungsregelungen festgelegten Erfordernis des Unterrichts in den letzten drei Schuljahren.

5

Das beklagte Land beantragt,

6

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.9.2006 - 4 Ca 1566/05 - die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Klägerin tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

10

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung ist begründet. Die angegriffene Entscheidung ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Fachlichkeit für das Fach Mathematik weiterhin besitzt.

12

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Regelung, dass für den Erwerb einer Fachlichkeit Voraussetzung ist, in den letzten drei Jahren in dem jeweiligen Fach Unterricht ohne Lehrbefähigung erteilt zu haben, nicht zu beanstanden ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 201/05). Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin für das Fach Mathematik keine Lehrbefähigung hat.

13

Damit ist das beklagte Land grundsätzlich frei, Regelungen aufzustellen, unter denen es der Klägerin trotzdem - jedenfalls für einen gewissen Zeitraum - die Fachlichkeit zuerkennt. Dies hat es in der Weise getan, dass es unter anderem verlangt, dass in der jeweiligen Schulartgruppe in den letzten drei Schuljahren der betreffende Unterricht erteilt worden ist. Daraus folgt, dass man die Fachlichkeit verliert, wenn man ein Jahr in dem Fach keinen Unterricht erteilt hat. Man kann sie dann lediglich erneut erwerben.

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Man mag diese Regelung jedenfalls dann für unsinnig halten, wenn in dem fraglichen Fach in der Vergangenheit für einen langen Zeitraum Unterricht erteilt worden ist. Ein Lehrer, wie zum Beispiel die Klägerin, die sieben Jahre Mathematik unterrichtet hat, wird die Qualifikation in diesem Fach nicht lediglich deshalb verlieren, weil sie ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt hat.

15

Gleichwohl ist die Regelung nicht zu beanstanden. Es handelt sich nämlich um ein reines Steuerungsinstrument, bei dem das beklagte Land einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Man wird um präzise zeitliche Festlegungen, die für den Erwerb bzw. für den Verlust der Fachlichkeit maßgebend sind, nicht umhin kommen. Diese zeitlichen Festlegungen sind einer Stichtagsregelung vergleichbar. Auch diese sind ungerecht, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit - insbesondere bei freiwilligen Leistungen (wie hier) - erforderlich.

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Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass jede zeitliche Festlegung angreifbar ist. Hätte das Land zum Beispiel das Erfordernis aufgestellt, dass der Verlust der Fachlichkeit dann eintritt, wenn drei Jahre hintereinander kein Unterricht in dem fraglichen Fach erteilt worden ist, so würde sich mit Sicherheit ein Lehrer finden, der vier Jahre lang keinen Unterricht erteilt hat und den Verlust der Fachlichkeit angesichts des langjährigen zuvor erteilten Unterrichtes für willkürlich hält.

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Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Änderungskündigung für sie einen sozialen Härtefall darstellt. Selbst wenn man insoweit die Regelungen des Lehrerpersonalkonzeptes für sie anwenden würde, obwohl sie Nichtteilnehmerin ist, ist unstreitig, dass sie in einem Umfang beschäftigt wird, der dem Beschäftigungsumfang von sozialen Härtefällen im Sinne des Lehrerpersonalkonzeptes (66 Prozent der Regelstunden) entspricht.

18

Die Mitwirkung des Personalrats ist nicht zu beanstanden. Die Frist zur Anhörung konnte im vorliegenden Fall auf fünf Arbeitstage abgekürzt werden (§ 62 Abs. 2 S. 4 PersVG MV).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

20

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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published on 20/01/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Künd
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.