Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Juli 2012 - 2 Sa 340/11

published on 23/07/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Juli 2012 - 2 Sa 340/11
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Schwerin vom 03.11.2011 – 6 Ca 2336/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, nach einer Rückgruppierung (hier aufgrund Rückgang der Schülerzahlen) bei der Festsetzung der neuen Vergütung eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe aufgrund einer fiktiven Überleitung zu errechnen und an die Klägerin nach Durchführung der Rückgruppierung zu zahlen. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

2

Die 56jährige Klägerin ist verheiratet, einem Kind zum Unterhalt verpflichtet und bei dem beklagten Land seit August 1992 als vollbeschäftigte Lehrerin gemäß Änderungsvertrag vom 01.08.1997 in der Funktion als ständige Vertreterin des Schulleiters der allgemeinen Förderschule D-Stadt tätig. § 1 des Änderungsvertrages vom 01.08.1997 sieht vor, dass mit der Übertragung der Funktion als ständige Vertreterin des Schulleiters die Eingruppierung mit Wirkung vom 01.08.1997 in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O erfolgt. Im Oktober 2006 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O Lebensaltersstufe 47 nebst Ortszuschlag eingruppiert. Nach Überleitung in den TV-L ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E14 Stufe 5. Hiernach hätte die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 4.033,00 EUR erhalten. Da das Vergleichsentgelt 4.297,98 EUR betrug, erfolgte die Einstufung in eine individuelle Endstufe und die Klägerin erhielt aufgrund dessen zusätzlich den Betrag in Höhe von 264,98 EUR.

3

Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sich die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler bestimme. Da sich die Schülerzahl an der allgemeinen Förderschule D-Stadt auf 162 verringert habe, erhalte die Klägerin ab dem 01.07.2010 die Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Parteien schlossen am 14.12.2009 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.1992. § 1 des Änderungsvertrages sieht vor, dass § 3 des Arbeitsverhältnisses vom 01.08.1992 folgende Fassung erhält:

4

"Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte-Ost (Lehrer-Richtlinie-O der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B/TVÜ-Länder und den landesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter.

5

Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe E13gD TV-L mit Wirkung vom 01.07.2010.

6

Bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder)."

7

Die Klägerin stellte fest, dass die Differenz zwischen der Vergütung nach E14 individuelle Endstufe und der Vergütung nach E13 Stufe 5 erheblich ist. Vor dem 01.07.2010 erhielt die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt von 5.718,19 EUR, eine individuelle Endstufe von 316,59 EUR und einen Besitzstand kindbezogener Ortszuschlag von 97,15 EUR, insgesamt den Betrag von 5.131,93 EUR. Ab 01.07.2010 erhielt die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.428,29 EUR + Besitzstand kindbezogener Ortszuschlag von 97,15 EUR, insgesamt 4.525,44 EUR. Die Zahlung eines Betrages aus der individuellen Endstufe erfolgte irrtümlich in Höhe von 316,59 EUR brutto. Im Monat August 2010 wurde die Zahlung der individuellen Endstufe eingestellt. Unter Hinweis auf eine Überzahlung im Monat Juli 2010 rechnete das beklagte Land 100,00 EUR gemäß Aufrechnungsblatt Nr. 5/2010 auf. Der Restbetrag wurde in Raten von 99,01 EUR im September 2010 sowie 39,88 EUR im Oktober 2010 und 39,88 EUR im November 2010 aufgerechnet.

8

Eine Klage auf Weiterzahlung der individuellen Endstufe hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 03.11.2011 – 6 Ca 2336/10 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, nach den tariflichen Normen stehe der Klägerin eine individuelle Endstufe nicht mehr zu. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-L gelte § 6 Abs. 2 TVÜ-L entsprechend bei Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe. § 6 Abs. 2 TVÜ-L beziehe sich auf Höhergruppierung bzw. Herabgruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe. Die Norm gelte nur für Umgruppierungen, welche bis zum 1. November 2008 geschehen. Da die Umgruppierung der Klägerin vorliegend aufgrund des Änderungsvertrages vom 14.12.2009 erfolgt sei, falle sie nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 6 TVÜ-L.

9

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Änderungsvertrag vom 14.12.2009/19.04.2010 (Blatt 146 der Akte) betreffe nicht die Regelung aus dem zeitlich nachfolgenden Änderungsvertrag vom 01.08.2009. Aus diesem könne die Klägerin daher noch ihre Rechte herleiten. Im Übrigen sei eine Besitzstandswahrung nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei es auch eine Frage der Gleichbehandlung. Die Klägerin erhalte nunmehr aufgrund der Herabgruppierung weniger als vergleichbare andere Sonderschullehrkräfte, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass sie als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt wird.

10

Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

11

Die Klägerin beantragt nunmehr,

12

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.07.2010 eine Vergütung zu zahlen, die einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT-O am 01.11.2006 in die Vergütungsgruppe E13 einschließlich einer individuellen Zwischen- oder Endstufe entspricht.

13

Das beklagte Land beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Das beklagte Land tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereiteten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

18

Aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nur noch im Streit, ob das beklagte Land verpflichtet ist, anlässlich der Neueingruppierung zum 01.07.2010 in die Vergütungsgruppe E13 unter Heranziehung eines fiktiven Gehaltes in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O am 01.11.2006 eine individuelle Endstufe zu ermitteln und diese unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Tariferhöhungen an die Klägerin zu zahlen.

19

Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Handhabung gegen § 6 Abs. 4 Satz 4 i. V. ml § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-L widersprechen würde. Eine derartige Handhabung ist nur möglich, wenn die Herabgruppierung vor dem 1. November 2008 erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Herabgruppierung erfolgte am 01.07.2010.

20

Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht hat die Herabgruppierung mit der Wertschätzung der fachlichen Arbeit der Klägerin nichts zu tun. Das beklagte Land hat nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung in Anwendung der geschlossenen Tarifverträge gehandelt. Aufgrund der zurückgegangenen Schülerzahlen war eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nicht mehr gerechtfertigt. Ein Sonderschulkonrektor als selbständiger Vertreter des Leiters einer Schule für Lernbehinderte ist in Besoldungsgruppe A14 (entspricht der Vergütungsgruppe 1b BAT-O) nur dann eingruppiert, wenn in der Schule mehr als 180 Schüler sind. Deshalb wäre das beklagte Land zum Ausspruch einer Änderungskündigung berechtigt gewesen (BAG vom 29.09.2011, 2 AZR 451/10). Die einvernehmliche Änderung des Arbeitsverhältnisses ist daher unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

21

Es ist nachvollziehbar, dass der Verlust der individuellen Endstufe von der Klägerin als Ungerechtigkeit empfunden wird. Trotz der zurückgegangenen Schülerzahlen trägt sie die besondere Verantwortung der stellvertretenden Leiterin der Schulleitung. Gleichwohl erhält sie aufgrund der Rückgruppierung und des damit verbundenen Verlustes der individuellen Endstufe ein geringeres Entgelt als ihre Lehrerkollegen, die nicht stellvertretende Schulleiter sind und wie sie über eine längere Betriebszugehörigkeit verfügen. Bei der Überleitung von einem Tarifwerk in ein anderes können die Tarifvertragsparteien jedoch unter Inkaufnahme im Einzelfall eintretender Nachteile Bestimmungen treffen, die nicht jeden auftretenden Unterschied berücksichtigen und finanziell ausgleichen (BAG vom 09.06.2011, 6 AZR 867/09).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

23

Das Gericht hat im Hinblick auf die dauerhafte Ungleichbehandlung vorsorglich die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 29/09/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2010 - 2 Sa 285/09 - aufgehoben.
published on 09/06/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. September 2009 - 12 Sa 689/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.