Landesarbeitsgericht München Urteil, 29. Sept. 2017 - 7 Sa 576/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.06.2016 - 5 Ca 14357/15 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
VII. (2):
„Jeder Begünstigte ist verpflichtet, alle für den Abschluss einer Versicherung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er ist zudem verpflichtet, seine Einwilligung zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 159 Abs. 2 VVG zu erklären, die Gesundheitsfragen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach diesem Leistungsplan ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Ausschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages verweigert.“
„Die Wahl der Leistungsoptionen (gemäß Ziffer III Abs. (1)) trifft der Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber M.. Die Erklärung ist im Rahmen der diesen Leistungsplan als Muster beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung abzugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung innerhalb der Entgeltumwandlungsvereinbarung werden dem Mitarbeiter Leistungen nach Maßgabe der Leistungsoption A1 gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar eine Leistungsoption gewählt hat, eine entsprechende Rückdeckungsversicherung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht zustande gekommen ist.“
„Die Höhe der tatsächlich fällig werdenden Versorgungsleistungen wird endgültig bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelt.“
„Dieser Leistungsausweis ersetzt alle in der Vergangenheit zur gleichen Versorgung erstellten und ausgehändigten Dokumente“.
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1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2015 15.276,06 € zum Tarif A6 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie hoch tatsächlich die arbeitnehmerfinanzierte UK-Zusage nach Tarif A6 für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 gewesen ist.
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3.Die Beklagte wird verurteilt, eine etwaige Differenz zwischen der angenommenen monatlichen UK-arbeitnehmerfinanzierten Zusage des Tarifes A6 in Höhe von 1.008,55 € monatlich zu den Auskünften gemäß Ziffer 2 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2015 entsprechend der arbeitnehmerfinanzierten UK-Zusage Tarif A6 monatliche Leistungen von wenigstens 1.008,55 € längstens bis zum 31.08.2031 zu zahlen.
„Das Tool der Streitverkündeten zu 2)" sehe zudem eine erleichterte Antragstellung einer Absicherung einer monatlichen Berufungsunfähigkeitsrente bis 1.000,00 € vor und eine Gesundheitsprüfung sei dann auch nicht erforderlich. Dies stehe auch im Einklang mit dem M. C. Konzept für bereits vor dem 01.10.2007 eingetretenen Mitarbeiter, denen eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ohne weitere Gesundheitsprüfung ermöglich werden solle, denn ansonsten hätte das Tool den Antrag des Klägers zurückgewiesen und ihm wären nicht Leistungsausweise vom 01.10.2010, 20.07.2011 und 24.08.2011 erteilt worden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweise sich als rechtsirrtümlich, denn dieses werte die Leistungsausweise lediglich als eine Auskunft des Arbeitgebers bzw. Versorgungsträgers gem. § 4 a BetrAVG und damit als unverbindliche Wissenserklärungen, bejahe aber gleichwohl den Anspruch auf eine monatliche Berufungsunfähigkeitsrente von 282,91 €, obwohl auch hier nur ein Leistungsausweis zum Tarif A2 vom 05.07.2013 vorliege. Dem Kläger sei es im Gegensatz zum Anspruch gem. § 4 a BetrAVG darum gegangen, durch den Leistungsausweis vom 01.10.2010 einen Nachweis über die verfestigte Versorgungszusage über eine Berufsunfähigkeitsabsicherung in Höhe von 1.008,55 € monatlich zu erhalten. Durch die Eingabe im Tool der Streitverkündeten zu 2) und der ebenfalls zwingend erfolgten Antragstellung per Telefax vom 13.10.2010 handele es sich um die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen und es liege ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG vor in Form einer betrieblichen Altersversorgung. Grundlage und Inhalt der Umwandlungsvereinbarung bestimme sich aus dem Verpflichtungsgeschäft, in dem der Arbeitgeber die Versorgungsleistung verspreche (Leistungsseite) und im Gegenzug der Arbeitnehmerzusage, der Umwandlung eines zukünftigen Entgeltanspruchs zuzustimmen (Entgeltseite) und die Verpflichtung zur Umwandlung und das Versorgungsversprechen stünden im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma). Daher sei davon auszugehen, dass seitens der Beklagten ein Versorgungsversprechen über eine Berufsunfähigkeitsabsicherung erteilt worden sei. Das Arbeitsgericht verkenne, dass mit der Eingabe der Daten im Tool der Streitverkündeten zu 2) der Kläger, wie im M. C. Konzept aus Vereinfachungsgründen vorgesehen, einen Antrag an die Streitverkündete zu 2) auf Abschluss einer Rentenversicherung sowie Berufungsunfähigkeitsabsicherung gem. § 145 BGB gestellt habe und bei Umwandlungsbeträgen für eine monatliche Berufsunfähigkeitsabsicherung von 999,99 € erscheine im Online-Tool explizit kein Hinweis mehr, dass eine Gesundheitsprüfung erforderlich sei. Der Kläger habe hierzu eine positive Rückmeldung des Systems in Form eines Hinweises zum Ausdruck der eingegebenen Daten sowie des Formulars einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Weiterleitung per Fax an eine bestimmte Faxnummer erhalten, wobei es sich bei dieser Nummer um die Faxnummer der mit der Beratung der M.Mitarbeiter betrauten F.-B.-Gruppe handele, welche die Unterlagen an die Beklagte weiterleitete. Zusammenfassend meint der Kläger, er habe einen Antrag gem. § 145 BGB auf Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung sowie zur Absicherung einer monatlichen Berufungsunfähigkeitsrente in Höhe von 999,99 € gestellt und spätestens mit Einstellung des Leistungsausweises als Download im Online Tool habe die die Streitverkündete zu 2) den Antrag des Klägers auf Entgeltumwandlung gem. § 147 BGB angenommen sowie gleichzeitig ein individuelles Versorgungsversprechen mit dem Inhalt des Leistungsausweises vom 01.10.2010. Die beitragsmäßig zum Online-Antrag leicht abweichende Versorgungszusage mit einer jährlichen Berufungsunfähigkeitsrente von 12.102,60 € im Gegensatz zu 11.999,88 € (12 x 999,99 €) habe seitens des Klägers nicht nochmal angenommen werden müssen, denn die Annahmeerklärung nach § 151 BGB könne auch stillschweigend erfolgen, zumal er der Entgeltumwandlung von seinem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 354,00 € nicht widersprochen habe. Somit sei eine betriebliche Versorgungszusage über eine monatliche Berufsunfähigkeitsabsicherung von 1.008,55 € der Streitverkündeten zu 2) zustande gekommen, durchgeführt über die Beklagte als mittelbaren Versorgungsträger. Es komme auch nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages an, da der Kläger nicht Vertragspartner der Streitverkündeten wurde bzw. werden sollte, da er lediglich versicherte Person sei. Die Versorgungszusage sei auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung einer Gesundheitsprüfung zustanden gekommen, da eine solche Bedingung weder Teil des M. C. Konzepts sei, noch im Online-Tool beim Antrag des Klägers angezeigt gewesen sei, noch auf den Leistungsausweisen ausgewiesen gewesen sei. Es sei vom Arbeitsgericht rechtsirrig, wenn es davon ausgehe, dass hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 12.102,60 € jährlich im Tarif A6 keine Feststellung getroffen worden sei. Denn das Gegenteil ergebe sich aus einer Auslegung der Leistungsausweise vom 01.10.2010, 20.07.2011 und 24.08. 2011. Der Kläger hält dem Arbeitsgericht auch vor, dass es versäume, die Leistungsausweise des Beklagten als individuelle Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gem. § 305 ff. BGB zu unterziehen. Versorgungszusagen seien allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterlägen der Inhaltskontrolle gem. § 305 ff. BGB und bei Zweifeln beim Umfang der Versorgungszusage hätte eine solche Ungenauigkeit bzw. Unklarheit des Vertragstextes aufgrund des formularvertraglichen Charakters der Leistungsausweise als Teil der Versorgungszusage zulasten der Beklagten als Verwender gem. § 305 c Abs. 2 BGB gewertet werden müssen. Das Arbeitsgericht gehe auch nicht auf die Regelung im M. C. Konzept ein, wonach für den Kläger trotz Vorerkrankungen eine Gesundheitsprüfung bei Abschluss einer Berufungsunfähigkeitsabsicherung nicht erforderlich sei und Gleiches gelte für die Auslegung des Kollektivvertrags des Beklagten mit der Streitverkündeten hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit einer Gesundheitsprüfung. Erst im Nachgang zu Leistungsausweisen vom 01.10.2010 sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beklagten bzw. der mit Beratung der Arbeitnehmer betrauten F. -Gruppe über den Umfang des Berufsunfähigkeitsschutzes gekommen, die der Kläger in diversen E-Mails von Februar bis Mai 2011 zu klären versucht habe. Trotz der ungeklärten Frage, ob eine Gesundheitsprüfung für eine Versicherung im Tarif A6 erforderlich sei oder nicht, seien dem Kläger durch zwei weitere Leistungsausweise vom 20.07.2011 und 24.08.2011 die Versicherungsleistungen im Tarif A6 wiederholt bestätigt worden und der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt einer Umwandlung in den Tarif A2 zugestimmt, schon gar nicht im Zusammenhang mit einem Gespräch des zur der F. Gruppe gehörenden Herrn T.. Mit Erstellung des Leistungsausweises vom 05.07.2013 habe der Beklagte das seinerzeit erfolgte Versorgungsversprechen einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 12.102,60 € nicht mehr reduzieren können und eine solche Reduzierung stelle auch einen unzulässigen (Teil-)Widerruf einer Versorgungszusage dar.
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1.das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.06.2016, Az. 5 Ca 14357/15, abzuändern;
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2.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 23.983,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.01.2014 bis 30.09.2016, monatlich anteilig berechnet für den Zeitraum vom 01.01.214 bis zum 30.09.2014 auf einen Betrag von 729,82 € sowie vom 01.10.2014 bis 30.09.2016 auf einen Betrag von 725,64 € zu zahlen;
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3.den Beklagten weiter zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.10.2016 längstens bis zum 31.08.2031 eine monatliche garantierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 725,64 € über die bisherige monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 282,91 € hinaus zu zahlen.
Gründe
III.
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(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)