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Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017, Az. 25 BV 1141/16, abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird verworfen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
i. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gehört zur A.-Gruppe, die u. a. Halbleiterchips entwickelt, produziert und vertreibt. Sie hat ihren Sitz in A-Stadt.
Sowohl der Betrieb der Arbeitgeberin in A-Stadt als auch deren Betrieb in C-Stadt bilden jeweils mit der früheren F. GmbH, welche nunmehr D. GmbH & Co. KG heißt, einen Gemeinschaftsbetrieb. Im Gemeinschaftsbetrieb A-Stadt waren insgesamt 39 Mitarbeiter beschäftigt. Hiervon standen 32 mit der Arbeitgeberin und 7 mit der D. GmbH & Co. KG in einem Arbeitsverhältnis.
Im Gemeinschaftsbetrieb C-Stadt waren 184 Arbeitnehmer beschäftigt. Hiervon standen 171 mit der D. GmbH & Co. KG und 13 mit der Arbeitgeberin in einem Arbeitsverhältnis.
Im März 2014 wählten sowohl der Gemeinschaftsbetrieb C-Stadt als auch der Gemeinschaftsbetrieb A-Stadt jeweils einen lokalen Betriebsrat, den „Betriebsrat C-Stadt“ und den „Betriebsrat A-Stadt“. Der Beteiligte zu 3) ist der Betriebsrat A-Stadt, der Beteiligte zu 4) der Betriebsrat C-Stadt.
In den Betriebsrat C-Stadt wurden sieben ordentliche Mitglieder gewählt, die alle in einem Arbeitsverhältnis mit der D. GmbH & Co. KG standen.
Für den Gemeinschaftsbetrieb A-Stadt wurden Herr G., Frau H. und Herr I. als ordentliche Mitglieder in den Betriebsrat gewählt. Seit dem 01.01.2017 besteht der Betriebsrat nur noch aus dem Betriebsratsmitglied I., der in einem Arbeitsverhältnis zur D. GmbH & Co. KG steht. Ersatzmitglieder gab es keine.
Für die D. GmbH & Co. KG wurde im April 2014 ein Gesamtbetriebsrat errichtet, der aus vier Mitgliedern besteht.
Der Beteiligte zu 2) ist der für die Arbeitgeberin durch die Beteiligten zu 3) und 4) errichtete Gesamtbetriebsrat. Am 11.10.2016 unterrichtete der Gesamtbetriebsrat den Geschäftsführer der Arbeitgeberin über die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 2). In diesen wurden Herr G. aus dem Betriebsrat A-Stadt sowie Herr J. und Herr K. aus dem Betriebsrat C-Stadt entsandt.
Herr K. und Herr J. sind Mitarbeiter der D. GmbH & Co. KG C-Stadt, Herr G. war bei der Arbeitgeberin in A-Stadt angestellt. Am 28.11.2016 wurde die Arbeitgeberin durch Herrn I. in Kenntnis gesetzt, dass der Betriebsrat A-Stadt an diesem Tag beschlossen habe, ihn in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Herr I. ist Mitarbeiter der D. GmbH & Co. KG am Standort A-Stadt und nicht Mitarbeiter der Arbeitgeberin.
Mit ihrem am 25.10.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats.
Sie hat geltend gemacht, die Errichtung eines „unternehmensübergreifenden“ Gesamtbetriebsrats verstoße gegen zwingende Organisationsvorgaben des BetrVG, konkret gegen § 47 BetrVG. Ein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat liege auch dann vor, wenn unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt würden. Einem solchen von unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern errichteten Gesamtbetriebsrat fehle es an jeglicher demokratischer Legitimation, da die entsandten Mitglieder nicht Interessenvertreter der Arbeitnehmereigenschaft des Unternehmens, sondern eines anderen Unternehmens seien. In den Gesamtbetriebsrat dürften nur unternehmenszugehörige Betriebsratsmitglieder entsandt werden. Zudem sei der Beschluss über die Entsendung von Herrn I. in den Gesamtbetriebsrat nichtig, hilfsweise unwirksam.
Die Arbeitgeberin hat beantragt
1. festzustellen, dass die Errichtung des Beteiligten zu 2) nichtig ist;
hilfsweise:
2. die Errichtung des Beteiligten zu 2) für unwirksam zu erklären;
3. festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrats des gemeinsamen Betriebs der Antragstellerin und der F. GmbH in A-Stadt vom 28.11.2016 über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds I. in den Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin, d. h. in den Beteiligten zu 2), nichtig ist;
hilfsweise:
4. festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrats des gemeinsamen Betriebs der Antragstellerin und der F. GmbH in A-Stadt vom 28.11.2016 über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds I. in den Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin, d. h. in den Beteiligten zu 2), unwirksam ist.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Gesamtbetriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass die Betriebsräte ihrer Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß nachgekommen seien. § 47 Abs. 2 BetrVG enthalte gerade keine Verpflichtung, dass Mitglieder des Gesamtbetriebsrats in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sein müssten. Alle diesbezüglichen Probleme stellten sich auch in einem gemeinsamen Betrieb.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Errichtung des Gesamtbetriebsrats sei durch die Entsendung unternehmensfremder Personen nichtig. Die Frage, ob unternehmensfremde Arbeitnehmer in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden können, sei strittig. Die Kammer schließe sich der Auffassung an, dass nur Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden können, die dem jeweiligen Unternehmen angehören. Dies müsse auch gelten, wenn der entsenden-de Betriebsrat derjenige eines Gemeinschaftsbetriebs sei. Es sei ein Systembruch, wenn auch unternehmensfremde Mitglieder einem Gesamtbetriebsrat angehören könnten. Dies hätte zur Folge, dass unternehmensfremde Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in keiner rechtlichen Beziehung stehen, mitbestimmen könnten. Die Folgen der von ihnen aus-geübten Mitbestimmung würden sich auf sie selbst nicht auswirken. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Mitgliedern sei deshalb nichtig. Dies führe auch zur Nichtigkeit der Entsendung des Herrn I. in den Gesamtbetriebsrat.
Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Seiten 5 bis 8 des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 116 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss vom 30.05.2017, den Beteiligten zu 2) und 3) zugestellt am 13.06.2017, legten diese am 10.07.2017 Beschwerde ein, die mit einem am 07.08.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Mit einem am 13.11.2017 eingegangenen Schriftsatz schloss sich der Beteiligte zu 4) den Ausführungen der Beteiligten zu 2) und 3) an.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) machen geltend, jedes Betriebsratsmitglied eines Gemeinschaftsbetriebs könne im Gesamtbetriebsrat eines jeden am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmens Mitglied sein. Dies folge aus der Anerkennung des gemeinsamen Betriebs. Das Konstrukt des Gemeinschaftsbetriebs liefere die rechtfertigende rechtliche Beziehung. Betriebsverfassungsrechtlich seien alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer bei allen beteiligten Unternehmen zugehörig. Die Gesamtbetriebsratstätigkeit betreffe die Betriebe und wirke sich daher für diese Gesamtbetriebsratsmitglieder in ihrem Betrieb aus.
Im Übrigen läge jedenfalls kein evidenter Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften vor, sodass weder die Errichtung des Gesamtbetriebsrats noch die Entsendung des Herrn I. nichtig seien.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,
1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017 - Az. 25 BV 1141/16 - wird abgeändert.
2.Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie rügt zunächst die ordnungsgemäße Einleitung des Beschwerdeverfahrens sowie die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats C-Stadt. Weiter führt sie aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein unternehmensübergreifender Betriebsrat nicht zulässig sei, ein solcher aber auch gegeben sei, wenn unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens entsandt würden. Solchen unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern fehle es an jeglicher demokratischer Legitimation. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem in den Gesamtbetriebsrat nur Betriebsratsmitglieder entsandt seien, die dem Unternehmen nicht angehörten, führe dies dazu, dass Gesamtbetriebsratsmitglieder die Mitbestimmung für Regelungen ausübten, von denen sie nicht betroffen seien. Dies sei absurd. Eine demokratische Legitimation dieser Mitglieder des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs erstrecke sich lediglich auf betriebliche Angelegenheiten. Dies verkenne auch Frau Schmidt in ihrem Aufsatz in der Festschrift für Küttner zum 70. Geburtstag. Schließlich hätten sich die Unternehmen ausschließlich auf betrieblicher Ebene zu einer gemeinsamen Führung, nicht aber auf Unternehmensebene verbunden.
Weder § 47 Abs. 9 BetrVG noch der Gesetzesbegründung hierzu könnten Aussagen zur Zulässigkeit der Entsendung unternehmensfremder Arbeitnehmer in den Gesamtbetriebsrat entnommen werden.
Die Zulassung einer derartigen Entsendung würde auch hinsichtlich der Kostentragung zu absurden Ergebnissen führen. Der jeweilige Vertragsarbeitgeber müsste die Kosten des Gesamtbetriebsrats eines fremden Unternehmens tragen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 10.07.2017 (Bl. 150 f. d. A.), 07.08.2017 (Bl. 160 ff. d. A.), 22.09.2017 (Bl. 178 ff. d. A.), 09.11.2017 (Bl. 200 f. d. A.), 13.11.2017 (Bl. 204 f. d. A.), 04.12.2017 (Bl. 208 f. d. A.) und 15.12.2017 (Bl. 217 ff. d. A.) verwiesen.
Soweit die Arbeitgeberin den fehlenden Beschluss hinsichtlich der Beschwerdeeinlegung und Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten rügt, ist dies für die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsrats A-Stadt ohne Belang. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten bedarf es prinzipiell keiner geson-derten Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren gelten-den Vorschriften des § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 06.11.2013 - 7 ABR 84/11, Rn. 21, m. w. N.). Die Beschlüsse hinsichtlich der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten wurden erstinstanzlich unstreitig gestellt und auch zweitinstanzlich nicht mehr angegriffen.
Soweit sich der Betriebsrat C-Stadt der Beschwerde angeschlossen hat, ist dies unzulässig. Die Arbeitgeberin hat die ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich der Verfahrensbeteiligung und Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten bestritten. Da eine erstinstanzliche Bevollmächtigung nicht vorliegt, greift im Verhältnis zum Betriebsrat C-Stadt § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG nicht. Die damit erforderliche Darlegung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist aber nicht erfolgt. So ist z. B. nicht dargelegt, dass der Betriebsrat C-Stadt rechtzeitig und ordnungsgemäß, d. h. unter konkreter Nennung des Beratungsgegenstandes zur Sitzung eingeladen hat.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist auch begründet. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist weder nichtig noch unwirksam. Auch die Entsendung des Herrn I. in den Gesamtbetriebsrat ist nicht nichtig bzw. unwirksam.
2.1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist hinsichtlich aller Feststellungsanträge gegeben.
Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG 09.11.2010 -1 ABR 76/09, Rn. 18). Die Beteiligten streiten bei zutreffender Auslegung nicht nur dar-über, ob der Gesamtbetriebsrat in der Vergangenheit wirksam errichtet und Herr I. wirksam in diesen entsandt wurde, sondern vor allem darüber, ob der Gesamtbetriebsrat gegenwärtig in der streitigen Zusammensetzung besteht. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines Feststellungsantrags sein kann (BAG 23.08.2006 - 7 ABR 51/05, Rn. 39, zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats).
2.2. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Weder die Errichtung des Gesamtbetriebsrats noch die Entsendung des Herrn I. in diesen scheitert an einer fehlenden arbeitsvertraglichen Beziehung der Gesamtbetriebsratsmitglieder zur Arbeitgeberin.
2.2.1. Beschränkungen bezüglich der Möglichkeit, Betriebsratsmitglieder ohne arbeitsvertragliche Beziehung zum Trägerunternehmen in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden, können den Regelungen des BetrVG nicht entnommen werden.
Der Gesamtbetriebsrat wird nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildet, indem jeder Betriebsrat Mitglieder entsendet. Die einzige Vorgabe, die der Gesetzgeber hierfür macht, ist, dass hierbei die Geschlechter angemessen vertreten sein sollen. Vorgaben bezüglich arbeitsvertraglicher Beziehungen zum Trägerunternehmen enthält das Gesetz nicht, obwohl seit der Einfügung des § 47 Abs. 9 BetrVG anerkannt ist, dass auch Gemeinschaftsbetriebe Mitglieder in Gesamtbetriebsräte entsenden.
Ob es sich hierbei um eine Gesetzeslücke handelt, wie die Arbeitgeberin geltend macht, und eine fehlende arbeitsvertragliche Bindung an das Trägerunternehmen einer Entsendung in den Gesamtbetriebsrat entgegensteht, ist umstritten. So wird z. T. vertreten, dass Arbeitnehmer, die einem anderen am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen an-gehören, nicht in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden können, selbst wenn dadurch im Einzelfall eine Beteiligung des gemeinsamen Betriebs am Gesamtbetriebsrat eines beteiligten Unternehmen nicht möglich sein sollte (Richardi/Annuß, BetrVG, § 47 Rn. 77, ohne Begründung). Die Entsendung solcher Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat sei widersprüchlich und hätte mit einer interessengerechten Vertretung dieser Unternehmen nichts gemein (Hess/Glock, BetrVG, § 47 Rn. 76). Nach der Gegenansicht bedarf es für eine wirksame Entsendung keines Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen (Fitting, BetrVG, § 47 Rn. 81; GK/Kreutz, BetrVG, § 47 Rn. 116), da der Vertragsarbeitgeber vom Adressaten der Mitbestimmung zu unterscheiden sei (Däubler, BetrVG, § 47 Rn. 157). Die Möglichkeit der Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder folge konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsführung und behalte das Prinzip der durch das aktive Wahlrecht vermittelten Einflussnahme auf die Arbeitnehmerrepräsentation auf Unternehmensebene bei (Schmidt, Festschrift für Küttner zum 70. Geburtstag, 2006, S. 499, 502).
Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Nur wenn man die Entsendung auch von Arbeitnehmern ohne Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen zulässt, kann der Zweck der §§ 47 ff. BetrVG auch für Arbeitnehmer in Gemeinschaftsbetrieben verwirklicht werden. Ein Legitimationsdefizit steht dem nicht entgegen, da die arbeitsvertragliche Beziehung zum Trägerunternehmen nicht Teil der demokratischen Legitimation von Gesamtbetriebsratsmitgliedern ist.
2.2.1.1. Eine Vertretung der Arbeitnehmer in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder jedenfalls mehrere Betriebe betreffen, ist nach der Konzeption des § 50 BetrVG nur durch einen Gesamtbetriebsrat möglich. Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat haben jeweils einen eigenen Zuständigkeitsbereich (Richardi/Annuß, BetrVG, § 50 Rn. 1). Besteht kein Gesamtbetriebsrat, können betriebsübergreifende Angelegenheiten nicht vom Betriebsrat an sich gezogen werden. Das Anliegen des Gesetzgebers - die Beteiligung von Arbeitnehmern an Entscheidungen, die ausschließlich auf der Unternehmensebene getroffen werden - kann deshalb für Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb nur gesichert werden, wenn auch diese Arbeitnehmer durch ihre Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat vertreten werden. Dies ist aber nur möglich, wenn man anerkennt, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Trägerunternehmen keine Voraussetzung für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat ist.
Die Möglichkeit, dass ein Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs nur oder überwiegend Mitglieder aus einem der betriebsführenden Unternehmen hat, ergibt sich unmittelbar aus § 8 Abs. 1 BetrVG, der für Gemeinschaftsbetriebe keine Einschränkungen des Inhalts enthält, dass wählbar jeweils nur die Arbeitnehmer des eigenen Vertragsarbeitgebers wären. Auf die Frage, mit welchem den Gemeinschaftsbetrieb tragenden Unternehmen ein Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs in einem Arbeitsverhältnis steht, kommt es für die Wählbarkeit in den Betriebsrat nicht an. Bei Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat immer aus einem Betriebsratsmitglied, das zu einem der den Gemeinschaftsbetrieb betreibenden Arbeitgeber in keinem Vertragsverhältnis steht. Würde man eine arbeitsvertragliche Beziehung zum Trägerunternehmen zur Voraussetzung für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat machen, bliebe deshalb zwangsläufig ein Teil der in einem Gemeinschaftsbetrieb tätigen Arbeitnehmer ohne Vertretung durch einen Gesamtbetriebsrat.
2.2.1.2. Ein derartiges der Konzeption der §§ 47 ff. BetrVG zuwider laufendes Ergebnis ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass Gesamtbetriebsratsmitglieder, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen stehen, keine interessengerechte Vertretung dieser Unternehmen darstellen würden (Hess/Glock, BetrVG, § 47 Rn. 76) oder es an einer demokratischen Legitimation fehlt.
Aufgabe des Gesamtbetriebsrats ist es, die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs gegenüber dem Trägerunternehmen in Angelegenheiten zu vertreten, die das gesamte Unternehmen oder jedenfalls mehrere Betriebe betreffen. Die Frage, ob ein Gesamtbetriebsrat mit Mitgliedern, die zum Trägerunternehmen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, eine interessengerechte Vertretung darstellt, ist deshalb unter Betrachtung der Interessen der vertretenen Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs zu betrachten. Aus deren Perspektive ist aber die Vertretung durch ein in ihrem Betrieb gewähltes und von ihrem Betriebsrat entsandtes Mitglied unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit immer inte-ressengerechter als gar keine Vertretung.
Einem von einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat entsandten Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsvertrag zum Trägerunternehmen fehlt auch nicht die demokratische Legitimation für die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs, die einen Vertrag mit dem Trägerunternehmen haben. Die demokratische Legitimation eines Gesamtbetriebsratsmitglieds ergibt sich daraus, dass es ein im Betrieb - hier Gemeinschaftsbetrieb - gewähltes Mitglied des Betriebsrats ist, das von diesem durch Mehrheitsentscheidung in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurde. Die arbeitsvertragliche Zuordnung ist für diese Fragen ohne Relevanz.
Zwar besteht die Möglichkeit, dass keiner der zum Trägerunternehmen gehörenden Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs gerade das in den Gesamtbetriebsrat entsandte Betriebsratsmitglied gewählt hat. Dies stellt aber die demokratische Legitimation des in den Gesamtbetriebsrat entsandten Betriebsratsmitglieds nicht in Frage. Vielmehr ist dies gerade Ausfluss der Anerkennung von Mehrheitsentscheidungen.
Soweit die Arbeitgeberin ausführt, es könne nicht sein, dass Gesamtbetriebsratsmitglieder mit dem Unternehmen über Regelungen verhandeln, von denen sie mangels Unternehmenszugehörigkeit nicht betroffen sein können, so ist festzuhalten, dass die eigene Betroffenheit kein Kriterium demokratischer Legitimation ist. Eine persönliche Betroffenheit wird deshalb auch in anderen Fällen nicht gefordert. So ist es z. B. selbstverständlich, dass auch ein Gesamtbetriebsratsmitglied, das selbst nicht im Schichtbetrieb arbeitet, zweifelsohne Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer im Schichtbetrieb abschließen.
Letztlich hat der Gesetzgeber mit der Anerkennung der Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern durch Gemeinschaftsbetriebe in § 47 Abs. 9 BetrVG die Möglichkeit anerkannt, dass im Gesamtbetriebsrat Mitglieder sind, die keine vertragliche Bindung zum Trägerunternehmen haben. Dass hierbei die Unternehmensgrenzen überschritten wer-den, ist eine Folge der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsführung (Schmidt, a. a. O., S. 502, m. w. N.). Der Arbeitgeberin ist zwar zuzugeben, dass diese unternehmerische Entscheidung auf die Betriebsebene beschränkt gewesen sein mag, das schließt aber nicht aus, dass sie infolge des Systems, dass der Gesamtbetriebsrat sich aus den Betriebsräten rekrutiert, auch zu Konsequenzen auf der Unternehmensebene führt.
Auch die Tatsache, dass die Anerkennung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern ohne Arbeitsvertrag mit dem Trägerunternehmen zu Problemen bei einer interessengerechten Verteilung der Kosten für die Gesamtbetriebsratsmitglieder führen mag, führt nicht zu einen anderen Ergebnis. Gemeinschaftsbetriebe nützen per Definitionen gemeinsam Betriebsmittel und verfolgen einen gemeinsamen Betriebszweck. Hierbei sind viele Fragen der Kostentragung und Ertragsverteilung zu klären. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es Unternehmen, die sich zur Führung eines gemeinsamen Betriebs vereinbaren, nicht auch möglich sein soll, hierzu eine interessengerechte Lösung zu finden. Dies müssen sie unter Umständen auch hinsichtlich der Kosten des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs, da es auch hier zu unproportionalen Belastungen kommen kann.
Da die Entsendung nicht unternehmensangehöriger Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat einer wirksamen Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nicht entgegen-steht, kann weder festgestellt werden, dass die Errichtung des Gesamtbetriebsrats nichtig war, noch kann die Errichtung des Gesamtbetriebsrats für unwirksam erklärt werden.
2.2.2. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Entsendung des Herrn I. in den Gesamtbetriebsrat nichtig bzw. unwirksam ist. Da ein fehlendes Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen einer Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nicht entgegensteht (s. o.), konnte der Betriebsrat A-Stadt Herrn I. wirksam in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) wird hingewiesen.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Errichtung des Beteiligten zu 2.) nichtig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Betriebsrates des gemeinsamen Betriebes der Antragstellerin und der M. GmbH & Co. KG über
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.