Landesarbeitsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2016 - 8 TaBV 39/16

published on 12/10/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2016 - 8 TaBV 39/16
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Arbeitsgericht München, 32 BV 103/15, 25/02/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.02.2016 - 32 BV 103/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des antragstellenden Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Betriebsstätten in Deutschland. Die Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.

Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin erstinstanzlich zuletzt noch Auskunft über Anzahl, Namen und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen begehrt. Des Weiteren hat er verlangt, einmal jährlich eine Kopie der Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie eine Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, übermittelt zu bekommen.

Mit Schreiben vom 27.02.2014 (Anlage AGG2, Bl. 30 f. d. A.) übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine „Übersicht schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter“. Diese Übersicht ist auf die Betriebsstätte A-Stadt beschränkt.

Mit Schreiben vom 10.09.2014 (Anlage AGG1, Bl. 27 bis 29 d. A.) übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ein Verzeichnis gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX. Auch dieses Verzeichnis ist auf die Betriebsstätte A-Stadt beschränkt. Ausdrücklich ausgenommen sind Arbeitsplätze, auf denen die Beschäftigten weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 (Anlage AGG3, Bl. 39 bis 40 d. A.) erteilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Auskunft über sämtliche schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter, einschließlich der unter 18 Stunden Beschäftigten. Auch diese Auskunft ist auf die Betriebsstätte A-Stadt beschränkt.

Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage AGG4, Bl. 41 bis 43 d. A.) übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine - so das Begleitschreiben - „Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX“. Entgegen dem Begleitschreiben handelt es sich nicht um eine Kopie „des“ Verzeichnisses, sondern um eine Kopie eines Teils des Verzeichnisses. Dieser Teil betrifft nur die Betriebsstätte A-Stadt.

Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, er habe einen weitergehenden Auskunftsanspruch hinsichtlich der im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen. Weiter habe er einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX.

Der Beteiligte zu 1. hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

1.) Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2.) Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

Abweisung der Anträge

Sie hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch und ein weitergehender Anspruch auf Übersendung von Kopien stünden dem Betriebsrat nicht zu.

Mit Beschluss vom 25.02.2016 - 32 BV 193/15 - hat das Arbeitsgericht München unter Abweisung im Übrigen die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Datenanzeige, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit abgegeben wurde, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Antrag 2.) sei begründet. Die von der Kammer vorgenommenen Änderungen berücksichtigten lediglich die Fassung des Gesetzes und dienten der Verständlichkeit.

Gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX habe der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX habe der Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei dem Betriebsrat je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der Betriebsrat einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Überlassung einer Kopie der Anzeige, die die Arbeitgeberin an die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu übermitteln hat, sowie auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses, das die Arbeitgeberin gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX zu führen hat.

Die Arbeitgeberin habe dem Betriebsrat die Informationen bezogen auf das ganze Unternehmen mitzuteilen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierten Mitteilungen in erster Linie dazu dienten, die Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht gemäß §§ 71 ff. SGB IX zu ermöglichen. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beziehe sich die Mitteilungspflicht auf diejenigen Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig seien. Maßgebend für die Berechnung der Beschäftigungspflicht sei dabei nicht der einzelne Betrieb, maßgeblich seien vielmehr die vom Arbeitgeber insgesamt beschäftigten Mitarbeiter. Dies ergebe sich aus den §§ 71 ff. SGB IX, die als Adressaten der Pflicht ausdrücklich den Arbeitgeber nennen. Maßgeblich sei, über wie viele Arbeitsplätze der Arbeitgeber insgesamt verfügt. Es würden dabei sämtliche Arbeitsplätze des Arbeitgebers zusammengezählt, gleichgültig, auf wieviele Betriebe oder sonstige Arbeitsstätten sie verteilt seien (so Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX, 12. Aufl., § 71 Rn. 13). So habe der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) auch nur dann zu zahlen, wenn er die gemäß § 71 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebene Quote nicht erfülle. Es sei also unschädlich, wenn in einem Betrieb die Quote nicht erfüllt werde, sofern die entsprechenden Zahlen, bezogen auf alle Betriebe des Unternehmens, eingehalten würden (vgl. etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 72 SGB IX Rn. 7).

Auch die Verpflichtung, ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen, treffe nach § 80 Abs. 1 SGB IX den Arbeitgeber. Die Verpflichtung nach § 80 Abs. 1 SGB IX sei nicht auf die einzelne Betriebsstätte beschränkt.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX stehe der Anspruch auf Übermittlung der Kopien der Anzeige und des Verzeichnisses dem Betriebsrat zu. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sich nur auf den Gesamtbetriebsrat bezöge, sofern ein solcher bestehe. Denn berechtigt nach dem Wortlaut der Norm sei der Betriebsrat. Auch systematische Gründe rechtfertigten kein weites Verständnis des Begriffs im Sinne der jeweils zuständigen Interessenvertretung bzw. eine analoge Anwendung der Norm auf den Gesamtbetriebsrat. Das Gegenteil sei der Fall. Denn nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen (LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - II. 2.1 der Gründe).

§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX enthalte auch keine Einschränkung dahingehend, dass dem Betriebsrat die Kopien nur auszugsweise, nämlich nur insoweit, als die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte betroffen seien, auszuhändigen wären.

Somit sei die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat die Kopien gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX jeweils bezogen auf das gesamte Unternehmen zu übermitteln.

Antrag 1.) sei dagegen abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Betriebsrats enthalte weder das SGB IX noch das BetrVG.

Ergänzend wird wegen der Feststellungen und Erwägungen des Arbeitsgerichts auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen diese Entscheidung, die ihr am 18.03.2016 zugestellt wurde, wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer am 15.04.2016 eingelegten und am 17.05.2016 begründeten Beschwerde.

Zur Begründung Ihres Rechtsmittels bringt die Beteiligte zu 2. im Wesentlichen Folgendes vor: Die Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Einerseits sei dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch verwehrt worden, andererseits aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX zugesprochen worden, aus denen sich unternehmensweite Namen und Daten der Schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Menschen, gesondert für jeden Betrieb, ergäben. Sofern dem örtlichen Betriebsrat tatsächlich diese unternehmensweit aufgelisteten Angaben zu übermitteln wären, käme dies faktisch einem unternehmensweiten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Menschen gleich. Diesen Anspruch habe das Arbeitsgericht jedoch richtigerweise abgelehnt. Zudem hätte der Beschluss des Arbeitsgerichts zur Konsequenz, dass der Betriebsrat für seine Betriebsstätte Auskunft über die Schwerbehinderten mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden erhalte, für das Gesamtunternehmen jedoch nicht, weil diese in der Anzeige an die Agentur für Arbeit nicht enthalten seien. Insoweit sei die Entscheidung ebenfalls unstimmig.

Das Arbeitsgericht begründe seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die in § 80 Abs. 2 SGB IX normierten Mitteilungen in erster Linie dazu dienten, die Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflichten zu ermöglichen. Dies überzeuge nicht. Denn die Überwachungspflichten nach § 71 ff. SGB IX stünden gerade nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern aufgrund der unternehmensbezogenen Quote dem Gesamtbetriebsrat zu. Für die unternehmensbezogen ausgestaltete Quote gemäß § 71 SGB IX komme es ausschließlich darauf an, wie viele Arbeitnehmer ein „Arbeitgeber“ beschäftige. Damit sei zweifelsfrei das gesamte Unternehmen und nicht der jeweilige Betrieb gemeint. Daher stehe auch dem örtlichen Betriebsrat nicht die Überwachung zu.

Auch die Tatsache, dass in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX lediglich vom „Betriebsrat“ die Rede sei, sei kein überzeugendes Argument dafür, dass der Gesamtbetriebsrat dieses Recht nicht beanspruchen könne. Denn die Einhaltung der Quote sei, wie ausgeführt, unternehmensbezogen geregelt, sodass dem GBR zwangsläufig ein solches Recht zustehen müsse.

Ergänzend sei auszuführen, dass ein örtlicher Betriebsrat keinen Anspruch auf Mitteilung vertraulicher Daten, wie der Schwerbehinderung, von Mitarbeitern aus anderen Betrieben haben könne. Der Betriebsrat einer anderen Filiale sei Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG, sodass die Arbeitgeberin insoweit keine Auskünfte erteilen dürfe.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.02.2016, Az. 32 BV 103/15, wird abgeändert und die Anträge insgesamt abgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 15. April 2016 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes D-Stadt vom 25. Februar 2016, Az.: 32 BV 103/15, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. verteidigt die Ausgangsentscheidung. Die Arbeitgeberin gehe bereits von einer falschen Grundüberlegung aus. Sie verkenne, dass der Auskunftsanspruch und der Übermittlungsanspruch auf zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhten, sodass sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch der örtliche Betriebsrat Inhaber eines Anspruchs sein könnten.

Soweit die Arbeitgeberin den Übermittlungsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX mit der Überwachung der Beschäftigungsquote verknüpfe und diese Verpflichtung ausschließlich in der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sehe, stünden diese Ausführungen in einem erheblichen Widerspruch zu der von ihr bislang gegenüber dem GBR vertretenen Ansicht. Wenn sie ihre Argumentation danach ausrichte, welches Gremium gerade den Anspruch geltend mache, verstoße ihr Verhalten gegen § 2 Abs. 1 BetrVG.

Zu Unrecht berufe sich die Arbeitgeberin auf die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 18/15.

Der Anspruch des Beteiligten zu 1. ergebe sich aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Der Wortlaut sei eindeutig, Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht nur auf den GBR beziehe, falls ein solcher bestehe, bestünden nicht.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehe der Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 S. 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Einschränkung dahin, dass dem Betriebsrat die Kopien nur auszugsweise auszuhändigen wären, enthalte die Norm nicht. Der örtliche Betriebsrat benötige die gesamten Unterlagen, weil er nach § 93 S. 2 SGB IX darauf zu achten habe, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt würden. Ferner ergebe sich nach § 99 SGB IX die Pflicht zur engen Zusammenarbeit unter den Arbeitnehmervertretungen und mit dem Arbeitgeber. Damit habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine höhere Intensität der Zusammenarbeit, als sie ansonsten erwartet werde, gefordert sei. Nachdem die vom Gesetzgeber vorgesehene enge Zusammenarbeit unweigerlich verbunden sei mit der gegenseitigen Information, der gemeinsamen Erörterung und der Suche nach Lösungen, sei es erforderlich, dass sämtliche Akteure der betrieblichen Gleichstellungspolitik über eine fortlaufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn sowohl der GBR als auch der örtliche Betriebsrat über eine Kopie der gesamten an die Agentur für Arbeit zu übermittelnden Unterlagen verfüge.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen könnten nicht eingreifen, wie sich aus der Rechtsprechung des BAG ergebe. Im Übrigen sei auf die Verschwiegenheitsverpflichtung der Betriebsratsmitglieder hinzuweisen.

Ergänzend wird wegen des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 17.05.2016, auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 1 vom 17.06.2016 und vom 22.08.2016 sowie auf die Niederschrift der Anhörung vom 24.08.2016 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1., ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zu Recht stattgegeben.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch sowohl hinsichtlich der Anzeige der Daten als auch hinsichtlich der Übermittlung des Verzeichnisses aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX ergibt. Zutreffend hat es angenommen, dass hierfür schon der Wortlaut der Norm spricht: Der Betriebsrat ist als ein Adressat von Kopie und Verzeichnis ausdrücklich genannt.

Es kann hier - da nicht entscheidungserheblich - dahinstehen, ob der Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX eine Übermittlung an andere als die ausdrücklich genannten Gremien im Rahmen der funktionellen Zuständigkeitsverteilung, namentlich an den GBR, ausschließt; eine Auslegung dahingehend, dass die Pflicht nur gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und nicht auch gegenüber dem örtlichen Betriebsrat bestehen könnte, ist jedenfalls nicht veranlasst. Denn die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die durch die Übermittlung einer Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses erleichtert werden soll, ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den örtlichen Betriebsräten übertragen. Sie kommt den Gesamtbetriebsräten auch dann nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG zu, wenn die gesetzliche Pflicht nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf mehrere Betriebe oder das gesamte Unternehmen bezogen ist. Die funktionelle Aufgabenübertragung beschränkt sich nämlich schon nach ihrem Wortlaut auf „die Behandlung von Angelegenheiten“, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Bereiche „geregelt“ werden können. Bei der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geht es aber nicht um Regelungen, also um die Ausübung von Mitbestimmungsrechten mit dem Ziel der Schaffung von Normen. Vielmehr soll auf die Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen hingewirkt werden. Hierauf bezieht sich die funktionelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht. Insoweit bleibt es bei der funktionellen Zuständigkeit der jeweiligen Einzelbetriebsräte (vgl. zum Ganzen: LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16, m.w.N.).

Den datenschutzrechtlichen Bedenken der Beteiligten zu 2. vermag sich die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Der Betriebsrat steht nicht im Sinne von § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG außerhalb des Unternehmens als verantwortlicher Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG.

Dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. musste daher der Erfolg versagt werden.

III.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen der 6. Kammer (vgl. Beschluss vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16), der 3. Kammer (vgl. Beschluss vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15) und der 9. Kammer (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16) des Landesarbeitsgerichts München zuzulassen.

Dem Beteiligten zu 1. steht dieses Rechtsmittel gleichwohl nicht zur Verfügung, da er durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert ist.

Die Beteiligte zu 2 wird verwiesen auf nachfolgende

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 18/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Weißenburg, vom 22.07.2015, Az. 7 BV 44/15, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird
published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2 wird
published on 11/10/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die
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Annotations

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.