Landesarbeitsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2016 - 11 TaBV 51/16

published on 10/08/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2016 - 11 TaBV 51/16
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Arbeitsgericht München, 6 BV 30/16, 21/04/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts München vom 21.04.2016, Az.: 6 BV 30/16, aufgehoben.

2. Die Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an die Beteiligte zu 1) € 1.285,80 brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2015 zu zahlen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe: i.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsrat im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind.

Die Beteiligte zu 1) hat für die Betriebsobfrau, Frau F., mit Schriftsatz vom 30.04.2015 ein Beschlussverfahren zum Arbeitsgericht München (Az.: 32 BV 163/15) gegen die Beteiligte zu 2) eingeleitet. Hintergrund des Verfahrens waren streitige Fragen zur Zuständigkeit der Betriebsobfrau und ob zwischen der Beteiligten zu 2) und einem weiteren Unternehmen ein Gemeinschaftsbetrieb besteht.

Am 14.04.2015 hatte die Betriebsobfrau folgenden Beschluss gefasst:

"Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung eines Beschlussverfahrens wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit und nicht Anerkennung des Betriebsrates vom 14.04.2015

...

Der Betriebsrat beschließt daher die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. A. mit der Einleitung und Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel Anerkennung des Betriebsrates für E. A-S. GmbH.

Die Beauftragung erfolgt unter Zusage einer Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG."

Die Antragsschrift wurde von Frau Rechtsanwältin H. einer angestellten Rechtsanwältin in der Kanzlei der Beteiligten zu 1) verfasst und unterzeichnet. Der Beteiligten zu 2) wurde erstmalig mit der Antragsschrift vom 30.04.2015 der Beschluss vom 14.04.2015 zugestellt. Auf dem Briefkopf der Antragschrift war Herr Rechtsanwalt Dr. A ausdrücklich als Partner der Kanzlei der Beteiligten zu 1) aufgeführt. Den Gütetermin vom 23.06.2015 nahm Frau Rechtsanwältin G., die ebenfalls angestellte Anwältin in der Kanzlei der Beteiligten zu 1) ist, wahr, zusammen mit der Betriebsobfrau Frau F.. In dem Gütetermin wurde ein Vergleich geschlossen. Die im Termin für die Beteiligte zu 2) auftretende Geschäftsführerin Frau I. und Rechtsanwalt Dr. J. wandten keine fehlerhafte Beauftragung oder Vertretung des Betriebsrats ein. Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf € 5.000,00 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 übersandte die Beteiligte zu 1) die Kostennote über € 1.285,80 für das Verfahren an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2), wobei das Schreiben von Herrn Dr. K. unterzeichnet war. Die Forderung wurde von den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 24.08.2015 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 18.09.2015 erklärte die Betriebsobfrau Frau F. gegenüber der Beteiligten zu 1) die Abtretung ihres Anspruches aus § 40 BetrVG an die Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 1) verfolgt im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem Recht die Erstattung der Anwaltskosten, die dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München entstanden sind. Die Beteiligte zu 1) war erstinstanzlich der Auffassung, mit dem Beschluss vom 14.04.2015 sei die Sozietät der Beteiligten zu 1) ordnungs gemäß beauftragt worden. Es habe keine Pflicht zur namentlichen Benennung eines bestimmten Rechtsanwalts bestanden. Außerdem habe die Beteiligte zu 2) erkennen können, dass Herr Rechtsanwalt Dr. A. - ebenso wie Frau Rechtsanwältin G. und Frau Rechtsanwältin H. - der Kanzlei der Beteiligten zu 1) zuzuordnen seien. Es habe keine Pflicht der Betriebsobfrau zur Abfassung eines schriftlichen Beschlusses bestanden. Außerdem habe die Beteiligte zu 2) in der Güteverhandlung rügelos zur Sache verhandelt und damit die Beauftragung der Beteiligten zu 1) als Prozessbevollmächtigte der Be-triebsobfrau gebilligt, so dass die Zahlungsverweigerung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.

Die Beteiligte zu 1) beantragte erstinstanzlich: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsteller € 1.285,80 brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2015 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) beantragte erstinstanzlich, den Antrag zurückzuweisen.

Sie war der Auffassung, der Betriebsratsbeschluss vom 14.04.2015 umfasse nicht die Beauftragung der Sozietät der Beteiligten zu 1). Somit fehle es für den Kostenerstattungsanspruch an der formellen Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Die Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen H. und G. seien vom Betriebsratsbe-schluss nicht gedeckt gewesen, insoweit werde insbesondere die wirksame Vollmachtserteilung bestritten. Auch eine konkludente Heilung des fehlerhaften Beschlusses durch rügelose Einlassung der Beteiligten zu 2) im Gütetermin sei nicht möglich.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.2016 den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Beteiligte zu 1) keinen Anspruch auf Vergütung gem. § 40 Abs. 1 BetrVG i.V. mit § 398 BGB gegenüber der Be teiligten zu 2) habe. Zwar habe nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, wozu auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats gehörten. Die Hinzuziehung des Rechtsanwalts erfordere aber einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, so dass beim Fehlen eines solchen Beschlusses auch keine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Anwaltskosten bestehe. Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses verneint. Denn der Be-schluss des Betriebsrats vom 14.04.2015 habe lediglich die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. A. beinhaltet, ohne diesen Rechtsanwalt näher zu konkretisieren, etwa unter Benennung des Vornamens oder der Sozietät. Daher bedürfe der Beschluss der Auslegung, da er zu unbestimmt sei. Der Beschluss des Betriebsrats sei als Willensäußerung grundsätzlich einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich. Da es sich jedoch nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handle, sei bei der Auslegung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abzustellen und spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände, seien nicht zu berücksichtigen. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beteiligte zu 2) den Be-schluss des Betriebsrats vom 14.04.2015 erstmals mit der Antragsschrift erhalten habe und darauf schließen konnte, dass der Betriebsrat nunmehr von der Sozietät vertreten sein wollte. Für die Auslegung seien der Wortlaut der Erklärung und die Begleitumstände heranzuziehen. Der Wortlaut der Erklärung lasse sich nicht in der von der Beteiligten zu 1) gewünschten Weise auslegen. Auch wenn der Mandant in der Regel mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät begründen wolle, habe sich Herr Rechtsanwalt Dr. A. ohne Nennung seines Vornamens keiner bestimmten Anwaltskanzlei zuordnen lassen. Auch aus den Begleitumständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lasse sich nicht erkennen, dass der Rückschluss zutreffenderweise gezogen werde könne, dass die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. A. i.S.d. Beauftragung der Sozietät der Beteiligten zu 1) auszulegen sei. Auch in der Vergangenheit etwa sei der Betriebsrat nicht durch die Sozietät vertreten worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein, wonach in dem Be-schluss des Betriebsrats der Name des beauftragenden Rechtsanwalts überhaupt nicht genannt werden müsse. Dieser Fall liege nicht vor. Auf die Frage der Schriftform des Betriebsratsbeschlusses komme es nicht an, da ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung der Sozietät nicht gefasst worden sei. Auch könne sich die Beteiligte zu 1) nicht darauf berufen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 14.04.2015 durch die rügelose Einlassung im Gütetermin geheilt worden sei. Diese könne sich lediglich auf die Vollmacht nach § 81 ZPO beziehen. Ihr Schweigen könne daher auch nicht als Zustimmung zur Beschlussfassungsbeauftragung der Sozietät gewertet werden. Das Verhalten verstoße daher nicht gegen § 242 BGB.

Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 02.05.2016 zugestellten, Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 28.06.2016, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Die Beteiligte zu 1) ist im Rahmen der Beschwerde weiterhin der Auffassung, dass der Beauftragung der Beteiligten zu 1) ein wirksamer Beschluss der Betriebsobfrau zugrunde gelegen habe. Denn die Betriebsobfrau habe von Anfang an den Willen gehabt, die Kanzlei der Beteiligten zu 1) zu beauftragen. Dies habe sich auch in der Benennung des Mitinhabers der Kanzlei, Herrn Dr. A., gezeigt. Soweit im Rahmen der Auslegung, Zweifel an dem Inhalt bestünden, seien die Gesamtumstände heranzuziehen, wobei auch nachträgliches Verhalten im Rahmen der Auslegung der Willenserklärung in der Weise berücksichtigt werden könne, dass es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung zulasse. Insofern sei es nicht darum gegangen, dass die Betriebsobfrau nunmehr durch die Sozietät vertreten werden wollte, sondern dies bereits von Anfang an gewollt hatte. Aus der Übersendung des Beschlusses mit der Antragsschrift sowie auch aufgrund der in der Rechtsprechung anerkannten Tatsache, dass die Beauftragung eines Mitglieds der Sozietät sich in der Regel auf die Sozietät erstrecke, ergebe sich, dass der Wille der Betriebsobfrau dahingehend bestand, die Sozietät der Beteiligten zu 1) zu beauftragen. Die Betriebsobfrau habe auch die Antragsschrift mit E-Mail vom 30.04.2015, die ihr von der Beteiligten zu 1) über-sandt worden war, freigegeben. Zudem könne es keinen Unterschied machen, ob der Betriebsrat den Namen des beauftragten Anwalts benenne oder keinen solchen Namen nenne. Maßgeblich sei lediglich, dass der Betriebsrat einen wirksamen Beschluss gefasst habe, einen Rechtsanwalt mit der Eröffnung eines Verfahrens zu beauftragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsobfrau spätestens im Zeitpunkt der Güteverhandlung einen konkreten Beschluss hinsichtlich der Beauftragung der Beteiligten zu 1) gefasst habe, für den eine schriftliche Niederlegung nicht erforderlich gewesen sei. Zudem habe sich die Beteiligte zu 2) auch im Verfahren selbst rügelos in die Verhandlung eingelassen und dies beziehe sich nicht nur auf die Vollmacht nach §§ 80 ff. ZPO. Vielmehr habe sich die Beteiligte zu 2) auf das gesamte Verfahren rügelos eingelassen und könne sich nunmehr nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen, dass die Beauftragung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Die Beteiligte zu 1) beantragte zuletzt,

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.04.2016, Az.: 6 BV 39/16, zugestellt am 02.05.2016, wird aufgehoben. Es wird wie folgt erkannt:

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsteller € 1.285,80 brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2015 zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt,

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Die Beteiligte zu 2) ist weiterhin der Auffassung, dass eine wirksame Beauftragung der Beteiligten zu 1) durch den Beschluss vom 14.04.2015 nicht erfolgt sei. Insofern enthalte der Beschluss keinerlei Konkretisierung oder Anhaltspunkte dafür, welcher Dr. A. gemeint wäre. Auch aus früherer Tätigkeit sei nicht zu ersehen, dass die Kanzlei der Beteiligten zu 1) gemeint sein sollte. Auch habe Herr Dr. A. persönlich keine Tätigkeiten übernommen und auch die Kostennote nicht gestellt. Ein nachträglicher Beschluss durch die Be-triebsobfrau sei ebenfalls nicht gefasst worden, da die Betriebsobfrau schon selbst nicht davon ausgegangen sei, dass ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Zudem wäre ein solcher stillschweigender Beschluss, zumal auch die Kosten bereits entstanden waren, nicht mehr rechtlich möglich gewesen. Auch auf entsprechenden Hinweis sei später kein entsprechender berichtigter Beschluss übersandt worden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass Herr Dr. A. als langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht besondere Qualifikationen aufzuweisen habe, so dass auch nicht davon auszugehen sei, dass die Be-triebsobfrau die Wahrnehmung ihrer Rechte durch angestellte Rechtsanwältinnen der Sozietät der Beteiligten zu 1), welche über diese Qualifikation nicht verfügten, gewollt hätte. Nachträgliche Umstände seien auch nicht im Rahmen der Auslegung des Beschlusses zu berücksichtigen, da kein Rechtsgeschäft vorgelegen habe. Der Betriebsratsbeschluss sei sowohl für den Betriebsrat, die Belegschaft, die Arbeitgeberin und auch den Anwalt von Bedeutung. Insoweit sei bei Erklärungen, die eine größere Anzahl oder eine Vielheit von Personen beträfen, nach der st. Rspr. der Sinngehalt einheitlich und objektiv zu bestimmen im Hinblick auf den Horizont eines durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Adressatenkreises. Umstände außerhalb des Erklärungsaktes könnten nur insoweit Beachtung finden, als sie für Jedermann offen erkennbar seien, sich z.B. dies aus einem Protokoll ergebe. Diese seien aber nicht vorhanden. Hieran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die Beteiligte zu 2) später den Antragsschriftsatz zugesandt erhalten habe oder die Betriebsobfrau den Schriftsatz freigegeben hatte, zumal dies für die Arbeitgeberin nicht erkennbar gewesen sei. Hierbei müssten strengere Anforderungen gelten, da der Beschluss per se Rechtswirkungen entfalte. Einseitige Realhandlungen von Betriebsratsmitgliedern seien zur Auslegung eines Beschlusses nicht heranzuziehen, soweit sie zeitlich nach der Beschlussfassung lägen. Stillschweigend oder konkludent gefasste Beschlüsse gäbe es nicht. Da konkret ein Dr. A. genannt worden sei, komme es auch nicht auf die Rechtsprechung an, wonach der Betriebsrat dem Betriebsratsvorsitzenden die Benennung des Rechtsanwalts vorbehalten könne. Zudem sei auch nicht von einer Beauftragung stets der Sozietät auszugehen. In dem von der Beteiligten zu 1) herangezogenen Urteil des LAG München hätten besondere Umstände, insbesondere im vorhergehenden Auftreten der Sozietät vorgelegen. Zudem sei nicht die Beauftragung sondern lediglich der Umfang der Abtretung streitig gewesen. Jedenfalls hätte die Beauftragung von Herrn Dr. A. nicht die Beauftragung der Rechtsanwältinnen G. und H. umfasst, auch angesichts der besonderen Qualifikation von Herrn Dr. A.. Eine neue Beschlussfassung sei jedenfalls nicht erfolgt und habe auch nicht konkludent oder stillschweigend erfolgen können. Die Beteiligte zu 2) habe sich auch nicht rügelos in der Güteverhandlung auf die Beauftragung eingelassen, sondern allenfalls auf die Bevollmächtigung des tatsächlich Auftretenden. Treuwidrig verhalte sich die Beteiligte zu 2) ebenfalls nicht, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, von sich aus auf die mangelhafte Beauftragung hinzuweisen. Zudem seien auch zumindest die Anträge in Ziffer 1. und Ziffer 3. nicht vom Betriebsratsbeschluss gedeckt gewesen bzw. sei auch hier die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 28.06.2016, 26.07.2016 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist daher zulässig.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet. Der Beteiligten zu 1) steht gem. § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 398 BGB aus abgetretenen Recht die Zahlung der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu.

1. a) Gem. § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BAG Beschluss v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13; Beschluss v. 24.10.2001 - 7 ABR 20/00).

Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner objektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (vgl. BAG Beschluss v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07). Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vorn herein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentra-gungspflicht missachtet wird (BAG Beschluss v. 17.08.2005 - 7 ABR 56/04).

Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befassen und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats sein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit bestreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (vgl. BAG Beschluss v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beteiligte zu 1) tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung und Bezahlung der Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsrat durch die Beauftragung der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 14.04.2015 und Durchführung des anschließenden Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München entstanden sind. Die Be-triebsobfrau hat den entsprechenden Zahlungsanspruch an die Beteiligte zu 1) abgetreten. Der Betriebsrat durfte auch die Beauftragung des Anwalts, zumindest soweit es den zweiten im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht A-Stadt gestellten Antrag anbelangt, für erforderlich erachten.

aa) Selbst wenn man berücksichtigt, dass für den Antrag 1. im Ausgangsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestand, da der Betriebsrat bestellt worden war und die Betriebsratswahl nicht angefochten war und gegebenenfalls der Antrag 3. nicht von dem Beschluss vom 14.04.2015 gedeckt war, so verbleibt jedenfalls der Antrag Ziffer 2. im Ausgangsverfahren, in dem es um die Frage ging, inwieweit der gewählte Betriebsrat für die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Mitarbeiter des gemeinsamen Betriebs der Beteiligten zu 2) und der L. GmbH zuständig war. Da gerade die Frage des Bestehens eines gemeinschaftlichen Betriebes rechtlich sehr schwierig zu beurteilen ist (vgl. BAG Beschluss vom 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 Rnr.27), durfte der Betriebsrat insoweit auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Betracht ziehen. Dies hat letzten Endes auch die Beteiligte zu 2) nicht in Abrede gestellt. Zwar hat das Arbeitsgericht für den gesamten Rechtsstreit lediglich einen Streitwert von € 5.000,00 angesetzt. Dies hat es deshalb getan, weil es einen einheitlichen Sachverhalt angenommen hat. Aus diesem Grund heraus wäre es auch unerheblich, wenn die Anträge 1. und 3. tatsächlich nicht vom Betriebsrats-beschluss gedeckt gewesen wären bzw. keine erforderliche Einschaltung eines Anwalts nötig gewesen wäre, da auch bei alleiniger Stellung des Antrags Ziffer 2. der Streitwert in gleicher Höhe anzusetzen gewesen wäre und somit keine höheren Kosten entstanden sind.

bb) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) deckt der Beschluss vom 14.04.2015 die Beauftragung der Beteiligten zu 1) ab. Insoweit liegt ein wirksamer Be-triebsratsbeschluss vor.

(1) Zwar ist der Beteiligten zu 2) zuzugeben, dass der Beschluss vom 14.04.2015 deswegen unbestimmt ist, weil in dem Beschluss lediglich von „Dr. A.“ die Rede ist, ohne Benennung des Vornamens, einer Anschrift oder etwa der Sozietät, in der er tätig ist. Wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist daher der Beschluss vom 14.04.2015 auslegungsbedürftig. Die einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der Betriebsob-frau, eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der Beauftragung herbeizuführen, ist dabei gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei gem. § 133 BGB grundsätzlich der tatsächliche Wille zu erforschen ist, also, da an sich keine empfangsbedürftige Willenserklärung vorliegt, maßgeblich auf den tatsächlichen Willen der Betriebsobfrau abzustellen ist, wie er im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestanden hat.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts können dabei jedoch auch nachträgliche Umstände im Sinne von Indizien für den bestehenden tatsächlichen Willen herangezogen werden (vgl. BGH Urteil v. 07.12.2006 - VII ZR 166/05, BAG Urteil v. 17.04.1970 - 1 AZR 302/69; Busche in MünchKomm BGB 6. Aufl. § 133 Rz. 11, 27 und 47; Staudinger BGB § 133 Rn. 51).

Während bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung maßgeblich ist, wie etwa nach einem objektiven Empfängerhorizont der Empfänger diese verstehen durfte, ist bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen vielmehr auf den tatsächlichen Willen des jeweiligen Erklärenden oder Beschlussfassenden abzustellen. Im Rahmen dieses zu ermittelnden tatsächlichen Willens sind aber auch indiziell nachträgliche Umstände, die auf den tatsächlichen Willen des Beschlussfassenden schließen lassen, mit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 1) zusammen mit dem Beschluss die Antragsschrift der Kanzlei der Beteiligten zu 1) erhalten. Allein aus diesem Umstand heraus ergibt sich objektiv, nachdem auch die Betriebsobfrau diese Antragsschrift freigegeben hatte, dass ihr Wille darauf gerichtet war, die Beteiligte zu 1), für die Frau Rechtsanwältin H. die Antragsschrift erstellt hatte, zu beauftragen. Gleiches konnte geschlossen werden aus der Terminswahrnehmung im Gütetermin durch die Betriebsobfrau in Begleitung von Frau Rechtsanwältin G.. Auch dort war Herr Dr. A. nicht aufgetreten. Dies zeigt auch nach außen hin, indiziell, dass die Betriebsobfrau mit dem Beschluss bezüglich Herrn Dr. A. nicht dessen Beauftragung in Person, sondern die der Kanzlei der Beteiligten zu 1) gewollt hatte.

Letztlich hat die Beteiligte zu 2) aber auch zu erkennen gegeben, dass die Beschlussfassung zwar keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, aber nicht ohne Wirkung nach außen ist. Auch nach dem BAG entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art (Beschluss vom 24.07.2009 - 7 ABR 95/07). Zu Recht hat daher die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass von diesem Beschluss jedenfalls die Arbeitgeberseite und der beauftragte Rechtsanwalt betroffen seien, hinzukommt auch das Gericht, das etwa im Hinblick hierauf die Zulässigkeit des Verfahrens beurteilt. Soweit also die Beteiligte zu 2) in der Beschlussfassung eine Äußerung gesehen hat, die gegenüber dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Rechtsanwalt und der Belegschaft gegenüber Wirkung entfallen sollte, also eine gegenüber einer Vielzahl von Personen gewissermaßen abgegebene Erklärung darstellen sollte, und es demnach nach Auffassung der Beteiligten zu 2) auf Umstände außerhalb des Erklärungsaktes ankäme, die für jedermann offen erkennbar sind, so lägen auch diese vor in Form des Protokolls der Güteverhandlung. In diesem ist die Betriebsobfrau zusammen mit Frau Rechtsanwältin G. als Vertreter der Beteiligten zu 1) aufgeführt. Auch dieses offen, gegenüber jedermann erkennbare Auftreten mit Frau Rechtsanwältin G. zeigt, dass die Beschlussfassung vom 14.04.2015 bezogen auf die Kanzlei der Beteiligten zu 1) bestanden hat. Zumindest spricht dies indiziell dafür. Gleiches gilt, soweit es auf den Horizont eines durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Adressatenkreises ankäme, wie die Beteiligte zu 2) selbst zitiert. Nach außen traten allerdings Umstände gegenüber diesem Adressatenkreis auf, die ebenfalls für die Beauftragung der Beteiligten zu 1) sprachen, nämlich gegenüber dem Arbeitgeber die Übersendung des Beschlusses zusammen mit der Antragsschrift, die Herrn Dr. A. und Dr. K. als Kanzlei bezeichnet und auch die angestellten Anwältinnen H. und G. erkennen ließ. Gegenüber dem Gericht war ebenfalls die Einreichung der Antragsschrift aber auch das Auftreten in der Güteverhandlung als solches erkennbar, woraus zumindest indizielle geschlossen werden durfte, dass die Beauftragung die Sozietät erfasste.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ein Auftraggeber, der einen einzelnen Rechtsanwalt mandatiert, damit die Sozietät, in der dieser tätig ist, erfasst. Denn sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (vgl. BGH Urteil v. 05.11.1993 - V ZR 1/93 m.w.N.). Zwar gilt dies nur grundsätzlich, so dass auch besondere Umstände etwa für die Beauftragung eines ganz bestimmten Einzelanwalts einer Sozietät sprechen können. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) hier eingewandt, dass Herr Dr. A. als Einzelanwalt beauftragt worden sein könnte, nachdem dieser Fachanwalt für Arbeitsrecht und langjährig tätig ist, während die entsprechenden Qualifikationen bei den angestellten Rechtsanwältinnen nicht bestanden. Aber auch insoweit greift das oben genannte Indiz dafür ein, dass der Wille der Betriebsobfrau nicht in diese Richtung der Beauftragung und Mandatierung des Einzelanwalts ging, nachdem sie sowohl die Antragsschrift, die von Frau H. unterzeichnet war, freigegeben hat, als auch mit Frau Rechtsanwältin G. in der öffentlichen Sitzung aufgetreten ist. Aus diesen Indizien heraus kann geschlossen werden, dass es der Betriebsobfrau nicht so sehr auf die Beauftragung von Dr. A. in Person angekommen ist, sondern auf die Beauftragung der entsprechenden Kanzlei.

Schließlich kann auch aus dem Verhalten der Beteiligten zu 2) in der Güteverhandlung geschlossen werden, dass auch die Beteiligte zu 2) zu diesem Zeitpunkt - ihr war der entsprechende Beschluss des Betriebsrats bereits übersandt worden - noch keinerlei Bedenken im Hinblick auf die Beauftragung der Beteiligten zu 1) hatte. Sie hat dies in der Güteverhandlung in keiner Weise angesprochen oder gerügt. Auch wenn man eine entsprechende Rüge nicht als Verpflichtung der Beteiligten zu 2) sieht und ein Unterlassen nicht als rügeloses Einlassen bezüglich der Terminsvollmacht auffassen würde und auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben hierin sehen würde, so kann dieses Verhalten der Beteiligten zu 2) aber doch auch Schlüsse darauf geben, wie nach außen hin die Beschlussfassung des Betriebsrats verstanden wurde (vgl. z.B. insoweit auch BAG Urteil v. 17.04.1970 - 1 AZR 302/69). Das Verhalten nach entsprechender Äußerung kann also insoweit durchaus auch herangezogen werden als Begleitumstand, der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen ist.

Schließlich ist auch die Rechtsprechung des BGH nicht nur auf die Fälle zu beziehen, in denen ein Rechtsgeschäft vorliegt. Die entsprechende Berücksichtigung des tatsächlichen Willens und nachträglicher Umstände gilt gerade für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen oder auch insbesondere für eine Willensbetätigung oder aber geschäftsähnliches Handeln (vgl. Busche in MünchKomm § 133 Rz. 47, 48). Insbesondere ist die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB ebenfalls heranzuziehen.

(2) Der Berücksichtigung nachträglicher Umstände als Indiz steht auch nicht die Rechtsprechung etwa des LAG Hessen (Beschluss v. 17.03.1983 - 4 TaBV 130/82) entgegen, zumal hier weitergehende höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Denn dieser Beschluss beschäftigt sich lediglich mit der Frage, ob ein Beschluss des Betriebsrats stillschweigend geschlossen werden kann. Ein stillschweigender Beschluss liegt hier aber tatsächlich nicht vor, sondern ein ausdrücklich gefasster Beschluss, der lediglich nur nicht hinreichend bestimmt und deswegen auslegungsbedürftig ist. Zudem kommt es hier auch nicht dazu, dass etwa der ursprünglich gefasste Beschluss abgeändert würde. Vielmehr ist der tatsächliche Wille der Betriebsobfrau im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie er im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestanden hat. Hierfür werden die nachträglichen Umstände als Indiz herangezogen und dadurch werden nicht etwa der ursprüngliche Be-schluss oder die für die Auslegung maßgeblichen Umstände abgeändert und mit einem neuen Inhalt versehen.

Auf die Frage, ob insoweit noch nachträglich ein weiterer Beschluss der Betriebsobfrau konkludent oder stillschweigend gefasst wurde, kam es nicht an, zumal ein derartiger Be-schluss nicht zulässig wäre. Gleichermaßen war die Frage der rügelosen Einlassung nicht mehr ausschlaggebend. Auf die Beschwerde war daher der Ursprungsbeschluss abzuändern und die Beteiligte zu 2) zur Zahlung zu verurteilen.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. BAG Beschluss vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 Rnr.20; Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 56/04 Rnr.17).

III.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, da über den Einzelfall hinaus dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird Bezug genommen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.
published on 21/09/2011 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2010 - 5 TaBV 9/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.