Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 13. Mai 2015 - 9 TaBV 73/14
Gericht
Tenor
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2014 – 7 BV 33/14 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
3Die antragstellende Arbeitgeberin gehört der C -D an und wickelt deren Outsourcing-Geschäft in Deutschland ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Kunden im Wege von (Teil-) Betriebsübergängen zu C in Deutschland wechseln, werden in die Arbeitgeberin integriert und erbringen dort Infrastruktur-und Applikationsleistungen. Die Arbeitgeberin beschäftigt deutschlandweit rund 800 Mitarbeiter und ist weder tarifgebunden noch schließt sie Tarifverträge ab.
4Bis zum Jahr 2010 bildeten die im Rahmen von Outsourcing-Verträgen auf die Arbeitgeberin übergegangenen Einheiten eigene Betriebe (Accounts) mit eigenen Betriebsräten. Der Betrieb ZFS (Z F S ), auch Z A genannt, hatte mit seinen in K , B , W , O und F gelegenen Standorten einen sogenannten Ringfenced-Status. Er war nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung der Arbeitgeberin integriert. Seine Personalhoheit übte der Betrieb zunächst selbst durch einen Account Executive aus.
5Nachdem die Arbeitgeberin an ihren Gesamtbetriebsrat mit dem Wunsch herangetreten war, ihre Betriebsorganisation grundlegend zu ändern und Betriebe zusammenzufassen, schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat am 18./19.01.2010 einen Interessenausgleich und eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Errichtung einer neuen Betriebsstruktur (GBV Betriebsstruktur). Danach wurden mit Wirkung ab dem 15.04.2010 die regionalen Betriebe S , R -N , M , W I, W II und N -O neu gebildet.
6Unter Nr. I. 1. heißt es unter anderem:
7„Der Betrieb ZFS bleibt in seiner bisherigen Form unverändert erhalten. Für ihn gelten die mit dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regionalstrukturen nicht.“
8Gemäß I.2. der GBV Betriebsstruktur ernennt die Geschäftsführung für jede Region einen Regionalverantwortlichen, der für sämtliche personellen und sozialen Angelegenheiten in der von ihm betreuten Region verantwortlich ist.
9Die GBV Betriebsstruktur hat eine Anlage 1a, in der die Grenzen der Regionalbetriebe und des Betriebs ZFS definiert sind. Die Definition der Region des Betriebs ZFS lautet „Accountstandorte ZFS“. In der Anlage 1b zur GBV Betriebsstruktur werden die Personalteilbereiche B R , F a M S , K M , K R , O und W K -F -R dem Betrieb ZfS zugeordnet.
10Account Executive und zugleich Regionalverantwortlicher für den Betrieb ZFS war zunächst Herr L . Mit Schreiben vom 22.03.2013 bestellte die Arbeitgeberin Herrn H S zum Regionalbevollmächtigten für die Standorte des Z Accounts in B , K , W , F und O .
11Nach dem die Arbeitgeberin beschlossen hatte, ihre Organisationsstruktur erneut zu ändern, schloss sie am 12.04.2013 mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich (GBV Transformation), in der unter Nr. 2 die geplanten Maßnahmen im Einzelnen beschrieben sind. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es:
12„5. Standort- und Arbeitsplatzsicherung
135.1. Das Unternehmen wird durch die in Ziffer 2 dieses Interessenausgleichs beschriebenen Maßnahmen keine Änderung der Betriebsstrukturen, Betriebsratsstrukturen und kollektiven Vertretungsstrukturen herbeiführen.
14Ebenso wenig wird das Unternehmen seine Standorte aufgrund der in diesem Interessenausgleich geregelten Maßnahmen verlagern oder schließen.
155.2. Das Unternehmen verpflichtet sich, wegen der in Ziffer 2 dieses Interessenausgleichs beschriebenen Maßnahmen auch keine Betriebsteile oder sonstigen Einheiten an Drittunternehmen auszugliedern.“
16In der Folgezeit wurde die Ringfenced-Struktur des Betriebs ZFS beendet. Durch die Auflösung der Accountstruktur wurden die Mitarbeiter des Betriebs ZFS den in den einzelnen Regionen bereits existierenden Mitarbeiterpools zugeordnet, nämlich entweder dem Pool G zur Betreuung des Infrastrukturgeschäfts oder mehrheitlich dem Pool GBS Application zur Betreuung des Applikationsgeschäfts. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitarbeiter seitdem, wie die Arbeitgeberin behauptet, ihre Leistungen nicht mehr exklusiv für den Kunden Z sondern für alle Kunden der Arbeitgeberin erbracht haben.
17Mit Schreiben vom 19.12.2013 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat, um ihn über eine geplante Änderung der Betriebsstruktur zu informieren, und um ihn zugleich einzuladen, darüber kurzfristig in Verhandlungen einzutreten. Nach den Vorstellungen der Arbeitgeberin sollte das Bundesgebiet in die vier Regionalbetriebe Region S , Region M , Region W und Region N -O eingeteilt werden, wobei der Betrieb ZFS aufgelöst, dessen Mitarbeiter in die entsprechenden Regionen überführt und von den dortigen Regionalbetriebsräten vertreten werden sollten. Seitens des Gesamtbetriebsrats wurde die Aufnahme von Verhandlungen abgelehnt.
18Am 09.04.2014 wurde in Betrieb ZFS eine Betriebsratswahl durchgeführt.
19Mit Schreiben vom 10.04.2014 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat des Betriebs ZFS darüber, dass Herr S mit Wirkung zum 15.04.2014, dem letzten Tag der regulären Amtszeit des Betriebsrats, als Regionalbevollmächtigter für die bisherige Betriebsratsregion ZFS abberufen worden sei. Der Betrieb ZFS sei nicht mehr existent und werde aufgelöst. Ab dem 16.04.2014 seien die Regionalverantwortlichen für die Regionen W und Mitte, Herr M M und Herr G K , die zuständigen Ansprechpartner für die in den jeweiligen Regionen angesiedelten Standorte.
20Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 14.04.2014 bekannt gegeben.
21Mit seinem am 17.042014 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Antrag ficht die Arbeitgeberin diese Betriebsratswahl an, weil der Betrieb Z nach ihrer Ansicht aufgelöst worden sei.
22Die Arbeitgeberin hat behauptet, Herr Schuler habe bereits am 19.12.2013 die Funktion des Regionalbevollmächtigten verloren und sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr für mitbestimmungsrelevante personelle und soziale Angelegenheiten des Betriebs ZFS zuständig gewesen. Eine eigenständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten habe nach der Abberufung des Herrn S nicht mehr bestanden. Seitdem seien die Standorte in die anderen Regionalbetriebe integriert. Der jetzige Account Executive sei ebenso wenig wie andere Account Executives der disziplinarische Vorgesetzte der Arbeitnehmer des ZURICH Accounts. Sie, die Arbeitgeberin, sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Struktur der Betriebs ZFS unangetastet zu lassen. Der Betrieb ZFS sei damit aufgelöst. Jedenfalls habe die Amtszeit des Betriebsrats mit Ablauf des 15.04.2015 geendet.
23Die Arbeitgeberin hat beantragt,
24festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 des Antragsgegners unwirksam ist;
25hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Anfechtungsantrages,
26festzustellen, dass das Betriebsratsamt des Antragsgegners nach Ablauf des 15.04.2014 geendet hat.
27Der Betriebsrat hat beantragt,
28die Anträge zurückzuweisen.
29Er hat eine eine Auflösung des Betriebs ZFS bestritten und behauptet, dass die Herren M und K gegenüber den Mitarbeitern des Betriebs ZFS nicht in Erscheinung getreten seien. Auf eine Auflösung des Ringfence und die Zuordnung von Mitarbeitern könne sich die Arbeitgeberin auch nicht berufen, da dies bereits 2013 erfolgt sei.
30Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 02.09.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Auflösung des Betriebs Z nicht erkennbar sei.
31Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 24.10.2015 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 14.11.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
32Die Arbeitgeberin rügt eine unzureichende Sachaufklärung durch das Arbeitsgericht und behauptet, dass der für den Betrieb Z gebildete einheitliche Leitungsapparat mit der Abberufung des Herrn S entfallen sei. Die Leitungsfunktion sei hinsichtlich der einzelnen Teile des Betriebs ZFS auf die Herren K und M übertragen worden. Spätestens seit dem 19.12.2013 habe Herr K in seiner Funktion als Regionalverantwortlicher der Region M die Leitungsfunktion für die eingegliederten Betriebsteile F a M , O und W , übernommen. Seit diesem Zeitpunkt sei auch Herr M in seiner Funktion als Verantwortlicher der Regionalregion W für die eingegliederten Betriebsteile K und B des ehemaligen Betriebs ZFS zuständig. Herr S habe nach seiner formellen Abberufung mit Schreiben vom 10.04.2014 diese Funktion nicht mehr wahrgenommen. Demgemäß würden Herr K und Herr M ihre Vertretung bei den nächsten Betriebsversammlungen wahrnehmen.
33Entscheidend für die Annahme eines Betriebs sei das Vorhandensein eines einheitlichen Leitungsapparats. Dabei komme es weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung als auf die Einheit der Organisation an. Die Leitung habe sich beim Betrieb auf die Selbstständigkeit im Personal-und Sozialwesen zu beziehen und weniger auf die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Im Gegensatz zu früher könne der heute für die Z G zuständigen Account Executive nicht mehr über die Arbeitnehmer des ehemaligen Betriebs ZFS eigenständig verfügen. Er müsse sich vielmehr die Mitarbeiter bei den Mitarbeiterpools ausleihen und abkündigen, wenn er sie nicht mehr benötige, um die Verpflichtung gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Daher würden die Mitarbeiter des vormaligen Betriebs ZFS eben nicht mehr ein Unternehmen im Unternehmen bilden. Sie seien in die allgemeine Organisationsstruktur eingegliedert. Weder gebe es ein accountspezifisches Backoffice mit eigenen Ressourcen für die Themen Personal, Finanz und Kommunikation, noch existiere eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung. Unter diesen Umständen sei die Aufrechterhaltung des Betriebs ZFS außerhalb der Regionalstruktur nicht mehr gerechtfertigt gewesen.
34Dem Wortlaut der GBV Transformation sei eine Bestandsgarantie für den Betrieb ZFS nicht zu entnehmen. Durch diese GBV sei die seinerzeit bestehende Betriebs-und Betriebsratsstruktur nicht geändert worden. Insbesondere sei keine Betriebsauflösung und Eingliederung von Betriebsteilen in bestehende Regionalbetriebe untersagt worden.
35Die Auflösung des Betriebs ZFS widerspreche auch nicht der GBV Betriebsstruktur. Die GBV enthalte nach ihrem Wortlaut keinen Normbefehl zur Aufrechterhaltung des Betriebs ZFS während der Laufzeit der GBV Betriebsstruktur. Dies werde auch insofern deutlich, als die GBV keinen auch nur befristeten Standorterhalt vorschreibe. Die GBV Betriebsstruktur stehe der Auflösung des Betriebs ZFS nicht entgegen. Die Auffassung, dass sich durch die Erwähnung des Betriebs ZFS in der GBV Betriebsstruktur eine Änderungssperre im Hinblick auf diesen Betrieb ergebe, stehe zudem im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Garantie der unternehmerischen Betätigungsfreiheit. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Betrieb ZFS als abweichende betriebsratsfähige Organisationseinheit von der GBV Betriebsstruktur konstituiert worden sei, so steht das seiner Auflösung nicht entgegen. Eher hätte sich die Frage aufdrängen müssen, ob die GBV Betriebsstruktur ab dem 01.04.2014 nicht teilunwirksam geworden sei.
36Die Arbeitgeberin beantragt,
37unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2014, Aktenzeichen 7 BV 33/14,
38festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 des Antragsgegners unwirksam ist;
39hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Anfechtungsantrages,
40festzustellen, dass das Betriebsratsamt des Antragsgegners nach Ablauf des 15.04.2014 geendet hat.
41Der Betriebsrat beantragt,
42die Beschwerde zurückzuweisen.
43Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und behauptet, behauptet, dass die Herren M und K nach wie vor in keiner Weise gegenüber den Mitarbeitern des Betriebs ZFS in Erscheinung getreten seien. Sie hätten weder an Betriebsversammlungen oder Besprechungen teilgenommen, noch würden irgendwelche Personalsachen oder mitbestimmungsrelevante Vorgänge einen Bearbeitungsvermerk einer dieser beiden Personen aufweisen. An Betriebsversammlungen habe weiterhin Herr S in seiner Funktion als Account General Manager teilgenommen. In dieser Funktion habe er über die wirtschaftliche Situation und Auftragslage des Accounts berichtet. In derselben Funktion berichtete er im Wirtschaftsausschuss. Allgemeine mitbestimmungsrelevante Themen würden mit einem Mitarbeiter der zentralen HR-Abteilung besprochen. Ansprechpartner für individuelle Fragen seien die jeweiligen direkten Führungskräfte. Standortbezogene Themen wie z.B. der hausinterne Umzug im Sommer 2014, seien mit Herrn S oder mit der von ihm benannten Mitarbeiterin T besprochen worden. Fragen der Arbeitssicherheit wurden mit den lokalen Sicherheitsbeauftragten und den Vertretern des zentralen Gebäudemanagements besprochen.
44Die Auflösung der Ringfence-Organisation sei im Rahmen der Konzerntransformation zum 01.04.2013 erfolgt. Insofern könne die Arbeitgeberin diese organisatorische Änderung nicht als Begründung für die behauptete Auflösung des Betriebs ZFS anführen.
45Jedenfalls stünden der Auflösung des Betriebs ZFS die Regelungen in der ungekündigten GBV Betriebsstruktur entgegen. Könnte die Arbeitgeberin durch die beliebige Abänderung in der Organisation der Leitungsmacht und durch den bloßen Austausch von Vorgesetzten einseitig die Betriebsstruktur ändern, wurde dies dem Zweck der GBV widersprechen.
46Wegen der näheren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
47II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ihre Anträge zurückgewiesen. Weder ist die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 des Antragsgegners unwirksam, noch hat das Betriebsratsamt des Antragsgegners nach Ablauf des 15.04.2014 geendet.
481.) Die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 ist nicht unwirksam.
49a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt u.a. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 –, BAGE 144, 290-305). Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt hingegen nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen". Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 25/03 –, juris).
50b) Die Betriebsratswahl vom 09.04.2014 ist nicht unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand der Betrieb Z noch. Denn die Organisationseinheit Z galt gemäß § 3 Abs. 5S. 1 BetrVG nach wie vor als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
51aa) Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BetrVG kann durch eine Betriebsvereinbarung die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Wenn es bei der Vereinbarungslösung um mehrere Betriebe eines Unternehmens geht, also in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und bei der Bildung eines Spartenbetriebsrats im Unternehmen (Abs. 1 Nr. 2), ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig (Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Aufl. 2014, § 3, Rz. 79). Dies haben die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat mit der GBV Betriebsstruktur getan, in dem sie nach einer regionalen Neugliederung und der Einführung der Hierarchieebene „Regionalverantwortliche“ Betriebe zu den Regionalbetrieben S , R -N , M , W , W und N -O zusammengefasst haben. Zugleich haben sie unter Nr. I.1 der GBV Betriebsstruktur geregelt, dass der Betrieb ZFS in seiner bisherigen Form, nämlich in der Account-Struktur, erhalten bleibt und dass für ihn die neuen Regionalstrukturen nicht gelten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Gesamtbetriebsvereinbarung einer Regelung des Betriebs ZFS enthalten und insoweit nur die tatsächliche Betriebsstruktur ohne Regelungswillen beschrieben hätte. Denn Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat haben in der GBV Betriebsstruktur zugleich in den Anlagen 1a und 1b die Grenzen des Betriebs definiert. Dies diente auch der sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben, da die betriebsverfassungsrechtlich maßgeblichen Entscheidungen von einem Account Executive und einem Regionalverantwortlichen, nämlich zunächst von Herrn L und dann von Herrn S getroffen wurden. Der Betrieb ZFS galt daher mit den näher bezeichneten Standorten nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
52bb) Diese Betriebsfiktion ist aufgrund der von der Arbeitgeberin dargelegten Maßnahmen weder beseitigt noch ist die Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit (teil-)unwirksam geworden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der Anhörung im Termin vom 13.05.2015 fest.
53(1) Die Arbeitgeberin ist unstreitig nach wie vor für die Z -Versicherung tätig. Nach den Erörterungen im Termin vom 13.05.2015 ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter des Betriebs ZFS noch in Räumlichkeiten der Z -Versicherung und jedenfalls ganz überwiegend ausschließlich für diese Versicherung tätig sind. Daran ändert nichts, dass die Mitarbeiter zusammen mit Mitarbeitern anderer Betriebe in Pools zusammengefasst werden und dass der für die Z Group zuständige Account Executive nach Vortrag der Arbeitgeberin im Gegensatz zu früher nicht mehr über die Arbeitnehmer des ehemaligen Betriebs ZFS eigenständig verfügen kann und sich die Mitarbeiter stattdessen bei den Mitarbeiterpools ausleihen und abkündigen muss, wenn er sie nicht mehr benötigt, um die Verpflichtung gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Denn jedenfalls existiert auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin noch ein Account Executive für die Z Group, der für den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig ist, auch wenn er diese vorher aus dem Pool abrufen muss. Ob der Personaleinsatz unmittelbar durch den Account Executive erfolgt oder ob dieser die Freigabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuvor aus dem Pool beantragen muss, kann insoweit nicht entscheidend sein. Denn nach wie vor stellen die zum Betrieb ZFS zusammengefassten Standorte in den Niederlassungen der ZURICH-Versicherungen abgrenzbare Einheiten dar, mit denen Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Dies entspricht dem Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach ein Betrieb die organisatorische Einheit ist, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03 –, BAGE 109, 332-338). Die Arbeitgeberin ist dem Vortrag des Beteiligten zu 2), dass die Herren M und K gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebs Z bislang nicht in Erscheinung getreten seien, auch nicht substantiiert entgegen getreten. Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass die Arbeitgeberin Herrn M und Herrn K mit Wirkung ab dem 16.04.2014 als die zuständigen Ansprechpartner für die in den jeweiligen Regionen angesiedelten Standorte benannt hat, lediglich eine formale Bedeutung zu.
54(2) Die Errichtung bzw. Aufrechterhaltung des Betriebs ZFS dient auch nach wie vor einer sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen. Denn unabhängig davon, wo die formale Verantwortung für die maßgeblichen Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten liegen, sind es die Standorte bei der ZURICH-Versicherung, an denen die unternehmerische Leitungsmacht in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse konkret ausgeübt wird und an denen sie sich entfaltet. Dann mach es aber auch Sinn, dort die Arbeitnehmervertretung anzusiedeln (vgl. Wendeling-Schröder, Betriebsverfassung nach Maß , NZA 1999, 1065).
55cc) Zudem ist deswegen von dem Fortbestand des Betriebs ZFS auszugehen, weil die Arbeitgeberin gehindert wäre, den Betrieb ohne vorherige Kündigung der GBV Betriebsstruktur aufzulösen. Selbst wenn sie dies täte, würde dies die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 5 BetrVG nicht beseitigen.
56(1) Die Arbeitgeberin wäre nicht berechtigt, den Betrieb ZFS aufzulösen. Zwar ist ein Arbeitgeber während der Laufzeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung grundsätzlich nicht gehindert, Umstrukturierungen vorzunehmen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn etwas anderes in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen ist (vgl. Fitting, 27. Auflage 2014, § 3 BetrVG, Rz. 86). Ein Verbot, den Betrieb ZFS ohne vorherige Kündigung der GBV Betriebsstruktur aufzulösen, ergibt sich unmittelbar aus Nr. I.1. der GBV. Denn danach bleibt der Betrieb ZFS in seiner bisherigen Form unverändert erhalten. Dieses Verständnis der GBV wird dadurch bestätigt, dass sie nach Nr. IV.2. nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Monats Februar des Jahres gekündigt werden kann, in dem die regulären Betriebsratswahlen stattfinden und die Betriebsräte bis zum Ablauf der regulären Amtszeit im Amt bleiben. Damit haben Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat zum Ausdruck gebracht, dass die während der ungekündigten Laufzeit der Gesamtbetriebsvereinbarung klar geregelte und stabile Strukturen aufrecht erhalten wollten. Dies gilt auch für den Betrieb ZFS, der in den Anlagen 1a und 1b sogar näher definiert wird. Eine Umstrukturierung, die zum Wegfall des Betriebes führen würde, wäre damit unzulässig. Auf ein solch unzulässiges Verhalten kann sich die Arbeitgeberin nicht berufen.
57(2) Jedenfalls würde eine solche Umstrukturierung, wie sie die Arbeitgeberin annimmt, nicht dazu führen, dass die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG beseitigt werden könnte. Durch eine Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG wird in Abweichung von der gesetzlichen Struktur eine anders abgegrenzte organisatorische Einheit für die Dauer ihrer Laufzeit als Betrieb festgelegt. Es entsteht ein fingierter Betrieb (Däubler/Trümner, 14. Aufl. 2014, § 3 BetrVG, Rz. 196). Diese Fiktion würde durch die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Maßnahmen nicht beseitigt. Eine solche Folge könnte allenfalls dann eintreten, wenn die Identität des Repräsentationsbereichs verloren gegangen wäre (GK-Franzen, 9. Aufl. 2010, § 3 BetrVG, Rz. 62; auf gleicher Linie („Substrat“) Fitting, 27. Auflage 2014, § 3 BetrVG, Rz. 86). Die Identität des Repräsentationsbereichs des Betriebs ZFS wird jedoch weder durch die formelle Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Pools noch durch die Benennung anderer Ansprechpartner beseitigt. Denn der Repräsentationsbereich wird nach wie vor durch die an den Standorten der ZURICH-Versicherung durch die dort für dieses Unternehmen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt. Ob der Personaleinsatz unmittelbar durch den Account Executive erfolgt oder ob dieser die Freigabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuvor aus dem Pool beantragen muss, ist auch für die Frage des Repräsentationsbereichs nicht von durchschlagender Bedeutung.
582.) Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats hat, da der Betrieb ZFS fortbesteht, somit auch nicht mit dem 15.04.2014 geendet.
59III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin zugelassen, da die Frage der Rechtsfolgen von Umstrukturierungen für Gesamtbetriebsvereinbarungen nach § 3 Abs. 2 BetrVG grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 92 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
60RECHTSMITTELBELEHRUNG
61Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin
62R E C H T S B E S C H W E R D E
63eingelegt werden.
64Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
65Die Rechtsbeschwerde muss
66innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
67nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
68Bundesarbeitsgericht
69Hugo-Preuß-Platz 1
7099084 Erfurt
71Fax: 0361-2636 2000
72eingelegt werden.
73Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
74Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
75- 76
1. Rechtsanwälte,
- 77
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 78
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
80Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
81Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
82* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.