Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2016 - 8 TaBV 48/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 - 7 BV 63/14 - teilweise abgeändert:
1) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV
PBC
- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.
2) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV
PBC
- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC.
3) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV
PBC
- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.
4) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, dem Antrag zu 9 oder dem Antrag zu 17 entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
5) Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 – 7 BV63/14 – wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit einhergehenden Informationen.
4Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des I -Konzerns. Dort sind ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte gebildet. Antragsteller ist der für den Betrieb A gebildete Betriebsrat.
5Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin vereinbarten am 12. Juni 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (GBV PBC), die auch auf den Betrieb A Anwendung findet. Sie regelt das Verfahren zur Zielvereinbarung und Leistungsbewertung. Wegen des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC Prozess sowie den hierzu vereinbarten Protokollnotizen wird auf Bl. 9-28 d. A. Bezug genommen. Diese GBV PBC ist mit Wirkung vom 01.04.2014 in Kraft getreten und ersetzt nach § 13 die Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (KBV PBC). Wegen der Einzelheiten der KBV PBC) wird auf Bl. 242 – 253 d.A. verwiesen.
6Mit E-Mail vom 01. August 2014 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm unverzüglich und detailliert die vereinbarten und festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer einschließlich der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zu übergeben oder Einsicht zu gewähren. Dies lehnte der Arbeitgeber unter dem 03. September 2014 ab. Mit E-Mail vom 05.September 2014 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Beschluss mit, in dieser streitigen Sache einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beauftragung umfasse auch die Durchführung gerichtlicher Schritte.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
8Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen zu 1 (Kalenderjahr 2016) und 13 (Kalenderjahr 2015) stattgegeben und den Hauptantrag zu 7 (Kalenderjahr 2014) nebst Hilfsanträgen zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 260 - 275d. A.) verwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat mit ihrer Beschwerde.
9Der Betriebsrat vertritt weiter die Auffassung, der geltend gemachte Informationsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG, da ihm jedenfalls ein Überwachungsrecht im Hinblick auf die Einhaltung der GBV PBC zustehe. Hierfür müsse er die individuellen Ziele bezogen auf jeden Arbeitnehmer erkennen. Er habe das Recht zu überprüfen, ob die Vorgaben von Ziffer 5.1 GBV PBC eingehalten seien. Der erforderliche kollektive Bezug ergebe sich daraus, dass die Zielvereinbarung oder Festsetzung in Umsetzung der GBV PBC erfolge. Hierfür sei die Nennung der Namen der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Nach Ziffer 5.1 Unterpunkt 1 der GBV PBC müssten die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigen und in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Um dies zu überprüfen sei eine namentliche Nennung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Entsprechendes gelte für die weiteren Unterpunkte von 5.1 GBV PBC. Rechte der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere § 32 BDSG, stünden der namentlichen Mitteilung an den Betriebsrat nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 508 - 549 d. A. verwiesen.
10Der Betriebsrat beantragt,
11den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern:
121. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
13- Name des Arbeitnehmers
14- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
15- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV
16PBC
17- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
182. Hilfsweise zu dem Antrag zu 1
19der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
20- Name des Arbeitnehmers
21- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
22- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV
23PBC
24- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
253. Hilfsweise zum Antrag zu 1
26der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
27- Name des Arbeitnehmers
28- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
294. Hilfsweise zum Antrag zu 3
30der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
31- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
32- Band des Arbeitnehmers
33- Position Title des Arbeitnehmers
34- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in
35Stunden pro Woche
36- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
37zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten
38Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,
39Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit
40(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
41- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
42- Alter des Arbeitnehmers
43- Geschlecht des Arbeitnehmers
44- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
45zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des
46Arbeitnehmers
47- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
48zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers
49- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im
50Kalenderjahr
51- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
52- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
53zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
54vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
55- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
56Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
57Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
58sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
59Fachausschuss des Arbeitnehmers
60- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
61Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder
62im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
63- Kostenstelle des Arbeitnehmers
64- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV
65PBC
66- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
675. Hilfsweise zum Antrag zu 4
68der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
69- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
70- Band des Arbeitnehmers
71- Position Title des Arbeitnehmers
72- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
73zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
74vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
75- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
76Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
77Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
78sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
79Fachausschuss des Arbeitnehmers
806. Hilfsweise zum Antrag zu 5
81der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
82- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
83- Band des Arbeitnehmers
84- Position Title des Arbeitnehmers
857. Hilfsweise zum Antrag zu 6
86der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4 genannten Daten zugänglich zu machen.
878. Hilfsweise zum Antrag zu 7
88der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
89- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
90- Band des Arbeitnehmers
91- Position Title des Arbeitnehmers
929. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
93- Name des Arbeitnehmers
94- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
95- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV
96PBC
97- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
9810. Hilfsweise zum Antrag zu 9
99der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
100- Name des Arbeitnehmers
101- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
102- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV
103PBC
104- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
10511. Hilfsweise zu dem Antrag zu 9
106der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
107- Name des Arbeitnehmers
108- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
10912. Hilfsweise zu dem Antrag zu 11
110der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
111- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
112- Band des Arbeitnehmers
113- Position Title des Arbeitnehmers
114- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in
115Stunden pro Woche
116- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
117zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten
118Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,
119Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit
120(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
121- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
122- Alter des Arbeitnehmers
123- Geschlecht des Arbeitnehmers
124- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
125zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des
126Arbeitnehmers
127- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
128zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers
129- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im
130Kalenderjahr
131- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
132- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
133zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
134vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
135- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
136Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
137Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
138sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
139Fachausschuss des Arbeitnehmers
140- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
141Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder
142im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
143- Kostenstelle des Arbeitnehmers
144- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV
145PBC
146- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
14713. Hilfsweise zum Antrag zu 12
148der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
149- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
150- Band des Arbeitnehmers
151- Position Title des Arbeitnehmers
152- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
153zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
154vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
155- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
156Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
157Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
158sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
159Fachausschuss des Arbeitnehmers
16014. Hilfsweise zum Antrag zu 13
161der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
162- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
163- Band des Arbeitnehmers
164- Position Title des Arbeitnehmers
16515. Hilfsweise zum Antrag zu 14
166dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12 genannten Daten zugänglich zu machen
16716. Hilfsweise zum Antrag zu 15
168dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
169- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
170- Band des Arbeitnehmers
171- Position Title des Arbeitnehmers
17217. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
173- Name des Arbeitnehmers
174- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
175- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV
176PBC
177- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
17818. Hilfsweise zu dem Antrag zu 17
179der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
180- Name des Arbeitnehmers
181- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
182- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV
183PBC
184- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
18519. Hilfsweise zum Antrag zu 17
186der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
187- Name des Arbeitnehmers
188- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
18920. Hilfsweise zum Antrag zu 19
190der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
191- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
192- Band des Arbeitnehmers
193- Position Title des Arbeitnehmers
194- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in
195Stunden pro Woche142
196- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
197zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten
198Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,
199Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit
200(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
201- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
202- Alter des Arbeitnehmers
203- Geschlecht des Arbeitnehmers
204- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
205zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des
206Arbeitnehmers
207- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
208zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers
209- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im
210Kalenderjahr
211- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
212- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
213zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
214vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
215- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
216Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
217Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
218sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
219Fachausschuss des Arbeitnehmers
220- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
221Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder
222im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
223- Kostenstelle des Arbeitnehmers
224- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV
225PBC
226- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
22721. Hilfsweise zum Antrag zu 20
228der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
229- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
230- Band des Arbeitnehmers
231- Position Title des Arbeitnehmers
232- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
233zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
234vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
235- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
236Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
237Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
238sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
239Fachausschuss des Arbeitnehmers
24022. Hilfsweise zum Antrag zu 21
241der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
242- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
243- Band des Arbeitnehmers
244- Position Title des Arbeitnehmers
24523. Hilfsweise zum Antrag zu 22
246der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.
24724. Hilfsweise zum Antrag zu 23
248der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
249- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
250- Band des Arbeitnehmers
251- Position Title des Arbeitnehmers175
25225. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, Antrag zu 9 oder Antrag zu 17 bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
25326. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
254- Name des Arbeitnehmers
255- vereinbarte Ziele
25627. Hilfsweise zum Antrag zu 26
257der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
258- Name des Arbeitnehmers
259- vereinbarte Ziele
26028. Hilfsweise zum Antrag zu 27
261der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
262- Individuelle Ziele des Arbeitnehmers
263- Band des Arbeitnehmers
264- Position Title des Arbeitnehmers
265- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in
266Stunden pro Woche
267- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
268zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten
269Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,
270Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit
271(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
272- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
273- Alter des Arbeitnehmers
274- Geschlecht des Arbeitnehmers
275- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
276zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des
277Arbeitnehmers
278- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
279zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers
280- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im
281Kalenderjahr
282- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
283- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten
284zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder
285vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
286- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
287Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.
288Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen
289sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-
290Fachausschuss des Arbeitnehmers
291- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende
292Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder
293im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
294- Kostenstelle des Arbeitnehmers
29529. Hilfsweise zum Antrag zu 28
296der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28 genannten Daten zugänglich zu machen.
297Die Arbeitgeberin beantragt,
298den Beschluss abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen sowie die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
299Der Betriebsrat beantragt,
300die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
301Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Anträgen zu 1. und 13. des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben. Es bestehe kein Überwachungsrecht nach § 80 Abs.2 BetrVG, die Überprüfung der Einhaltung der Gleichbehandlung sei unmöglich. Es fehle auch der kollektive Bezug. Die Namensnennung sei nicht erforderlich. Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, die Angabe des Bandes, des Position Titles, der vereinbarten Arbeitszeit, der Leistungseinschränkungen/Behinderungen sowie der betriebsverfassungsrechtlichen Ämter sei nicht erforderlich. Zudem existierten diese Unterlagen beim Arbeitgeber nicht und könnten deshalb nicht herausgegeben werden. Ein Herstellungsanspruch bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 409 - 425 der Akten Bezug genommen.
302Die in der Beschwerdebegründung des Betriebsrats vorgenommenen Erweiterungen hinsichtlich der Anträge zu 4, 12, 20 sowie 25-29 seien nicht sachdienlich. In der Sache selbst fehle es an einer dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Die geltend gemachte Auskunft sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Namen der betreffenden Arbeitnehmer. Das Bundesverwaltungsgericht habe am19. März 2014 entschieden, dass die Arbeitnehmervertretung die Überlassung namentlicher Unterlagen nicht verlangen könne, wenn sie ihre Überwachungsaufgabe auch auf der Basis anonymisierter Unterlagen wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf Bl. 651 – 661 der Akten verwiesen.
303Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
304II.
3051. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Hauptanträge zu 1, 9, 17 und 25 sind als Leistungsanträge zulässig – dies gilt auch soweit sich der Antrag zu 1 auf künftige Handlungen bezieht(§ 259 ZPO, BAG 17. September 2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 11; Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 14) – und begründet. Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren die Anträge erweitert hat, handelt es sich hierbei um eine nach §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG sachdienliche Antragsänderung. Dies ergibt sich daraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 91). Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt der Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15).
3062. Der Hauptantrag zu 1 ist begründet. Soweit er sich auf das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 bezieht, ist dies dahin gehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt, die im Antrag genannten Daten mitzuteilen sind.
307a. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011– 1 ABR 112/09 – Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006– 1 ABR 60/04 – Rn. 23). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28).
308Zu diesen Beteiligungssachverhalten gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dessen Ausübung ist nicht von einer Vereinbarung oder einem Einvernehmen mit der Arbeitgeberin, sondern ausschließlich von dem Vorliegen zumindest eines der dort aufgeführten Katalogtatbestände des § 80 Abs. 1 BetrVG abhängig. Zu diesen zählt die in§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31).
309b. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die ordnungsgemäße Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin zu überwachen hat.
310(1) Hierfür ist die Mitteilung der im Antrag zu 1 genannten Daten erforderlich. Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5(Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtigt wurden.
311(2) Dem Betriebsrat sind auch die individuellen PBC-Ziele des Mitarbeiters mitzuteilen, damit dieser überprüfen kann, ob dessen persönliche Stärken bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für die Zuordnung zu den Zielarten und die Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.
312(3) Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt.
313(4) Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10). Das gilt auch hier. Die vom Arbeitgeber zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf das Betriebsverfassungsrecht nicht übertragbar.
314c. Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d.h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die bei der Arbeitgeberin vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die die vorlageverpflichtete Arbeitgeberin auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG 16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 35, 36). Dies hat die Arbeitgeberin gegebenenfalls über sein Servicecenter in U sicherzustellen.
3153. Für den Hauptantrag zu 9, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, gilt das oben gesagte entsprechend. Ergänzend gilt, dass dieser nicht deshalb unbegründet ist, weil er sich auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in 2015 festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer, Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf seitens des Betriebsrats ziehen.
3164. Aus den unter 2. genannten Gründen ist auch der Hauptantrag zu 17, der sich auf das Kalenderjahr 2015 bezieht, begründet.
3175. Die Hilfsanträge zu 2 – 8, 10 – 16 und 18 – 24 fallen nach Stattgabe der jeweiligen Hauptanträge nicht zur Entscheidung an.
3186. Der Antrag zu 25 ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2S. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Information über eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC oder § 6.3 der KBV PBC verlangen. Dort (Bl. 14 d.A.) ist geregelt, dass Führungskraft und Mitarbeiter während des Bewertungszeitraums die Aktualität der vereinbarten Ziele prüfen und diese gegebenenfalls anpassen. Auch hierauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrats. Da auch persönliche Gründe (z.B. Minderung der Leistungsfähigkeit, auch wenn diese nur temporär ist) Anlass für eine Anpassung der Ziele sein können, ist auch hier die Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters für den Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Überwachungsaufgabe unabdingbar.
3197. Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Sie beziehen sich auf die Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC.
320a. Zunächst ist im Wege der Auslegung der Anträge festzustellen, dass mit dem Antragsbestandteil "nach einer Beendigung der GBV PBC" der Zeitpunkt nach einer rechtlichen Anwendbarkeit dieses Normengefüges einschließlich einer möglichen Nachwirkung gemeint ist.
321b. Die Anträge betreffen also einen Zeitraum, in dem entweder eine andere Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen im Betrieb gilt oder gar keine. Jedenfalls können "nach einer Beendigung der GBV PBC" aus dieser keine Rechte des Betriebsrats, auch nicht im Zusammenhang mit§ 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, mehr hergeleitet werden. Ob bzw. inwieweit dem Betriebsrat Zielvereinbarungen und die damit in Zusammenhang stehenden Daten (insbesondere Name des Arbeitnehmers und vereinbarte Ziele) vorzulegen, zur Einsicht zugänglich zu machen oder mitzuteilen sind, hängt von der dann bestehenden Tatsachenlage, insbesondere der dann geltenden Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen, ab. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang dem Betriebsrat dann ein Anspruch auf entsprechende Information zusteht.
3228. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist – wie sich aus den Ziffern 2. – 7.ergibt – unbegründet.
323III.
324Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 92 Abs.1 Satz 1 und Satz 2, 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.
325Rechtsmittelbelehrung
326Gegen dieses Urteil kann von der Arbeitgeberin
327R E C H T S B E S C H W E R D E
328eingelegt werden.
329Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
330Bundesarbeitsgericht
331Hugo-Preuß-Platz 1
33299084 Erfurt
333Fax: 0361 2636 2000
334eingelegt werden.
335Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
336Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
337- 1.338
Rechtsanwälte,
- 2.339
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 3.340
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
342Ein Beteiligter der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
343Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
344* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)
- 1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,- 2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.
(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.