Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2014 - 7 Sa 641/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2013 in Sachen 16 Ha 20/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG um die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 16.03.2012.
3Wegen des Sach- und Streitstandes, welcher nach Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens über zwei Instanzen im Zeitpunkt des letzten Kammertermins vor dem Arbeitsgericht erreicht war, über die dort zur Entscheidung gestellten Anträge und über die Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Aufhebungsklage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 05.03.2013 Bezug genommen. Richtig zu stellen ist jedoch, dass das Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 nicht am 01.06.2010 stattgefunden hat, sondern aufgrund eines Einladungsschreibens vom 01.06.2010 am 08.06.2010 (vgl. Anlage K 5, Bl. 13 d. A.).
4Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde dem Kläger am 31.07.2013 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.08.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.10.2013 am 30.10.2013 begründet.
5Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag und seine Rechtsansichten aus den schiedsgerichtlichen Instanzen und dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln.
6Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
7unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2013, Az.: 16 Ha 20/12, und unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts vom 16.03.2012, Az.: BOSchG 12/11, zugestellt am 13.09.2012,
81. festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.08.2001 über den 31.07.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen bei der Beklagten beschäftigt ist;
92. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Erklärung der Beklagten vom 19.07.2010 nicht beendet wurde und zu unveränderten Bedingungen weiter besteht;
103. für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 2):
11die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;
124. hilfsweise:
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen.
14Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
15die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
16Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist mit dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils einverstanden, meint jedoch, die Aufhebungsklage habe bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die für das Rechtsmittel der Berufung in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG und für das Rechtsmittel der Revision in § 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG geregelte Fünf-Monats-Frist gelte nämlich auch im Rahmen des § 110 Abs. 3 ArbGG. Die Frist für die Aufhebungsklage sei somit 14 Tage nach dem 16.08.2012 abgelaufen und vom Kläger nicht eingehalten worden. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht vorgelegen.
17Ansonsten wiederholt auch die Beklagte und Berufungsbeklagte im Wesentlichen ihr Vorbringen und ihre Rechtsansichten aus der Vorinstanz und dem schiedsgerichtlichen Verfahren.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2013 in Sachen 16 Ha 20/12 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
20II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 05.03.2013 zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 16.03.2012 nicht vorgelegen haben. Weder kann der Kläger sich darauf berufen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unzulässig war, noch beruht der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht in seiner Erkenntnis, dass die Aufhebungsklage des Klägers zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dem Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ist uneingeschränkt, seiner Begründung zu überwiegenden Teilen beizutreten.
21Abgesehen von der durch die späte Zustellung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 16.03.2012 verursachten prozessrechtlichen Thematik haben die Parteien, und hier insbesondere der Kläger, in beiden schiedsgerichtlichen Instanzen und vor dem Arbeitsgericht im Wesentlichen stets dasselbe vorgetragen. Dementsprechend musste auch das Berufungsgericht inhaltlich zu derselben Entscheidung gelangen wie das Arbeitsgericht und die schiedsgerichtlichen Instanzen; denn entscheidungserhebliche Rechtsfehler sind den Schiedsgerichten und dem Arbeitsgericht nicht unterlaufen.
22Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht konzentriert zusammengefasst und die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise richtigstellend und ergänzend gilt das Folgende:
23- 24
1. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist die Aufhebungsklage des Klägers zulässig erhoben worden. Insbesondere war sie nicht gemäß § 110 Abs. 3 S. 1 ArbGG verfristet.
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a. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 16.03.2012 ist dem Kläger am 13.09.2012 zugestellt worden. Seine am 25.09.2012 verfasste Aufhebungsklage ist erstmals am 26. September 2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen. Die zweiwöchige Notfrist des § 110 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist damit eingehalten.
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b. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG für die Berufung und in § 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG für die Revision geregelte sogenannte Fünf-Monats-Frist im Rahmen des § 110 Abs. 3 ArbGG keine Anwendung findet. Als der Gesetzgeber in § 66 ArbGG und in § 74 ArbGG die Fünf-Monats-Frist eingeführt hat, hat er dies in § 110 Abs. 3 ArbGG gerade nicht getan. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dies aufgrund eines bloßen Versehens unterblieben ist, existiert nicht.
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c. Die Regeln über die Fünf-Monats-Frist in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG und
§ 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG können auf § 110 Abs. 3 ArbGG auch nicht entsprechend angewandt werden. Dies scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG anders als bei der in § 66 ArbGG angesprochenen Berufung und der in § 74 ArbGG geregelten Revision nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein davon zu unterscheidendes Aliud handelt. § 110 ArbGG regelt die Schnittstelle des Übergangs vom schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 ArbGG zum eigentlichen arbeitsgerichtlichen Überprüfungsverfahren. Die Eigenständigkeit der Regelung im Vergleich zu den Regelungen über die Rechtsmittel zeigt sich u. a. an der anders bemessenen, kurzen Einlegungsfrist für die Aufhebungsklage, aber auch am jeglichen Fehlen einer (Not-) Fristenregelung für die Begründung der Klage. Auch eine „Rechtsmittelbelehrung“ über die Möglichkeit, eine Aufhebungsklage zu erheben, ist im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (Schwab/Weth/Zimmerling, ArbGG, § 108 Rdnr.14 a). Ergänzend wird auf die Begründung des Arbeitsgerichts zur Nichtanwendbarkeit der Fünf-Monats-Frist Bezug genommen.
322. Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 16.03.2012 ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
33a. Ein Aufhebungsgrund nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Bühnenoberschiedsgericht durch die späte Zustellung seines mit Gründen versehenen Schiedsspruches gegen Verfahrensvorschriften der Bühnenschiedsgerichtsordnung verstoßen haben mag. Ein solcher Verstoß könnte jedenfalls vorliegend mit der Aufhebungsklage nicht geltend gemacht werden und demnach nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen (vgl. BAG vom 15.02.2012, 7 AZR 626/10, ebenso LAG Köln vom 11.09.2013, 5 Sa 93/13).
34b. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruht auch nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Das Bühnenoberschiedsgericht hat vielmehr, wie schon vor ihm das Bühnenschiedsgericht Chemnitz, zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 61 Abs. 2 NV-Bühne in Verbindung mit der Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 kraft Befristung sein Ende gefunden hat.
353.a. Die – beiderseits nicht originär tarifgebundenen – Parteien haben in § 5 sowohl des ersten zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 28.06.2001 wie auch des Nachfolgearbeitsvertrages vom 01.03.2002 festgelegt, dass sich ihr Arbeitsverhältnis „im Übrigen“ „nach dem Normalvertrag Solo (NV-Solo) in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden, ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen“ bestimmt. An die Stelle des NV-Solo trat in der Folgezeit der NV-Bühne. Dessen § 61 Abs. 1 bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt endet. § 61 Abs. 2 NV-Bühne sieht für die befristete Verlängerung eines solchen Arbeitsvertrages folgenden Mechanismus vor: Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich danach zu den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei der anderen bis zum 31. Oktober der laufenden Spielzeit schriftlich mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung). Nach achtjährigem ununterbrochenem Bestand des Arbeitsverhältnisses tritt gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 NV-Bühne an die Stelle des Stichtages 31. Oktober der Stichtag 31. Juli.
36b. Da die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.07.2010, dem Kläger zugegangen am 21.07.2010, mitgeteilt hat, dass sie den bestehenden Arbeitsvertrag nicht über den 31.07.2011 hinaus verlängern werde, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.07.2011 kraft Befristung.
37- 38
c. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen handelt es sich allerdings vorliegend nicht um die Problematik der Wirksamkeit einer nachträglich vereinbarten Befristung. Zwischen den Parteien bestand zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Schon der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.06.2001 war befristet, nämlich zum 31.07.2002. Auch dieser Arbeitsvertrag enthielt bereits die zitierte Bezugnahme auf den Normalvertrag Solo bzw. die diesen ändernden, ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Der zum 31.07.2002 befristete Arbeitsvertrag vom 28.06.2001 wurde sodann durch den Arbeitsvertrag vom 01.03.2002 abgelöst. Dieser ist zum 31.7.2005 befristet, enthält im Hinblick auf die Bezugnahme des Normalvertrags Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden, ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen aber keine Veränderung im Vergleich zum Vertrag vom 28.06.2001. Die im Arbeitsvertrag vom 01.03.2002 vorgenommene Befristung um einen weiteren Zeitraum von drei Jahren ist ebenfalls tarifvertragskonform, da der Tarifvertrag zwar von Befristungen für eine Spielzeit ausgeht, die normalerweise ein Jahr andauert, dies aber als Mindestzeitraum ansieht und eine Befristung für einen Zeitraum von mehreren Spielzeiten bzw. Jahren demnach ohne weiteres zulässt.
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d. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit dem künstlerischen Personal eines Bühnentheaters ist nach ständiger Rechtsprechung auch aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs.1 S. 2 Nr.4 TzBfG sachlich gerechtfertigt (z.B. BAG vom 02.07.2003, 7 AZR 612/02; BAG vom 21.05.1981, 2 AZR 1117/78; LAG Köln vom 11.09.2013, 5 Sa 93/13).
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e. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach Ablauf des Befristungszeitraums des Vertrages vom 01.03.2002, also nach dem 31.07.2005, kein unbefristeter Vertrag zwischen den Parteien entstanden. Der Kläger meint zu Unrecht, die Parteien hätten durch § 2 ihres Arbeitsvertrages vom 01.03.2002 den tarifvertraglichen Fortsetzungsmechanismus – jetzt § 61 Abs. 2 NV-Bühne – komplett abbedungen.
aa. § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.03.2002 lautet bekanntlich: „Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. August 2002 und endet am 31. Juli 2005. Die Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung erfolgt bis zum 31. Dezember 2004.“ Damit hätten die Parteien, so meint der Kläger, festgelegt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005 endet, falls nicht bis zum 31.12.2004 die Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung erfolgt sei. Diametral umgekehrt bestimmt der Tarifvertrag hingegen, dass sich das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Partei der anderen bis spätestens 31.10. der laufenden Spielzeit mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtige, den Arbeitsvertrag fortzusetzen.
44bb. Die Auffassung des Klägers ist rechtsirrig. Zwar nimmt § 5 des Arbeitsvertrages den Tarifvertrag nur „im Übrigen“ in Bezug. Das heißt, der Tarifvertrag soll nur gelten, soweit die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen haben. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers lässt § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien aber keine Auslegung dahingehend zu, dass damit der tarifvertragliche Verlängerungsmechanismus, wie er in § 61 Abs. 2 NV-Bühne aktuell beschrieben wird, abbedungen werden sollte.
45aaa. Verstünde man unter der ‚Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung‘ im Sinne von § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages nämlich etwas grundlegend anderes als die in § 61 Abs. 2 erwähnte ‚Nichtverlängerungsmitteilung‘, so fehlte im Arbeitsvertrag jegliche Aussage darüber, was nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien passieren sollte, wenn die ‚Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung‘nicht fristgerecht bis zum 31.12.2004 erfolgen würde. Träfe die Auslegung des Klägers zu, müsste dies an sich zur Konsequenz haben, dass eine nach dem 31.12.2004 erfolgende ‚Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung‘ nicht mehr wirksam zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2005 hinaus führen könnte. Eine solche Aussage lässt sich dem Text des Arbeitsvertrages aber schlechthin nicht entnehmen. Sie wäre auch inhaltlich überraschend und sogar widersinnig, richtet sich doch die Anordnung, wenn von „Weiterbeschäftigung“ die Rede ist, ersichtlich nur an den Arbeitgeber.
46bbb. Zu beachten ist dabei auch, dass der Arbeitsvertrag in § 2 S. 2 formuliert: „Die Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung …“ und nicht etwa „eine Mitteilung über eine Weiterbeschäftigung …“. Der Arbeitsvertrag knüpft mit seiner Formulierung somit offenkundig an eine in ihrer Funktionalität als bekannt vorausgesetzte Mitteilung an. Da jedoch weder in den vorstehenden Regelungen des Arbeitsvertrages selbst noch in seinem sonstigen Text von einer solchen Mitteilung über die Weiterbeschäftigung die Rede ist, kann es sich bei „der Mitteilung“ nur um die sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung im Sinne von § 61 Abs. 2 S. 1 NV-Bühne bzw. die entsprechende tarifvertragliche Vorgängervorschrift handeln. Die vom Kläger ins Spiel gebrachte Auslegungsvariante, dass mit § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages der gesamte Mechanismus der Vertragsverlängerung in § 61 Abs. 2 NV-Bühne abbedungen werden sollte, erweist sich somit als nicht sinnvolle Auslegungsmöglichkeit und scheidet daher aus.
47- 48
f. Die verbleibenden Auslegungsmöglichkeiten für § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages stellen die wirksame Einbeziehung des tarifvertraglichen Befristungs- und Verlängerungsmechanismus nicht in Frage.
aa. Dies gilt zum einen dann, wenn man § 2 S. 2 Arbeitsvertrag mit der Beklagten so versteht, dass der Arbeitgeber in dem Fall, dass er bis zur tariflichen Frist (31.10. des laufenden Jahres) keine Nichtverlängerungsmitteilung abgibt, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Befristungszeitraum hinaus nochmals deklaratorisch bestätigen soll.
50bb. Aber auch dann, wenn man § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages als Verlängerung der tarifvertraglich vorgesehenen Frist für die Nichtverlängerungsmitteilung vom 31.10. auf den 31.12. des laufenden Jahres verstehen wollte, wäre die grundsätzliche Wirksamkeit der Befristung nicht in Frage gestellt.
51cc. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine arbeitsvertragliche Verlängerung der tarifvertraglich vorgesehenen Frist für die Nichtverlängerungsmitteilung vom 31.10. auf den 31.12. zulässig wäre oder nicht. Selbst wenn man von einer Unzulässigkeit ausginge, handelte es sich dabei im Sinne der Rechtsprechung des BAG zum sogenannten Blue-Pencil-Test (vgl. z.B. BAG vom 12.03.2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699 ff.) um eine von der grundsätzlichen Regelung über den Verlängerungsmechanismus abgrenzbare, teilbare Klausel, die die Wirksamkeit der in § 5 des Arbeitsvertrages erfolgten Inbezugnahme auch auf die in § 61 NV-Bühne enthaltene Befristungsregelung nicht in Frage stellt.
524. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat sich somit gemäß § 61 Abs. 2 NV-Bühne nach dem 31.07.2005 jeweils um ein Jahr (Spielzeit) verlängert. Aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 19.07.2010, dem Kläger zugegangen am 21.07.2010, endete das Arbeitsverhältnis jedoch nunmehr am 31.07.2011. Die Einwände des Klägers hiergegen gehen fehl.
53a. Der Kläger ist vor dem Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 wie vom Tarifvertrag vorgesehen ordnungsgemäß angehört worden.
54aa. Die Anhörung erfolgte rechtzeitig, nämlich am 08.06.2010.
55bb. Die Anhörung erfolgte auch ordnungsgemäß. Insbesondere erfolgte die Anhörung auf Seiten der Beklagten durch die richtige Person, nämlich die aktuelle Intendantin V . Die Beklagte hat hierzu bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren durch entsprechende Dokumente folgendes belegt:
56aaa. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.05.2010 weist aus, dass Frau V mit sofortiger Wirkung zur Geschäftsführerin der beklagten GmbH bestellt wurde. Der bis dahin fungierende Geschäftsführer und Intendant, Herr W R , wurde gleichzeitig mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Frau V wurde ermächtigt, den mit Herrn R bestehenden Anstellungsvertrag zu beenden.
57bbb. Durch Dienstvertrag vom 17.05.2010 übertrug die Beklagte Frau V für die Zeit vom 17.05.2010 bis 31.07.2013 „die Geschäftsführung sowie die künstlerische Gesamtleitung“ der Beklagten „mit der Dienstbezeichnung Intendantin“.
58ccc. Durch Weisung des Gesellschafters der Beklagten vom 17.05.2010 wurde der bisherige Geschäftsführer Wolfgang R „angewiesen, mit sofortiger Wirkung und spätestens bis zum Donnerstag, dem 20.05.2010, die Geschäfte des Geschäftsführers und des Intendanten an Frau M V , Geschäftsführerin der S GmbH, ordentlich und vollständig zu übergeben“.
59ddd. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.05.2010, in welchem Frau V als „Geschäftsführerin und Intendantin“ bezeichnet wird, wurde an diesem Tag beschlossen, „das künstlerische Angebot der S gGmbH gänzlich neu auszurichten.“ Hierzu gehörte ausdrücklich auch „die Neuausrichtung des Chors der S gGmbH“. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung gibt sodann den Gesellschafterbeschluss unter Ziffer 5 wie folgt wieder: „Die Geschäftsführerin und Intendantin, Frau Milena V , wird beauftragt und ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse zu 1) bis 4) erforderlichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere auch Nichtverlängerungsmitteilungen, ordentliche und/oder außerordentliche Kündigungen auszusprechen und/oder Aufhebungsverträge zu schließen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben … Das Recht der Geschäftsführerin und Intendantin, Nichtverlängerungsmitteilungen wegen Intendantenwechsels oder aus künstlerischen oder sonstigen Gründen auszusprechen, bleibt unberührt.“.
60cc. Aufgrund der zitierten Beschlüsse, Verträge und Maßnahmen war es nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten, dass die Anhörung des Klägers vor der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 durch die neue Intendantin Frau V erfolgte; denn schon zum Zeitpunkt der Anhörung des Klägers, nämlich seit dem 17.05.2010, spätestens aber seit dem 30.05.2010 war es die alleinige Aufgabe der neuen Intendantin V , die zukünftige künstlerische Ausrichtung des Hauses der Beklagten durchzuführen und umzusetzen, während der bisherige Intendant R bereits als Geschäftsführer abberufen und angewiesen war, die Geschäfte an Frau V zu übergeben. Zudem war Frau V schon zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigt, auch gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer R arbeitsrechtliche Maßnahmen durchzusetzen.
61dd. Der anerkannte Rechtsgrundsatz, dass der Tatbestand eines Intendantenwechsels bereits für sich allein ausreicht, um eine Nichtverlängerungsmitteilung im Sinne von § 61 Abs. 2 NV-Bühne und damit die Beendigung von Arbeitsverträgen mit künstlerischen Mitarbeitern zum Ablauf der kommenden Spielzeit zu rechtfertigen, ist gerade darin begründet, dass die vornehmste Aufgabe eines Intendanten darin besteht, die künstlerische Gesamtverantwortung eines Hauses zu tragen. Er soll daher, wenn er sein neues Intendantenamt antritt, auch in personeller Hinsicht die Möglichkeit haben, seine künstlerischen Vorstellungen bestmöglich zu verwirklichen. Im Zeitpunkt der Anhörung des Klägers am 08.06.2010 stand aber bereits fest, dass die alleinige Gesamtverantwortung für die künstlerische Ausrichtung des Hauses der Beklagten in der neuen und den kommenden Spielzeiten allein bei Frau V liegen würde. Dies war nicht lediglich eine auf Absichtserklärungen beruhende Prognose, sondern eine bereits durch Gesellschafterbeschlüsse und Vertragsabschlüsse gesicherte Rechtslage.
62ee. Dass der bisherige Intendant R im Zeitpunkt der Anhörung und auch im Zeitpunkt des Zugangs der Nichtverlängerungsmitteilung beim Kläger noch in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten stand, ist demgegenüber ohne Belang. Aufgrund der geschilderten Beschlusslage war er nämlich bereits nicht mehr für die künstlerische Ausrichtung des Hauses der Beklagten in der Saison 2010/2011 verantwortlich. Bezeichnenderweise wurde der bisherige Intendant auch nur einen Tag nach der Anhörung des Klägers, aber mehrere Wochen vor Zugang der Nichtverlängerungsmitteilung, in eigener Person bereits von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
63b. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt der Intendantenwechsel die Nichtverlängerungsmitteilung, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (BAG vom 15.03.1989, 7 AZR 316/88; BAG vom 28.05.1998, 6 AZR 349/96). Schon deshalb geht der Einwand des Klägers ins Leere, dass die Begründung der Nichtverlängerungsmitteilung mit dem – tatsächlich erfolgten – Intendantenwechsel nur vorgeschoben gewesen sei.
64c. Der Kläger hat aber auch keinen Tatbestand schlüssig vorgetragen, der die rechtliche Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 rechtsmissbräuchlich sein könnte. Der Kläger behauptet hierzu, sein Engagement sei nur deshalb nicht verlängert worden, weil er die sorbische Sprache nicht als Muttersprache beherrsche. Er sieht hierin eine Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft im Sinne von § 1 Abs. 1 AGG.
65aa. Die Begründung, die der Kläger für seine Behauptung abgibt, die Nichtverlängerungsmitteilung beruhe in Wirklichkeit ausschließlich darauf, dass er sorbisch nicht als Muttersprache spreche, ist erkennbar unschlüssig. Der Kläger beruft sich dabei auf den Inhalt eines Interviews mit der Intendantin V in der Zeitschrift Oper und Tanz der Ausgabe 07/08 aus 2010, auf eine Passage in dem Konzept zur Umgestaltung der Förderung der sorbischen Bühnenkunst durch die Gesellschafterin der Beklagten, der Stiftung für das sorbische Volk, sowie auf eine angebliche Behauptung des Direktors dieser Stiftung, dass es unhaltbar sei, dass der Kläger nach fast zehnjähriger Tätigkeit Proben nicht auf Sorbisch leiten könne. Wegen des Wortlauts der anderen beiden vom Kläger herangezogenen Quellen wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 05.03.2013 Bezug genommen.
66bb. In keiner der drei vom Kläger herangezogenen Quellen fällt jedoch wörtlich oder auch nur sinngemäß der Begriff ‚Muttersprache‘. Es geht vielmehr allgemein um die Förderung der sorbischen Sprache als solcher und darum, dass diese im künstlerischen Schaffen der Beklagten stärker zur Geltung kommen und möglichst als Umgangssprache innerhalb des Ensembles fungiere solle.
67cc. Es bedarf zur Überzeugung des Berufungsgerichts keiner näheren Darlegung, dass die Fähigkeit, eine Sprache als Umgangssprache zu beherrschen, nicht zwingend an eine bestimmte ethnische Herkunft gebunden ist. Die vom Kläger selbst zitierten Quellen geben somit nichts für seine These einer Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft her.
68dd. Es bedarf daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, wie im Falle der Sorben überhaupt die ethnische Identität definiert ist.
69ee. Erst recht bedurfte es keiner Beweisaufnahme darüber, ob der Direktor der Stiftung für das sorbische Volk die ihm vom Kläger in den Mund gelegten Äußerungen überhaupt gemacht hat, was streitig ist.
70d. Soweit die vom Kläger zitierten Quellen, insbesondere das bereits erwähnte Interview der aktuellen Intendantin in der Zeitschrift Oper und Tanz, Hinweise darauf enthalten, dass bei der Zusammenstellung des künstlerischen Ensembles der Beklagten auch die Fähigkeit eine Rolle spielt, die sorbische Sprache als Umgangssprache zu sprechen, fehlt es auch an einer mittelbaren Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG.
71aa. Die Förderung der sorbischen Sprache und Kultur gehört zu den satzungsgemäßen Kernaufgaben des Theaters der Beklagten und macht seine individuelle Besonderheit aus.
72bb. Das Ziel, die sorbische Sprache und Kultur zu fördern, ist rechtmäßig und sachlich im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG.
73cc. Wenn von künstlerischen Ensemblemitgliedern Sprachkenntnisse erwartet würden, die sie in die Lage versetzten, das Sorbische als Umgangssprache zu sprechen, so wäre dies ein zur Erreichung des satzungsgemäßen Zieles der Beklagten angemessenes Mittel. Die Mitglieder des künstlerischen Ensembles der Beklagten verwirklichen die kulturellen Zielsetzungen des Hauses nach außen. Von ihnen eine gute Beherrschung der sorbischen Sprache zu verlangen, erschiene somit nahezu unabdingbar, also auch „angemessen und erforderlich“ im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG (vgl. auch BAG vom 22.06.2011, NZA 2011, 1226).
74- 75
e. Die vom Kläger behauptete rechtswidrige Diskriminierung ist somit weder unmittelbar, noch mittelbar erfolgt. Insbesondere steht sie der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Befristung auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 TV-Bühne nicht entgegen.
5. Aus den dargelegten Gründen konnte auch der Hilfsantrag auf Zahlung einer Entschädigung keinen Erfolg haben.
776. Die Schiedsgerichte und die arbeitsgerichtliche Vorinstanz haben den Rechtsstreit vielmehr richtig entschieden.
78III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
79Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
80R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
81Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
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Annotations
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)