Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 06. März 2015 - 4 Sa 726/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers (*1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2014 – 11 Ca 10240/12 – abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2013 – 11 Ca 10240/12 – wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte an den Kläger 2.950,73 € nebst Zinsen zu zahlen hat, die er von März bis Mai 2009 in mehreren Tranchen als Zahlungen auf sein Arbeitslohn erhalten hat. Der Kläger berühmt sich eines Anfechtungsrechts aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO und aus abgetretenem Recht eines solchen aus § 134 InsO.
3Der Beklagte war vom 02.01.2002 bis zum 31.10.2009 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, der H F GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers, des Insolvenzverwalters über das Vermögen dieser GmbH, mit Schreiben vom 27.08.2009. Zum Zeitpunkt der später angefochtenen Entgeltzahlungen war der Beklagte zwei Kindern und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet.
4Die Insolvenzschuldnerin führte in S einen Betrieb, in dem der Beklagte beschäftigt war. Die Insolvenzschuldnerin war Tochtergesellschaft der H P GmbH, die Insolvenzschuldnerin erbrachte ihre Leistungen fast ausschließlich an die H P GmbH, welche wiederum Endkunden wie B , C u. ä. belieferte. Die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften waren personenidentisch. Bei den Unternehmen der H -Gruppe handelte es sich um metallverarbeitende Betriebe, welche für die Automobilindustrie fertigten. Die Muttergesellschaft, die H P GmbH, hatte ihren Geschäftsbetrieb in A , rund 370 km von dem Betrieb entfernt, in dem der Kläger beschäftigt war.
5Der Beklagte erhielt auf seinem Bankkonto bei der S K mit Wertstellung zum 13.03.2009 ausweislich seiner Kontoauszüge (Bl. 70 ff.d. A.) einen Betrag von 843,00 € mit dem Vermerk „Buchung ohne Beleg H F GM Lohn und Gehalt 02.2009“. Mit Wertstellung zum 31.03.2009 erhielt er 1.000,00 € mit dem gleichlautendem Vermerk für 03.2009. Mit Wertstellung zum 15.04.2009 erhielt er wiederum mit gleichlautendem Vermerk 620,17 € für 03.2009. Mit Wertstellung zum 30.04.2009 erhielt er mit dem gleichen Vermerk 1.000,00 € für 04.2009 und mit Wertstellung zum 22.05.2009 wiederum mit gleichlautendem Vermerk 330,56 € für 04.2009.
6Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Insolvenzschuldnerin dem Kläger entsprechende Zahlungen als Arbeitsentgelt schuldete. Auch die vorhergehenden Geldzahlungen, die der Beklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte, wiesen auf dem Kontoauszug des Beklagten den gleichen Vermerk aus.
7Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde auf ihren Eigenantrag vom 02.06.2009 hin mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 30.07.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter demselben Datum wurde auch über das Vermögen der Muttergesellschaft, der H P GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. H zum Insolvenzverwalter bestellt.
8Mit gemeinsamen Schreiben vom 17.12.2012 forderten Dr. H und der Kläger, Rechtsanwalt L , die Summe der zuvor genannten Zahlungen unter Berufung auf Anfechtungsrechte aus §§ 131 und 134 InsO zurück, weil die Zahlung durch die H P GmbH erfolgt sei.
9Der Kläger hat behauptet, die gesamte Firmengruppe habe sich seit Anfang 2008 in einer tiefgreifenden Krise befunden. Die wesentlich finanzierenden Banken hätten Mitte 2008 in einer abgestimmten Aktion ihre Kredite fällig gestellt. In diesem Zusammenhang hätten die K W , die H und die S Z insgesamt Kredite von 8.113.000,00 € fällig gestellt und die Muttergesellschaft zur Rückzahlung bis zum 15.08.2008 aufgefordert.
10Um die eingehenden Kundenzahlungen dem Zugriff der Banken zu entziehen, habe die Firma H P GmbH seither ihren wesentlichen Zahlungsverkehr über ihr Geschäftskonto bei der V B , Kontonummer , abgewickelt. Mit diesen Mitteln sei es der H P GmbH zunächst möglich gewesen, ihren Geschäftsbetrieb wie auch die Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin und einer weiteren Firma der Gruppe, der Firma H S GmbH, fortzusetzen. Es hätten aber längst nicht mehr alle Lieferantenforderungen beglichen werden können. Im Zusammenhang mit den Kreditkündigungen bei der H P GmbH seien auch bei der Insolvenzschuldnerin erhebliche Zahlungsschwierigkeiten ab Mitte 2008 aufgetreten. Seit Ausspruch der Kreditkündigungen durch die Banken hätten sich die fällig gewordenen Verbindlichkeiten kontinuierlich erhöht. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen hätten sich die bereits fälligen und bis zur Verfahrenseröffnung unbezahlt gebliebenen Verbindlichkeiten auf 237.114,07 € belaufen. Zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin legt der Kläger als Anlage K10 (Bl. 102 ff. d. A.) die Forderungsanmeldungen zu den bis zur Verfahrenseröffnung unbezahlt gebliebenen Forderungen mit Fälligkeitsdatum der ersten an den Beklagten erfolgten angefochtenen Zahlung vor. Darauf wird Bezug genommen.
11Die Insolvenzschuldnerin habe ein nahezu umsatzloses Konto bei der V S sowie das Geschäftskonto Nr. bei der K W geführt. Seit Mitte 2008 seien auf diesem Konto zahlreiche Rückbuchungen vorgenommen worden, da das Konto keine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der Kläger legt dazu als Anlage K11 die Kontoauszüge zu dem Konto (Nr. ) bei der V S vor und trägt – insoweit unbestritten – vor, dass ein Kreditrahmen hier nicht eröffnet gewesen sei. Ferner legt er als Anlage K12 die Kontoauszüge zu dem Geschäftskonto bei der K W vor, wozu er wiederum – auch insoweit unbestritten – vorträgt, dass dort ebenfalls kein Kreditrahmen eröffnet gewesen sei. Auf die vorgelegten Kontoauszüge wird Bezug genommen.
12Die Firma H P GmbH – so der Kläger weiter – habe dementsprechend über keine ausreichenden Mittel mehr verfügt, um die der Insolvenzschuldnerin die ihr aus der Leistungserbringung an sie, die Firma H P GmbH, zustehenden Beträge zu bezahlen.
13Wie zweitinstanzlich unstreitig ist (vgl. Bl. 478, 479 d. A.) wurde seit Mitte 2008 der Zahlungsverkehr in der H -Gruppe lediglich noch über das Konto der V B , Kontonummer , abgewickelt. Nach Vortrag des Klägers hatten die personenidentischen Geschäftsführer der H P GmbH und der Insolvenzschuldnerin beschlossen, dass die H P GmbH die Zahlungen direkt an die Gläubiger der Insolvenzschuldner von diesem Konto leisten solle. Wie dazu zweitinstanzlich ebenfalls unstreitig geworden ist (Bl. 479 d. A.) wurden die Forderungen der Insolvenzschuldnerin von der H P GmbH nicht mehr an Erstere ausgezahlt, sondern umgebucht und auf einem „Verrechnungskonto“ verrechnet. Der Kläger hat die Auszüge dieses Verrechnungskontos Anlage K3 (Bl. 19 ff. d. A.) ebenfalls vorgelegt.
14Zum Beweis dafür, dass die angefochtenen Zahlungen von dem Geschäftskonto der H P GmbH bei der V B erfolgten, hat der Kläger als Anlage K4 (Bl. 25 ff. d. A.) Kontoauszüge zu Sammelüberweisungen nebst entsprechenden Anlagen vorgelegt, aus denen die Einzelüberweisungen (auch an den Beklagten) sich ergeben. Darauf wird Bezug genommen. Der Kläger hat darüber hinaus als Anlage K9 die Kontoeröffnungsunterlagen für dieses Konto eingereicht (Bl. 99 ff. d. A.), aus denen sich ergibt, dass Kontoinhaber die Firma H P GmbH in A war. Auch darauf wird Bezug genommen.
15Der Kläger ist der Auffassung, dass die Entgeltzahlungen inkongruent gewesen seien, da sie nicht durch die Arbeitgeberin, nämlich die Insolvenzschuldnerin, sondern durch deren Muttergesellschaft erfolgt seien. Für den Fall, dass er mit diesem Anspruch nicht obsiege, werde der – ausweislich der Klageschrift mit gleichartigen Anträgen versehene – Hilfsantrag aus dem ihm vom Insolvenzverwalter der H P GmbH abgetretenen Anspruch (Abtretungsurkunde in Kopie Bl. 51 d. A.) aufgrund einer Schenkungsanfechtung im Sinne des § 134 InsO geltend gemacht.
16Gegen den im Termin vom 14.05.2013 säumigen Kläger wurde auf Antrag des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Gegen dieses dem Kläger am 23.05.2013 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 28.05.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Köln am selben Tage, Einspruch eingelegt.
17Der Kläger hat beantragt,
18das Versäumnisurteil vom 14.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.950,73 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.07.2009 zu zahlen.
19hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag,
20den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.950,73 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.07.2009 zu zahlen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und
23hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
24die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil auszuschließen.
25Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass – auch nach Vorbringen des Klägers – ein Fall kongruenter Deckung vorliege. Die Betriebe der Insolvenzschuldnerin und der H P GmbH stellten einen gemeinsamen Betrieb dar, jedenfalls seien die beiden Betriebe wie ein Betrieb geführt worden, es habe sich um eine wirtschaftliche Einheit gehandelt, bei der aus einem gemeinsamen Topf gewirtschaftet worden sei. Er beruft sich zudem darauf, dass er die Leistung durch die H P GmbH nicht habe erkennen können. Jedenfalls seien die Pfändungsfreigrenzen einzuhalten.
26Das Arbeitsgericht hat mit Urteil 05.06.2014 (Bl. 455 d. A.) das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.950,73 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2009 zu zahlen. Den Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat es im selben Urteil abgelehnt.
27Gegen dieses ihm am 04.07.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2014 begründet. Er wendet sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 476 ff. d. A.) Bezug genommen.
28Der Beklagte beantragt,
29- 30
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 Ca 10240/12 – vom 05.06.2014 abzuändern;
- 31
2. die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 502 ff. d. A.) Bezug genommen.
35Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache Erfolg.
38A. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass grundsätzlich für die streitgegenständlichen Zahlungen ein Anfechtungsrecht des Klägers aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gegeben ist. Die Kammer macht sich daher gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III. 1. a) bis III. 1. b) dd) der Entscheidungsgründe zu Eigen und nimmt auf diese Bezug.
39Allerdings hat die Kammer Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Arbeitsgericht insoweit zugrunde gelegt hat (s. unten II).
40I. Soweit das Arbeitsgericht unter III. 1. a) cc) ohne nähere Ausführungen festgestellt hat, dass die Zahlung gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 InsO sei, da hierdurch die Insolvenzschuldnerin ihre Forderung gegen die H P GmbH verloren habe, ist zu ergänzen, dass die Behauptung des Klägers, die personenidentischen Geschäftsführer der H P GmbH und der Insolvenzschuldnerin hätten beschlossen, dass die H P GmbH direkt die Zahlungen an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin leiste und zwar unter Anrechnung auf deren Ansprüche aus der Leistungserbringung (Bl. 5 d. A.) zweitinstanzlich nicht mehr streitig ist. Vielmehr hat der Beklagte dieses Vorbringen des Klägers zweitinstanzlich selbst in sein Vorbringen aufgenommen, wenn es auf S. 4 der Berufungserwiderung (Bl. 479 d. A.) heißt: „Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt wurden Forderungen der Insolvenzschuldnerin von der H P GmbH nicht an erstere ausgezahlt, sondern umgebucht und auf einem ‚Verrechnungskonto‘ verrechnet.“
41II. Das Arbeitsgericht hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 131 Abs. 1 InsO voraussetzt, dass der Gläubiger, der Anfechtungsgegner, bei der Leistung erkennen konnte, dass er eine Leistung erhielt, „die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“. Dazu ist im vorliegenden Fall unstreitig und durch die Kontoauszüge des Beklagten für die Monate März, April und Mai 2009 (Bl. 70 ff. d. A.) belegt, dass der Beklagte auf seinem Konto bei den jeweiligen Zahlungen ohne Angabe eines Kontos, von dem überwiesen wurde, den Vermerk fand: „Buchung ohne Beleg H F G Lohn und Gehalt“. Dieses entsprach auch den vorhergehenden Lohnzahlungen, die der Beklagte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erhalten hatte (vgl. das unbestrittene Vorbringen des Beklagten Bl. 478 d. A.). Der Beklagte konnte mithin nicht erkennen, dass statt seiner Arbeitgeberin die H P GmbH die Zahlungen leistete.
421. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (13.11.2014 – 6 AZR 869/13) erfordert allerdings die inkongruente Deckung nicht, dass sie unter äußeren Umständen erfolgt ist, die für den Anfechtungsgegner die Verdächtigkeit der Leistung erkennen ließen. Es kommt nach dieser Rechtsprechung nur darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO enthalten nach dieser Rechtsprechung kein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal.
43Umgekehrt verlangt das Bundearbeitsgericht indes für § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO, „dass der Beklagte (Anfechtungsgegner) erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte“ (BAG 21.11.2013 – 6 AZR 159/12; 13.11.2014 – 6 AZR 869/13). Hier also werden Merkmale verlangt, die eine subjektive Kenntnis ermöglichen. Das Bundesarbeitsgericht hat in den zuletzt genannten Entscheidungen diese Voraussetzung indes nicht weiter begründet, sondern sich dabei (11.11.2013 – 6 AZR 159/12) allein auf die Kommentierung von Kreft in HK-InsO, 6. Auflage, § 129 Rn. 28, berufen. Auch dort wird für diese Voraussetzung indes keine Begründung gegeben. Noch weniger aber ist ersichtlich, warum in diesem Fall die Voraussetzung der Erkennbarkeit gegeben sein muss, in dem umgekehrten Fall, der hier vorliegt, indes nicht.
442. Während es auch richtig ist, dass § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO kein subjektives Tatbestandsmerkmal enthalten, so folgt daraus nach Auffassung der erkennenden Kammer noch nicht, dass nicht zumindest eine objektive Erkennbarkeit der Inkongruenz der Deckung nach den äußeren Umständen gegeben sein muss.
45Der Gesetzgeber wollte in § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO lediglich „die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen“ beseitigen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf in BT-Drucksache 12/2443, S. 156, 158). Nach dieser Begründung erscheint ein Gläubiger, der eine ihm nicht zustehende Leistung erhält, weniger schutzwürdig, als ein Gläubiger, dem eine kongruente Deckung gewährt wird (a. a. O., S. 158). Wegen der besonderen Verdächtigkeit inkongruenten Erwerbs ist es danach gerechtfertigt, auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Anfechtungsgegners zu verzichten (a. a. O.). In Nr. 1 werden deshalb „Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise sowie die Krise selbst (...) insoweit unwiderleglich vermutet“. Auch für den zweiten und dritten Monat (Nr. 2) werden „die subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit) (...) dagegen wegen der besonderen Verdächtigkeit in kongruenten Erwerbs unwiderleglich vermutet“ (a. a. O. S. 159). Diese Ausführungen beziehen sich auf § 147 des Regierungsentwurfs, der – soweit es hier relevant ist – inhaltlich im geltenden § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 unverändert übernommen wurde.
46Daraus folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die inkongruente Deckung eine besondere Verdächtigkeit begründet, die ihrerseits wiederum den unwiderleglichen Schluss auf die subjektiven Voraussetzungen rechtfertigt.
47Diese ratio legis ist aber nach Auffassung der erkennenden Kammer zu beachten, wenn es um die Auslegung des § 131 Abs. 1 InsO geht. Wenn dort also von einer „Befriedigung“ gesprochen wird, „die er (...) nicht in der Art (...) zu beanspruchen hatte“, so spricht viel dafür, dass „die Art“ dergestalt sein muss, dass sie wegen ihrer besonderen Verdächtigkeit den unwiderleglichen Schluss auf die subjektiven Voraussetzungen rechtfertigt; das wiederum spricht dafür, dass die Leistung dergestalt erfolgen muss, dass zumindest erkannt werden kann, dass sie inkongruent ist.
483. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beklagte hatte aufgrund der Art und Weise der Leistung, nämlich aufgrund der Tatsache, dass die Überweisungen auf seinem Konto mit genau demselben Vermerk erschienen, wie sie schon stets zuvor im Arbeitsverhältnis dort erschienen waren, nicht die geringste Chance, die Inkongruenz zu erkennen.
494. Aus Gründen der Rechtsicherheit folgt die Kammer insoweit allerdings zunächst der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses ist nach Auffassung der Kammer allerdings nur zu rechtfertigen, wenn – wie im Nachfolgenden auszuführen sein wird – die mangelnde Erkennbarkeit zumindest bei der analogen Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift der § 850c ZPO berücksichtigt wird.
50Es ist nach allem zuvor Gesagten mithin zunächst davon auszugehen, dass grundsätzlich im vorliegenden Fall des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO gegeben ist. Alle Zahlungen, um die es hier geht, erfolgten innerhalb des3-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag.
51II. Ein Fall des § 134 InsO - worauf sich der Kläger für seinen Hilfsantrag beruft – liegt indes nicht vor. Der Kläger selbst hat bereits zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2007 (XIV 194/04) verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat dort Folgendes entschieden: Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zu Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider – jeder für sich mit Recht – die Erfüllungshandlung an, schließt die auf mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
52Dieser Fall ist hier gegeben – wie der Kläger selbst dargelegt hat (Bl. 11 d. A.). Die Anfechtung durch den Kläger erfolgte auch zu Recht – wenn man wie oben zu I. ausgeführt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde legt. Der Kläger macht auch zugleich die Anfechtung nach § 134 InsO durch den Insolvenzverwalter der Firma H P GmbH, Herrn Dr. H , gemäß § 134 InsO geltend und klagt die daraus entstandenen Ansprüche auf Rückgewähr aufgrund der Abtretungserklärung Herrn Dr. H vom 18.12.2012 ein (Bl. 51 d. A.).
53Der Kläger kann sich mithin nicht auf § 134 InsO aus abgetretenem Recht berufen.
54III. Obwohl also ein Fall des § 131 Abs. 1 InsO gegeben ist, muss nach Auffassung der erkennenden Kammer im vorliegenden Fall durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Existenzminimum anfechtungsfrei bleiben.
551. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 29.01.2014 ( 6 ATR 345/12) – wenn auch in einem obiter dictum – ausführlich und überzeugend begründet, dass wegen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die §§ 129 ff. InsO verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass das das Existenzminimum anfechtungsfrei bleibt. Die Kammer verzichtet darauf, diese ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Bundesarbeitsgerichts zu wiederholen und nimmt stattdessen auf diese beiden Parteien bekannte Entscheidung Bezug.
56Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in diesem Urteil seine Erwägungen auf die Fälle kongruenter Deckung begrenzt. Es hat indes nicht in dieser Entscheidung ausgeführt, dass und insbesondere warum sie auf alle Fälle des § 131 Abs. 1 InsO nicht zu übertragen seien. In der Entscheidung vom 27.02.2014 (6 AZR 367/13) hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls entsprechende Erwägungen für § 131 Abs. 1 InsO nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es hat lediglich entschieden, dass „in Fällen der hier vorliegenden inkongruenten Deckung einer Erfüllung erheblicher Geldrückstände unter dem Druck der Zwangsvollstreckung“ eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO ausscheide. Dieses hat es damit begründet, dass bei solchen Entgeltrückständen die Arbeitnehmer die zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen könnten. Dabei hat es auf Randnote 43 der Entscheidung vom 29.01.2014 (a. a. O.) verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass der Arbeitnehmer, dem das verdiente Entgelt vor Insolvenzeröffnung nicht mehr gezahlt wird, sein Existenzminimum durch staatliche Sozialleistungen bzw. das Insolvenzgeld decken kann, ohne dass dieses ihm rückwirkend wieder entzogen werden kann. Lägen erhebliche Entgeltrückstände vor – so das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) weiter – könne der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen und ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld beziehen. Zudem sei das rückständige Entgelt für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Insolvenzgeld, das er im Regelfall unproblematisch beantragen könne, gesichert. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beenden, könne er bei Bedürftigkeit Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
57Alle diese Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums scheiden aber bei einer inkongruenten Deckung aus, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist. Der Beklagte hat in der fraglichen Zeit das Arbeitsentgelt erhalten. Er hatte wegen des stets gleichlautenden Überweisungsvermerks nicht einmal die Chance zu erkennen, dass es nicht von seiner Arbeitgeberin, sondern von einer mit dieser eng verbundenen dritten Rechtsperson geleistet wurde. Er hatte deshalb überhaupt keinen Anlass, vorsorglich staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Erst mit Schreiben Dr. H und des Klägers vom 17.12.2012 (Bl. 42 ff. d. A.) – also mehr als drei Jahre später – wurde er über die Anfechtbarkeit informiert. Dieser Zeitpunkt lag weit außerhalb aller Möglichkeiten, noch rückwirkend für die Monate März bis Mai 2009 staatliche Leistungen zur Deckung des Existenzminimums zu erhalten.
582. Ist aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 131 Abs. 1 InsO im vorliegenden Fall mit den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts geboten, um dem Anspruch an den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums effektiv zu genügen, liegt es nahe, wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat (29.01.2014 – 6 AZR 345/12 – Rn. 44), auf die Tabelle nach § 850c ZPO zurückzugreifen, um das anfechtungsfreie Existenzminium zu ermitteln.
59Danach ergibt sich im vorliegenden Fall: Der Kläger war zum Zeitpunkt der Zahlungen zwei Kindern und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet – wie er bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 446 d. A.). Die Pfändungsfreigrenze lag im Jahr 2009 bei drei Unterhaltsberechtigten bei 1.770,00 € pro Monat. Der Kläger hat am 31.03.2009 1.000,00 € erhalten, so dass die pfändungsfreie Grenze nicht überschritten wurde. Am 15.04.2009 hat er 620,17 € und am 30.04.2009 weitere 1.000,00 € erhalten. Auch diese Beträge für April überschreiten die Pfändungsfreigrenzen nicht. Das gilt auch für den am 22.05.2009 für im Monat Mai in Höhe von 330,56 € erhaltenen letzten Betrag.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
61R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
62Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei (*2)
63R E V I S I O N
64eingelegt werden.
65Für die klägerische Partei (*3) ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
66Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
67Bundesarbeitsgericht
68Hugo-Preuß-Platz 1
6999084 Erfurt
70Fax: 0361-2636 2000
71eingelegt werden.
72Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
73Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
74- 75
1. Rechtsanwälte,
- 76
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 77
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
79Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
80Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
81* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
82(*1), (*2) und (*3)
83Am 21.07.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
84wird das Urteil vom 06.03.2015 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
85(*1) dass es in Satz 1 des Urteilstenors statt „Auf die Berufung des Klägers“ heißt: „Auf die Berufung des Beklagten“
86und
87(*2) in der Rechtsmittelbelehrung im ersten Satz statt „Von der beklagten Partei“ richtig heißt: „Von der klägerischen Partei“
88sowie
89(*3) im zweiten Satz statt „Für die klägerische Partei“ richtig heißt: „Für die beklagte Partei“.
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.