Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. Juli 2014 - 4 Sa 358/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2014 – 4 Ca 3995/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte im Wege der Insolvenzsicherung Altersversorgungsansprüche des Klägers erfüllen muss.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
4Gegen dieses ihm am 01.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
5Der Kläger setzt sich mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen auseinander. Auf die Berufungsschrift (Bl. 77 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger meint, es mache überhaupt keinen Sinn, dass ein laufender Versorgungsbezug noch einmal eine spätere bestätigende Neuzusage der Altzusage erfordere. Das Arbeitsgerichts habe auch das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 28.07.1992 unberücksichtigt gelassen (Schreiben Bl. 84 d. A.). Auch meinte er, der Beklagte habe seine Eintrittspflicht bereits mit Schreiben vom 10.04.1995 anerkannt (Schreiben Bl. 82 d. A.).
6Der Kläger beantragt:
7Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. März 2014 Az.: 4 Ca 3995/13 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen I. Instanz wie folgt erkannt:
8- 9
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab 01. Januar 1995 bis April 2013 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 10.932,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 11
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Mai 2013 bis zum 5. eines jeden Monats jeweils eine monatliche Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 41,41 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
13Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte führt aus, dass zum einen keine Neuzusage vorliege, zum anderen der Beklagte aber auch nicht nach einem Tatbestand des § 7 BetrAVG einzustehen habe, da bei unterstellter bestätigender Neuzusage der Kläger im Zeitpunkt des Sicherungsfalls noch Anwärter gewesen sei. Er sei im Jahr 1993 erst 56 Jahre alt gewesen und habe bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit 58 Jahren noch kein Alter erreicht, bei dem von der Gewährung einer Altersrente ausgegangen werden könne. Der Kläger habe aber auch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besessen, da weder eine 10jährige Zusagedauer vorliege, noch bei 12jähriger Betriebszugehörigkeit eine dreijährige Zusagedauer. Der Kläger sei bereits zum 31.01.1992 ausgeschieden, so dass seit dem frühstmöglichen Zeitpunkt einer bestätigenden Neuzusage am 01.01.1992 keine drei Jahre vergangen seien.
14Schließlich beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Auch weist er darauf hin, dass, da der Kläger als Anwärter ausgeschieden sei, jedenfalls eine zeitratierliche Kürzung vorgenommen werden müsse.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
17I. Der Kläger kann Ansprüche aus dem Betriebsrentengesetz nicht geltend machen. Das Betriebsrentengesetz trat nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16 Buchstabe a) und b) des Einigungsvertrages am 01.01.1992 im sogenannten Beitrittsgebiet in Kraft. §§ 1 bis 18 des Gesetzes finden nach dieser Regelung auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, „die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden“.
18Zu der Frage, was „Erteilen einer Zusage“ im Sinne dieser Bestimmung heißt, hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:
19Das „Erteilen einer Zusage“ im Sinne des Einigungsvertrages setzt die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung voraus. Der im Gesetz beschriebene Tatbestand erfasst sowohl die Begründung von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage als auch das Entstehen von Ansprüchen aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages (kollektivrechtliche Grundlage). Dies bedeutet aber nicht, dass an die Begründung von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage geringere Anforderungen gestellt werden müssten, als dies nach allgemeinem Vertragsrecht notwendig ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich demnach nach dem 31. Dezember 1991 – was vertragsrechtliche Grundlagen anbelangt – darüber geeinigt haben, dass der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll. Dafür reicht es nicht aus, dass nur eine Zahlungsverpflichtung anerkannt wird und tatsächlich Zahlungen geleistet werden (vgl. insoweit BAG 24.03.1998 – 3 AZR 778/96 – Rn. 20, 21). Ebenso wenig reicht es auch, wenn nur die Rechtsfolgen beschrieben werden, die sich aus einer eingetretenen Rechtsnachfolge ergeben. Wer nur in Erfüllung einer Rechtspflicht handelt, will keine neue Verbindlichkeiten eingehen (BAG a. a. O. Rn. 21).
20Erforderlich ist, dass Ansprüche begründet werden. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus, wie die Beschreibung der Folgen einer Rechtslage (BAG 19.01.2010 – 3 AZR 660/09 – Rn. 31). Unter Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts muss vielmehr über eine bestehende Rechtspflicht hinaus eine eigenständige Verpflichtung begründet werden. Es muss also über die bloße Abwicklung einer Versorgungsregelung hinaus der Wille des Versorgungsschuldners deutlich geworden sein, aufgrund der Umstände der erstmaligen oder bestätigenden Neuerteilung an die Versorgungszusage sich gebunden zu fühlen (BAG a. a. O.).
21II. Danach gilt Folgendes:
221. Unstreitig hat die spätere Insolvenzschuldnerin, die P E GmbH (P ) mit Sitz in der W , 1 B (also O ), dem Kläger mit Schreiben vom 01.04.1992 (Bl. 8 d. A.) mitgeteilt:
23„Sehr geehrter Herr ,
24zum 01.04.1992 wurde Ihr Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Besitzstand durch die P E GmbH übernommen.
25Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind die derzeit gültigen Tarifvertrage und Betriebsvereinbarungen. Diese können Sie der Anlage zur Betriebsvereinbarung Nr. 8 – Interessenausgleich – entnehmen. (Diese Betriebsvereinbarung liegt im Personalbüro vor und kann dort eingesehen werden.)“
26Die Bezugnahme auf die „derzeit gültigen Tarifverträge“ und damit auch auf den unstreitig zuvor bestehenden W -Haustarifvertrag über betriebliche Zusatzversorgung ist offensichtlich keine Erneuerung der Zusage im zitierten Sinne.
272. Der Kläger hat sich desweiteren auf ein Schreiben der P vom 28.07.1992 berufen (Bl. 41 d. A.). Darin heißt es wie folgt:
28„Sehr geehrter Herr ,
29entsprechend Ihrer Bitte bestätige ich Ihnen schriftlich die bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme der Altersübergangsregelung für Sie wirksam werdenden Leistungen
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1. Gehaltszulage in Höhe von 300,00 DM/Monat ab 01.09.1992.
- 32
2. Zahlung einer Abfindung entsprechend Sozialplan in Höhe von 8.000,00 DM.
- 33
3. Zahlung der betrieblichen Zusatzrente entsprechend Sozialplan bis zur generellen betrieblichen Klärung.“
Das Schreiben bestätigt „die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme der Altersübergangsregelung für sie wirksam werdenden Leistungen“. Dieses ist aus sich heraus nicht als eine auf Begründung von Rechten gerichtete Willenserklärung zu verstehen. Vielmehr werden Leistungen „bestätigt“, die - davon ist mangels näheren Vortrags des Klägers zum Ursprung dieser Leistungen auszugehen – außerhalb dieses Bestätigungsschreibens begründet wurden.
35Insbesondere zu Nr. 3 („Zahlung der betrieblichen Zusatzrente entsprechend Sozialplan bis zur generellen betrieblichen Klärung.“) wird auf einen anderen Geltungsgrund, nämlich den „Sozialplan“ verwiesen.
36Jedenfalls ohne besondere Begleitumstände, die der Kläger nicht vorgetragen hat, lässt sich auch dieses nicht erst als eine von einer anderen Geltungsgrundlage unabhängige vertragliche Begründung von Ansprüchen auslegen.
37Zwar wäre es möglich, dass der dort genannte „Sozialplan“ Ansprüche auf eine betriebliche Zusatzrente begründete. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat jedoch weder den Sozialplan vorgelegt, noch sonst irgendetwas zum Inhalt dieses Sozialplans vorgetragen. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass im Jahre 1992 ein Sozialplan betriebliche Rentenansprüche des Klägers begründet hätte. Es ist ebenso gut möglich, dass der Sozialplan nur auf den bereits bestehenden Tarifvertrag Bezug nahm.
383. Schließlich hat der Kläger sich auf ein Schreiben vom 22.03.1993 berufen (Bl. 7 d. A.). Dieses Schreiben weist die W W GmbH als Aussteller des Schreibens aus. Die Insolvenzschuldnerin ist aber die P , die schon vor dem 22.03.1993 unstreitig im Wege des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis des Klägers übernommen hatte.
39Auch dazu, inwieweit dieses Schreiben überhaupt der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen war, hat der Kläger nichts vorgetragen.
40Indes stellt dieses Schreiben selbst dann, wenn es der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen wäre, keine Erteilung einer Zusage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Das Schreiben lautet wie folgt:
41„Sehr geehrter Herr ,
42auf der Grundlage der Nachwirkungen des „Haustarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung“ erhalten Sie eine betriebliche Zusatzrente.
43Anspruch auf die betriebliche Zusatzrente besteht für Empfänger von Altersübergangsgeld und für Rentner. Entsprechend den Festlegungen des Tarifvertrages beträgt die Zusatzrente 5 % des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 5 Arbeitsjahre. Die Zahlung dieser betrieblichen Zusatzrente erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
44Ihre monatliche Zusatzrente beträgt ab 01. Januar 1993
4581,00 DM pro Monat.
46Dieser Betrag wird jeweils bis zum 5. des Monats auf Ihr Konto bei der S B (BLZ: ) überwiesen.
47Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überweisung Ihrer betrieblichen Zusatzrente bitte ich Sie, Ihre Kontonummer (einschl. Name der Bank oder Sparkasse und Bankleitzahl) und Ihre Wohnanschrift bei Änderungen sofort der Abteilung Personal der w W GmbH
48W
49- B
50zu übermitteln.
51Darüber hinaus bitten wir um Mitteilung, wenn der Bezug von Altersübergangsgeld beendet wird.
52Für die Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen.“
53Als Geltungsgrundlage werden ausdrücklich die „Nachwirkungen des Haustarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung“ genannt. Schon daraus wird deutlich, dass nicht originär Ansprüche begründet werden sollen. Auch im Folgenden wird die Rente entsprechend den „Festlegungen des Tarifvertrages“ berechnet. Sodann geht es um die „Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überweisung Ihrer betrieblichen Zusatzrente“, also um die Abwicklung eines bereits zuvor begründeten Rentenanspruches.
54Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Schreiben von dem Sozialplan nicht mehr die Rede ist.
554. Soweit der Kläger sich schließlich in der Berufungsbegründung darauf berufen hat, dass ihm ja tatsächlich seit dem 01.01.1993 Leistungen zugeflossen seien, so reicht auch dieses angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus. Denn weder die Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung noch die tatsächlichen Zahlungen stellen danach die erforderliche „Erteilung einer Zulage“ dar (vgl. nochmals BAG 24.03.1998 – 3 AZR 778/96 – Rn. 21).
56III. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Kläger durch die vorstehend behandelten Tatbestände eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, die am 31.01.1995 unverfallbar gewesen wäre (Eröffnung des damaligen Konkursverfahrens) nicht erwerben konnte. Es konnte in der Zeit vom Datum dieser Schreiben bis zur Konkurseröffnung nämlich nicht die dreijährige Zusagedauer (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BetrVG) erfüllt werden.
57Darüberhinaus ist der Kläger unstreitig zum 31.12.1992 ausgeschieden. Da er aufgrund des Inkrafttretens des BetrVG für das Beitrittsgebiet zum 01.01.1992 frühestmöglich zu diesem Zeitpunkt eine bestätigende Neuzusage erhalten haben könnte, konnte er in dem einen Jahr nicht die Zeiten nach § 30 f Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz BetrAVG zurücklegen.
58IV. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrVG zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits Rentenempfänger war.
59Der Kläger ist unstreitig im Alter von 56 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin ausgeschieden. In dem Schreiben der W vom 22.03.1993 ist von „Altersübergangsgeld“ die Rede.
601. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu BAG, 28.10.2008 – 3 AZR 317/07) gilt für die Abgrenzung von Übergangsversorgungen zu anderen Zwecken (die nicht insolvenzgeschützt sind) und betrieblicher Altersversorgung folgender allgemeiner Grundsatz:
61Betriebliche Altersversorgung liegt dann vor, wenn die Zusage einem Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und es sich um eine Zusage des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handelt.
62Nach der Rechtsprechung des BAG (a. a. O.) reicht allein der Umstand, dass die Leistung auf ein biologisches Ereignis abstellt, noch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko (teilweise) übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“. Davon abzugrenzen sind „Übergangsgelder“, die die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrücken sollen (BAG a. a. O. Rn. 24; BAG 10.03.1992 – 3 AZR 153/91).
63Bei der Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist oder einem andern Zweck dient, kommt dem Leistungsbeginn große Bedeutung zu (BAG 28.10.2008 – 3 AZR 317/07). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung in Abgrenzung zum Urteil vom 03.11.1998 (3 AZR 454/97) offen gelassen, ob eine Altersgrenze, die das 60. Lebensjahr nicht unterschreitet, ohne weitere Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung ausreicht, wofür indes nach dieser Entscheidung „viel spricht“.
64In der Entscheidung vom 03.11.1998 hatte das Bundesarbeitsgericht selbst eine solche Leistung, die als „Ruhegehalt“ bezeichnet war und dem dortigen Kläger nach Vollendung seines 60. Lebensjahres gezahlt werden sollte, als Überbrückungshilfe und nicht als Altersversorgungsleistung gewertet, weil die Zahlung nur dann erfolgen sollte, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung oder einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und nur, soweit er nicht anderweitig Lohn oder Gehalt beziehe. Die Leistung sei dadurch davon abhängig gemacht, dass der Kläger arbeitslos werde oder zumindest vor dem Eintritt in den Ruhestand keine gleichwertige Arbeitsstelle mehr finde.
65Aus diesen beiden zitierten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht derzeit der Auffassung ist, dass jedenfalls dann, wenn das Alter, ab dem die Leistung gezahlt werden soll, vor dem 60. Lebensjahr liegt, weitere besondere Umstände hinzutreten müssen, um sie als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG zu kennzeichnen. Dieses können z. B. besonders belastende Berufe sein. Darüber hinaus ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass gerade bei Beginn der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres besonders zu beachten ist, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung primär zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit gezahlt werden soll.
66Der Kläger trägt nichts dazu vor, wie im Einzelnen die kollektivrechtliche Grundlage aussah, aufgrund derer er ab dem 01.03.1993 Zahlungen erhielt.
67Es können daher keine besonderen Umstände festgestellt werden, die die vom Kläger bezogenen Leistungen als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG kennzeichnen. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass die Leistungen nicht primär zur Überbrückung von Arbeitslosengeld gezahlt werden sollten. Dafür, dass Arbeitslosigkeit überbrückt werden sollte, spricht gerade das Schreiben vom 28.07.1992, wo von „Altersübergangsregelung“ die Rede ist und wo auf einen Sozialplan verwiesen ist.
68V. Der Beklagte hat schließlich auch mit Schreiben vom 10.04.1995 die eigene Leistungspflicht nicht anerkannt. Das Schreiben enthält nur den Hinweis, dass der frühere Arbeitgeber bzw. der Konkursverwalter den Kläger als Leistungsempfänger aus der betrieblichen Altersversorgung gemeldet habe. Im Weiteren ist von der „Prüfung und gegebenenfalls der Sicherung Ihrer laufenden Rente“ die Rede.
69Der in dem Schreiben enthaltene Satz „der Pensionssicherungsverein ist in Zusammenarbeit mit ihren früherem Arbeitgeber bzw. dem Konkursverwalter bemüht, die Versorgungsleistungen sobald wie möglich wieder aufzunehmen.“ enthält damit keine vertragliche Zusage dahingehend, dass in jedem Falle Versorgungsleistungen gezahlt würden. Das Schreiben enthält überhaupt keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Information darüber, dass im Zusammenhang mit einem Sicherungsfall vom Arbeitgeber bzw. Konkursverwalter der Kläger als Leistungsempfänger gemeldet worden sei. Der Kläger kann aus dem Schreiben nicht mehr entnehmen, als dass diese Meldung nunmehr bearbeitet werde.
70Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. 29.09.2010 – 3 AZR 546/08) nicht einmal Leistungsbescheide des P nach § 9 Abs. 1 BetrAVG Willenserklärungen enthalten. Ansprüche des Versorgungsempfängers, die über die gesetzliche Einstandspflicht hinausgehen, können daraus grundsätzlich nicht hergeleitet werden.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
74Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.