Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. März 2014 - 2 Sa 917/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2013 – 8 Ca 5163/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
3Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welchem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren G -K beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt.
4Der Kläger war vom 1. Januar 1989 bis zum 29. Februar 2000 Arbeitnehmer in der Position als Abteilungsleiter bei der Beratungsgesellschaft G I P B A M GmbH. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger nach erfolgreicher Probezeit Mitglied des Beklagten werden sollte. Ferner erteilte die Arbeitgeberin ihm am 1. März 1989 eine Versorgungszusage (so genanntes Versorgungsversprechen).
5Der Kläger leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.
6Die Satzung des Beklagten sieht eine Austrittsvergütung vor. Danach hatte der Kläger bei Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis die Wahlmöglichkeit, den mit dem Beklagten durch seinen Beitritt zustande gekommenen Versicherungsvertrag beitragsfrei bis zum Rentenfall fortzuführen oder die geleisteten Beiträge einschließlich satzungsgemäßer Verzinsung ausgezahlt zu erhalten. Der Kläger wählte die Auszahlung und erhielt einen Betrag von 25.657,60 €.
7Er vertritt nun die Ansicht, die Auszahlung verstoße gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet bleibe, ihm die eingeklagten Rentenbeträge zu zahlen. Zu einer Rückzahlung der erhaltenen Abfindung sei er jedoch nicht verpflichtet, da die Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe und deshalb ein Anspruch des Beklagten gegen ihn nach § 817 BGB ausgeschlossen sei.
8Der Kläger legt die bei seiner Einstellung durch seine Arbeitgeberin übergebenen Informationsschreiben dahingehend aus, dass seine Arbeitgeberin ihm auch eine betriebliche Altersversorgung in Form der Pensionskassenmitgliedschaft zugesagt habe. Es handele sich nicht um Eigenvorsorge, sondern neben der durch seine Arbeitgeberin abgegeben Direktzusage auf Betriebsrente sei die Möglichkeit des Eintritts in den Beklagten von einer sogenannten Umfassungzusage erfasst. Er benennt hierzu leitende Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin und behauptet, diese hätten die Eintrittsmöglichkeit für Arbeitnehmer der G -Gesellschaften in den Beklagten als betriebliche Altersversorgung gewertet. Die Möglichkeit, eine Abfindung der eingezahlten Beträge zu erhalten, sei als nicht gesetzeskonform erkannt worden. Die Arbeitnehmer sollten allerdings darüber getäuscht werden, dass es sich tatsächlich um betriebliche Altersversorgung handele, da die G -K -Unternehmen nicht bereit gewesen seien, Anpassungen auf die Versorgungsleistungen des Beklagten nach § 16 BetrAVG zu erbringen.
9Nach Einführung des § 1 b BetrAVG (Entgeltumwandlung) hat der Beklagte seine Satzung dahingehend geändert, dass für Ansprüche auf Rentenleistungen, die unverfallbar im Sinne des BetrAVG geworden sind und die auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist, während dieser weiterhin für Ansprüche, die auf Einzahlungen aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen der Arbeitnehmer beruhen, gegeben ist.
10Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
11- 12
1. an ihn einen Betrag von 368,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 14
2. an ihn ab dem 1.5.2013 eine monatliche lebenslange Altersrente i. H. v. 184,44 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31. 2013,14 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
- 16
3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Z. 2 für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 30.4.2013 ergeben hat.
Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Auslegung der beim Beginn des Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin abgegebenen Erklärungen.
20Der Beklagte tritt dem entgegen. Er legt dar, dass zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zum Beklagten eine Altersversorgung, die ein Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen aus dem Nettoarbeitseinkommen finanziert, zur Eigenvorsorge und nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG gezählt wurde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.
21Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der weiteren geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
25Die Rechtsbeziehungen des Klägers zum Beklagten richten sich nicht nach dem BetrAVG sondern nach der Satzung des Beklagten. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung seiner eingezahlten Beträge. Diesen hat der Beklagte erfüllt. Damit sind die Rechtsbeziehungen zum Beklagten beendet.
26Wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt hätte, so hätte die damalige Arbeitgeberin des Klägers diesem die Leistungen des Beklagten zusagen müssen. Sie würde nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der Leistungen aus ihrer Zusage haften. Der Kläger hätte seine damalige Arbeitgeberin auf Erfüllung der Zusage in Anspruch nehmen müssen.
27Zu Recht hat allerdings das Arbeitsgericht bereits darauf abgestellt, dass die vertraglichen Beziehungen des Klägers zum Beklagten nicht von einer Zusage seiner Arbeitgeberin auf betriebliche Altersversorgung mit umfasst sind. Maßgebend sind hierfür die Erklärungen bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis. Nicht entscheidend sind spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhaltes vornehmen.
28Die Kammer legt der Auslegung das Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G -K -Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen sowie die allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen der G -K -Gesellschaften für die Betriebsangehörigen, die nach Tarif VK 2 des Beklagten versichert sind zu Grunde. Die Erklärungen sind nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.
29Danach ergibt sich, dass es im Konzern, zu dem die damalige Arbeitgeberin des Klägers gehörte, mehrere Möglichkeiten der Altersvorsorge gab. Von diesen als „Versorgungseinrichtungen“ bezeichneten Möglichkeiten kamen für den Kläger zwei infrage, nämlich der Beitritt zum Beklagten und das Versorgungsversprechen durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung zum Erhalt des Versorgungsversprechens durch die Arbeitgeberin war dabei der Beitritt zum Beklagten und die Finanzierung der durch diesen zu erbringenden Leistungen aus den Bezügen des Arbeitnehmers. Hierbei musste ein bestimmtes vorgegebenes Maß von Einzahlungen durch den Arbeitnehmer vorgenommen werden, um sodann ein Versorgungsversprechen seiner Arbeitgeberin zu erhalten.
30Schon die Aufteilung der beiden Versorgungsmöglichkeiten zeigt, dass die Arbeitgeberin des Klägers hinsichtlich der Leistungen des Beklagten kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben hat, sondern dass das arbeitgeberseitige Versorgungsversprechen nur die Direktzusage umfasste, die die Eigenvorsorge der Arbeitnehmer in einem besonderen Maße honorieren sollte. Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung der Zusage war die Eigenvorsorge des Klägers, für die ihm, wie allen anderen Konzernmitarbeitern eine besonders attraktive und hohe Rendite versprechende Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Das Wort „Versorgungsversprechen“ findet innerhalb der Texte nur bei den Erläuterungen zur Direktzusage Verwendung, nicht im Zusammenhang mit dem Beklagten.
31Bei der Auslegung der Erklärungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Satzung des Beklagten allen Arbeitnehmern die Rückzahlung der geleisteten Eigenbeiträge zusagte. Es erscheint fernliegend, dass die Vorstände des Beklagten, die mehrheitlich von den Konzernarbeitgebern bestimmt wurden, sehenden Auges einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG gewollt hätten, wenn die Leistungen des Beklagten von einer Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG umfasst gewesen wäre. Tatsächlich ist die Satzung des Beklagten auch nach Einführung der Gehaltsumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung unverzüglich geändert worden und erneut klargestellt worden, dass nur Eigenbeiträge der Arbeitnehmer, die nicht auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsmöglichkeit unterliegen. Dies weist darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Beklagten die Abfindungsmöglichkeit nur für die Eigenbeiträge der Mitarbeiter galt, für die nicht gleichzeitig eine Versorgungszusage der Arbeitgeberin gegeben war.
32Da die Arbeitgeberin des Klägers frei war, für neu eintretende Mitarbeiter Versorgungszusagen neu zu gestalten, zu modifizieren oder gegebenenfalls von solchen Zusagen ganz abzusehen, ergibt die Rechtsansicht des Klägers, durch die Unterteilung der Versorgungseinrichtungen in den Beklagten und die unmittelbare Versorgungszusage der Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmern verborgen bleiben sollen, dass die Leistungen des Beklagten gesetzeswidrig nicht nach § 16 BetrAVG angepasst werden sollten, keinen Sinn. Die Arbeitgeberin musste dem Kläger keine Zusage hinsichtlich der Leistungen des Beklagten erteilen. Warum hätte sie dann eine Versorgungszusage erteilen sollen, die schwere rechtliche Mängel enthielt, nämlich die fehlende Anpassung nach § 16 BetrAVG und die in der Satzung vorgesehene Abfindungsmöglichkeit. Wenn die Arbeitgeberin das Entstehen eines Anpassungsanspruchs verhindern wollte, lag es gerade nahe, die Pensionskassenmitgliedschaft als Eigenvorsorge auszugestalten und keine arbeitgeberseitige Zusage auf die Leistungen des Beklagten abzugeben. Tatsächlich findet sich in dem vorgelegten Text über die Mitgliedschaft in dem Beklagten auch kein Hinweis auf ein eigenes Versprechen der Arbeitgeberin.
33Ein verständiger Arbeitnehmer konnte vielmehr den vorliegenden Dokumenten entnehmen, dass er seine Eigenvorsorge über den Beklagten vornehmen musste, um dadurch ein Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin gestaltet als Direktzusage zu erhalten.
34Auch die in der Satzung des Beklagten enthaltene Klausel, wonach für den Fall, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den einzahlenden Arbeitnehmern nicht würde erbringen können und die Konzerngesellschaften deshalb dem Beklagten Kapital zuschießen würden, Leistungen, die hierauf beruhten nicht der Abfindung unterlagen, lässt einen verständigen Arbeitnehmer erkennen, dass die Abfindungsmöglichkeit in der Satzung des Beklagten sowie der Abfindungsausschluss für Zuschüsse der Arbeitgeber gerade darauf beruht, dass sich alle Beteiligten rechtstreu verhalten wollten und eine verbotene Abfindung der Rentenansprüche nach § 3 BetrAVG gerade verhindert werden sollte. Dies belegt indiziell, dass nur die arbeitgeberfinanzierten Leistungen als betriebliche Altersversorgung zugesagt wurden, während die arbeitnehmerfinanzierten der Privatvorsorge zugerechnet wurden.
35Damit ergibt sich als Ergebnis der Auslegung, dass die Arbeitgeberin des Klägers nicht verpflichtet war, die Beziehung des Klägers zum Beklagten mit einem eigenen Versorgungsversprechen abzudecken, dass ein solches Versprechen auch nicht abgegeben wurde, sondern die vertraglichen Regelungen des Klägers mit dem Beklagten außerhalb des Arbeitsverhältnisses und außerhalb einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach den Satzungsregelungen abzuwickeln waren, die nicht dem BetrAVG unterfielen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
37Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
40Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.