Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. Aug. 2014 - 2 Sa 178/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 – 12 Ca 9152/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten als Insolvenzsicherer für das Betriebsrentenversprechen, dass dem Kläger durch seine ehemalige Arbeitgeberin erteilt worden ist.
3Der Kläger ist am 1951 geboren. Er war vom 02.11.1970 bis zum 30.06.2000 bei der Ford Werke AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zunächst zum 01.07.2000 auf die Visteon Deutschland GmbH durch Betriebsübergang über. Zum 01.05.2007 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die t G GmbH über. Über das Vermögen dieser letzten Arbeitgeberin wurde am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Der Kläger schloss am 27.04.2009 einen dreiseitigen Aufhebungs-und Anstellungsvertrag mit der t G GmbH i. L. und der l Transfer GmbH, durch den das Beschäftigungsverhältnis mit der t G GmbH zum 31.12.2009 beendet wurde und der Kläger Arbeitnehmer der l Transfer GmbH wurde. Das Arbeitsverhältnis endete dort zum 31.12.2010. Danach war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente am 01.02.2013.
5Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Diese beruht auf der Versorgungsregelung der Ford Versorgung- und Unterstützungskasse Foveruka e.V., welche für Einstellungen vor dem 01.01.1983 gültig ist, in der Fassung vom 24.06.2004. Hinsichtlich des Wortlauts der Versorgungsregelung wird auf das erstinstanzliche Urteil bzw. die Versorgungsregelung Bezug genommen.
6In der Vergangenheit erhielten Arbeitnehmer, die auf Wunsch der Ford Werke ihr Arbeitsverhältnis nach dem 55. Lebensjahr auflösten, Rentenzahlungen unabhängig davon, ob ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingegangen wurde, Arbeitslosigkeit bestand, ALG II gezahlt wurde oder die Arbeitnehmer von einer beim Ausscheiden gezahlten Abfindung lebten.
7Der Beklagte zahlt diese Leistungen nicht. Er vertritt dabei die Ansicht, es handele sich insoweit nicht um eine Altersversorgung sondern um eine so genannte Übergangsversorgung. Nach der Definition des BAG setze eine Altersversorgung das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus. Die Versorgungsordnung sehe eine feste Altersgrenze mit dem 65. Lebensjahr vor. Vorzeitige Altersrentenleistungen könnten deshalb nur dann durch die Beklagte leistet werden, wenn gleichzeitig der Bezug einer Sozialversicherungsrente gegeben sei, § 6 BetrAVG. Diese indiziere das Ausscheiden aus dem Berufsleben.
8Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, der Beklagte hafte genauso wie sein früherer Arbeitgeber. Bei dem in der Versorgungsordnung genannten 55. Lebensjahr handele es sich um eine weitere feste Altersgrenze für vorzeitiges Ausscheiden. Es gebe in der Versorgungsordnung mehrere feste Altersgrenzen, die von dem Zeitpunkt und Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abhingen.
9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, die Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, dass der Rentenbezug vor dem 65. Lebensjahr auf einer flexiblen Altersgrenze beruhe und eine Rentenleistung durch den Beklagten deshalb erstmals geschuldet werde, wenn gleichzeitig eine Sozialversicherungsrente gezahlt werde.
10Der Kläger beantragt,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014- Az. 12 Ca 91521/12- abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungsregelung F e.V. ab dem 01.01.2010 zu zahlen
12hilfsweise festzustellen,
13dass der Beklagte verpflichtet ist an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungsregelung F e.V. ab dem 01.02. 2011 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Bei den Leistungen, die der Kläger für die Zeit vor dem 01.07.2012 begehrt, handelt es sich nicht um Altersversorgung im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG.
19Für den Kläger ist der Versorgungsfall, für den der Beklagte haftet, erst am 01.02.2013 eingetreten.
20Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen definiert, wann ein Leistungsfall der Altersversorgung gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall wenn die Leistungen dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern und zu verbessern (BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06). In der Entscheidung vom 18.03.2014 (3 AZR 952/11) vertieft das BAG seine Definition der Altersversorgung noch einmal. Es hat ausgeführt, dass eine feste Altersgrenze dann gegeben ist, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der begünstigte Arbeitnehmer zu einem bestimmten (nicht flexiblen) Zeitpunkt vor Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll. Voraussetzung ist damit der endgültige Abschied aus dem Erwerbsleben, da anderenfalls kein Ruhestand gegeben ist.
21Zu der zwischen den Parteien zur Anwendung kommenden Versorgungsordnung hat das BAG bereits am 16.2.2010 (3 AZR 216/09) entschieden, dass die Leistungen der Versorgungsordnung, die bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rente gezahlt werden sollen, keine betriebliche Altersversorgung sondern eine Übergangsversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand darstellen. Abgesichert ist vor diesem Zeitpunkt lediglich das Risiko der Arbeitslosigkeit. Für dieses Risiko ist der Beklagte jedoch nicht zur Insolvenzsicherung verpflichtet.
22Der Kläger war bis zum Bezug der gesetzlichen Sozialversicherungsrente nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er war zunächst noch Arbeitnehmer der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, sodann war er arbeitslos. Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt dabei voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich dem Arbeitsmarkt noch zu Verfügung steht. Dies schließt ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus.
23Wie dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, deckt die Insolvenzsicherung eben nicht vollständig alle Versorgungszusagen des insolventen Arbeitgebers ab. So gibt es eine Höchstgrenze, die für den Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt, nicht maßgeblich ist, wohl aber für den Beklagten. Die Altersversorgung, die der Beklagte leistet ist nicht nach § 16 BetrAVG anzupassen und die biometrischen Risiken, die abgesichert sind, sind streng limitiert. Für darüber hinausgehende Versorgungszwecke, wie den Übergang zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt in die gesetzliche Rente, haftet der Beklagte kraft Gesetzes nicht. Es bleibt dann dabei, dass diese Forderungen Insolvenz-oder Masseforderungen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber sind.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung und wegen Vorliegen von einschlägiger BAG-Rechtsprechung nicht zugelassen.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
27Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
moreResultsText
Annotations
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.