Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 2 Sa 1295/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 – 6 Ca 10641/10 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.) an den Kläger 3.352,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2010 zu zahlen;
2.) an den Kläger, beginnend mit dem 01.11.2011 monatlich weitere 209,52 € über den unstreitigen Betrag von 629,00 € hinaus nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.
3.) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
5.) Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger schuldet.
3Der am 1933 geborene Kläger war seit dem 05.04.1948 Mitarbeiter der Beklagten. Er erhielt eine Versorgungszusage nach dem K + S Statut für AT Angestellte.
4Auf der Grundlage des Sozialplans vom 01.02.1989 schied der Kläger im Wege der so genannten Frühpensionierung am 30.06.1990 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Aus der Sozialversicherung erhält er seit dem 01.03.1993 mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Sozialversicherungsaltersrente.
5Die maßgeblichen Regelungen des Sozialplans zur Frühpensionierung lauten wie folgt (Bl. 396/397 d.A.):
6Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1974 richtet, sowie bei Außertarifangestellten wird die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Hierbei wird die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozialversicherungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit berücksichtigt.
7Bei Tarifangestellten deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet, wird die Werksrente so ermittelt, als wenn der Versicherungsfall beim Ausscheiden eingetreten wäre. Die so ermittelte Werksrente wird festgeschrieben und mit Rentenbeginn monatlich ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufhebungsvertrag bis zum 31.03.1989 abgeschlossen ist. Bei späteren Vertragsaufhebungen wird bei der Berechnung der Anwartschaft grundsätzlich gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung als rechnerische Obergrenze nicht das 65., sondern das vollendete 63. Lebensjahr zu Grunde gelegt.
8Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers zunächst mit einem Betrag von 838,52 € (1.640 DM). Sie legte hierbei den Höchstbetrag der Gruppe I von 4.150 DM zu Grunde, der im Falle des Klägers die Gesamtversorgungsobergrenze deckelt, obwohl der Kläger bei seinem Ausscheiden noch nicht den höchsten Versorgungsgrad nach der Versorgungsordnung erreicht hatte.
9Weiterhin legte die Beklagte bei der Rentenberechnung vom 09.08.1990 einen Sozialversicherungsbescheid vom 07.03.1989 zu Grunde, der eine anzurechnende Sozialversicherungsrente von 2.331,57 DM ergab. Nach einem neuen Sozialversicherungsbescheid vom 01.07.1990 beträgt die auf die Gesamtversorgungsobergrenze anrechenbare Sozialversicherungsrente lediglich 2.261,12 DM, da sich zum 01.07.1990 Grenzwerte in der Sozialversicherung geändert hatten. Hieraus resultiert ein Teil der Klageforderung i.H.v. 35,79 € monatlich. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe bei Auszahlung der Rente von Anfang an diesen Betrag zu wenig gezahlt. Es sei der niedrigere Sozialversicherungsbescheid vom 01.07.1990 zu Grunde zu legen und nicht die bis zum 30.06.1990 gültige Bemessungsgrundlage anzuwenden.
10Mit Schreiben vom 21.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.07.2010 lediglich noch ein Rentenbetrag von 629 € gezahlt werde. Die Rente sei neu zu berechnen, da irrtümlich zu viel berechnet worden sei. In Wahrheit sehe die Versorgungsordnung vor, dass der Kläger als Anwartschafter ausgeschieden sei. Seine Betriebsrente müsse deshalb zunächst auf das65. Lebensjahr hoch gerechnet und sodann anteilig für die fehlende Zeit vom 30.06.1990 bis zum 20.02.1998, also berechnet auf das fünfundsechzigste Lebensjahr gekürzt werden. In gleicher Weise müsse die Sozialversicherungsrente hochgerechnet und abgezogen werden.
11Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013 in dem Verfahren 3 AZR 726/11 entschieden, dass die Versorgungszusage, wie sie dem Kläger erteilt wurde, für die Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis auch schon zu einem Zeitpunkt vor Vollendung des65. Lebensjahres in den Bezug der Sozialversicherungsrente wechseln und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht als Anwartschafter nach der Versorgungsordnung (§ 1 Nr. 8) sondern als Regelrentner zu behandeln sind und in diesem Fall § 4 der Versorgungsordnung eine Kürzung nach § 2 BetrAVG ausschließt.
12Der Kläger vertritt die Ansicht, die Kürzung der Betriebsrente, nachdem diese 17 Jahre lang unverändert gezahlt worden sei (Betriebsrentenanpassungen hat die Beklagte nicht vorgenommen), sei unzulässig. Die Beklagte habe von Anfang an dasjenige gezahlt, was sie nach der Versorgungsordnung im Zusammenhang mit dem Sozialplan geschuldet habe. Insbesondere die Auslegung des Sozialplans ergebe, dass nicht lediglich einzelne Jahre zugerechnet werden sollten, sondern frühpensionierte Mitarbeiter, die nicht wie die anderen Mitarbeiter eine Abfindung beanspruchen konnten, als Regelrentner und nicht als mit einer Anwartschaft Ausgeschiedene behandelt werden sollten. Die Beklagte habe die Betriebsrente entsprechend dem Sozialplan richtig bei rechnet.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Beklagte könne Irrtümer bei der Rentenberechnung jederzeit korrigieren.
14Der Kläger beantragt,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 – 6 Ca 10641/10 – abzuändern und
161. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.503,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen,
172. die Beklagte zu verurteilen an ihn 3.924,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen,
183. die Beklagte zu verurteilen an ihn jeweils zum Ersten eines Monats beginnend mit dem 01.01.2011, über die unstreitigen 629 € hinaus jeweils 245,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung abzuweisen.
21Der Kläger schlüsselt die Klageanträge wie folgt auf: Der erste Antrag betrifft die nicht verjährten Rückstände i.H.v. 35,79 € monatlich ab 01.01.2007 bis einschließlich 30.06.2010. Der zweite Zahlungsantrag betrifft die monatliche Differenz zwischen der ab 01.07.2010 gekürzt ausgezahlten Rente und der vom Kläger für richtig gehaltenen Betriebsrente bis einschließlich Oktober 2011, also für 16 Monate. Der dritte Antrag betrifft den Ausspruch der zukünftigen Zahlungen ab November 2011.
22Die Beklagte hält die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zum K + S Statut für außertarifliche Angestellte für falsch. Sie verweist darauf, dass der Kläger bei unmittelbarer Anwendung des Statutes aber ohnehin als Anwartschafter ausgeschieden sei und deshalb die Rente nach § 2 BetrAVG zu berechnen sei. Der Sozialplan vom 01.02.1989 regle insoweit allenfalls die Zurechnung von einzelnen Beschäftigungsjahren, schließe aber die Quotelung auf das 65. Lebensjahr nicht aus.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
26Abzuweisen war die Klage hinsichtlich des Zahlungsbetrages von35,79 € monatlich.
27Dies ergibt sich durch Auslegung des Sozialplanes vom 01.02.1989. Der Sozialplan sieht vor, dass die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet wird. Dies ist der 30.06.1990 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt galt für den Kläger hinsichtlich der zu erwartenden Sozialversicherungsrente der Rentenbescheid vom 07.03.1989. Die danach bescheinigte höhere Sozialversicherungsrente ergibt in dem Gesamtversorgungssystem einen geringeren Beitrag der Beklagten zur Gesamtversorgung.
28Die erkennende Kammer vertritt die Ansicht, dass die Regelung im Sozialplan nicht lediglich deklaratorisch den gesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 4a BetrAVG wiederholen wollten, sondern eigenständige Berechnungsregeln festlegen wollten, die die Betriebsrente für Frühpensionäre verbessern sollten. Danach war die anzurechnende Sozialversicherungsrente zum Stand bei Ende des Arbeitsverhältnisses festzustellen, da zu diesem Zeitpunkt die Betriebsrente zu berechnen war. Die Mitarbeiter, die zu einem freiwilligen Ausscheiden bewegt werden sollten, sollten bei ihrer Entscheidung die Höhe der Betriebsrente kennen. Dies setzt voraus, dass nachträgliche Änderungen, auch zu Gunsten der Arbeitnehmer nicht mehr zur Anwendung kamen, wenn die Rente wie vorgesehen berechnet war.
29Im Übrigen ist die Berufung begründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente mit Beginn der Zahlungen richtig berechnet gehabt. Die nachträgliche Korrektur wiederspricht dem Sozialplan in Verbindung mit der Versorgungsordnung.
30Dem Sozialplan ist zu entnehmen, dass jüngere Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten. Bei Mitarbeitern, die bereits das 55. Lebensjahr erreicht haben, tritt an die Stelle der Abfindungsregelung einerseits eine Aufstockung der Arbeitslosengeldleistungen, andererseits eine Verbesserung der Betriebsrente. Hätten die Betriebsparteien also Betriebsrat und Arbeitgeber keinerlei Änderungen und Verbesserungen der Versorgungszusagen durch den Sozialplan gewollt, hätten sie die Regelungen nicht ausdrücklich in den Sozialplan aufnehmen müssen. Deutlicher wäre dann die Erklärung gewesen, dass die Betriebsrentenzusagen von dem Sozialplan unverändert bleiben.
31Tatsächlich kann dem Sozialplan aber entnommen werden, dass Mitarbeiter, für die die Frühpensionierungsregelung Anwendung fand, so gestellt werden sollten, als wären sie bis zum frühestmöglichen Beginn der Sozialversicherungsrente im Arbeitsverhältnis geblieben. Für Mitarbeiter mitK + S Statut für AT-Angestellte wird dies durch die Formulierung bewirkt, dass die Zeit vom Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum frühestmöglichen Bezug der Sozialversicherungsrente als Dienstzeit berücksichtigt wird. Für Tarifangestellte, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet, soll die Betriebsrente so ermittelt werden, als wenn der reguläre Versicherungsfall beim Ausscheiden eingetreten wäre. In beiden Regelungen kommt zum Ausdruck, dass die Mitarbeiter nicht mit einer Anwartschaft ausscheiden, sondern so behandelt werden, als seien sie Regelrentner.
32Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass AT-Angestellte bzw. die Mitarbeiter, die nach der Altersversorgungsrichtlinie 1974 versorgt sind durch den Sozialplan schlechter behandelt werden sollten, als die Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet. Für diese ist ausdrücklich geregelt, dass das Ausscheiden im Rahmen der Frühpensionierung als Regelversicherungsfall gilt und eine Quotelung nach § 2 BetrAVG nicht vorzunehmen ist.
33Geht man von dem Verständnis aus, dass Betriebsrat und Arbeitgeberin von der für den Kläger gültigen Versorgungsordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes Kenntnis hatten, so war es ausreichend zu regeln, dass die Dienstzeit bis an den frühestmöglichen Sozialversicherungsrentenbeginn heranreichen sollte. Denn zum damaligen Zeitpunkt gingen die Betriebsparteien davon aus, dass in diesem Fall keine Quotelung nach § 1 Nr. 8 der Versorgungsordnung also entsprechend § 2 BetrAVG vorzunehmen war. Die ausdrückliche Regelung, dass die Mitarbeiter so behandelt werden sollen, als habe die Dienstzeit bis an den Beginn der Sozialversicherungsrente herangereicht, führte nicht nur damals dazu, sondern ist auch heute noch nach der von der erkennenden Kammer für richtig gehaltenen BAG Rechtsprechung so, dass der betroffene Mitarbeiter zum Regelrentner wird und er nicht mit einer Anwartschaft ausscheidet.
34Für diese Auslegung spricht auch der ausdrückliche Hinweis auf § 2 BetrAVG im Sozialplan für diejenigen Mitarbeiter, die ihren Aufhebungsvertrag nicht bis zum 31.03.1989 abgeschlossen haben. Hierunter fällt der Kläger nicht, da sein Aufhebungsvertrag am 07.03.1989 zu Stande kam.
35Hätten die Parteien des Sozialplanes für alle ausscheidenden Mitarbeiter, die nicht unmittelbar Sozialversicherungsrente beziehen konnten, eine Berechnung der Rente nach § 2 BetrAVG gewollt, dann hätte dies viel einfacher zum Ausdruck gebracht werden können. Es hätte lediglich differenziert werden müssen zwischen Aufhebungsverträgen bis zum 31.03.1989 und solchen nach dem 31.03.1989 und die jeweilige Quotelung angegeben werden müssen.
36Würde man der Ansicht der Beklagten zur Berechnung der Betriebsrente folgen, so enthielte der Sozialplan nicht etwa eine Sprinterklausel, die frühzeitig abschließende Mitarbeiter belohnt, sondern eine Sprinterbestrafung. Denn für die frühzeitig abschließenden Mitarbeiter soll es nach der von der Beklagten durchgeführten Berechnung bei dem 65. Lebensjahr als der rechnerischen Obergrenzen der Altersversorgung bleiben, während für später abschließende Mitarbeiter das vollendete 63. Lebensjahr ausdrücklich zu Grunde gelegt wird. Dies widerspricht dem Sinn des Sozialplans, Mitarbeiter möglichst frühzeitig zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu drängen, um möglichst bald Planungssicherheit über den Bestand der Arbeitsverhältnisse zu haben.
37Hinsichtlich der Auslegung des K + S Statut für AT-Angestellte folgt das Landesarbeitsgericht der Auslegung des BAG in der Entscheidung vom 10.12.2013 Az. 3 AZR 726/11. Auf die Wiederholung der Ausführungen des BAG wird deshalb verzichtet.
38Die Entscheidung des BAG beruht auch nicht auf einem Paradoxon. Die Beklagte unterscheidet nicht ausreichend zwischen den Anspruchsvoraussetzungen, die die Versorgungsordnung in § 4 Abs. 1 nennt und den Rechtsfolgen, nämlich der Frage wie sich bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen die Altersrente errechnet, die in § 4 Abs. 4, 6 und 7 geregelt ist.
39Letztlich bedeutet dies, dass eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zu einer regulären Betriebsrente nach der Versorgungsordnung führen kann. Ein Arbeitgeber kann eine Versorgungsordnung schaffen, nach der eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zur Regelrente aus einer Versorgungsordnung führt. In dieser Weise hat das Bundesarbeitsgericht die vorliegende Versorgungsordnung ausgelegt. Das Landesarbeitsgericht schließt sich an. Letztlich lautet damit die in der Versorgungsordnung abgegebene Erklärung: Wer eine vorgezogene Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt, gilt als regulärer Rentner im Sinne der Versorgungsordnung, wenn er wegen des Bezugs der Sozialversicherungsrente (nahtlos) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Aussage ist wieder paradox noch unmöglich, sondern kann vorliegend durch Auslegung der Versorgungsordnung entnommen werden.
40Es gibt zudem weitere Auslegungsgesichtspunkte, die die vom BAG gefundene Auslegung noch zusätzlich stützen. So war es im gesamtgesellschaftlichen Kontext sowohl bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Jahr 1976 als auch bei der unveränderten Übernahme von § 4 in die Versorgungsordnung vom 05.04.1984 üblich, ältere Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu drängen, da jüngere qualifizierte Mitarbeiter ausreichend am Arbeitsmarkt verfügbar waren und Arbeitgeber die Vorstellung hatten, dass jüngere Mitarbeiter bessere Leistungen erbringen würden. Dies zugrundegelegt, ergibt eine Versorgungsordnung Sinn, die zwischen den Mitarbeitern unterscheidet, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis zumindest bis zum frühestmöglichen Rentenbezug beibehalten. Letztere wechselten kurz vor der Regelrente den Arbeitgeber kaum noch und waren auch nicht arbeitgeberseitig mit Erfolg kündbar. Bei diesen Mitarbeitern konnte eine ungekürzte Betriebsrente sich aber dahin auswirken, dass von der Möglichkeit der vorgezogenen Sozialversicherungsrente öfter und früher Gebrauch gemacht wurde.
41Da zudem die Versorgungsordnung einen aufsteigenden Erwerb von Betriebsrentenansprüchen vorsah, bewirkte § 4 Abs. 4 der Versorgungsordnung, dass diejenigen Mitarbeiter, die beim Übergang in die vorgezogene Sozialversicherungsrente jedenfalls noch nicht 30 Dienstjahre vollendet hatten, grundsätzlich auch nicht den vollen Rentenanspruch aus der Betriebsrente erworben hatten. Die Versorgungsordnung sah also bereits durch die aufsteigende Berechnung eine verringerte Rentenhöhe bei Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr vor. Anders war dies nur, wie im Falle des hiesigen Klägers, wenn das zu Grunde zu legende anrechenbare Einkommen bereits so hoch war, dass ohne die maximale Dienstzeit bereits der Höchstbetrag (die Kappungsgrenze) erreicht war. Damit hatte die Errechnung der regulären Betriebsrente bereits ein Element in sich, das bei verkürzter Dienstzeit zu geringeren Betriebsrentenansprüchen führte. Dies spricht dafür, dass eine weitere Kürzung nicht vorgesehen war.
42Für die Auslegung, die das BAG vorgenommen hat, spricht zudem weiterhin die einfachere Berechnung der Betriebsrente für Arbeitnehmer mit vorgezogener Sozialversicherungsrente. Denn wie im Fall des Klägers war es lediglich erforderlich, den Rentenbescheid der Sozialversicherung vorzulegen, um unmittelbar den geschuldeten Zahlbetrag errechnen zu können. Eine Hochrechnung auf die noch bis zum 65. Lebensjahr möglicherweise erreichbaren Ansprüche aus der Sozialversicherung war nicht erforderlich. Auch dies konnte die Entscheidung der Mitarbeiter, die vorgezogene Sozialversicherungsrente in Anspruch zu nehmen und deshalb das Arbeitsverhältnis zu verlassen, beflügeln.
43Ein weiterer Auslegungsgesichtspunkt, den das BAG nicht vertieft hat, ist die Auslegungsregel, dass die konkrete Handhabung eines Vertrages dafür spricht, dass die Parteien das tun, zudem sie sich nach dem Vertrag für verpflichtet halten (sog. authentische Auslegung). Seit dem Jahr 1976 hat die Beklagte die Betriebsrenten für nahtlos auf dem Arbeitsverhältnis in die vorgezogene Sozialversicherungsrente wechselnde Mitarbeiter stets so berechnet, wie sie für den Kläger im Jahr 1990 berechnet wurde. Nicht einmal anlässlich der Neuformulierung und Änderung einiger Teile der Versorgungsordnung im Jahr 1984 hat die Beklagte ihre Praxis abgeändert. Sie hat damit die Versorgungsordnung genau in der Weise selbst interpretiert, wie es dann das BAG auch getan hat, nämlich dahin, dass in diesem konkreten Fall die Rente ohne Abschläge nach der aufsteigenden Regelung in § 4 Abs. 4 berechnet wird. Die in der Vergangenheit gehandhabte Anwendung der Versorgungsordnung hätte geändert werden können, wenn das Ergebnis nicht dem entsprochen hätte, was die Beklagte ursprünglich zusagen wollte. Es gab keine Rechtsprechung, nach der die jetzt vorgenommenen Kürzungen unzulässig gewesen wären, die Beklagte hätte ihre Versorgungsordnung von vorneherein klarstellen können und die von ihr gewünschten Rechenschritte in der Versorgungsordnung deutlich darstellen können.
44Der Beklagten wäre es bei der Schaffung der Versorgungsordnung auch ohne weiteres möglich gewesen, klarzustellen, dass Mitarbeiter, die eine vorgezogene Rente aus der Sozialversicherung erhalten, unter § 1 Nr. 8 fallen, nämlich dass dieser Tatbestand als vorgezogenes Ausscheiden gilt. Die Beklagte hätte auch den Sachverhalt der vorgezogenen Sozialversicherungsrente überhaupt nicht erwähnen und gesondert regeln müssen. Dann hätte unmittelbar die gesetzliche Regelung aus § 6 BetrAVG mit den vom BAG hierzu entwickelten Kürzungsmöglichkeiten gegolten.
45Der Kläger ist damit durch den Sozialplan so zu behandeln, als sei er nahtlos aus dem Arbeitsverhältnis in Rente gegangen, so dass keine Quotelung der Rente erfolgt.
46Die Zahlungsansprüche sind für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2011 im zugesprochenen Zahlungsantrag enthalten. Der Zinsantrag aus dem mittleren Verzugsdatum ist aus § 286 BGB begründet. Ab November 2011 ist die Beklagte verpflichtet dem Kläger die bisherige ungekürzte Rente in Höhe von insgesamt 878,75 € weiter zu zahlen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
48RECHTSMITTELBELEHRUNG
49Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
50R E V I S I O N
51eingelegt werden.
52Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
53Bundesarbeitsgericht
54Hugo-Preuß-Platz 1
5599084 Erfurt
56Fax: 0361-2636 2000
57eingelegt werden.
58Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
59Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
60- 61
1. Rechtsanwälte,
- 62
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 63
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
65Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
66Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
67* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
- 1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird, - 2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird, - 3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und - 4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.
(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.
(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.