Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 Ta 274/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln, vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert Beschwerdeverfahren: 29.090,66 €
1
b e s c h l o s s e n:
2Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln, vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen.
3Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4Streitwert Beschwerdeverfahren: 29.090,66 €
5G r ü n d e :
6Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall zu gewähren.
7Der am 1955 geborene Kläger war seit dem 05.12.1989 als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Unter dem 03.03.1993 schlossen die Parteien einen schriftlichen Geschäftsführervertrag (Bl. 6 ff. d.A.). Am 29.12.1994 (Bl. 13 ff. d.A.) und 19.12.1996 (Bl. 17 ff. d.A.) schlossen die Parteien jeweils einen Pensionsvertrag über eine Alters- und Invalidenversorgung in Anerkennung der Dienste und für die ausgeübte vertragliche Tätigkeit des Klägers. Zum 20.04.2001 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Er war für die Beklagte weiterhin tätig und zwar als angestellter Leiter der Abteilung Bauprojekte und technische Planung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.04.2011 zum 31.03.2012. Mit Anstellungsvertrag vom 12.03.2012 (Bl. 21 ff. d.A.) bestätigten die Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und begründeten zudem eine Neuanstellung des Klägers ab dem 01.04.2012 als Verwaltungsmitarbeiter. Nach § 5 des Anstellungsvertrages vom 12.03.2012 sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger ab dem 01.04.2012 keinen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersvorsorge hat, bislang erworbene Anwartschaften und Ansprüche bleiben unberührt. Zum 31.07.2012 ist der Kläger auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
8Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei im Versorgungsfall verpflichtet, ihm aus der Versorgungszusage vom 29.12.1994 einen monatlichen Betrag von 2.203,84 € brutto und aus der Versorgungszusage vom 19.12.1996 einen monatlichen Betrag von 1.836,53 € brutto zu gewähren. Er habe eine unverfallbare Anwartschaft erworben, wobei sich die Höhe u.a. nach seiner Betriebszugehörigkeit bis zum 31.03.2012 richte.
9Die Beklagte hat die Rechtswegrüge erhoben, da die behaupteten Versorgungszusagen in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit begründet worden seien. Darüber hinaus habe der Pensionsvertrag vom 19.12.1996 den Pensionsvertrag vom 29.12.1994 ersetzt. Das Versorgungsversprechen sei aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage einvernehmlich zum 31.12.2000 aufgelöst worden. Schließlich seien die Pensionsverträge mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Beklagten nicht wirksam zustande gekommen.
10Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.08.2013 (Bl. 107 ff. d.A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Begehren des Klägers lasse sich im Hinblick auf das Anwachsen der Anwartschaft nur auf arbeitsvertraglicher Grundlage rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
11Gegen den ihr am 03.09.2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 16.09.2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
12Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die behauptete Fortführung der Versorgungszusage nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer habe zur Folge, dass die Versorgungsansprüche vom Geschäftsführerdienstverhältnis in das neu begründete Arbeitsverhältnis übernommen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 139 f. d.A. verwiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
14II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO.
152. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, denn der Kläger macht Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG) gegen die Beklagte geltend.
16a) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass für Ansprüche aus einem Geschäftsführerdienstverhältnis die Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung berufen sind, denn wer in einem Betrieb einer juristischen Person kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, ist regelmäßig nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Für Ansprüche der aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig (BAG, Beschl. v. 04.02.2013 - 10 AZB 78/12 - m.w.N.). Ansprüche aus dem Geschäftsführerdienstverhältnis sind aber unter Berücksichtigung des Klageantrags und seiner Begründung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
17b) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich. Den Streitgegenstand bestimmt ausschließlich die klagende Partei. Das Klagebegehren ergibt sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (BAG, Beschl. v. 30.08.1993– 2 AZB 6/93 – m.w.N.). Die behauptete Zuständigkeit muss sich schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben, Beweise brauchen bei doppelrelevanten Tatsachen nicht erhoben zu werden. Doppelrelevante Tatsachen liegen vor, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandmerkmale des Anspruchs selbst sind (BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - VIII ZB 42/08 - m.w.N.).
18c) Der Kläger behauptet schlüssig, dass die ursprünglich im Geschäftsführerdienstverhältnis begründeten Versorgungsversprechen nach seiner Abberufung aus der Geschäftsführerstellung nicht einvernehmlich vor Begründung des Arbeitsverhältnisses aufgelöst worden sind, sie vielmehr in Zeiten des Arbeitsverhältnisses fortgeführt worden sind. Er behauptet damit die Übernahme der einheitlichen Pensionsverpflichtungen in das neu begründete Arbeitsverhältnis, verbunden mit dem Erwerb weiterer Anwartschaften im Hinblick auf die im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Betriebszugehörigkeit. Der Anspruch aus dem Geschäftsführerverhältnis wäre ein solcher aus dem Arbeitsverhältnis geworden (vgl. auch: BAG, Beschl. v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98 - zum umgekehrten Fall der Umwandlung eines Versorgungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis in einen Anspruch aus dem Geschäftsführerverhältnis). Die Klage in der von ihm konkret bezifferten Höhe kann unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 BetrAVG nur begründet sein, wenn nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ein arbeitsvertraglicher Versorgungsanspruch begründet worden ist. Arbeitsvertragliche Ansprüche können nach der Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden (BAG, Beschl. v. 04.02.2013 - 10 AZB 78/12 - m.w.N.). Liegen die arbeitsvertraglichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vor, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
193. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Wird ein Verweisungsbeschluss im Beschwerdeweg angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (Zöller/Lückemann, 29. Auflage, § 17 b GVG Rdn. 4 m.w.N.).
204. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/5 (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 25.10.2000 - VIII ZB 30/00 -) des Hauptsachestreitwertes festgesetzt.
215. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.