Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. März 2015 - 11 Sa 987/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2014 – 1 Ca 10159/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
3Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit Januar 1995 bei der Beklagten als EDV-Betreuer in Vollzeit zu einem Monatsverdienst von etwa 4.500,-- € brutto beschäftigt. Die Beklagte stellt Werbeträger her und vertreibt diese. Sie beschäftigt 86 Arbeitnehmer.
4Nach Umstellung der Betriebssoftware durch das S -H M C kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.12.2013 zum 30.06.2014.
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.06.2014 (Bl. 102 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beschäftigungsbedarf für den Kläger sei aufgrund der Umstellung der Betriebssoftware und der Entscheidung, künftig anfallende Anschlussprogrammierungen und IT-Administrator-Tätigkeiten durch das S -H M C verrichten zu lassen, entfallen. Die Entscheidung die IT-Administratoren-Tätigkeiten ausschließlich dieser Fremdfirma zu übertragen sei weder sachfremd noch willkürlich, da dieses Unternehmen bereits die Softwareumstellung betreut habe und für schwierige Fragestellungen zuständig gewesen sei. Die soziale Auswahl sei nicht zu beanstanden, der vom Kläger angesprochene Schüler F , der als 450,-- €-Jobber tätig gewesen sei, sei bereits zum 31.03.2014 ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ihm am 18.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2014 Berufung eingelegt und diese am 12.11.2014 begründet.
7Der Kläger meint, die Auslagerung der IT-Administrator-Tätigkeit sei offensichtlich willkürlich, weil der Kläger über die Ausbildung und die Fähigkeit verfüge, als IT-Administrator tätig zu sein. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, da der Schüler F weniger sozial schutzbedürftig sei. Die Einstellung dieser Aushilfe verdeutliche, dass es sich vorliegend um eine unzulässige Austauschkündigung handele.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2014 – 1 Ca 10159/13 –
101. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2013 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, sondern dieses unverändert fortbesteht;
112. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2014 fortbesteht,
123. für den Fall eines stattgebenden Urteils, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Schüler F sei mit dem Kläger nicht vergleichbar. Die wenigen Aufgaben, die dieser bis zu seinem Ausscheiden übernommen habe, hätten nicht einmal für einen Teilzeitarbeitsplatz ausgereicht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.11.2014 und 02.12.2014, die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
19II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen, der sich die erkennende Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung des Urteils erster Instanz.
201. Dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und ob dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG, Urt. 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12 – m. w. N.).
21Der Bedarf für eine Beschäftigung des Klägers ist aufgrund der unternehmerischen Entscheidung zur Fremdvergabe im Zuge der Softwareumstellung entfallen, selbst wenn der Kläger über die Ausbildung und die Fähigkeit verfügt, als IT-Administrator tätig zu sein. Die freie Entscheidung, ob die Tätigkeiten durch Dritte verrichtet werden sollen, gehört zum wesentlichen Kern der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Dass die getroffene Organisationsentscheidung tatsächlich nicht durchgeführt wurde, hat der Kläger nicht behauptet, so dass bereits eine Vermutung dafür spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 – m. w. N.). Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht plausibel darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Sachnähe die Beauftragung der Fremdfirma nicht willkürlich erscheint, weil sie bereits mit der Softwareumstellung und Klärung damit zusammenhängender Sach- und Fachfragen betraut war. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass auch Kostengesichtspunkte für die Entscheidung der Beklagten streiten können. Ist aufgrund der Spezifikationen der neuen Betriebssoftware, wie vom Arbeitsgericht festgestellt, ein geringerer Programmierungs- und Betreuungsbedarf vorhanden, weil Sachbearbeiter grundsätzlich selbst die notwendigen Einstellungen im Programm vornehmen können, so ist es nicht sachfremd, nur bei Bedarf zusätzliche Dienstleistungen „einzukaufen“ und kein eigenes Personal vorzuhalten.
222. Die Kündigungsentscheidung der Beklagten verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der sozialen Auswahl, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Dies gilt nicht nur, wie das Arbeitsgericht unbestritten festgestellt hat, weil der Schüler F nicht über den Kündigungstermin des Klägers beschäftigt worden ist, sondern auch weil dieser bereits im Ansatz nicht mit dem Kläger vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den ungekündigten Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann (BAG, Urt. v. 24.05.2005 – 8 AZR 398/04 – m. w. N.). Die Beklagte war aber offenkundig nicht berechtigt, den Kläger einseitig auf den Arbeitsplatz des nur geringfügig beschäftigten Schülers zu versetzen.
23III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.