Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Dez. 2014 - 11 Sa 706/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014 – 11 Ca 8228/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
3Der am 1961 geborene Kläger, geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem Juli 2012 bei der Beklagten, die mit etwa 150 Mitarbeitern Beratungsleistungen im Bereich Banken, Sparkassen und Versicherungswirtschaft anbietet, als Senior-Consultat tätig. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf 4 ff. d.A. verwiesen.
4Der Kläger war im FACTA-Team tätig, welches nach Darlegung der Beklagten zum 31.12.2013 aufgelöst worden sein soll. Das FACTA-Projekt betraf die Gesetzgebung der USA zur steuerlichen Meldepflicht der Banken und Versicherungen hinsichtlich US-Bürgern. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 24.09.2013 zum 31.12.2013. Aus dem vierköpfigen FACTA-Team wurde der Vorgesetzte des Klägers und der Senior-Consultant St weiter beschäftigt.
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2014 (Bl. 154 ff. d.A.) der Kündigungsschutzklage statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozialwidrig, weil die Beklagte es unterlassen habe, eine projektübergreifende Sozialauswahl unter den Senior-Consultants vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ich am 03.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 28.08.2014 begründet.
7Die Beklagte meint, die Sozialauswahl sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn sämtliche Senior-Consultants einbezogen würden. Dies ergebe sich aus der nunmehr angefertigten Aufstellung (Bl. 191 f. d.A.). Nicht vergleichbar seien mangels vergleichbarer, auch nicht innerhalb der Kündigungsfrist erwerbbarer, Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den jeweiligen Einsatz als Berater, Projektmanager oder Projektleiter unverzichtbar seien, die Mitarbeiter Z , B , St , Be , D , H , Hi , R , M , Si , Ri , Sta und Sch .
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014, Aktenzeichen 11 Ca 8228/13, zugegangen am 3. Juli 2014, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Mai 2014, AZ 8228/13, zurückzuweisen.
12Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte habe eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Beschäftigungsbedarfs geführt habe, weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen. Mit dem Projekt FACTA sei der Kläger noch bis November 2013 betraut gewesen, das sich anschließende Folgeprojekt werde von dem Mitarbeiter K ausgeführt. Die im Berufungsverfahren nachgeschobene Sozialauswahl sei verspätet und zudem inhaltlich unzutreffend, weil die Beklagte die zwei unterhaltsberechtigten Kinder nicht berücksichtigt habe. Der Kläger sei daher sozial schutzbedürftiger als die Mitarbeiter St , W , B , K und Wi .
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.08.2014 und 01.10.2014, die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
16II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, denn sie ist sozial ungerechtfertigt, weil jedenfalls soziale Gesichtspunkte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ob darüber hinaus die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil schon die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers führte, nicht hinreichend dargelegt wurde, konnte dahinstehen.
171. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 552/11 – m.w.N.). Bei der Gewichtung der Sozialkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu, so dass nur der deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl berufen kann (BAG, Urt. v. 22.03.2012 – 2 AZR 167/11 – m.w.N.).
182. Es ist davon auszugehen, dass der mit dem Arbeitnehmer St vergleichbar ist, der wie der Kläger ursprünglich im FACTA-Team als Senior-Consultant eingesetzt und nunmehr im Geschäftsbereich GB 01 (Banken) weiterbeschäftigt wird. Dass der Vergleichbarkeit der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen entgegen steht, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat behauptet, der Vergleichbarkeit stehe die langjährige Erfahrung des Mitarbeiters St im Beratungsumfeld Banken und Investmentbanking entgegen, während der Kläger lediglich auf langjährige Bankerfahrung im operativen Geschäft zurückgreifen könne. Dieser Einwand der Beklagten gegen die Annahme der Vergleichbarkeit überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. So bleibt zum einen vollkommen im Unklaren, welche qualitativen Unterschiede im Einzelnen aus den unterschiedlichen Erfahrungswerten folgen. Zum anderen fehlt jeglicher konkrete Bezug zu den im Geschäftsbereich 01 (Banken) künftig anfallenden Tätigkeiten. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Mitarbeiter St verfüge anders als der Klägers über das Zertifikat IPMA (Internationale Projektmanagement Assoziation) erläutert sie weder Inhalt noch Erforderlichkeit der Zertifizierung. Ungeachtet dessen ist der Kläger ausweislich Zertifikat vom 07.12.2013 (Bl. 147 d.A.) selbst zertifizierter Projektmanagement-Fachmann (GPM) „in Übereinstimmung mit den Regularien von PM-ZERT und der IPMA“, so dass sich schon vor diesem Hintergrund die Relevanz des Beklagtenvortrags nicht erschließt.
193. Der Kläger ist deutlich sozial schutzwürdiger als der Mitarbeiter St . Hinsichtlich des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit bestehen nur geringfügige Unterschiede. Der Kläger ist am 22.08.1961 geboren und seit dem 01.07.2012 für die Beklagte beschäftigt, der Arbeitnehmer St ist am 07.04.1960 geboren und seit dem 01.08.2012 für die Beklagte tätig. Entscheidend fallen daher die Unterhaltspflichten ins Gewicht. Der Mitarbeiter St ist keiner Person, der Kläger hingegen zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern (§§ 1601 ff. BGB) führt dazu, dass die soziale Auswahl der Beklagten rechtsfehlerhaft ist. Auf einen Irrtum hinsichtlich der Unterhaltspflichten kann sich die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihr diese Daten bei der erstmals im Berufungsverfahren nachvollzogenen Sozialauswahl bekannt waren. Der Kläger hatte sie bereits erstinstanzlich unstreitig dargetan, so dass sie auch im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes enthalten sind.
20III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
21IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.