Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 14. Sept. 2016 - 11 Sa 112/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
3Der am 19 war bei der Beklagten in der Zeit vom 06.06.1943 bis 31.03.1984 als Tarif-Angestellter beschäftigt. Der Kläger bezieht seit dem 01.04.1985 eine Sozialversicherungsrente.
4Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1998) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: RL 68) zu. Die RL 68 bestimmen u.a.:
5„I. Art der Versorgungsleistungen
6Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
7(...)
82. Altersrente
9(...)
10II. Wartezeit
11Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. (...)
12III. Anrechnungsfähige Dienstzeit
13Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines20. Lebensjahres und vor Vollendung seines65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass der Arbeitgeber oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.
14IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
15Es werden gewährt
16(...)
172. Altersrente,
18wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.
19(…)
20VI. Zahlungsweise
21Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.
22…
23VIII. Höhe der Leistungen
24…
25B) Bei Angestellten:
261. a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnachtsver-gütungen und ähnliche nicht regelmäßig Bezüge.
27(…)
282. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.
29b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Fall mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt.
30…
31X. Wegfall von Ansprüchen
32Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne dass ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.
33Wegen der weiteren Einzelheiten der RiL 68 wird auf Bl. 14 ff. d. A. verwiesen.
34Der Kläger schied bei der Beklagten nach Maßgabe der Richtlinie für vorzeitige Pensionierungen aus Rationalisierungsgründen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vom 21.05.1982 (Bl. 11 ff. d. A.) aus.
35Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.1985 (Bl. 3 d. A.) mit, dass seine Werksrente ab April 1985 1.206,00 DM betrage. Dem Schreiben war eine Berechnung der Firmenrente (Bl. 4 d. A.) beigefügt. Zum 01.01.1990 passte die Beklagte die Betriebsrente auf 1.272,00 DM an. Mit Wirkung vom 01.09.2009 reduzierte die Beklagte die Rentenzahlungen von 650,36 € auf 555,00 €, nach erneuter Neuberechnung erhöhte sie den Betrag wieder auf 567,92 €. Der Neuberechnung liegt zugrunde, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung nunmehr von einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeht, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die Inanspruchnahme ab dem 65. Lebensjahr berechnet und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis zwischen tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit in Beziehung setzt.
36Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 03.12.2015 (Bl. 109 ff. d. A.) unter Hinweis auf diverse Entscheidungen des BAG zur maßgeblichen Versorgungsordnung überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Firmenrente des Klägers betrage monatlich 567,92 € brutto. Der Kläger habe trotz Auflage nicht substantiiert vorgetragen, wer ihm zu welchem Zeitpunkt zugesagt habe, die vorgezogene Altersrente werde so berechnet, als ob er wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente ausgeschieden wäre. Das Schreiben vom 20.02.1985 enthalte lediglich eine deklaratorische Mitteilung über die Rentenhöhe und deren Berechnung, aufgrund betrieblicher Übung lasse sich der Anspruch nicht begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
37Gegen das ihm am 21.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.03.2016 begründet.
38Der Kläger meint, seine Rente sei so zu berechnen, als ob er nahtlos aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und Rente beziehen würde. Eine ratierliche Kürzung finde nicht statt. Das folge zum einen aus dem Aushang vom 10.12.1986 (Bl. 143 d. A.), zum anderen stelle der Berechnungsbogen vom 20.02.1985 ein Indiz für eine entsprechende Zusage der Beklagten dar. Anders als bei zwei Arbeitskollegen habe die Beklagte im Falle des Klägers in der Ursprungsberechnung keine ratierliche Kürzung vorgenommen. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2012 (Bl. 99 f. d. A.) bestätigt, dass weder eine ratierliche Berechnung noch ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werde.
39Der Kläger beantragt,
40unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015, Az. 4 Ca 9845/14,
411. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.241,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 90,36 € monatlich seit dem 01.02.2011 zu zahlen;
422. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2015 jeweils zum Monatsletzten zusätzlich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente in Höhe von 567,92 € weitere 82,44 € brutto mithin insgesamt 650,36 € brutto als Betriebsrente zu zahlen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
45Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Die von dem Kläger behauptete Zusage, die vorgezogene Altersrente werde so berechnet, als ob der Kläger wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente ausgeschieden wäre, bleibe bestritten.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 14.03.2016 und 04.07.2016, die Sitzungsniederschrift vom 14.09.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
48I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
49II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf denen zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage, soweit sie auf Zahlung einer monatlichen Werksrente von 650,36 € brutto gerichtet ist, abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
501. Die RiL 68 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente. Aus diesem Grunde richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist zunächst nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu ermitteln. Im Rahmen der Gesamtversorgung ist die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze ist auf Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Die fiktive Vollrente ist sodann anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. im Einzelnen: BAG, Urt. v. 10.12.2013 - 3 AZR 832/11 - m. w. N.).
512. Dies bedeutet für den Kläger: Die rechnerische Rente bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 26.03.1990 beläuft sich bei einem pensionsfähigen Entgelt von 4.143,63 DM nach 45 anrechnungsfähigen Dienstjahren auf 2.071,82 DM, VIII. B) 1. a), II. RiL 68. Die Gesamtversorgungsobergrenze nach VIII. B) Nr. 2 a) RiL 68 liegt bei 80 %, mithin bei 3.314,90 DM. Auf diese maximale Gesamtversorgung ist die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2.136,12 DM anzurechnen, so dass sich ein Betrag von 1.178,79 DM ergibt, der den Mindestrentenbetrag nach VIII. B) Nr. 2 b) RiL 68 von 40 % der rechnerischen, auf das 65. Lebensjahr bezogenen Rente nicht unterschreitet. Die fiktive Vollrente von 1.178,79 DM ist einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen, woraus ein Betrag von 1053,15 DM bzw. 538,47 € folgt. Unter Berücksichtigung der Rentenerhöhung aus dem Jahr 1990 in Höhe von 5,47 % ergibt sich ein geschuldete Betriebsrente von 538,47 €.
523. Auch im Berufungsverfahren vermochte der Kläger seine Behauptung zur angeblichen Zusage des Verzichts ratierlicher Berechnung nicht näher zu konkretisieren. Entgegen seiner Ansicht scheidet eine ratierliche Berechnung nicht deshalb aus, weil eine solche nicht im Berechnungsbogen vom 20.02.1985 enthalten war. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung im Rechtssinne, sondern lediglich um eine informatorische, rein deklaratorische Mitteilung über die Rentenhöhe nebst Berechnung (BAG, Urt. v. 10.12.2013 - 3 AZR 832/11 - m. w. N.). Sie stellt auch weder für sich genommen noch in Verbindung mit den weiteren vom Kläger dargelegten Aspekten ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass die Beklagte dem Kläger rechtsverbindlich die Zusage einer abweichenden Berechnung seiner Firmenrente gemacht hat. Der Aushang vom 10.12.1986 ist vorliegend schon deswegen unbeachtlich, weil ermehr als zweieinhalb Jahre nach dem Austritt des Klägers datiert und sich mit den betrieblichen Verhältnissen Anfang des Jahres 1984 überhaupt nicht befasst. Das Schreiben vom 29.08.2012 verweist zwar auf die Problematik mangelnder Bereitschaft zum vorzeitigen Ausscheiden im Falle der Berechnung und Quotierung nach den Regelungen des BetrAVG. Das Schreiben gibt aber nun ein Einvernehmen der Beklagten mit dem Betriebsrat - wie auch den Mitarbeitern - wieder, die Zeit bis zum Bezug der gesetzlichen Rente als Dienstzeit zu betrachten. Anhaltspunkte dafür, dass weitergehende Zusagen hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente erteilt worden sind, sind dem Schriftstück nicht zu entnehmen.
53III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
54IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.