Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 03. Nov. 2017 - 6 TaBV 5/17

published on 03/11/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 03. Nov. 2017 - 6 TaBV 5/17
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Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 - 1 BV 10/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Arbeitgeberin als Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen für einen Kunden bei der Herstellung von Luftfahrzeugen. Sie unterhält u.a. am Standort Hamburg eine Betriebsstätte, in der 151 Mitarbeiter einschließlich der Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin für den Standort Hamburg gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Mitarbeitern der Arbeitgeberin kraft gesetzlicher Fiktion als erteilt gilt.

2

Mitarbeiter der Arbeitgeberin sind tätig in den Bereichen Single Aisle, Long Range, AWACS, A 380 und A400M. In diesen Bereichen gibt es folgende Arbeitsplätze: Reinigen und Rüsten, Fußbodeneinbau, Fenstereinbau, Isolierung und Versorgungszentrale. Hinsichtlich der auf den einzelnen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013.

3

Die Arbeitgeberin schloss am 9. März 2012 mit der IG Bau einen Entgelttarifvertrag, der zum 1. April 2012 in Kraft trat und die Geltung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im Folgenden BRTV) in der jeweils gültigen Fassung vorsieht.

4

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 verständigten sich die Betriebsparteien darauf, die Wochenfrist des § 99 BetrVG zur Stellungnahme zu den erforderlich werdenden Eingruppierungen der Mitarbeiter in die Tarifgruppen des BRTV auf drei Wochen zu verlängern. Für den Wortlaut der Vereinbarung wird auf die Anlage BI2, Bl. 31 d.A. verwiesen. Am 3. Juli 2012 übergab der damalige Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr Z., Anhörungsunterlagen zur Eingruppierung der Arbeitnehmer (Anlagen zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013, siehe Anlagenband) an die Vorsitzende des Betriebsrats. Diese Unterlagen beinhalteten Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete (= Arbeitstätigkeiten) sowie eine Auswertung der von jedem Arbeitnehmer im Zeitraum Januar bis Juni 2012 in den Arbeitspaketen geleisteten Arbeitsstunden.

5

Der Personalleiter der Arbeitgeberin Herr Z. hatte seinen Dienstsitz nicht im Betrieb in Hamburg, sondern in N.. Die Vorsitzende des Betriebsrats versuchte am 23. Juli 2013, Herrn Z. per E-Mail zu erreichen (siehe Anlage BII 1, Bl. 43 d.A.). Die E-Mail vom 23. Juli 2013 hatte folgenden Wortlaut:

6

... Der Betriebsrat hat die Anhörungen zur Eingruppierung bearbeitet. Wie wollen wir das mit der Übergabe handhaben?“

7

Die Betriebsratsvorsitzende erhielt weder eine Antwort noch eine Abwesenheitsnotiz. Mit E-Mail vom 24. Juli 2012 hakte sie nochmals nach. Nachdem auch hierauf keine Antwort erfolgte, rief die Vorsitzende des Betriebsrats den Personalleiter unter dessen Mobiltelefonnummer an. Es stellte sich heraus, dass sich der Personalleiter im Urlaub in S. befand. Auf die Frage der Betriebsratsvorsitzenden, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen zur Eingruppierung gehandhabt werden solle, erwiderte der Personalleiter der Arbeitgeberin:

8

„Lassen sie ihn liegen. Ich bin nächste Woche eh in Hamburg und dann nehme ich ihn mit.“

9

Die Betriebsratsvorsitzende schloss daraufhin den Ordner mit den Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin und den darauf befindlichen Zustimmungsverweigerungen am 24. Juli 2012 wieder in den Schrank des Betriebsrats ein. Der Personalleiter erhielt den Ordner bei seinem nächsten Besuch in Hamburg am 31. Juli 2012 ausgehändigt und nahm ihn mit.

10

Mit Antragsschrift vom 12. März 2013, beim Arbeitsgericht Hamburg am 13. März 2013 eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung namentlich genannter 98 Mitarbeiter als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 begründete die Arbeitgeberin, warum die vom Betriebsrat jeweils für richtig gehaltenen Eingruppierungen nicht zutreffend seien, trug zum Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter vor und legte die dem Betriebsrat übermittelten Anhörungsunterlagen vor.

11

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 beschränkte das Arbeitsgericht Hamburg die Verhandlung und Entscheidung zunächst auf die Anträge zu 1), 2), 4), 6) bis 9), 11), 13) bis 15), 17), 18), 20), 22), 23), 25) bis 47) und 76). Nachdem die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung vom 19. September 2014 hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4), 6) bis 9), 11), 14), 15), 17), 20), 22), 25) bis 35) und 38) bis 47) die angekündigten Hauptanträge festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur jeweiligen Eingruppierung als erteilt gelte, zurückgenommen hatte, ersetzte das Arbeitsgericht Hamburg mit am 31. Oktober 2014 verkündetem Beschluss jeweils antragsgemäß die verweigerten Zustimmungen des Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht Hamburg erkannte mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hinsichtlich dieser Anträge darauf, dass die Zustimmung des Betriebsrats als ersetzt gelte, weil dessen Zustimmungsverweigerungen der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig innerhalb der verlängerten Frist zugegangen seien.

12

Die Arbeitgeberin hat dargelegt, sie gehe auch hinsichtlich der weiteren noch rechtshängigen Anträge davon aus, dass die Zustimmung der Arbeitgeberin zur jeweils beantragten Eingruppierung als erteilt gelte bzw. durch das Arbeitsgericht zu ersetzen sei.

13

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

14

1. - 15. ...;
16. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
17. ...;
18. ...;
19. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;
20. – 48. ...;
21.
22.
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47.
48.
49. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;
50. ...;
51. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;
52. ...;
53. ...;
54. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;
55. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;
56. ...;
57. ...;
58. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. zu ersetzen;
59. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 zu ersetzen;
60. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 zu ersetzen;
61. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 zu ersetzen;
62. ...;
63. ...;
64. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;
65. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;
66. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;
67. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;
68. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;
69. ...;
70. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;
71. ...;
72. ...;
73. ...;
74. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 zu ersetzen;
75. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 zu ersetzen;
76. ...;
77. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;
78. ...;
79. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. zu ersetzen;
80. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 zu ersetzen;
81. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;
82. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 zu ersetzen;
83. ...;
84. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 zu ersetzen;
85. ...;
86. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;
87. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Frank- W2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;
88. ...;
89. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z1 zu ersetzen;
90. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B2 zu ersetzen;
91. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;
92. ...;
93. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;
94. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;
95. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;
96. ...;
97. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 zu ersetzen;
98. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen.

15

Der Betriebsrat hat beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Auffassung des LAG, seine, des Betriebsrats, Zustimmung gelte als erteilt, weil die begründeten Verweigerungen dem Personalleiter der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig innerhalb der schriftlich verlängerten Frist übergeben worden seien, sei nicht zu folgen. In jedem Fall habe er, der Betriebsrat, sich auf die Erklärung des Personalleiters verlassen und abwarten dürfen, bis dieser die Unterlagen hole.

18

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung auf die Hauptanträge der Arbeitgeberin beschränkt und diese durch Teilbeschluss vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gelten nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Betriebsparteien hätten die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zunächst wirksam bis zum 24. Juli 2014 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Betriebsrat die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerung in schriftlicher Form gefasst. Soweit die Beschlüsse dem Personalleiter erst nach dem 24. Juli 2014 ausgehändigt worden seien, folge hieraus keine Fiktion der Zustimmungserteilung.

19

Allerdings hätten die Betriebsratsvorsitzende und der Personalleiter die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht nochmals verlängert. Sie hätten am 24. Juli 2014 telefonisch lediglich einer Absprache dazu getroffen, wie der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters habe bewirkt werden sollen. Insoweit hätten die Betriebsratsvorsitzende und der Personalleiter eine von § 130 BGB abweichende Abrede dergestalt getroffen, dass es für den fristgerechten Zugang der Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin ausreichend sei, dass der Betriebsrat die Übergabe der Stellungnahmen fristgerecht angeboten habe und ein Wechsel der Unterlagen in den Machtbereich des Personalleiters der Arbeitgeberin erst zu einem späteren Zeitpunkt unschädlich sei.

20

Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die Arbeitgeberin jedenfalls nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit an die telefonisch getroffene Vereinbarung gebunden. Die Arbeitgeberin würde gegen den genannten Grundsatz verstoßen, wenn sie sich nunmehr darauf berufen würde, die Stellungnahmen seien ihr nicht rechtzeitig übergeben worden.

21

Für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des Teilbeschlusses vom 14. Februar 2017 verwiesen.

22

Die Arbeitgeberin hat den ihr am 4. April 2017 zugestellten Teilbeschluss mit ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2017, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, angegriffen. Die Begründung der Beschwerde ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Juni 2017 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz erfolgt.

23

Die Arbeitgeberin führt aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Anträge schon in ihrem Hauptantrag begründet. Die Beteiligte zu 1) habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Der Betriebsrat habe die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich der Arbeitgeberin mitgeteilt. Zwar sei die Mitteilungsfrist wirksam auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert worden. Doch sei die Mitteilungsfrist nicht durch eine Absprache des Personalleiters der Arbeitgeberin und der Betriebsratsvorsitzenden am 24. Juli 2012 nochmals wirksam verlängert worden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg, die Beteiligten hätten lediglich eine Vereinbarung über die Umstände getroffen, unter denen der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats sichergestellt werden könne, sei unzutreffend. Der für eine wirksame Zustimmungsverweigerung maßgebende Zugangszeitpunkt könne nicht vom Zeitpunkt des Ablaufs der Mitteilungsfrist losgelöst werden, da beide Zeitpunkte notwendig zusammenfallen müssten. Insoweit sei auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14, Seite 23 zu verweisen.

24

Im Übrigen genüge die Erklärung des Personalleiters dahingehend, dass er den Ordner mit den Stellungnahmen in der „kommenden Woche“ abholen werde, nicht der Bestimmung eines neuen Fristendes, da es sich dabei nicht um einen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt handele.

25

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben hindere die Arbeitgeberin nicht daran, sich auf die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu berufen. Es sei bereits fraglich, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Personalleiter sich nach dem Gespräch am 24. Juli 2012 nicht auf einen Fristablauf berufen werde. Jedenfalls könne ein solches Vertrauen nicht zu der Rechtsfolge führen, dass die Mitteilungsfrist erst zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt abgelaufen sei. Vielmehr müsse das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein.

26

Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Anträge zu 19, 55, 67, 89, 90, 94, 95 und 98 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Gerichts eingestellt worden ist, stellt die Arbeitgeberin nunmehr folgenden Antrag:

27

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 1 BV 10/16 vom 14. Februar 2017 abgeändert.

28

Den Anträgen der Arbeitgeberin zu nachfolgenden Antragsnummern (entsprechend der Nummerierung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 7. November 2016) wird entsprochen.

29

1. - 15. ...
16. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. als erteilt gilt.
17.– 48....
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
49. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. als erteilt gilt.
50. ...
51. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. als erteilt gilt.
52.-53.....
54. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 als erteilt gilt.
55.-57. ...
58. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. als erteilt gilt.
59. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 als erteilt gilt.
60. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 als erteilt gilt.
61. Es wird festgestellt,, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 als erteilt gilt.
62.-63. ...
64. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 als erteilt gilt.
65. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. als erteilt gilt.
66. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. als erteilt gilt.
67. ...
68. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 als erteilt gilt. ;
69. ...
70. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 als erteilt gilt.
71.-73. ...
74. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 als erteilt gilt.
75. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 als erteilt gilt.
76. ...
77. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt.
78. ...
79. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. als erteilt gilt.
80. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 als erteilt gilt.
81. Es wird festgestellt , dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 als erteilt gilt.
82. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 als erteilt gilt.
83. ...
84. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 als erteilt gilt.
85. ...
86. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 als erteilt gilt.
87. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 als erteilt gilt.
88.-90. ...
91. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 als erteilt gilt.
92. ...
93. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 als erteilt gilt.
94.-96. ...
97. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt.
98. ...

30

Der Betriebsrat beantragt,

31

die Beschwerde zurückzuweisen

32

Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

33

Für das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

34

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2017 ist unbegründet.

35

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG iVm. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

36

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

37

Das Arbeitsgericht hat die Hauptanträge der Arbeitgeberin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Eingruppierungen gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

38

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit den am 3. Juli 2012 überreichten Unterlagen ordnungsgemäß über die geplanten Eingruppierungen der in den streitgegenständlichen Anträgen genannten Arbeitnehmer unterrichtet und hierdurch die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat in Lauf gesetzt.

39

Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über den Beschäftigungsort und den Arbeitsplatz sowie die geplante Eingruppierung jedes einzelnen Arbeitnehmers informiert. Hierbei durfte sie sich für die Eingruppierung auf die Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete beziehen. Die gewählte Art der Darstellung macht die Information nicht offenkundig unvollständig. Etwaigen ergänzenden Informationsbedarf hätte der Betriebsrat während der laufenden Stellungnahmefrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG geltend machen müssen (vgl. BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – juris Rn. 22f.). Da dies nicht erfolgt ist, kann sich der Betriebsrat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf eine unvollständige Information berufen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg zum Punkt „vollständige Information des Betriebsrats“ im Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14 – unter II. 1. a) bb) der Gründe Bezug genommen.

40

b) Der Betriebsrat hat den streitgegenständlichen Eingruppierungen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtswirksam verweigert.

41

aa) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitteilen. Vereinbarungen über eine Verlängerung dieser Frist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind möglich (BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – juris Rn 34; Fitting, 28. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 266 m.w.N.).

42

Hier haben die Beteiligten die gesetzliche Mitteilungsfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die schriftliche Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 in zulässiger Weise auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert.

43

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14 – sind die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Eingruppierungen der Arbeitgeberin innerhalb der verlängerten Frist zugegangen (hierzu unter aaa). Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt wird, ist es der Beklagten zumindest verwehrt, sich auf den Ablauf der Zustimmungsverweigerungsfrist zu berufen (hierzu unter bbb).

44

aaa) Mit dem Arbeitsgericht ist das Telefongespräch zwischen der Betriebsratsvorsitzenden und dem Personalleiter am 24. Juli 2012 als maßgeblich dafür anzusehen, dass von einem rechtzeitigen Zugang der Zustimmungsverweigerungen bei der Arbeitgeberin auszugehen ist. Der Betriebsratsvorsitzenden ging es in dem Telefonat um die Beantwortung der vorher bereits per E-Mail an den Personalleiter übermittelten Frage, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats an die Arbeitgeberin gehandhabt werden sollte. Durch die von der Betriebsratsvorsitzenden akzeptierte Anweisung des Personalleiters, den Ordner liegen zu lassen, damit er, der Personalleiter diesen in der darauffolgenden Woche bei ihr abholen konnte, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Zugang der Zustimmungsverweigerungen nach § 130 BGB bewirkt worden.

45

(1) Grundsätzlich setzt der Zugang einer „verkörperten“ Erklärung nach § 130 BGB voraus, dass diese durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (BAG 04.11.2004 – 2 AZR 17/04 – juris Rn. 18, juris). Hierbei ist eine Zugangsvermittlung durch Dritte möglich. Wird auf Seiten des Empfängers ein Passivvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) eingesetzt, müssen die Voraussetzungen des Zugehens in seiner Person erfüllt sein. Auf die Weitergabe an den Vertretenen kommt es nicht an. Nicht erforderlich ist es, dass dem Dritten, der die schriftliche Erklärung für den Empfänger entgegennimmt, eine besondere Vollmacht oder Ermächtigung erteilt worden (BAG 13.10.1976 – 5 AZR 510/75 – juris Rn. 28).

46

Die Übermittlung einer schriftlichen Erklärung kann durch ein zulässiges In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB, an dem der Erklärende zugleich als Vertreter des Empfängers beteiligt ist, erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Vertretene das In-Sich-Geschäft durch eine formfreie Erklärung – ggf. durch schlüssiges Verhalten –gegenüber dem Vertreter gestattet hat (BGH 23.02.1979 – V ZR 171/77 – juris Rn 12; vgl. auch Palandt § 181 Rn. 17).

47

(2) Hier hat der Personalleiter die Vorsitzende des Betriebsrats in dem Telefonat am 24. Juli 2012 bevollmächtigt, als seine Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB aufzutreten und die Zustimmungsverweigerungen im Rahmen eines genehmigten In-Sich-Geschäft für ihn „in Empfang zu nehmen“.

48

Denn er hat auf das Übergabeangebot der Betriebsratsvorsitzenden in der Weise reagiert, dass er sie aufgefordert hat, den Aktenordner mit den Zustimmungsverweigerungen (bei sich) liegen zu lassen. Zugleich hat er mitgeteilt hat, er würde den Ordner bei ihr abholen. Die Betriebsratsvorsitzende sollte die Stellungnahmen des Betriebsrats also so, wie sie waren, an einem von ihr zu bestimmenden Ort für den Personalleiter „liegen lassen“ und auf dessen Aufforderung an ihn übergeben.

49

Mit dieser Erklärung hat der Personalleiter die Vorsitzende des Betriebsrats bevollmächtigt, als Passivvertreterin für ihn tätig zu werden. Die Zustimmungsverweigerungen sollten gerade nicht im Herrschaftsbereich des Betriebsrats verbleiben und vom Betriebsrat verändert werden dürfen. Sie sollten dessen Herrschaftsbereich vielmehr verlassen.

50

Indem die Betriebsratsvorsitzende diese Aufforderung akzeptierte und in ihrer Rolle als Passivvertreterin des Personalleiters den Ordner für den Personalleiter im Schrank des Betriebsrats verwahrte, erreichten die darin enthaltenen Zustimmungsverweigerungen den Herrschaftsbereich des Personalleiters. Trotz des Verwahrungsortes hatte nicht mehr der Betriebsrat, sondern der Personalleiter die „Herrschaft“ über die Zustimmungsverweigerungen. So hätte der Personalleiter die Betriebsratsvorsitzende als seine Empfangsvertreterin jederzeit anweisen können, mit dem Ordner in einer von ihm bestimmten Weise zu verfahren, ihn beispielsweise zu einem bestimmten Mitarbeiter im Betrieb zu bringen.

51

In dem der Personalleiter die Betriebsratsvorsitzende zu seiner Empfangsvertreterin gemacht hat, hat er zugleich das darin liegende In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB gestattet.

52

Da die Zustimmungsverweigerungen dem Personalleiter am 24. Juli 2012 und damit innerhalb der verlängerten Frist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugegangen sind, ist die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten.

53

bbb) Ergänzend: Selbst wenn ein Zugang der Zustimmungsverweigerungen erst am 31. Juli 2012 und damit nach Ablauf der verlängerten Frist unterstellt wird, kann die Arbeitgeberin aus der Fristversäumung keine Rechte herleiten. Eine Berufung der Arbeitgeberin auf die Fristversäumung wäre rechtsmissbräuchlich.

54

(1) Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten dann, wenn es mit dem früheren Verhalten unvereinbar ist, die andere Partei auf das Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen als vorrangig schutzwürdig erscheinen. In einem solchen Fall steht die Geltendmachung des an sich gegebenen Rechts im Widerspruch zu Treu und Glauben (BAG 18.11.2003 – 9 AZR 173/03 – juris Rn 45; BAG 29.09.2010 – 3 AZR 546/08 – juris Rn. 21). Beim Rechtsmissbrauch infolge widersprüchlichen Verhaltens sind regelmäßig subjektive Zurechnungskriterien ausschlaggebend. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss deshalb erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen (BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01 – juris Rn 33; BAG 18.11.2003 – 9 AZR 173/03 – juris Rn 45).

55

Für die Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG folgt aus diesen Grundsätzen, dass ein Arbeitgeber, der durch sein Verhalten veranlasst hat, dass der Betriebsrat von der Einhaltung der Frist für Zustimmungsverweigerungen abgesehen hat, sich mit seinem früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzte, wenn er dem Betriebsrat nunmehr die Versäumung der gesetzlichen Frist entgegenhalten würde. (vgl. BAG 20.06.1978 – 1 ABR 65/75 – juris Rn 24).

56

(2) Hier hat der Personalleiter der Arbeitgeberin durch seine Erklärung in dem Telefonat mit der Betriebsratsvorsitzenden am 24. Juli 2012 bewirkt, dass die Betriebsratsvorsitzende die Zustimmungsverweigerungen an diesem Tag nicht an eine andere, von der Arbeitgeberin bevollmächtigte Person übergeben hat, sondern bei sich behalten hat. Hierbei hat der Personalleiter das Vertrauen der Betriebsratsvorsitzenden geweckt, dass die faktische Übergabe des Ordners mit den Zustimmungsverweigerungen beim nächsten Besuch des Personalleiters im Betrieb in Hamburg rechtzeitig sein und keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Betriebsrat auslösen würde. Der Personalleiter konnte auch erkennen, dass seine Erklärung ein entsprechendes Vertrauen auf Seiten der Betriebsratsvorsitzenden auslösen würde. Dieses Vertrauen darf die Arbeitgeberin nicht dadurch enttäuschen, dass sie sich nunmehr darauf beruft, dass zum Zeitpunkt Übergabe der Zustimmungsverweigerungen die Stellungnahmefrist abgelaufen gewesen sei. Vielmehr muss sie sich so behandeln lassen, als wäre die Frist gewahrt.

III.

57

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Beschlussverfahren nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG).

IV.

58

Die Rechtsbeschwerde ist mit Blick auf die Entscheidung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14, ergangen im selben Ausgangsverfahren, zuzulassen (§ 92 Abs. 1 iVm § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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published on 10/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17.,
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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. März 2010 - 6 TaBV 6/09 - aufgehoben.
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Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2008 - 10 TaBV 664/08 und 10 TaBV 1642/08 - wird zurück
published on 29/09/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 9 Sa 1576/07 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.