Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 24. März 2015 - 7 TaBV 69/14
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.09.2014 – 3 BV 23/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung zweier Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz sowie zweier weiterer Mitarbeiterinnen als Küchenhilfen.
4Antragsteller ist die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband P e.V. (im Folgenden: Arbeitgeber), der u.a. Kindertagesstätten und Seniorenzentren betreibt. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
5Der Arbeitgeber ist tarifgebunden; es finden die für die Arbeiterwohlfahrt Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, darunter u.a. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) vom 05.01.2008 wie auch der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) vom 05.01.2008. Soweit für das vorliegende Beschlussverfahren von Interesse, bestimmt der Über-leitungstarifvertrag (TV-Ü) u.a. folgendes:
6„§ 16 Eingruppierung
7(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AWO NRW (mit Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV Bund-West i.V.m. dem Text der ehemaligen §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bzw. die §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. § 14 bleibt unberührt. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
8(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 2 ÜbgTV i.V.m. dem ehemaligen Text des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II oder der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II nicht für ab dem 01. Januar 2008 in Entgeltgruppe 1 TV-AWO NRW neu eingestellte Beschäftigte.
9(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (…) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
10…“
11In der Anlage 2 zum TVÜ findet sich unter der Überschrift „EG 1“ folgende Regelung:
12„Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, z.B.
13- Essen- und Getränkeausgeber/innen
14- Garderobenpersonal
15- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
16- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
17- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
18- Servier/innen
19- Hausarbeiter/innen
20- Hausgehilfe/Hausgehilfin
21- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
22Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
23Hinweis:
24Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.“
25§ 18 Entgeltgruppe 2 Ü:
26Zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppen 1 (…), folgende Tabellenwerte: (…)
27§ 17 TV-AWO NRW regelt u.a. folgendes:
28„(1) Die Eingruppierung wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt. (…). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu diesem Tarifvertrag bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-ÜAWO NRW).“
29Mit Schreiben vom 09.09.2013 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin G als Hauswirtschaftsassistenz ab 01.10.2013, mit Schreiben vom 30.09.2013 um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin P als Hauswirtschaftsassistenz ab 14.10.2013, mit Einstellungsbogen vom 19.07.2013 um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin K als Küchenhilfe zum 01.08.2013 sowie mit Schreiben vom 25.09.2013 um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin T über den 31.10.2013 hinaus. In allen vier Fällen stimmte der Betriebsrat den jeweiligen Einstellungen zu, verweigerte indessen die Zustimmung zur jeweils beabsichtigten Eingruppierung. Hinsichtlich der in der Hauswirtschaftsassistenz eingestellten Mitarbeiterinnen teilte der Betriebsrat folgendes mit:
30„Sehr geehrter …,
31der Betriebsausschuss hat auf seiner Sitzung am (…) beschlossen, der geplanten Einstellung von Frau (…) gemäß § 99 BetrVG zu stimmen, aber der vorgesehenen Eingruppierung in die EG 1/2 auch weiterhin zu widersprechen.
32Begründung:
33Durch die von Ihnen mitgeteilte umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung gelangen wir, im Gegensatz zu Ihnen, zu dem Schluss, dass eine 2Std. Einweisung in die Gegebenheiten nicht ausreicht. Aus diesem Grunde müssen wir davon ausgehen, dass für diese Tätigkeiten eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
34Daher halten wir die Bedingungen zur Eingruppierung in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg in die Lohngruppe 2 a nach dem bisher immer noch geltenden Tätigkeitsmerkmalen aus dem BMT-AW II in Verbindung mit § 18 TV-Ü AWO NRW in die Entgeltgruppe 2 Ü für erfüllt.“
35Wegen der beabsichtigten Eingruppierung der Küchenhelferinnen lautete die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates wie folgt.
36„Sehr geehrter Herr …,
37der Betriebsausschuss hat auf seiner Sitzung am 04.02.2014 beschlossen, der geplanten Eingruppierung in die EG 1/2 zu widersprechen.
38Begründung:
39Wie Sie uns in Ihrer Mitteilung vom 29.01.2014 Mitteilen, beabsichtigen Sie Frau (…) in die Entgeltgruppe 1/2 ein zu gruppieren.
40Unserer Auffassung nach gehört die Kollegin in die Entgeltgruppe 2 Ü (bei den noch bestehenden Tätigkeitsmerkmalen Teil 3 Arbeiter, Lohngruppe 2 Nr. 1 mit Aufstieg nach 2 a Nr. 5). Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Bzw. Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijährigerer Bewährung in dieser Lohngruppe.
41Damit ist für uns die Bedingung zum Aufstieg von Lohngruppe 2 nach 2 a gegeben.
42Als Grundlage sehen wir die noch gültigen Tätigkeitsmerkmale des BMT-AW II und den §§ 18 des TV-Ü AWO NRW.“
43Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz zur jeweils beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung der bezeichneten Mitarbeiterinnen wird auf die Anlagen zur Antragsschrift Bl. 45 bis 58 d.A. Bezug genommen.
44Den Unterlagen für den Betriebsrat war das Ergebnis einer aktuellen Stellenbeschreibung für die jeweils betroffenen Mitarbeiterinnen beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Stellenbeschreibung, die neben dem konkreten Einsatzort, der Arbeitszeit, dem Namen der Beschäftigten und die zu erledigende Aufgaben und Tätigkeiten mit genau aufgelisteten Beschreibungen und Zeitanteilen beinhaltet, wird auf die Kopie Bl. 59 bis 62 d.A. verwiesen.
45Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 26.02.2014 vorab per Telefax eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens verlangt der Arbeitgeber die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der bezeichneten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage 2 zum TV-Ü AWO NRW.
46Die Arbeitgeberin hat unter Bezugnahme auf die von ihr gefertigten Stellenbeschreibungen mit konkreten Tätigkeitsinhalten und Zeitanteilen die Auffassung vertreten, dass sämtliche Mitarbeiterinnen zutreffend in die (durch Tarifvertrag vom 05.01.2008 neu geschaffene) Entgeltgruppe 1 einzugruppieren sind. Der Arbeitgeber hat nicht die Auffassung des Betriebsrates geteilt, dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften des BMT-AW II möglich sei, da die Regelungen des TV-Ü insoweit eindeutig bestimmen würden, dass beim Vorliegen eines der Regelbeispiele der neuen Entgeltgruppe 1 ausschließlich diese zum Tragen käme. Soweit sich der Betriebsrat auf die Bestimmung des § 18 TV-Ü berufen habe, beschreibe dieser schon von seinem Wortlaut her lediglich die Tabellenwerte des Entgeltes für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter dem Geltungsbereich eben jenes § 18 fallen würden.
47Soweit der Betriebsrat schließlich die vom Arbeitgeber vorgetragenen einzelnen Tätigkeiten und die dazu gehörigen Zeitanteile mit Nichtwissen bestritten habe, sei dies trotz des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zulässig, da der Betriebsrat in der Lage sei, sich über die ausgeübten Tätigkeiten ein eigenes Bild zu verschaffen.
48Soweit der Betriebsrat sich schließlich darauf berufen habe, dass sowohl im Bereich der Hauswirtschaftsassistenz wie auch im Bereich der Küchenhilfen umfangreiche Schulungen gefordert seien, treffe dies nicht zu. Der Arbeitgeber biete durchaus Fortbildungsmaßnahmen an, die allerdings nicht Voraussetzungen für die im vorliegenden Beschlussverfahren maßgeblichen Tätigkeiten seien. Letztlich komme es allerdings hierauf auch nicht an, da die Entgeltgruppe 1 Regelbeispiele vorsehe, bei deren Erfüllung ohne weiteres von der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 ausgegangen werden müsse. Ein tarifliches Eingruppierungsmerkmal wie eine umfassende Einarbeitung kenne die Entgeltgruppe 1 ausweislich des Tarifwortlautes gerade nicht.
49Der Arbeitgeber hat beantragt,
50die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung
51a) der Hauswirtschaftsassistenz Frau G
52b) der Hauswirtschaftsassistenz Frau P
53c) der Küchenhilfe Frau K
54d) der Küchenhilfe Frau T
55in die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV-AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) vom 05.01.2008 zu ersetzen.
56Der Betriebsrat hat beantragt,
57den Antrag abzuweisen.
58Er hat vorgetragen:
59Die rechtliche Würdigung des Arbeitgebers sei unzutreffend. § 18 TV-Ü beschreibe eindeutig, dass die seit dem 01.01.2008 vorgenommenen Eingruppierungen in die vormalige Lohngruppe 2 übergeleitet werden in die Entgeltgruppe 2 Ü. Da es eine neue Entgeltordnung bis zum heutigen Tage nicht gebe, gelte nach wie vor eigentlich nur die für die Überleitung vorgesehene Entgeltgruppe 2 Ü, die der Betriebsrat für zutreffend erachte. Die Lohngruppe 2 der Anlage zum BMT-AW II beschreibe, dass dort Arbeiter mit Tätigkeiten einzugruppieren sind, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Genauso verhalte es sich mit den vorliegenden Beschlussverfahren eingestellten Mitarbeiterinnen, wobei der Betriebsrat wegen der Zeitanteile der aufgelisteten Tätigkeiten diese Angaben mit Nichtwissen bestreite, worauf es im Ergebnis allerdings nicht ankomme. Im Bereich der Hauswirtschaftsassistenz sei Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an einer zweitägigen Schulung zum Thema „Gesunde Ernährung in KiTas“ wie auch eine dreistündige Schulung zum Thema „Reinigen nach Hygieneplänen in Kindertageseinrichtungen“. Im Falle der eingestellten Mitarbeiterin Frau P komme hinzu, dass in der Kindertagesstätte dort keine Fachkraft beschäftigt sei, sondern Frau P diesen Bereich in Abstimmung mit der Kitaleistung selbstständig bearbeite. Im Bereich der Küchenhilfen sei ebenso eine eingehende Einarbeitung erforderlich. Die Bedienung von Spülmaschinen umfasse den Umgang mit Gefahrstoffen, welche reizend, stark ätzend und säurehaltig seien. Dies sei nur ein Beispiel dafür, dass eine eingehende Einarbeitung unerlässlich sei.
60Durch Beschluss vom 24.09.2014, dem Vertreter des Betriebsrates am 02.10.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bielefeld den Anträgen des Arbeitgebers in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der seit dem Jahre 2008 geltenden Tarifsystematik die Erfüllung eines Regelbeispiels der Entgeltgruppe 1 zwingend bedeute, dass entsprechend die Eingruppierung vorzunehmen sei. Ein Rückgriff auf andere Eingruppierungsvorschriften im Tarifwerk der AWO NRW sei nicht möglich.
61Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, vorab beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 27.10.2014 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 02.01.2015 mit Schriftsatz vom 16.12.2014, ebenfalls vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
62Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint der Betriebsrat, das Arbeitsgericht habe nicht von dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zeitanteilen der jeweiligen Beschäftigungen der betroffenen Mitarbeiterinnen ausgehen dürfen, da dieses mit Nichtwissen bestritten gewesen sei. Der Betriebsrat meint weiterhin, dass selbst dann, wenn der zeitliche Anteil aus der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers zutreffend wäre, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 Ü zwingend geboten wäre, da die Tätigkeiten der vier Beschäftigten eine eingehende Einarbeitung und Einweisung erfordern würden. Dies habe der Betriebsrat unter Hinweis auf die dargelegten Schulungsmaßnahmen im Einzelnen vorgetragen.
63Der Betriebsrat beantragt,
64den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.09.2014 – 3 BV 23/14 – abzuändern und die Anträge des Arbeitgebers zurückzuweisen.
65Der Arbeitgeber beantragt,
66die Beschwerde zurückzuweisen.
67Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und verweist darauf, dass die vom Betriebsrat beschriebenen Schulungsmaßnahmen nicht Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten sei. Es verbleibe schließlich dabei, dass der Tarifwortlaut eine andere Eingruppierung als die in Entgeltgruppe 1 in den Fällen, in denen die dortigen Regelbeispiele erfüllt seien, nicht zulasse.
68Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
69B.
70I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
71II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zutreffend ersetzt hat, da die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 1 TV-Ü AWO NRW einzugruppieren sind mit der Folge, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zur Seite steht.
721. Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig. Der Arbeitgeber verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der im Antrag genannten Beschäftigten und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG; insoweit hat der Arbeitgeber das zutreffende Verfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG eingeleitet.
732. Der Antrag des Arbeitgebers ist auch begründet. Die Zustimmung zur beabsichtigten Zustimmung war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
74a. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bedurfte, da zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, dass im Unternehmen mehr als 20 zur Betriebsratswahl berechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Bei der Eingruppierung handelt es sich um die konkrete Einreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (Richardi u.a., BetrVG/Thüsing, 13. Aufl., § 99 Rdnr. 60), hier in die Systematik des Tarifwerkes der Arbeiterwohlfahrt NRW.
75Die Zustimmung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor. Denn die Mitteilungen über die Zustimmungsverweigerungen sind nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens durch den Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Beschäftigten in die Entgeltgruppe 2 Ü eingruppiert werden müssen. Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi, BetrVG aaO, § 99 Rdnr. 266 m.N. zur Rechtsprechung).
76b. Die im Antrag genannten Beschäftigten sind gemäß § 17 Abs. 1 TV AWO NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW in die Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 zum TVÜ AWO NRW einzugruppieren.
77aa) Nach § 17 Abs. 1 TV AWO NRW bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des TV-Ü AWO NRW, der wiederum in § 16 Abs. 2 ausdrücklich regelt, dass die (vom Betriebsrat für die seiner Ansicht nach zutreffende Eingruppierung in Anspruch genommenen) Regelungen der Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II nicht zum Tragen kommen für solche Beschäftigte, die ab dem 01. Januar 2008 in der Entgeltgruppe 1 TV-Ü neu eingestellt werden. Die Anlage 2 TV-Ü wiederum beschreibt Regelbeispiele bestimmter Tätigkeiten, wobei nach zutreffender, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass dann, wenn tarifliche Regelbeispiele aufgelistet sind und diese erfüllt werden, ohne weiteres eine Eingruppierung nach eben diesen Regelbeispielen vorzunehmen ist (vgl. ausdrücklich und ausführlich zur insoweit ähnlich lautenden Vorschrift im Bereich des TVöD BAG, Beschluss vom 28.01.2009, 4 ABR 92/07; BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98 zu II.2 a der Gründe m.w.N.; LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000, 6 TaBV 1475/00 bei juris Rdnr. 81).
78bb) Hiernach sind die Tätigkeiten sowohl der Hauswirtschaftsassistenzen wie auch der Küchenhilfen der Entgeltgruppe 1 zuzuordnen.
79Dabei ist zu bedenken, dass es aufgrund der im Übrigen nach § 16 TV-Ü weiter geltenden Tarifsystematik darauf ankommt, dass die ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich der Zeitanteile überwiegend, d.h. also mit einem mehr als 50%igen Anteil, dem jeweiligen Regelbeispiel zuordnen lassen oder aber – worauf das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 28.01.2009 aaO hingewiesen hat – es sich auch hierbei um sogenannte einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 handelt, da insoweit die Aufstellung der Regelbeispiele nicht abschließend ist.
80In diesem Sinne hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung die von der Arbeitgeberin in den jeweiligen Stellenbeschreibungen dargelegten Tätigkeiten zutreffend subsummiert, weshalb die Beschwerdekammer zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt.
81Im Ergebnis muss es daher dabei verbleiben, dass im Bereich der Hauswirtschaftsassistenten das Ein- und Ausräumen der Spülmaschine dem Regelbeispiel „Spülen“ unterfällt. Welche Art dieses „Spülen“ ist, wird nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Eingruppierungsnorm nicht näher beschrieben, sodass hierunter sowohl das Ein- und Ausräumen einer Spülmaschine, wie auch das Handspülen fällt. Die Reinigung des jeweiligen Arbeitsplatzes im Küchenbereich wird sodann von der „sonstigen Tätigkeit im Küchenbereich“ erfasst, wobei das Zubereiten von einfachen Nachmittagssnacks ebenso das Beispielsmerkmal „Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im…. Küchenbereich“ erfüllt. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines „Überwiegens“ von Tätigkeiten, die dem Regelbeispiel unterfallen, lassen sich diese Ausführungen auch sinngemäß auf die weitere Hauswirtschaftskraft Frau P übertragen. Gleiches gilt für die beiden als Küchenhilfen eingesetzten Beschäftigten. Mehr als 50 % der Gesamttätigkeit der beiden Küchenhilfen sind dem Regelbeispiel „Spülen und Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich“ zuzuordnen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Bl. 11 des arbeitsgerichtlichen Beschlusses nochmals Bezug genommen.
82Im Übrigen hatte die Beschwerdekammer auch zu bedenken, dass der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung weniger auf die Frage konkreter Zeitanteile, sondern ausschließlich auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der tariflichen Eingruppierungssystematik gestützt hat.
83Insoweit geht die Beschwerdekammer mit der angegriffenen Entscheidung und der bereits genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2009 aaO. davon aus, dass nach Neuschaffung der Entgeltgruppe 1 bei Erfüllung der dortigen Tätigkeitsmerkmale ein Rückgriff auf andere Eingruppierungsvorschriften nicht möglich ist, wie die Anordnung des § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW eindrucksvoll zeigt.
84cc) Die Beschwerdekammer ist nicht der Auffassung des Betriebsrates, wonach aus § 18 TV-Ü folge, dass die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 2 Ü überzuleiten sind. Insoweit beschreibt § 18 TV-Ü ausschließlich Tabellenwerte, die das je nach Stufe maßgebliche Einkommen abbilden. Tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 18 TV-Ü ist, dass es sich um Beschäftigte handelt, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppe 1 (dort bestimmte Fallgruppen) eingestellt werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Im Übrigen stellt § 18 – worauf der Arbeitgeber zutreffend hinweist – keine eigenständige Eingruppierungsregelung dar, sondern knüpftlediglich Rechtsfolgen an bestimmte Eingruppierungen. Eingruppierungsvorschrift ist allein § 16 T-VÜ i.V.m. § 17 Abs. 1 TV AWO NRW.
85Soweit der Betriebsrat schließlich darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach eine umfassende Einarbeitung in die Tätigkeiten zwingend eine Eingruppierung nach der Anlage zum BMT-AW II erfordert, so ist diese Auffassung nicht mit dem Tarifwortlaut in Einklang zu bringen. Wie bereits dargelegt, enthält die Entgeltgruppe 1 Regelbeispiele, bei deren Erfüllung ohne weiteres davon auszugehen ist, dass eben diese Entgeltgruppe einschlägig ist. Die Regelbeispiele der Entgeltgruppe 1 enthalten keine tariflichen Eingruppierungsmerkmale wie „Einweisung“ oder „Einarbeitung“. Abgesehen davon, dass der Betriebsrat dem Vorbringen des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat aufgeführten Schulungen seien nicht zwingende Voraussetzung für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit, nicht substantiiert entgegengetreten ist, spielt jedenfalls die Frage der umfassenden Einarbeitung bei Erfüllung der Regelbeispiele keine weitere Rolle.
86dd) Soweit die Beschwerde abschließend rügt, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Sachaufklärung bei der Amtsermittlung nicht hinreichend beachtet, ist zunächst zu bemerken, dass es schon wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die „klassische“ Verteilung der Beweislast und ihr folgend der Darlegungslast im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht gibt, sondern allenfalls eine objektive Darlegungslast verbleibt, die gemeinhin als Feststellungslast beschrieben wird (vgl. Germelmann u.a., ArbGG 13. Aufl., § 83 Rdnr. 94 m.w.N.; Richardi, aaO/Thüsing, § 99 Rdnr. 288).
87Allerdings kommt es materiell-rechtlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein auf die Berechtigung der vom Betriebsrat form- und fristgerecht vorgebrachten Gründe an (BAG, Beschluss vom 03.07.1984, 1 ABR 74/82 bei juris Rdn. 22; Richardi aaO., § 99 Rdnr. 283). Dieser Umstand kann bei Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass die Feststellungslast grundsätzlich der Antragsteller (Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 99 Rdnr. 290 m.w.N.) – also der Arbeitgeber – trägt, nicht unbeachtet bleiben (Richardi aaO/Thüsing, § 99 Rdnr. 288).
88Ist demnach –wie vorliegend – anhand der Tatsachen, die sich u.a. aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen ergeben, eine Entscheidung nach objektiven Gesichtspunkten möglich, so verbleibt kein Raum für die Berücksichtigung einer eventuell verbleibenden Feststellungslast der Arbeitgeberin.
89III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben; die entscheidungserheblichen Fragen zur Tarifsystematik sind bereits durch die Entscheidung des Bundes-arbeitsgerichts vom 28.01.2009 aaO geklärt.
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.