Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 7 TaBV 49/14
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.06.2014– 2 BV 20/13 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom 03. bis 06.09.2013 durchgeführteBetriebsratswahl für unwirksam erklärt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der in der Zeit vom 03.09.2013 – 06.09.2013 durchgeführten Betriebsratswahl.
4Die Antragstellerin, die D Gewerkschaft Metall (im Folgenden: DGM) betreibt die Anfechtung der Wahl des zu 2. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrates (im Folgenden: Betriebsrat), der bei der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Zeit vom 03. – 06.09.2013 gewählt wurde.
5Die Wahl des Betriebsrates im September 2013 war notwendig geworden, da die vorherige, in der Zeit vom 08. – 11.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.05.2013 – 7 ABR 40/11 – für unwirksam erklärt worden war.
6Während der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge wurden insgesamt 3 Vorschlagslisten mit den Kennworten „D Gewerkschaft Metall“, „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ und „Die Alternative“ eingereicht. Die Vorschlagsliste „IGMetall Kompetenz für Gute Arbeit“ war mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften aus der Belegschaft versehen; Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall trug diese Liste nicht. Mit Schreiben vom 30.07.2013, ausweislich des aufgebrachten Eingangsstempels beim Wahlvorstand am 06.08.2013 eingegangen, teilte die IG Metall T folgendes mit:
7„Lieber Kollege S,
8hiermit autorisieren wir die in der Sitzung des IG-Metall-Vertrauenskörpers der U Europe AG am 29.6.2013 beschlossene Kandidaten-Liste zur Einreichung bei der diesjährigen Betriebsratswahlen als offiziellen IG Metall-Listen-Vorschlag.
9Ich möchte dich bitten, dieses Schreiben beim Wahlvorstand zur Betriebsratswahl zu hinterlegen.“
10Unterzeichnet war dieses Schreiben von Herrn E, erster Bevollmächtigter sowie von Herrn H, Gewerkschaftssekretär. Auf die Kopie Bl. 56 der Akte wird Bezug genommen.
11Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsandte Listenführer der DGM während einer Wahlvorstandssitzung das Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ als unzulässig gerügt hat.
12Der Wahlvorstand erachtete alle drei Vorschlaglisten als gültig. In der entsprechenden Bekanntmachung, die Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Beschäftigungsart im Betrieb der jeweiligen Kandidatin / des jeweiligen Kandidaten enthielten, erhielt die Liste mit dem Kennwort „D Gewerkschaft Metall“ die Nr. 1, die Liste mit dem Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ die Nr. 2 und die Liste mit dem Kennwort „Die Alternative“ die Nr. 3. Dementsprechend war der Stimmzettel gestaltet (Kopien Bl. 26 – 29 d.A.).
13Am 13.09.2013 erfolgte sodann die Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Hiernach errang die Liste 2 insgesamt 13 Betriebsratssitze, die Liste 3 zwei Betriebsratssitze. Die niedrigste Höchstzahl, die noch zu einem Platz im 15-köpfigen Gremium führte, war 54,08. Von der Liste Nr. 1 wurde kein Kandidat in den Betriebsrat gewählt; die Höchstzahl des Listenführers dort betrug 50 und ergab den Rang 17.Wegen der Einzelheiten der Niederschrift über die Auszählung der Stimmen wird auf die Kopie Bl. 12 – 21 der Akte Bezug genommen.
14Mit Schriftsatz vom 27.09.2013, am selben Tage vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Siegen eingegangen, hat die DGM die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit derBetriebsratswahl vom 03.- 06.09.2013 geltend gemacht.
15Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Liste 2 mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sei. Die Verwendung der Begrifflichkeit „IG Metall“ im Kennwort sei ausschließlich einer Gewerkschaftsliste vorbehalten. Gehe man also davon aus, dass es sich bei der Liste 2 um eine Gewerkschaftsliste handele, so sei sie nicht mit den im Gesetz vorgesehenen Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall versehen, weshalb sie nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen.
16Darüber hinaus habe der Wahlvorstand gegen weitere elementare Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, da in den Vorschlagslisten über die persönlichen Angaben zum Namen und zum Geschlecht der Kandidatinnen und Kandidaten hinaus die Betriebsstätte und die Abteilung angegeben worden seien. Gleiches gelte für die zusätzlichen Angaben auf den Stimmzetteln. Insgesamt seien damit sämtliche abgegebenen 911 Stimmen ungültig.
17Die DGM hat beantragt,
18festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3) vom 03. September – 06. September 2013 nichtig ist,
19hilfsweise,
20festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3) im Zeitraum zwischen dem03. September – 06. September 2013 ungültig bzw. unwirksam ist.
21Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,
22die Anträge abzuweisen.
23Sie haben sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass die Liste „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ keine Gewerkschaftsliste darstelle und sie somit auch nicht wegen der fehlenden Unterschriften zweier Gewerkschaftsbeauftragter unzulässig sei. Die Verwendung des Kennwortes „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ sei nicht unzulässig gewesen, auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur vormaligen Betriebsratswahl vom 15.05.2013, 7 ABR 40/11. Das Bundesarbeitsgericht habe sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung als auch in der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um die Gefahr von Verwechselungen gehe, soweit ein Kennwort als unzulässig zu betrachten sei. In der Betriebsratswahl des Jahres 2010 hätten – unstreitig – die dortigen Antragsteller, u.a. der jetzige Listenführer der Liste 1, als Kennwort „IG Metall“ verwendet mit der Begründung, unter „IG“ sei Interessengemeinschaft zu verstehen. Dies habe das Bundesarbeitsgericht vor dem Hintergrund des allgemeinen Verständnisses als abwegig bezeichnet; eine Liste hingegen, die die notwendigen Stützunterschriften aufweise und zudem von der Gewerkschaft IG Metall unterstützt werde, könne ohne weiteres den Zusatz „IG Metall“ im Kennwort tragen.
24Im Übrigen seien die zusätzlichen Angaben in den Wahlvorschlagslisten von der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen.
25Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Wahl seien unter keinen Umständen gegeben.
26Durch Beschluss vom 24.06.2014, den Vertretern von DGM und Betriebsrat am 22.07., der Arbeitgeberin am 24.07.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die in der Zeit vom 03.09. – 06.09.2014 durchgeführte Betriebsratswahl ungültig ist und den separat formulierten Antrag gerichtet auf Nichtigkeit der Wahl abgewiesen.
27Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 112 ff. der Akte Bezug genommen.
28Gegen diesen Beschluss wenden sich Betriebsrat und Arbeitgeberin mit den vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 25. Juli 2014 (Betriebsrat) bzw. 05. August 2014 (Arbeitgeberin) eingegangenen und mit Schriftsätzen, beim Landesarbeitsgericht am 08.09.2014 (Betriebsrat) bzw. 25.09.2014 (Arbeitgeberin) eingegangen, begründeten Beschwerden. Die ursprünglich von der DGM eingelegte Beschwerde hat diese im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 16.12.2014 zurückgenommen; insoweit ist das Verfahren durch gesonderten Beschluss eingestellt worden.
29Betriebsrat und Arbeitgeberin tragen vor:
30Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Liste 2 „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ eine Gewerkschaftsliste sei. Da es sich nicht um eine Gewerkschaftsliste gehandelt habe, habe der Wahlvorstand diese Liste zutreffend zur Betriebsratswahl zugelassen. Auch die Autorisierung der Liste 2 durch die IG Metall T mache diese nicht zu einer Gewerkschaftsliste.
31Es verbleibe damit dabei, dass es sich um eine Arbeitnehmerliste mit der notwendigen Anzahl von Stützunterschriften gehandelt habe, die auch unter einem zulässigen Kennwort eingereicht worden sei. Abgesehen davon, dass es jedenfalls der Betriebsrat als zweifelhaft erachte, ob er der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Anfechtungsverfahren zur Wahl des Jahres 2010 folge, habe das Bundesarbeitsgericht jedenfalls ausgeführt, dass die Unzulässigkeit eines Kennwortes nicht die weitreichende Folge des Ungültigkeit des Wahlvorschlages zur Folge habe. Im Verfahren 7 ABR 40/11 habe das Bundesarbeitsgericht schließlich das auch seinerzeit von der Mehrheitsliste verwendete Kennwort „IG Metall“ mit weiterem Zusatz nicht beanstandet, sondern lediglich bei der anderen Liste, die im Wesentlichen nunmehr unter „DGM“ kandiert habe. Das Bundesarbeitsgericht habe stets darauf geachtet, möglichst keine Bewerber von der Wahl auszuschließen. Dass ein Kennwort, dass die gewerkschaftspolitische Ausrichtung der Liste deutlich mache, unzulässig sein solle, ist der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht zu entnehmen. Seit den 80iger Jahren werde die IG Metall in den Kennworten der Vorschlaglisten genannt, ohne dass dies ein einziges Mal bemängelt worden wäre. Eine Verwechselungsgefahr habe auch deswegen nicht bestanden, weil der Organisationsgrat im Betrieb der Arbeitgeberin betreffend die IG Metall bei über 80 % liege.
32Auch in einer Entscheidung vom 25.05.2005 zum Aktenzeichen 7 ABR 39/04 sei das Bundesarbeitsgericht von einem gesetzeskonformen Belegschaftsvorschlag ausgegangen, obschon auch dort das Kennwort „IG Metall“ verwendet sei.
33Im Übrigen seien die Wahlvorschlagslisten und die dort enthaltenen Angaben nicht zu beanstanden; zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die durchgeführten Betriebsratswahlen unter keinem Gesichtspunkt nichtig sein könnten.
34Betriebsrat und Arbeitgeberin beantragen,
35den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.06.2014 – 2 BV 20/13 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
36Die DGM beantragt,
37die Beschwerden zurückzuweisen.
38Sie meint weiterhin mit der angegriffenen Entscheidung, dass die Liste 2 „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ eine Gewerkschaftsliste gewesen sei mit der Folge, dass diese nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen, da es – streitlos – an den erforderlichen Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall gefehlt habe.
39Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
40B.
41I.
42Die Beschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin sind zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
43II.
44Die Beschwerden sind nicht begründet, da das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend die Anfechtbarkeit der Wahl im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG angenommen hat.
451.
46a) Die DGM verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
47b) Die Anfechtungsberechtigung der Betriebsratswahl durch die DGM steht außer Streit (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG). Die DGM ist eine Gewerkschaft im Rechtssinne (vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04), die im Sinne des § 19 Abs. 2BetrVG im Betrieb vertreten ist; die Anfechtungsfrist von zwei Wochen ist eingehalten.
482.
49Die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung liegen vor, da durch die Zulassung der Liste 2 „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, hier § 7 Abs. 2, Satz 2 WOBetrVG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 WO BetrVG. Nach vorgenannten Bestimmungen hat der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin/den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Der Wahlvorstand hat dabei alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe in Betracht zu ziehen, die den Wahlvorschlag betreffen. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen und die bei Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde erkannt werden können (BAG, Beschluss vom 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rdnr. 25). Aus § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG lässt sich sodann entnehmen, welche möglichen Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste in Betracht kommen. Wenn auch die Unzulässigkeit eines Listenkennwortes nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ergibt sich doch aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG, dass der Wahlvorschlag auf das Kennwort hin zu überprüfen ist (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 15.05.2013, 7 ABR 40/11 Rdnr. 19).
50Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Liste 2 „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ nicht in der geschehenen Art und Weise zur Betriebsratswahl zugelassen werden dürfen.
51a) Entweder es handelte sich bei der Liste 2 um eine Gewerkschaftsliste im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG.
52aa) Nach dieser Vorschrift können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die IG Metall eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG ist. Im Beschwerdeverfahren ist hierzu zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass der Organisationsgrad der Belegschaft bei der IG Metall etwa bei 80 % im Betrieb der Arbeitgeberin liegt.
53bb) Eine solche Gewerkschaftsliste bedarf nach § 14 Abs. 5 BetrVG einer Unterzeichnung durch zwei Gewerkschaftsbeauftragte. Eine solche Unterzeichnung konnte die Beschwerdekammer nicht feststellen; im Gegenteil: Selbst Betriebsrat undArbeitgeberin haben ausdrücklich dargelegt, dass eine solche Unterzeichnung der Liste „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“, wie sie § 14 Abs. 5 BetrVG erfordert, nicht erfolgt ist.
54cc) Da nach alledem die Unterschriften gemäß § 14 Abs. 5 BetrVG fehlten, hätte die Liste nicht zugelassen werden dürfen; gegebenenfalls hätte der Wahlvorstand prüfen können, ob sie unter Bezeichnung der ersten beiden Listenführer hätte zugelassen werden können. Dies scheint allerdings für den Fall, dass es sich tatsächlich um eine Gewerkschaftsliste im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG handeln würde, problematisch, da diese gesetzliche Bestimmung eben ausdrücklich einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft voraussetzt.
55b) Oder es handelte sich bei der Liste 2 um eine Belegschaftsliste im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Bestimmung können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes Wahlvorschläge machen.
56aa) Eine solche Belegschaftsliste bedarf gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften. Hierzu ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen von Betriebsrat und Arbeitgeberin, dass durch die DGM nicht bestritten worden ist, dass die „Liste 2“ die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften hatte.
57bb) Als Belegschaftsliste im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG hätte die Liste 2 wegen Verwendung eines unzulässigen Kennwortes zurückgewiesen werden müssen, gegebenenfalls unter dem Namen der zwei Listenführer zugelassen werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 15.05.2013 aaO. Rdnr. 31).
58(1) Wegen der Pflicht zur Prüfung des Kennwortes gegebenenfalls verbunden mit der Zurückweisung eines Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter 2. Bezug genommen.
59(2) Das Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ war für eine Belegschafts-liste im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG nicht zulässig. Die Beschwerdekammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 15.05.2013 aaO., in welcher ausdrücklich festgehalten worden ist, dass ein Kennwort unter Verwendung von „IG Metall“ bei einem Nicht-Gewerkschaftsvorschlag im Sinne von § 14 Abs. 5 BetrVG unzulässig ist.
60Zutreffend geht das Bundesarbeitsgericht insoweit davon aus, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich zwischen der sogenannten Belegschaftsliste und der Gewerkschaftsliste differenziert, die sodann in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Wirksamkeit folgen (BAG aaO., Rdnr. 24 und 25).
61Soweit Betriebsrat und Arbeitgeberin darauf abstellen, dass aufgrund der Bekanntheit der Kandidaten wegen des hohen Organisationsgrades der Industriegewerkschaft Metall im Betrieb der Arbeitgeberin eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen gewesen sei und dies allein maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Listenkennwortes sei, so findet diese Ansicht weder in dem bereits beschriebenen Bestimmungen der Wahlordnung zum BetrVG, noch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013 eine Stütze. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich ausdrücklich zwischen solchen Kennworten differenziert, die einen strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben und einem Kennwort, welches den Namen einer Gewerkschaft in sich trägt, ohne ein Gewerkschaftsvorschlag zu sein. Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation folgt nach Auffassung der Beschwerdekammer daraus, dass Kennworte einer Gewerkschaft auf Wahlvorschlagslisten, die aus der Belegschaft stammen, nicht verwendet werden können (vgl. hierzu Mittag, jurisPR-ArbR 38/2013, Anm. 5).
62An dieser Feststellung ändert auch die Heranziehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005, 7 ABR 39/04, NZA 2006, S. 116 ff. nichts. Zwar ist es zutreffend – worauf Betriebsrat und Arbeitgeberin hingewiesen haben – dass dort für eine Belegschaftsliste ein gewerkschaftliches Kennwort nicht beanstandet worden ist. Allerdings ist zu bedenken, dass diese Frage in der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht entscheidungsrelevant war. Dort ging es vielmehr um die Frage, unter welchen formellen Voraussetzungen Stützunterschriften einem Wahlvorschlag zugerechnet werden können, nämlich dann, wenn sich die Stützunterschriften auf mehreren Blättern befinden, die nicht eindeutig dem Wahlvorschlag zugeordnet werden können.
63Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Name einer Gewerkschaft nicht als Kennwort einer Belegschaftsliste im Sinne des § 14 Abs. 3 BetrVG verwendet werden kann. Nur durch eine solche Handhabung ist eine Verwechselungsgefahr im oben genannten Sinne ausgeschlossen; sofern eine Belegschaftsliste eine die Gewerkschaft unterstützende bzw. eine gewerkschaftsnahe Liste ist, kann sie dann – worauf Fitting und andere, BetrVG, 27. Aufl., in § 7 WO 2001, Rdnr. 2 ausdrücklich hinweisen – ein ergänzendes Kennwort wie „Freunde der …“, „Unterstützer der …“ etc. verwenden.
64Nach alledem hätte die Liste 2 „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit“ weder alsGewerkschaftsliste, noch als Belegschaftsliste unter diesem Kennwort zur Betriebsratswahl zugelassen werden dürfen.
65c) Die Verwendung des unzulässigen Listenkennwortes ist auch nicht deswegen bedeutungslos, weil durch diesen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dasErgebnis nicht hätte geändert oder beeinflusst werden können, wie es § 19 Abs. 1, letzter Halbsatz BetrVG vorsieht.
66Die erkennende Beschwerdekammer folgt hierzu der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie zuletzt im Beschluss vom 12.06.2013, 7 ABR 77/11 zum Tragen gekommen ist. Dort hat das Bundesarbeitsgericht unter Rdnr. 39 ausdrücklich ausgeführt, dass sich konkret feststellen lassen muss, dass kein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre. Berücksichtigt man hierzu, dass derListenführer der Liste 1 (DGM) wegen der festgestellten Höchstzahlen sich auf Rang 17 befunden hat, wo hingegen der letzte, noch in den Betriebsrat gewählte Bewerber bei der Höchstzahl 54,08 und der erste, nicht mehr in den Betriebsrat gewählte Kandidat bei 50,21 gelegen hat, so ergibt sich bereits hieraus, dass es nicht ausgeschlossen ist, das zumindest ein Kandidat der Liste 1 den Sprung in den Betriebsrat geschafft hätte.
673.
68Die Betriebsratswahl war nicht nichtig.
69a) Allerdings war die Nichtigkeitsprüfung durch die Beschwerderücknahme der DGM nicht der Prüfung durch die Beschwerdekammer entzogen, da eine antragsbezogene Differenzierung im Beschlussverfahren zwischen der Feststellung der Unwirksamkeit und der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl den Streitstoff nicht i.S.d. § 308 ZPO begrenzen kann. Wird beantragt, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, so liegt darin nicht nur eine Wahlanfechtung, sondern es ist auf Grund eines derartigen Antrags auch zu prüfen, ob eine Wahlnichtigkeit vorliegt (Fitting u.a., BetrVG 27.A., § 19 Rdnr. 9; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Aufl. 2014, § 19 Rdnr. 82; BAG, Beschluss v. 24.01.1964 - 1 ABR 14/63 -; Beschluss v. 10.06.1983 - 6 ABR 50/82 - zu II.2.a) d. Gründe m.w.N.).
70b) Da das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter B II.1 der Gründe zutreffend unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einzelnen die Voraussetzungen der Nichtigkeit der Betriebsratswahl, die vom 03.09. bis zum 06.09.2013 stattgefunden hat, verneint hat und im Beschwerdeverfahren weitere Angriffe insoweit nicht vorgebracht wurden, verweist die Beschwerdekammer auf eben diese Ausführungen und macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen.
71Nach alledem konnten die Beschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin keinen Erfolg haben. Die im Beschlusstenor enthaltene Klarstellung ist lediglich sprachlicher Art.
72III.
73Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 7 TaBV 49/14
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 7 TaBV 49/14
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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 7 TaBV 49/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2011 - 13 TaBV 98/10 - aufgehoben.
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28. September 2010 - 1 BV 16/10 - teilweise abgeändert:
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Die vom 8. bis 11. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
Gründe
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A. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, betreiben die drei Antragsteller die Anfechtung der Wahl des zu 4. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrats. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin, eines Stahlunternehmens. Diese unterhält in Kr zwei Werke, in denen der Betriebsrat in der Zeit vom 8. bis 11. März 2010 gewählt wurde.
- 2
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Der für die Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl mit einem Wahlausschreiben ein, das am 11. Januar 2010 ausgehängt wurde. Darin war die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf den 25. Januar 2010, 15.30 Uhr, festgesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 13.15 Uhr überreichte der Antragsteller zu 1. K als Listenvertreter einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“. Der damalige und jetzige Betriebsratsvorsitzende O hatte bereits am 19. Januar 2010 einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ eingereicht. Auf den Seiten für die Bewerber und die Stützunterschriften war als Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ aufgeführt. Ua. kandidierten auf dieser Liste der damalige Betriebsratsvorsitzende O und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende G. Beide waren freigestellt. Unter der Rubrik „Beschäftigung im Betrieb“ waren für den Bewerber O „Angestellter/Logistik EI“ und für den Bewerber G „Arbeiter/Zurichtung EI“ angegeben.
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Am 25. Januar 2010 um 15.45 Uhr trat der Wahlvorstand zu einer Sitzung zusammen. Daran nahm auch der Antragsteller zu 1. teil. Der Wahlvorstand beschloss, das Listenkennwort der Liste „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ wegen erheblicher Verwechslungsgefahr zu beanstanden. Sowohl der Listenvertreter K als auch der Listenvertreter O sollten aufgefordert werden, dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG Metall Frankfurt vorzulegen, dass der jeweilige Listenvertreter berechtigt ist, den Kennwortbestandteil „IG Metall“ zu verwenden. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 forderte der Wahlvorstand die beiden Listenvertreter auf, „innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall Frankfurt darüber vorzulegen, dass diese hinter der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung ‚IG Metall’ als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf“. Der Listenvertreter O legte daraufhin dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG-Metall-Verwaltungsstelle S vor, wonach am 20. Januar 2010 durch die Ortsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ steht. Der Listenvertreter K reagierte nicht. Daraufhin fasste der Wahlvorstand am 1. Februar 2010 den Beschluss, die Vorschlagsliste des Listenvertreters K von der Betriebsratswahl auszuschließen.
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Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 19. März 2010 im Betrieb ausgehängt.
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Mit am 1. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Wahl angefochten und die Anordnung von Neuwahlen begehrt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, ihre Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Eine Verwechslungsgefahr habe nicht bestanden. Das „IG“ im Kennwort ihrer Liste habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden. Der Wahlvorstand sei allenfalls berechtigt gewesen, ihre Liste mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Personen zu bezeichnen. Ferner sei der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Beanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG nicht nachgekommen. Er habe auch dem Listenvertreter weder das Original der Vorschlagsliste noch Kopien ausgehändigt, so dass es diesem nicht möglich gewesen sei, das Kennwort zu ändern. Zudem habe auch der Listenvertreter O nur einen Nachweis der IG-Metall-Verwaltungsstelle S, nicht aber die Bestätigung des Vorstands der IG Metall in Frankfurt am Main vorgelegt, wonach die IG Metall diese Liste unterstütze. Außerdem seien auf dem Wahlvorschlag des Listenführers O die Angaben zur „Beschäftigung im Betrieb“ bezüglich der Bewerber O und G irreführend, weil diese seit Jahren von der Arbeit freigestellt seien.
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Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
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die Betriebsratswahl vom 8. bis 11. März 2010 für unwirksam zu erklären.
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Der Betriebsrat hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den Wahlanfechtungsantrag weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben den Wahlanfechtungsantrag zu Unrecht abgewiesen.
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I. Nach § 19 BetrVG können ua. mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet beim Arbeitsgericht die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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II. Danach liegen die Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung hier vor.
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1. Die formellen Voraussetzungen der Regelung sind eingehalten.
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a) Die drei Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin anfechtungsberechtigt.
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b) Die Zweiwochenfrist ist eingehalten. Das endgültige Wahlergebnis wurde durch Aushang am 19. März 2010 bekannt gemacht. Die Antragsschrift ist am 1. April 2010 und damit innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen.
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2. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, dass er die vom Antragsteller zu 1. eingereichte Liste von der Wahl ausgeschlossen hat anstatt lediglich an Stelle des unzulässigen Kennworts „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ nach Streichung des Kennworts die Liste mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Durch diesen Verstoß konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden. Daher kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand auch seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags verletzt hat und ob hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
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a) Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, dass der Wahlvorstand die Zulässigkeit der Kennworte auf den eingereichten Vorschlagslisten prüfen durfte und die Verwendung der Bezeichnung „IG Metall“ im Kennwort der durch den Vertreter K eingereichten Vorschlagsliste unzulässig war.
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aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25).
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bb) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG, dass der Wahlvorstand zumindest das Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit prüfen.
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cc) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung können Kennworte auf Vorschlagslisten unzulässig sein (vgl. BVerwG 13. Mai 1966 - VII P 5.65 -; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4 bis 6; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 6 f.; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2). Daran ist insbesondere zu denken, wenn Kennworte strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Der Streitfall verlangt keine umfassende Beurteilung, in welchen Fällen ein Kennwort auf einer Vorschlagsliste als unzulässig zu erachten ist.
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dd) Vorliegend ist das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Unzulässigkeit des Kennworts auf der Liste des Antragstellers zu 1. ausgegangen.
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(1) Es spricht bereits sehr viel dafür, dass das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. offenkundig grob irreführend und bereits aus diesem Grunde unzulässig war. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde hierdurch der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Liste werde durch die Industriegewerkschaft Metall unterstützt. Das Vorbringen der Antragsteller, „IG“ habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden, erscheint bei lebensnaher Betrachtung abwegig. In einem Stahlbetrieb wird - jedenfalls bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte - unter „IG Metall“ die Industriegewerkschaft Metall verstanden. Es kann dies hier jedoch letztlich dahinstehen.
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(2) Das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. war jedenfalls deshalb unzulässig, weil es sich bei der Liste offenkundig nicht um einen Vorschlag der Gewerkschaft handelte.
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(a) Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Das BetrVG unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht. Während nach § 14 Abs. 4 BetrVG die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 BetrVG der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt zugleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf (Boemke Die Betriebsratswahl Rn. 293; ebenso wohl: Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; VG Stuttgart 26. September 2005 - PL 21 K 8/05 -; aA VGH Baden-Württemberg 12. April 2007 - PL 15 S 940/05 -; LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 - zu II 2.2.4 der Gründe; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 7). Nur so können rechtssicher Streitigkeiten darüber vermieden werden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Wahlvorschlag durch sein Kennwort als „gewerkschaftlicher“ bezeichnen darf. Das schließt allerdings nicht aus, dass auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt.
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(b) Vorliegend war der vom Antragsteller zu 1. eingereichte Vorschlag kein Vorschlag einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG. Schon deshalb war das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ unzulässig.
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b) Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts durfte der Wahlvorstand aber den vom Antragsteller zu 1. eingereichten Vorschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des Kennworts insgesamt zurückweisen. Er hätte vielmehr das Kennwort streichen und die Liste stattdessen mit dem Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste Benannten bezeichnen müssen.
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aa) Der Wahlvorstand darf im Falle eines unzulässigen Kennworts einen Wahlvorschlag nicht insgesamt zurückweisen, sondern darf nur das Kennwort streichen.
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(1) Das BetrVG regelt nicht ausdrücklich, wie ein Wahlvorstand zu verfahren hat, wenn eine eingereichte Vorschlagsliste ein unzulässiges Kennwort enthält. Insbesondere bezeichnet es einen solchen Sachverhalt weder als einen nach § 8 Abs. 1 WO BetrVG unheilbaren noch als einen nach § 8 Abs. 2 WO BetrVG heilbaren Mangel. Auch wenn die Aufzählung in dieser Bestimmung nicht abschließend sein dürfte (vgl. DKKW-Homburg 13. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 8 WO Rn. 1; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 4; wie zum Personalvertretungsrecht: BVerwG 27. Mai 1960 - VII P 13.59 - BVerwGE 10, 344; OVG Münster 27. Oktober 1958 - VB 569/58 - zu 1 der Gründe), spricht bereits dieser Umstand dafür, an die Unzulässigkeit des Kennworts nicht die weitreichende Rechtsfolge der Ungültigkeit des Wahlvorschlags zu knüpfen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil ein Kennwort ein zwar möglicher, aber keineswegs ein notwendiger Bestandteil eines Wahlvorschlags ist. Vielmehr kann, wie sich ohne Weiteres aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG ergibt, eine Vorschlagsliste auch ohne Kennwort eingereicht werden. Fehlt eine Kennzeichnung, so ist die Liste vom Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG mit Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Es drängt sich auf, diese Regelung jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn eine Vorschlagsliste zwar mit einem Kennwort versehen ist, dieses aber nicht verwendungsfähig ist. Ein unzulässiges Kennwort ist danach zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort (im Ergebnis ebenso Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 6; aA LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 - zu II 2.2.4 der Gründe; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 10; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2 und Rn. 5). Dass eine Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlags nicht sachgerecht ist, wird besonders deutlich in Fällen, in denen identische Kennworte auf verschiedenen Listen wegen der Verwechslungsgefahr nicht verwendbar sind, ohne dass die Einreicher der Listen hieran ein Verschulden träfe. Aber auch in Fällen, in denen dem Einreicher der Liste die Verwendung eines unzulässigen Kennworts vorwerfbar ist, ist die Streichung des Kennworts gegenüber der vollständigen Zurückweisung des Wahlvorschlags die angemessene, da mildere Sanktion.
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(2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa in den Fällen geboten, in denen sich ein irreführendes Kennwort möglicherweise bereits bei der Sammlung von Stützunterschriften ausgewirkt hat.
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(a) Allerdings gehört die freie Willensentscheidung der einen Wahlvorschlag bei einer Betriebsratswahl unterzeichnenden Wahlberechtigten zu den in einem demokratischen Rechtsstaat geltenden Wahlgrundsätzen (vgl. BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480). Auch ist im Falle eines irreführenden Kennworts nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer eine Vorschlagsliste auch oder gar gerade wegen des Kennworts unterzeichnet haben. Dies gilt ebenso, wenn eine Liste als Gewerkschaftsliste ausgegeben wird, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 -; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 7). Mit einer solchen Liste verbindet sich bei Betriebsratswahlen die Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der Organisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden (OVG Münster 27. Oktober 1958 - VB 569/58 - zu 1 b aa der Gründe, für das Personalvertretungsrecht). Außerdem entsteht bei den Wahlberechtigten die Vorstellung, dass die Gewerkschaft die auf der Liste gewählten Betriebsratsmitglieder bei ihrer Betriebsratsarbeit unterstützen wird (VGH Baden-Württemberg 12. April 2007 - PL 15 S 940/05 - zum Landespersonalvertretungsrecht).
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(b) Gleichwohl ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, aufgrund derartiger Erwägungen eine Liste von der Wahl auszuschließen. Er kann das irreführende Kennwort streichen, um eine Täuschung der Wähler bei der Wahl zu vermeiden. Eine etwaige Täuschung der Unterstützer einer Vorschlagsliste durch die Listenführer mag, sofern sie festgestellt wird, möglicherweise die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nach sich ziehen. Eine solche festzustellen, ist aber im Falle ihrer Anrufung Sache der Arbeitsgerichte und nicht „im Vorgriff“ Sache des Wahlvorstands. Dieser hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Ihm obliegt nach § 1 Abs. 1 WO BetrVG die „Leitung der Wahl“. Hieraus wird deutlich, dass der Wahlvorstand im Wesentlichen organisatorische Aufgaben hat. Dazu gehört nicht die Prüfung, ob durch ein Kennwort möglicherweise bereits die Unterstützer des Wahlvorschlags getäuscht und zur Unterschrift veranlasst worden sind.
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bb) Hiernach durfte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1. nicht zurückweisen. Die unzulässige Zurückweisung war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob der Wahlvorstand gegen seine Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG zur unverzüglichen Prüfung verstoßen hat(vgl. dazu BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25) und ob hierdurch das Wahlergebnis iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG beeinflusst werden konnte. Auch auf die weiteren von den Antragstellern behaupteten Verstöße kam es nicht an.
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Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
Coulin
M. Zwisler
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2011 - 13 TaBV 98/10 - aufgehoben.
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28. September 2010 - 1 BV 16/10 - teilweise abgeändert:
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Die vom 8. bis 11. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
Gründe
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A. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, betreiben die drei Antragsteller die Anfechtung der Wahl des zu 4. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrats. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin, eines Stahlunternehmens. Diese unterhält in Kr zwei Werke, in denen der Betriebsrat in der Zeit vom 8. bis 11. März 2010 gewählt wurde.
- 2
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Der für die Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl mit einem Wahlausschreiben ein, das am 11. Januar 2010 ausgehängt wurde. Darin war die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf den 25. Januar 2010, 15.30 Uhr, festgesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 13.15 Uhr überreichte der Antragsteller zu 1. K als Listenvertreter einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“. Der damalige und jetzige Betriebsratsvorsitzende O hatte bereits am 19. Januar 2010 einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ eingereicht. Auf den Seiten für die Bewerber und die Stützunterschriften war als Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ aufgeführt. Ua. kandidierten auf dieser Liste der damalige Betriebsratsvorsitzende O und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende G. Beide waren freigestellt. Unter der Rubrik „Beschäftigung im Betrieb“ waren für den Bewerber O „Angestellter/Logistik EI“ und für den Bewerber G „Arbeiter/Zurichtung EI“ angegeben.
- 3
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Am 25. Januar 2010 um 15.45 Uhr trat der Wahlvorstand zu einer Sitzung zusammen. Daran nahm auch der Antragsteller zu 1. teil. Der Wahlvorstand beschloss, das Listenkennwort der Liste „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ wegen erheblicher Verwechslungsgefahr zu beanstanden. Sowohl der Listenvertreter K als auch der Listenvertreter O sollten aufgefordert werden, dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG Metall Frankfurt vorzulegen, dass der jeweilige Listenvertreter berechtigt ist, den Kennwortbestandteil „IG Metall“ zu verwenden. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 forderte der Wahlvorstand die beiden Listenvertreter auf, „innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall Frankfurt darüber vorzulegen, dass diese hinter der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung ‚IG Metall’ als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf“. Der Listenvertreter O legte daraufhin dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG-Metall-Verwaltungsstelle S vor, wonach am 20. Januar 2010 durch die Ortsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ steht. Der Listenvertreter K reagierte nicht. Daraufhin fasste der Wahlvorstand am 1. Februar 2010 den Beschluss, die Vorschlagsliste des Listenvertreters K von der Betriebsratswahl auszuschließen.
- 4
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Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 19. März 2010 im Betrieb ausgehängt.
- 5
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Mit am 1. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Wahl angefochten und die Anordnung von Neuwahlen begehrt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, ihre Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Eine Verwechslungsgefahr habe nicht bestanden. Das „IG“ im Kennwort ihrer Liste habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden. Der Wahlvorstand sei allenfalls berechtigt gewesen, ihre Liste mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Personen zu bezeichnen. Ferner sei der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Beanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG nicht nachgekommen. Er habe auch dem Listenvertreter weder das Original der Vorschlagsliste noch Kopien ausgehändigt, so dass es diesem nicht möglich gewesen sei, das Kennwort zu ändern. Zudem habe auch der Listenvertreter O nur einen Nachweis der IG-Metall-Verwaltungsstelle S, nicht aber die Bestätigung des Vorstands der IG Metall in Frankfurt am Main vorgelegt, wonach die IG Metall diese Liste unterstütze. Außerdem seien auf dem Wahlvorschlag des Listenführers O die Angaben zur „Beschäftigung im Betrieb“ bezüglich der Bewerber O und G irreführend, weil diese seit Jahren von der Arbeit freigestellt seien.
-
Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
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die Betriebsratswahl vom 8. bis 11. März 2010 für unwirksam zu erklären.
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Der Betriebsrat hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den Wahlanfechtungsantrag weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
- 10
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B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben den Wahlanfechtungsantrag zu Unrecht abgewiesen.
- 11
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I. Nach § 19 BetrVG können ua. mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet beim Arbeitsgericht die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
- 12
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II. Danach liegen die Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung hier vor.
- 13
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1. Die formellen Voraussetzungen der Regelung sind eingehalten.
- 14
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a) Die drei Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin anfechtungsberechtigt.
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b) Die Zweiwochenfrist ist eingehalten. Das endgültige Wahlergebnis wurde durch Aushang am 19. März 2010 bekannt gemacht. Die Antragsschrift ist am 1. April 2010 und damit innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen.
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2. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, dass er die vom Antragsteller zu 1. eingereichte Liste von der Wahl ausgeschlossen hat anstatt lediglich an Stelle des unzulässigen Kennworts „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ nach Streichung des Kennworts die Liste mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Durch diesen Verstoß konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden. Daher kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand auch seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags verletzt hat und ob hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
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a) Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, dass der Wahlvorstand die Zulässigkeit der Kennworte auf den eingereichten Vorschlagslisten prüfen durfte und die Verwendung der Bezeichnung „IG Metall“ im Kennwort der durch den Vertreter K eingereichten Vorschlagsliste unzulässig war.
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aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25).
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bb) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG, dass der Wahlvorstand zumindest das Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit prüfen.
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cc) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung können Kennworte auf Vorschlagslisten unzulässig sein (vgl. BVerwG 13. Mai 1966 - VII P 5.65 -; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4 bis 6; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 6 f.; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2). Daran ist insbesondere zu denken, wenn Kennworte strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Der Streitfall verlangt keine umfassende Beurteilung, in welchen Fällen ein Kennwort auf einer Vorschlagsliste als unzulässig zu erachten ist.
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dd) Vorliegend ist das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Unzulässigkeit des Kennworts auf der Liste des Antragstellers zu 1. ausgegangen.
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(1) Es spricht bereits sehr viel dafür, dass das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. offenkundig grob irreführend und bereits aus diesem Grunde unzulässig war. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde hierdurch der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Liste werde durch die Industriegewerkschaft Metall unterstützt. Das Vorbringen der Antragsteller, „IG“ habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden, erscheint bei lebensnaher Betrachtung abwegig. In einem Stahlbetrieb wird - jedenfalls bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte - unter „IG Metall“ die Industriegewerkschaft Metall verstanden. Es kann dies hier jedoch letztlich dahinstehen.
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(2) Das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. war jedenfalls deshalb unzulässig, weil es sich bei der Liste offenkundig nicht um einen Vorschlag der Gewerkschaft handelte.
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(a) Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Das BetrVG unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht. Während nach § 14 Abs. 4 BetrVG die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 BetrVG der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt zugleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf (Boemke Die Betriebsratswahl Rn. 293; ebenso wohl: Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; VG Stuttgart 26. September 2005 - PL 21 K 8/05 -; aA VGH Baden-Württemberg 12. April 2007 - PL 15 S 940/05 -; LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 - zu II 2.2.4 der Gründe; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 7). Nur so können rechtssicher Streitigkeiten darüber vermieden werden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Wahlvorschlag durch sein Kennwort als „gewerkschaftlicher“ bezeichnen darf. Das schließt allerdings nicht aus, dass auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt.
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(b) Vorliegend war der vom Antragsteller zu 1. eingereichte Vorschlag kein Vorschlag einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG. Schon deshalb war das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ unzulässig.
- 26
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b) Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts durfte der Wahlvorstand aber den vom Antragsteller zu 1. eingereichten Vorschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des Kennworts insgesamt zurückweisen. Er hätte vielmehr das Kennwort streichen und die Liste stattdessen mit dem Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste Benannten bezeichnen müssen.
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aa) Der Wahlvorstand darf im Falle eines unzulässigen Kennworts einen Wahlvorschlag nicht insgesamt zurückweisen, sondern darf nur das Kennwort streichen.
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(1) Das BetrVG regelt nicht ausdrücklich, wie ein Wahlvorstand zu verfahren hat, wenn eine eingereichte Vorschlagsliste ein unzulässiges Kennwort enthält. Insbesondere bezeichnet es einen solchen Sachverhalt weder als einen nach § 8 Abs. 1 WO BetrVG unheilbaren noch als einen nach § 8 Abs. 2 WO BetrVG heilbaren Mangel. Auch wenn die Aufzählung in dieser Bestimmung nicht abschließend sein dürfte (vgl. DKKW-Homburg 13. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 8 WO Rn. 1; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 4; wie zum Personalvertretungsrecht: BVerwG 27. Mai 1960 - VII P 13.59 - BVerwGE 10, 344; OVG Münster 27. Oktober 1958 - VB 569/58 - zu 1 der Gründe), spricht bereits dieser Umstand dafür, an die Unzulässigkeit des Kennworts nicht die weitreichende Rechtsfolge der Ungültigkeit des Wahlvorschlags zu knüpfen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil ein Kennwort ein zwar möglicher, aber keineswegs ein notwendiger Bestandteil eines Wahlvorschlags ist. Vielmehr kann, wie sich ohne Weiteres aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG ergibt, eine Vorschlagsliste auch ohne Kennwort eingereicht werden. Fehlt eine Kennzeichnung, so ist die Liste vom Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG mit Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Es drängt sich auf, diese Regelung jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn eine Vorschlagsliste zwar mit einem Kennwort versehen ist, dieses aber nicht verwendungsfähig ist. Ein unzulässiges Kennwort ist danach zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort (im Ergebnis ebenso Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 6; aA LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 - zu II 2.2.4 der Gründe; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 10; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2 und Rn. 5). Dass eine Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlags nicht sachgerecht ist, wird besonders deutlich in Fällen, in denen identische Kennworte auf verschiedenen Listen wegen der Verwechslungsgefahr nicht verwendbar sind, ohne dass die Einreicher der Listen hieran ein Verschulden träfe. Aber auch in Fällen, in denen dem Einreicher der Liste die Verwendung eines unzulässigen Kennworts vorwerfbar ist, ist die Streichung des Kennworts gegenüber der vollständigen Zurückweisung des Wahlvorschlags die angemessene, da mildere Sanktion.
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(2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa in den Fällen geboten, in denen sich ein irreführendes Kennwort möglicherweise bereits bei der Sammlung von Stützunterschriften ausgewirkt hat.
- 30
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(a) Allerdings gehört die freie Willensentscheidung der einen Wahlvorschlag bei einer Betriebsratswahl unterzeichnenden Wahlberechtigten zu den in einem demokratischen Rechtsstaat geltenden Wahlgrundsätzen (vgl. BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480). Auch ist im Falle eines irreführenden Kennworts nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer eine Vorschlagsliste auch oder gar gerade wegen des Kennworts unterzeichnet haben. Dies gilt ebenso, wenn eine Liste als Gewerkschaftsliste ausgegeben wird, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 -; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO Rn. 7). Mit einer solchen Liste verbindet sich bei Betriebsratswahlen die Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der Organisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden (OVG Münster 27. Oktober 1958 - VB 569/58 - zu 1 b aa der Gründe, für das Personalvertretungsrecht). Außerdem entsteht bei den Wahlberechtigten die Vorstellung, dass die Gewerkschaft die auf der Liste gewählten Betriebsratsmitglieder bei ihrer Betriebsratsarbeit unterstützen wird (VGH Baden-Württemberg 12. April 2007 - PL 15 S 940/05 - zum Landespersonalvertretungsrecht).
- 31
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(b) Gleichwohl ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, aufgrund derartiger Erwägungen eine Liste von der Wahl auszuschließen. Er kann das irreführende Kennwort streichen, um eine Täuschung der Wähler bei der Wahl zu vermeiden. Eine etwaige Täuschung der Unterstützer einer Vorschlagsliste durch die Listenführer mag, sofern sie festgestellt wird, möglicherweise die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nach sich ziehen. Eine solche festzustellen, ist aber im Falle ihrer Anrufung Sache der Arbeitsgerichte und nicht „im Vorgriff“ Sache des Wahlvorstands. Dieser hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Ihm obliegt nach § 1 Abs. 1 WO BetrVG die „Leitung der Wahl“. Hieraus wird deutlich, dass der Wahlvorstand im Wesentlichen organisatorische Aufgaben hat. Dazu gehört nicht die Prüfung, ob durch ein Kennwort möglicherweise bereits die Unterstützer des Wahlvorschlags getäuscht und zur Unterschrift veranlasst worden sind.
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bb) Hiernach durfte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1. nicht zurückweisen. Die unzulässige Zurückweisung war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob der Wahlvorstand gegen seine Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG zur unverzüglichen Prüfung verstoßen hat(vgl. dazu BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25) und ob hierdurch das Wahlergebnis iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG beeinflusst werden konnte. Auch auf die weiteren von den Antragstellern behaupteten Verstöße kam es nicht an.
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Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
Coulin
M. Zwisler
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2011 - 13 TaBV 16/11 - aufgehoben.
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Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. November 2010 - 11 BV 9/10 - werden zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover.
- 2
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Die Betriebsratswahl fand am 3. und 4. März 2010 statt. Aus der Wahl ging ein 39-köpfiger Betriebsrat hervor. Antragsteller sind acht wahlberechtigte Arbeitnehmer und eine wahlberechtigte Arbeitnehmerin, die als Wahlbewerber für die Liste 5 „Die Opposition“ kandidierten. Sie haben in der am 29. März 2010 angefochtenen Wahl über 20 Gründe angeführt, die aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder über das Wahlverfahren darstellen. Streitig ist ua. die Frage, ob es den Betriebsparteien gestattet ist, bei der Stimmauszählung festgestellte Differenzen der Anzahl von Wahlumschlägen zu den Stimmabgabevermerken nachträglich aufzuklären.
- 3
-
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer konnten ihre Stimme in einem der zwölf Wahllokale abgeben, die im Betrieb der Arbeitgeberin in Hannover eingerichtet waren. Daneben bestand die Möglichkeit der Briefwahl. Eine Stimmabgabe an der Urne wurde in der Regel von Wahlhelfern mithilfe einer elektronischen Wählerliste durch „Registrierung“ der Wähler vermerkt. Im Automatikmodus des Programms über die elektronische Wählerliste musste der Wahlhelfer dazu entweder den Werksausweis des Wählers einscannen oder dessen Namen manuell eingeben. Weiterer Eingaben bedurfte es zum Vermerk der Stimmabgabe nicht. Wurde die Registrierung - und damit der automatische Vermerk der Stimmabgabe - auf der dafür vorgesehenen Maske „rückgängig“ gemacht, nahm das System einen entsprechenden Vermerk vor. Bei einer alternativ möglichen Eingabe der Wählerdaten in einem manuellen Modus musste dagegen nach Eingabe der Stammdaten der Button „Registrieren“ angeklickt werden, um die Stimmabgabe zu bestätigen. Das Umschalten zwischen elektronischer und manueller Registrierung der Wähler erfolgte über einen weiteren Button auf der Bildschirmmaske.
- 4
-
Unter dem 15. März 2010 gab der Wahlvorstand das folgende Wahlergebnis bekannt:
-
„Abgegebene Wahlumschläge
10.346
Gültige Stimmen
10.162
Ungültige Stimmen
184
Wahlvorschlag 1:
Stimmen
8.911
Sitze
36
Wahlvorschlag 2:
Stimmen
175
Sitze
0
Wahlvorschlag 3:
Stimmen
543
Sitze
2
Wahlvorschlag 4:
Stimmen
94
Sitze
0
Wahlvorschlag 5:
Stimmen
439
Sitze
1“
- 5
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Bei der Stimmauszählung stellte der Wahlvorstand fest, dass sich 122 Wahlumschläge mit abgegebenen Stimmen mehr in den Wahlurnen befanden, als Stimmabgaben in der elektronischen Wählerliste vermerkt waren. Selbst wenn nach den Feststellungen des Wahlvorstands eine Differenz von sieben Stimmen auf unzulässigen handschriftlichen Ergänzungen der Wählerliste beruhte und weitere zehn Stimmen als ungültig behandelt wurden, weil sich Wähler sowohl an der Brief- als auch an der Urnenwahl beteiligt hatten, verblieb eine Differenz von 105 Stimmen. Bis zu einem Unterschied von 61 Stimmen sind Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen. Einfluss auf das Wahlergebnis hätte erst die Abgabe von 62 oder mehr Doppelstimmen für den Wahlvorschlag 3 „M“ haben können. Bereinigt um 62 Doppelstimmen hätte die Liste 3 nur ein Betriebsratsmitglied gestellt, während die Liste 1 ein weiteres Mandat erhalten hätte.
- 6
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Die Betriebsparteien bemühten sich gemeinsam mit Mitgliedern des ehemaligen Wahlvorstands um Aufklärung der Stimmendifferenzen. Beauftragt durch Arbeitgeberin und Betriebsrat stellte der Angestellte einer im IT-Bereich tätigen Fremdfirma - Herr C - anhand der Logdateien fest, dass der Werksausweis in 75 Fällen eingescannt, die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis aber nicht erfasst worden sei. Ein Ausdruck der elektronischen Wählerlisten führt diejenigen Mitarbeiter namentlich auf, die nach dem Vortrag der Arbeitgeberin gewählt haben, aber nicht als Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben, „registriert“ worden sein sollen. Anhand der ermittelten Daten befragten der Vorsitzende des ehemaligen Wahlvorstands E und ein Mitarbeiter der Personalabteilung 70 dieser Mitarbeiter, ob sie an der Wahl teilgenommen hätten. Die befragten Personen wurden durch ein Formular über den Anlass der Befragung unterrichtet und darauf hingewiesen, dass eine Auskunft über die Abgabe ihrer Stimme freiwillig erfolge.
- 7
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Die Antragsteller haben vorgetragen, in Höhe der festgestellten Stimmendifferenz sei von mehrfachen Stimmabgaben auszugehen. Über eine Auswertung der Stimmabgabevermerke hinausgehende Ermittlungen dazu, ob und ggf. welche Wähler sich an der Wahl beteiligt hätten, verstießen gegen den Grundsatz der geheimen Wahl und seien deshalb nicht verwertbar. Der Vortrag der Betriebsparteien zur Aufklärung der Stimmendifferenzen bleibe im Übrigen bestritten, zumal selbst nach den Recherchen ein Unterschied von 30 Stimmen nicht habe aufgeklärt werden können.
- 8
-
Die Antragsteller haben beantragt,
-
die Betriebsratswahl vom 3. und 4. März 2010 für unwirksam zu erklären.
- 9
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Betriebsrat und Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben vorgetragen, die Stimmendifferenzen seien auf Fehler der Wahlhelfer bei der Bedienung des Programms der elektronischen Wählerliste zurückzuführen. Fehler seien aufgetreten, wenn Wahlhelfer einen Wahlvorgang manuell erfasst und anschließend nicht auf automatische Registrierung umgeschaltet hätten, bevor der Werksausweis des nachfolgenden Wählers eingescannt worden sei. Dessen Stimmabgabe sei in diesem Fall nicht registriert worden. Die durch diese Fehler aufgetretenen Stimmendifferenzen seien so weit aufgeklärt, dass eine Auswirkung auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden könne. Die Auswertung der Wählerliste durch den Mitarbeiter der beauftragten IT-Firma habe ergeben, dass in 75 Fällen Werksausweise eingescannt, die Stimmabgaben aber nicht registriert worden seien. 68 der dazu befragten 70 Mitarbeiter hätten bestätigt, dass sie gewählt haben, während nur zwei Mitarbeiter erklärt hätten, nicht an der Wahl teilgenommen zu haben. Damit sei die fehlerhafte Registrierung in der Wählerliste nicht für das Wahlergebnis ursächlich geworden.
- 10
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen und die Wahl für unwirksam erklärt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss nach Vernehmung der Zeugen C und E abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Arbeitgeberin und Betriebsrat begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
- 11
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B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Betriebsratswahl vom 3. und 4. März 2010 ist unwirksam.
- 12
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I. Der Wahlanfechtungsantrag ist nach § 19 Abs. 2 BetrVG zulässig.
- 13
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1. Die Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt.
- 14
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2. Die Betriebsratswahl wurde gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Aushang am 15. März 2010 angefochten. Die Antragsschrift ist am 29. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen.
- 15
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II. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Nach dieser Bestimmung kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl liegen vor. Die nach Auszählung der Stimmen festgestellte Differenz von mindestens 105 nicht vermerkten Stimmen beruht auf einem Verstoß des Wahlvorstands bzw. der Wahlhelfer gegen § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes(Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494; im Folgenden: WO), der eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht nach § 19 Abs. 1 BetrVG ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der von den Betriebsparteien unternommene Versuch unzulässig, die Differenz nachträglich durch Auswertung von Protokollierungsdateien und Befragung von Arbeitnehmern zu erklären. Nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne die Berücksichtigung von 105 doppelt oder zu Unrecht abgegebenen Stimmen anders ausgefallen wäre.
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1. Nach § 12 Abs. 3 WO gibt die Wählerin oder der Wähler bei der Wahl ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
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a) Befinden sich bei der Stimmauszählung mehr Stimmzettel in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren, ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es unterlassen haben, von Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass die Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden. In beiden Fällen ist § 12 Abs. 3 WO verletzt.
- 18
-
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 12 Abs. 3 WO eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG ist. Durch den Stimmabgabevermerk in der Wählerliste, der auch durch den Wahlhelfer angebracht werden kann, wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen, etwa - wie nach den Feststellungen des Wahlvorstands hier in zehn Fällen geschehen - durch Briefwahl und zusätzlich an der Urne. Ein Abgleich der Anzahl abgegebener Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke ermöglicht außerdem die Kontrolle, ob über die von Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen hinaus weitere Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen wurden. Die Stimmabgabe kann auch in einer elektronisch geführten Wählerliste vermerkt werden (vgl. BR-Drucks. 838/01 S. 28 zu § 2). Zur Vermeidung einer mehrfachen Stimmabgabe in verschiedenen Wahllokalen muss dabei aber sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronisch geführten Wählerliste zugleich in den anderen Wahllokalen sichtbar ist (Fitting 26. Aufl. § 12 WO 2001 Rn. 9).
- 19
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c) Ergibt sich nach Abschluss der Wahl, dass sich in den Wahlurnen mehr Stimmzettel befinden, als die Wählerliste an abgegebenen Stimmen ausweist, lässt sich der hieraus folgende Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO nicht nachträglich heilen. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist von der Wahlordnung nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Nachweis der Stimmabgabe nicht auf andere Weise als durch die nach § 12 Abs. 3 WO in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden, insbesondere nicht durch die Auswertung von Protokollierungsdateien und Befragung von Zeugen. Dagegen spricht das durch § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis, das lediglich durch die Stimmabgabevermerke nach § 12 Abs. 3 WO sowie durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wahlakten nach § 19 WO durchbrochen ist.
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aa) Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind(vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257). Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet.
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bb) Eine Einschränkung der geheimen Wahl sieht danach § 12 Abs. 3 WO vor. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Wähler den Wahlumschlag in die Wahlurne wirft, „nachdem“ die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Danach ist es zwingend vorgeschrieben, die Stimmabgabe zu vermerken, bevor der Wähler den Wahlumschlag in die Urne einwerfen kann (Fitting 26. Aufl. § 12 WO 2001 Rn. 8). Der Wähler hat damit zum Zeitpunkt des Stimmabgabevermerks, der vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne stattfindet, anwesend zu sein. Eine spätere Anfertigung, Korrektur oder Ergänzung des Stimmabgabevermerks sieht die Bestimmung nicht vor.
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cc) Die Stimmabgabe der Wähler kann in zulässiger Weise nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden. Eine nachträgliche Aufklärung der Stimmabgabe ist insbesondere nicht durch § 19 WO legitimiert. Zwar ergibt sich aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ein Recht zur Einsichtnahme in die Wählerliste mit den Stimmabgabevermerken. Dieses Recht bedarf eines berechtigten Interesses, soweit die Aufzeichnungen zB zu Stimmabgaben Schlüsse auf das Wahlverhalten der Arbeitnehmer zulassen. Jedoch legitimiert das Einsichtsrecht auch unter diesen Voraussetzungen keine weitergehenden Maßnahmen zur Aufklärung von Stimmendifferenzen. Unzulässig ist bereits die Auswertung von Protokollierungsdateien einer elektronischen Wählerliste.
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(1) Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können(dazu BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 115, 257). Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne Weiteres über die Möglichkeit verfügen, Einsicht zu nehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten, also für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft(vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 c der Gründe, aaO).
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(2) Das Recht auf Einsichtnahme erfährt jedoch eine Einschränkung für Bestandteile von Wahlakten der Betriebsratswahl, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Wahlakten einer Betriebsratswahl enthalten nicht nur Unterlagen, die bereits während der Wahl und deren Vorbereitung im Betrieb ohnehin öffentlich zugänglich waren, zB die Wählerlisten, das Wahlausschreiben oder die Wahlvorschläge. Zu den Wahlakten gehören auch Schriftstücke, die nicht durch Aushang oder Auslegung im Betrieb veröffentlicht wurden und die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zulassen, zB die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten, ggf. auch von Briefwählern zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder an den Wahlvorstand gerichtete Schreiben einzelner Wahlberechtigter. Durch die Einsichtnahme des Arbeitgebers in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257).
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(3) Die Wahlakten der Betriebsratswahl geben zwar idR keinen Aufschluss darüber, wem einzelne Wahlberechtigte ihre Stimme gegeben haben. Aus den mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten kann aber geschlossen werden, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Auch dies ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann. Ggf. kann auch aus Briefwahlunterlagen oder aus persönlichen Schreiben einzelner Wahlberechtigter an den Wahlvorstand, die dieser zu den Wahlakten genommen hat, auf deren Wahlverhalten geschlossen werden. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer besitzen ein berechtigtes Interesse an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen. Die Einsichtnahme in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn sie gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. Das ist jeweils darzulegen (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 115, 257).
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(4) Ein Anspruch auf Einsichtnahme und Überprüfung von Wahlunterlagen nach § 19 WO dient allein der Dokumentation und Prüfbarkeit des Wahlergebnisses. Er rechtfertigt keine weitergehenden Recherchen zur Aufklärung von Differenzen, die sich bei der Stimmauszählung zwischen vorhandenen Stimmabgabevermerken und vorhandenen Wahlumschlägen ergeben. Sowohl die Vorlage von Fragebögen über die Teilnahme an der Wahl als auch eine Vernehmung von Arbeitnehmern, die sich dazu verhält, stellen einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG dar. Angesichts des damit gesetzlich verbürgten Wahlgeheimnisses darf auch niemand durch eine „freiwillige Befragung“ zur Auskunft angehalten werden, ob und ggf. wann er an der Wahl teilgenommen hat. Ein derart wesentlicher Eingriff in das Wahlgeheimnis bedürfte jedenfalls eines formal ausgestalteten und rechtssicher handhabbaren Verfahrens insbesondere dazu, wer auf welcher Grundlage Beweis erheben kann, welche Beweismittel zulässig sein sollen und wie bei einem „non liquet“ zu entscheiden ist. Ein solches Verfahren sieht die Wahlordnung aber nicht vor.
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(5) Danach ist auch die nachträgliche Auswertung von im System vorhandenen Protokollierungsdateien nicht statthaft. Über den Anspruch auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen nach § 19 WO zum Zwecke der Prüfung hinaus besteht keine Möglichkeit zur Ermittlung der Stimmabgabe durch eine Auswertung von Protokollierungsdateien, die bei Verwendung von elektronischen Wählerlisten erstellt wurden.
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(a) Der Senat hat bisher noch nicht entschieden, ob und wie die Grundsätze zur Einsichtnahme in „Wahlakten“ bei elektronischen Wählerlisten gelten. Unklar ist insoweit, ob und inwieweit Dateien Teil der vom Betriebsrat nach § 19 WO aufzubewahrenden Wahlakten sind und wie ggf. ein Recht auf Einsichtnahme zu verwirklichen ist. Eine Aufbewahrung elektronischer Dateien durch den Betriebsrat ist jedenfalls vom Wortlaut des § 19 WO nicht vorgesehen. Logdateien sind keine „Wahlakten“, zu denen ua. Sitzungsniederschriften, Stimmzettel, der Berechnungszettel und die Niederschrift über das Wahlergebnis sowie dessen Bekanntmachung gehören (vgl. Fitting 26. Aufl. § 19 WO 2001 Rn. 1). Die Dateien der elektronischen Wählerliste werden dagegen im EDV-System gespeichert und nicht in „Wahlakten“ in Form von schriftlichen Unterlagen. Dies schließt die Einsichtnahme in eine elektronische Wählerliste und mithin in eine entsprechende Logdatei zunächst begrifflich aus. Zu einem anderen Ergebnis könnte allerdings eine insbesondere Sinn und Zweck des Rechts zur Einsicht berücksichtigende Auslegung führen. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass Logdateien in der Konsequenz einer zulässigen Verwendung elektronischer Wählerlisten zu den aufzubewahrenden Wahlakten zu zählen sind. Dann bestünde ein Anspruch für alle nach § 19 WO zur Einsichtnahme berechtigten Personen und Stellen. Ließe man ein Einblicksrecht in der Konsequenz einer erlaubten elektronischen Wählerliste zu, wären dafür Sicherungen nach § 9 BDSG erforderlich.
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Diese Fragen bedurften hier indes letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls sind zusätzliche Recherchen nach Abschluss der Wahl, die über einen Einblick in Wahlunterlagen in Form von Dateien hinausgehen, weder durch § 12 Abs. 3 WO noch durch § 19 WO legitimiert. Ebenso wenig wie im Fall von Unstimmigkeiten aufgrund schriftlich erstellter Stimmabgabevermerke weitere Untersuchungen angestellt werden dürfen, kommt eine Datenauswertung aufgrund anderer elektronischer Unterlagen in Betracht. Folglich darf niemand - auch nicht der Systemadministrator - damit beauftragt werden, Logdateien darauf zu überprüfen, welche Wähler ihren Werksausweis einscannen ließen, ohne dass die Stimmabgabe registriert wurde.
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(b) Auch konnte der Senat dahinstehen lassen, ob einem - nachträglichen - Zugriff des Betriebsrats oder des Arbeitgebers auf die elektronische Wählerliste nicht § 2 Abs. 4 Satz 4 WO entgegensteht. Danach müssen im Falle der aus-schließlich in elektronischer Form bekannt gemachten Wählerliste Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Das dürfte auch und erst recht gelten, wenn die elektronische Wählerliste für die Stimmabgabevermerke verwendet wird. Das Amt des Wahlvorstands endet jedoch spätestens, wenn der nun gewählte Betriebsrat in seiner konstituierenden Sitzung einen Wahlleiter gewählt hat (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Regelungen darüber, was danach mit der nach § 2 Abs. 4 Satz 4 WO technisch zu sichernden ausschließlichen Zugriffskompetenz des Wahlvorstands geschehen soll, enthält das Gesetz nicht. Die Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Bestenfalls ist die Verwendung einer Wählerliste in elektronischer Form ohnehin nur zulässig, wenn die technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen so beschaffen sind, dass Änderungen der Wählerliste nach § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nur vom Berechtigten und betriebsöffentlich nachvollziehbar vorgenommen werden können.
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(aa) Sind Mitglieder des Wahlvorstands - bzw. die an dessen Stelle ggf. Berechtigten - aufgrund ihrer Fachkenntnisse nicht in der Lage, die für die Veränderung des elektronischen Dokuments erforderlichen Verarbeitungsschritte durchzuführen, können sie sich der Hilfe von Dritten bedienen. Die Hinzuziehung Dritter setzt aber zusätzliche Sicherungsmaßnahmen voraus, um die elektronische Bekanntmachung vor einer unbefugten Veränderung zu schützen. Sind Dritte in der Lage, ohne Mitwirkung des Wahlvorstands das in elektronischer Form bekannt gemachte Wahlausschreiben tatsächlich zu verändern, genügt dies den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO, der auf das „Können“ und nicht auf das „Dürfen“, dh. die Befugnis zur Vornahme von Änderungen abstellt. Änderungen der Wählerliste dürfen nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO liegen daher nicht mehr vor, wenn andere Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie zB die Systemadministratoren, oder entsprechend beauftragte Externe ohne Mitwirkung und Kontrolle des Wahlvorstands auf das elektronische Dokument tatsächlich zugreifen können(vgl. zur elektronischen Bekanntmachung von Wahlausschreiben BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 21).
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(bb) Die Bearbeitung einer elektronischen Wählerliste darf auch deshalb nicht unkontrolliert in die Hände des Systemadministrators gelegt werden, weil diese dann nicht betriebsöffentlich überprüfbar wäre. Bei allgemeinen Wahlen gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl grundsätzlich öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können (vgl. BVerfG 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 ua. - Leitsätze und Rn. 126, BVerfGE 123, 39). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die betriebsöffentlichen Wahlen nach dem BetrVG.
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2. Der vom Betriebsrat, der Arbeitgeberin und Mitgliedern des ehemaligen Wahlvorstands unternommene Versuch einer nachträglichen Aufklärung der Stimmabgaben verstieß danach gegen § 12 Abs. 3 WO.
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a) Bei der Stimmauszählung lagen mindestens 105 Stimmzettel mehr in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren. Diese Differenz basiert auf einem Fehler, der entweder darin liegt, dass der Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es - möglicherweise durch eine fehlerhafte Bedienung des Programms der elektronischen Wählerliste - unterlassen hat, von den Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden.
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b) Die Ursache für diese Differenz, die der Wahlvorstand bei der Stimmauszählung festgestellt hat, ließ sich nicht im Nachhinein zulässig aufklären.
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aa) Der externe Systemadministrator C durfte nicht damit beauftragt werden, Protokollierungsdateien der sogenannten Logdateien auszuwerten, um festzustellen, welche Wähler zwar ihren Werksausweis einscannen ließen, deren Stimmabgabe aber vom Programm nicht automatisch registriert wurde, weil der Wahlhelfer das Programm zuvor nicht von dem manuellen auf den automatischen Modus umgestellt hat. Abgesehen davon, dass diese Recherche durch eine unzulässige Auswertung der Logdateien geschah, bestehen insoweit beträchtliche Zweifel, ob die Anforderungen erfüllt waren, die an die zulässige Verwendung einer elektronischen Wählerliste zu stellen sind. Die Aussage des Zeugen C vor dem Landesarbeitsgericht, auf die im angefochtenen Beschluss Bezug genommen ist, lässt nicht erkennen, ob und ggf. welche Sicherungen dafür vorhanden waren, dass keine Änderungen an der Wählerliste ohne Mitwirkung des Wahlvorstands - respektive des Betriebsrats - vorgenommen werden konnten. Vielmehr hatte der Zeuge nach seinem Bekunden ständig Zugriff auf den Server der Arbeitgeberin, auf dem die Wählerliste abgelegt war. Auf diese Weise fertigte er ua. für den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin bearbeitete Ausdrucke.
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bb) In ebenfalls unzulässiger Weise hat die Arbeitgeberin 70 der vom Systemadministrator ermittelten Wähler danach befragt, ob sie ihre Stimme abgegeben haben. Dies hat das Arbeitsgericht anders als das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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3. Der Verstoß ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
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a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN).
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b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass 105 Stimmen von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden. Damit hätte das Wahlergebnis ohne die unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO nachträglich korrigierten Stimmabgaben anders ausfallen können. Die Berechnung der den einzelnen Vorschlagslisten zufallenden Betriebsratssitze erfolgte gemäß § 15 WO nach dem d`Hondtschen Höchstzahlensystem. Danach konnte sich das Wahlergebnis im vorliegenden Fall ändern, wenn der Wahlvorschlag 3 „M“ 62 oder mehr unzulässige Doppelstimmen erhalten hätte. Nur die Abgabe von bis zu 61 Doppelstimmen hätte sich auf das Wahlergebnis nicht auswirken können.
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Linsenmaier
Schmidt
Kiel
Deinert
Donath
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.