Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 08. Sept. 2015 - 7 Sa 605/15
Gericht
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.03.2015 – 1 Ca 936/14 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gerichtet auf Entschädigung wegen Diskriminierung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs-kosten.
3Der 1962 in den Niederlanden geborene Kläger, niederländischer Staatsangehöriger, besuchte in den Niederlanden die Grundschule, legte dort 1982 das Abitur ab und absolvierte ein berufsbegleitendes Hochschulstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaft ohne Abschluss. Der Kläger ist anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 70.
4Er bewarb sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten, deren Produktspektrum sich schwerpunktmäßig auf Lager- und Logistiksysteme, Werkstatt-, Betriebs- und Büroeinrichtungen sowie Produkte für Abfalltechnik und Recycling erstreckt.
5Die Stellenanzeige in dem Internetportal ‚www.l.de‘ hatte u.a. folgenden Inhalt:
6„Gebietsleiter im Außendienst (m/w), Region M
7…
8Was wir von Ihnen erwarten
9- Sie haben eine Ausbildung in einem kaufmännischen oder
10technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen“
11Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenanzeige wird auf die Kopie Bl. 21 d.A. Bezug genommen.
12Die Bewerbung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle erfolgte am 15.01.2014; unter dem 29.01.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage mit den Worten
13„Sehr geehrter Herr C,
14wir danken Ihnen für Ihre Bewerbung und das damit verbundene Interesse an unserem Unternehmen.
15Nach intensiver Prüfung Ihres Angebotes müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Position nicht berücksichtigen können.
16Wir wünschen Ihnen für Ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.
17Mit freundlichen Grüßen
18f“
19Im Anschluss hieran wandte sich der Kläger an die Beklagte unter Hinweis darauf, dass diese verpflichtet gewesen wäre, ihm eine nachvollziehbare Begründung für die Absage aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft zu nennen (Kopie Bl. 47 d.A.). In der Folge machte sodann der Prozessbevollmächtigte Ansprüche wegen Entschädigung mit Schreiben vom 25.03.2014 (Bl. 48 ff. d.A.) geltend. Nach Ablehnung sämtlicher Ansprüche durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Bl. 52 d.A.) verfolgt der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,-- € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 € mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Siegen vorab per Fax eingegangenen Klage vom 27.05.2014 weiter.
20Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle in vollem Umfange geeignet sei. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger nicht über die geforderte abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, da eine solche in den Niederlanden jedenfalls bis zum Jahre 1990 nicht vorgesehen gewesen sei. Der Kläger habe durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen, dass er dem Anforderungsprofil der Beklagten in vollem Umfange entsprechen würde. Insoweit wird auf den Lebenslauf des Klägers als Anlage zur Klageschrift sowie die beigefügten Zeugnisse, ebenfalls als Anlagen zur Klageschrift Bl. 20 ff. d.A., verwiesen.
21Der Kläger gehe davon aus, dass mit der ausgeschriebenen Stelle ein monatliches Gehalt in Höhe von mindestens 5.000,-- € verbunden gewesen sei; er hätte die Stelle im Falle der Berücksichtigung seiner Bewerbung bekommen, sodass es eine Begrenzung auf drei Bruttogehälter nicht gebe. Eine Entschädigung von vier Monatsverdiensten sei angemessen, da nur so dem diskriminierenden Verhalten im Sinne des AGG Rechnung getragen werden könne.
22Zudem könne er die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Umfange derBerechnung seiner Klageschrift verlangen (Bl. 20 d.A.), da der Ausschluss derErstattung außergerichtlicher Kosten in der Bestimmung des § 12 a ArbGG nicht mit dem Grundgedanken der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar sei.
23Die Beklagte ist den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie berechtigterweise als Anforderungsprofil eine abgeschlossene Berufsausbildung habe verlangen dürfen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten sei durch die gesetzliche Regelung in § 12 a ArbGG ausgeschlossen.
24Zudem habe sie den dringenden Verdacht, der Kläger habe eine Vielzahl von Entschädigungsklagen anhängig gemacht, weshalb sie davon ausgehe, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben. Demzufolge sei der Kläger verpflichtet, der Beklagten entsprechende Auskünfte zu erteilen, was sie im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht hat.
25Durch Urteil vom 26.03.2015, dem Vertreter des Klägers am 27.03.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage wie auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits deswegen nicht habe benachteiligt werden können, weil er nicht über das beanstandungsfrei formulierte Anforderungsprofil einer abgeschlossenen Berufsausbildung verfüge. Rechtsverfolgungskosten seien wegen der Vorschrift des § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Ein Auskunftsanspruch, den die Beklagte im Rahmen der Widerklage geltend gemacht habe, stehe dieser nicht zu. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 147 ff. d.A. Bezug genommen.
26Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 27.04.2015 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27.05.2015, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
27Der Kläger trägt vor:
28Das Arbeitsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt, dass die Diskriminierung bereits darin liege, dem Bewerber eine Chance versagt zu haben. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger keine begründete Absage erteilt habe und ihn zuvor nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen habe, werde die Diskriminierung indiziert.
29Zudem ergänzt und vertieft der Kläger seinen Vortrag zu seinem beruflichen Werdegang und seinen bisherigen Tätigkeiten, die er schwerpunktmäßig durchaus vertrieblichen Aktivitäten zuordne. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung die rechtlichen Argumente zur Frage der Europarechtswidrigkeit des § 12 a ArbGG wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nicht hinreichend gewürdigt.
30Der Kläger beantragt,
31das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.03.2015, 1 Ca 936/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
32- 33
1. an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 20.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
- 35
2. für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers an diesen 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
39Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41I. Die Berufung des Klägers als Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ff. ZPO eingelegt und begründet.
42II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, da ihm weder ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, zusteht, noch er einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat.
431. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist nämlich als Bewerber „Beschäftigter“ im Sinne des AGG. Insoweit ist die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative AGG maßgeblich, wonach als Beschäftigter auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gelten. Zutreffende Anspruchsgegnerin ist die Beklagte, da sie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG Arbeitgeberin ist. Wenn es auch in § 6 AGG heißt, dass Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes jemand ist, der „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG beschäftigt, so ist doch aufgrund der vorstehend beschriebenen gesetzlichen Fiktion des Beschäftigten Arbeitgeber derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. Diese Voraussetzungen sind zweifelsohne aufgrund der unstreitig von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige gegeben.
442. Ein möglicher Anspruch des Klägers ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er die gesetzlichen Fristen gemäß §§ 15 Abs. 4 AGG, 61 b Abs. 1 ArbGG versäumt hätte. Denn nach seinem unstreitigen Vorbringen hat er die Absage der Beklagten auf seine Bewerbung auf die Stellenanzeige am 29.01.2014 erhalten; die vorgerichtliche, dezidierte Geltendmachung von Ansprüchen durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolgte unter dem 25.03.2014, die Ablehnung am 31.03.2014 und der Eingang der Klage erfolgte sodann am 27.05.2014.
453. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei seiner Bewerbung vom 15.01.2014 um eine nicht ernsthafte Bewerbung gehandelt hätte.
46a. Eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG, § 3 Abs. 1 und 2 AGG setzt nach überwiegender Auffassung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt (vgl. bereits zu § 611 a BGB: BAG, Urteil vom 12.11.1998, 8 AZR 365/99; LAG Berlin, Urteil vom 14.07.2004, 15 Sa 417/04, jeweils m.w.N.). Ausgangspunkt auch nach Inkrafttreten des AGG ist, dass nur ein an sich subjektiv ernsthaft Bewerbender im Sinne des AGG benachteiligt werden kann (ausdrücklich LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2007, 3 Ta 119/07 juris Rdnr. 16 m.w.N.; weitergehend BAG, Vorlagebeschluss v. 18.06.2015, 8 AZR 848/13 (A): Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG ist nur derjenige, der eine Einstellung oder Beschäftigung anstrebt).
47b. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass dem Kläger die subjektive Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, es bestünde der Verdacht, der Kläger überziehe mehrere Unternehmen mit Entschädigungsklagen und es komme ihm nur darauf an, Entschädigungen nach dem AGG zu erlangen. Zum einen hat die Beklagte im Berufungsverfahren nach Abweisung ihrer Auskunfts- und Widerklage dieses Vorbringen nicht weiter vertieft; im Übrigen ist zu bedenken, dass es nicht zum Nachteil des Stellenbewerbers gereichen kann, wenn andere Unternehmen, die Stellen ausgeschrieben haben, die Vorgaben des AGG nicht beachten und sich somit der Gefahr einer Entschädigung aussetzen, die der Kläger sodann geltend gemacht hat. Hier müssten deutlich weitergehende Anhaltspunkte vorliegen, eine subjektiv nicht ernsthafte Bewerbung annehmen zu können.
484. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG scheitert indessen daran, dass die Beklagte nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat.
49a. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wird; diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn entweder eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG vorliegt, die nicht aufgrund der §§ 8 bis 10 AGG gerechtfertigt ist oder aber eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG gegeben ist, die nach der ebenfalls in § 3 Abs. 2 AGG enthaltenen Rechtfertigungsbestimmung durch ein rechtmäßiges Ziel nicht sachlich gerechtfertigt ist.
50b. Von der übergreifenden Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ausgehend, liegt eine Benachteiligung wiederum vor, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger ungünstige Behandlung erfahren hat (Annuß, BB 2006, S. 1629 ff. (1631) m.w.N.). So geht auch das Bundesarbeitsgericht, dem die erkennende Kammer folgt, davon aus, dass eine ungünstigere Behandlung in einer vergleichbaren Situation erfolgen muss (BAG, Urteil vom 18.03.2010, NZA 2010, S. 1129, vom 19.08.2010, NZA 2011, S. 203; vom 07.06.2011, NZA 2011, S. 1370). Objektiv ungeeignete Bewerber befinden sich danach nicht in einer vergleichbaren Situation (ErfK zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015/Schlachter, § 3 AGG Rdnr. 2 m. zahlreichen N.). Die Frage der objektiven Eignung wiederum richtet sich danach, ob ein Bewerber das nach außen hervorgetretene Anforderungsprofil der zu besetzenden Position im Wesentlichen erfüllt (BAG, Urteil vom 18.03.2010, aaO.). Dabei darf allerdings der die Stelle ausschreibende Arbeitgeber keine unüblichen Anforderungen stellen, da ansonsten die Antidiskriminierungsbestimmungen des § 3 AGG im Sinne der „vergleichbaren Situation“ umgangen würden (ErfK aaO. m.w.N.).
51c. Hiervon ausgehend fehlt es bereits an einer Benachteiligung des Klägers, da er sich mit anderen Bewerbern, die über eine abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung im Sinne des Anforderungsprofils verfügen, nicht in einer vergleichbaren Situation befand.
52aa. Die Beklagte durfte nämlich zu Recht als Anforderungsprofil eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangen, über die der Kläger streitlos nicht verfügt.
53Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Anforderung, die im oben genannten Sinne als unüblich und damit das AGG umgehend bezeichnet werden kann. Vielmehr handelt es sich bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung um eine Ausbildung, die nach den Regeln des Berufsbildungsgesetzes absolviert worden ist. Das Berufsbildungsgesetz – insbesondere nach seiner Reform im Jahre 2005 (vgl. den Regierungsentwurf vom 20.10.2004, Bundestagsdrucksache 15/3980) regelt die Berufsausbildung in Deutschland in der Art und Weise, dass sie sowohl den Auszubildenden einen Anspruch auf eine qualifizierte und inhaltlich genau definierte Berufsausbildung vermittelt (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) als auch potentiellen Arbeitgebern dieGewährleistung bietet, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem einschlägigen Ausbildungsplan durchgeführt worden ist, was wiederum aufgrund der Ordnungsvorschriften des 3. Teils des BBiG (§§ 71 ff.) durch staatliche Überwachung sichergestellt ist.
54Damit bietet das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung ein objektives Merkmal für eine Eignung eines „Kandidaten“ für eine ausgeschriebene Stelle und durfte (vgl. auch BAG, Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 466/09 zum abgeschlossenen Hochschulstudium) von der Beklagten vorausgesetzt werden.
55Da der Kläger unstreitig über eine solche Ausbildung nicht verfügt, fehlt ihm die objektive Eignung, weshalb er sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG nicht in einer vergleichbaren Situation befindet und eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG damit ausgeschlossen ist.
56bb. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in dem EU-Mitgliedstaat der Niederlande geboren wurde und nach seinem – wenn auch bestrittenen – Vorbringen bis zum Jahre 1990 jedenfalls eine solche Berufsausbildung nicht angeboten worden ist. Denn die europarechtlichen Vorgaben, insbesondere durch die Richtlinie 92/51 EWG über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise beschreibt lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten über die Anerkennung abgeschlossener Berufsausbildungen, nicht aber eine Pflicht zur Schaffung bestimmter Berufsausbildungsgänge in den jeweiligen Mitgliedstaaten.
57cc. Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG nicht zu; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Soweit man auf die allgemeinen Regelungen der § 253 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls §§ 280 Abs. 1, 823 BGB abstellen würde, so fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
585. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
59Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein Vorbringen hierzu vertieft hat, ist folgendes zu ergänzen: Die Berufungskammer geht mit der Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 11.03.2008, 3 AZN 1311/07) davon aus, dass § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungs-anspruch ausschließt, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (so auch BAG, Urteil vom 27.10.2005, 8 AZR 546/03).
60Auch unter Berücksichtigung der Antidiskriminierungsrichtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/43/EG) rechtfertigt sich keine andere Feststellung. Denn bei der Vorschrift des § 12 a ArbGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung, die nicht in die Regelungskompetenz der Europäischen Union fällt. Es handelt sich vielmehr um innerstaatliches Recht, welches allein an verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11 juris Rdnr. 29).
61Unter diesem Blickwinkel folgt die Berufungskammer – wie bereits erwähnt – der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 11.03.2008, aaO..
62Nach alledem steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nicht zu.
63III. Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht und in den tragenden Gründen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.