Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 17. Jan. 2014 - 2 Ta 252/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 – 2 Ca 106/13 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung, in der ein bezifferter Vergütungsanspruch aufgeführt werden soll, hilfsweise um einen Zahlungsanspruch des Klägers.
4Der Kläger war bis zum 22.06.2010 für die später insolvent gewordene Klägerin, die Firma G Spedition GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) tätig. Gegen die Insolvenzschuldnerin erstritt der Kläger beim Arbeitsgericht Bochum unter dem 10.02.2011 ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil, nachdem die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von restlicher Vergütung sowie Spesen in Höhe von insgesamt 3.372,33 EUR verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.02.2011 (Bl. 14 – 20 d.A.) Bezug genommen.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 26.05.2011 (403 IN 685/11) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
6Der Kläger beantragte für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 22.06.2012 Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit in Memmingen. Nachdem ein Insolvenzvorschuss gezahlt wurde, erstellte der Beklagte eine Insolvenzgeldbescheinigung, in der er offene Lohnansprüche des Klägers mit „0,00 EUR“ bezeichnete, weil er das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum für falsch und für ihn nicht verbindlich hielt.
7Mit Bescheid vom 03.04.2012 lehnte die Agentur für Arbeit Memmingen den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 22.06.2010 ab und verlangte die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.08.2012 zurückwies, erhob der Kläger beim Sozialgericht Duisburg (S 12 AL 468/12) Klage. Das sozialgerichtliche Verfahren ruht.
8Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstellung der Insolvenzbescheinigung mit dem begehrten Inhalt zustehe, weil der Beklagte die Insolvenzgeldbescheinigung nach bestem Wissen und Gewissen erstellen müsse und dabei an das ihm zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum gebunden sei. Die begehrte Korrektur der Insolvenzgeldescheinigung sei auch erforderlich, weil die Agentur für Arbeit sich an den Inhalt der Insolvenzgeldbescheinigung und die Rechtsauffassung des Beklagten gefunden fühle. Zumindest stehe ihm aber gegen den Beklagten der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, weil der Beklagte sich aufgrund der Erstellung der unrichtigen Insolvenzgeldbescheinigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Für die geltend gemachten Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil das Sozialgericht keine Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer Insolvenzbescheinigung ausurteile. Vielmehr werde beim Sozialgericht lediglich geprüft, ob der Bescheid der Agentur für Arbeit in Form der Rückforderung des gezahlten Insolvenzgeldes rechtmäßig sei.
9Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Unzulässigkeit der Klage folge daraus, dass er seinen Kanzleisitz in Leipzig habe. Außerdem habe auch die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz in Leipzig, so dass das Insolvenzverfahren im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Leipzig geführt werde. Darüber hinaus sei die Klage unschlüssig, weil wegen des am 26.05.2011 eröffneten Insolvenzverfahrens ein Zahlungsanspruch nicht in Betracht komme, da es sich dabei allenfalls um Insolvenzforderungen handele, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien.
10Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2013 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob ein Insolvenzverwalter zur Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung überhaupt verpflichtet sei. Denn selbst wenn eine solche Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestünde, wäre der streitgegenständliche Anspruch auf Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung mit einem ganz bestimmten Inhalt öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Den Angaben in der Insolvenzgeldbescheinigung komme in einem derartigen Verfahren keine Tatbestandswirkung zu. Die Grundsätze zur Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei, seien auf vorliegende Vertragsgestaltung entsprechend anwendbar. Auf die Rechtsnatur des Hilfsantrags komme es nicht an, da dieser zunächst vom Schicksal des Hauptantrags abhängig sei. Der Rechtsstreit war daher gem. § 48 As. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a GVG an das zuständige Sozialgericht Duisburg zu verweisen. Dabei habe sich die Kammer an den mit der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Bochum zum Ausdruck gebrachten mutmaßlichen Interesse des Klägers orientiert und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg unter Berücksichtigung des Umstandes verwiesen, dass die Bindungswirkung des Beschlusses nur den Rechtsweg, nicht aber die örtliche Zuständigkeit erfasse.
11Gegen den am 12.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 26.04.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 28.05.2013 nicht abgeholfen hat, nachdem der Kläger zuvor mit Verfügung vom 30.04.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass die örtliche Zuständigkeit erst auf dem zulässigen Rechtsweg abschließend zu klären sei.
12Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte vor, dass das Sozialgericht Duisburg in keiner Weise zuständig sei. Zuständig sei allenfalls das Sozialgericht Leipzig, weil er seinen Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Leipzig habe und auch die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftssitz in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Leipzig verlegt habe. Mit dem Hilfsantrag mache der Kläger einen Anspruch geltend, welcher den Sozialgerichten, keinesfalls aber dem Sozialgericht Dortmund zugewiesen sei.
13Nachdem beiden Parteien mit Verfügung vom 26.06.2013 Gelegenheit zur sofortigen Beschwerde eingeräumt worden ist und der Beklagte mit Verfügung vom 11.07.2013 darauf hingewiesen worden ist, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts gerügt werden kann, haben beide Parteien keine weitere Stellungnahme eingereicht.
14II.
15Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
16Gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 2, 4 GVG i.V.m. mit § 48 ArbGG statthaft. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
17Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und muss daher auch bei einer sofortigen Beschwerde vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.1993 - 1 W 14/93, Juris). Daran fehlt es vorliegend.
18Die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist in ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, die erstinstanzliche Entscheidung „hinsichtlich des Rechtsweges“ zu überprüfen, da der Verweisungsbeschluss mit Eintritt der Rechtskraft eine verbindliche Zuordnung des Rechtsstreits zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit zur Folge hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - L I AR 11/09 B, juris). Die sofortige Beschwerde muss sich daher gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts als solche richten, da auch nur insoweit eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dementsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtswegentscheidung als solche wendet, nicht dagegen andere Mängel geltend macht, die im Wege der begehrten Beschwerdeentscheidung gar nicht korrigiert werden können. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage als unzulässig mit der Begründung beantragt, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht das Sozialgericht Duisburg, an den der Rechtsstreit durch den angegriffenen Beschluss verwiesen worden ist, sondern selbst bei Annahme der Zuständigkeit der Sozialgerichte das Sozialgericht Leipzig zuständig sei. Sowohl im Schriftsatz vom 11.03.2013, als auch in der sofortigen Beschwerde vom 26.04.2013 macht der Beklagte geltend, dass der Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Duisburg hätte verwiesen werden dürfen, trägt aber selbst nicht vor, dass die Rechtswegentscheidung als solche fehlerhaft ist. Der Beklagte begehrt damit im Wege der Beschwerde eine Korrektur der vom Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden ist. Eine solche Korrektur ist im Wege der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 S. 1, 3 GVG. Danach ist der Beschluss, durch den der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend mit der Folge, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem anderen Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen worden ist, den Rechtsstreit innerhalb „seines Rechtsweges“ weiter verweisen kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält. Ist aber das Beschwerdegericht nach § 17 Abs. 4 S. 3 GVG verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage, seiner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des anderen Rechtsweges bindende Wirkung zu verleihen, kann die Beschwerde auch nicht darauf gestützt werden mit der Folge, dass sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. dazu auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2013 - L 1 AR 2/13 B, juris; Beschluss vom 19.01.2010 - L 1 AR 11/09 B, juris; BAG, Beschluss vom 20.09.1995 – 5 AZB 1/95, NZA 96, 112, das eine Beschwerde, die darauf gestützt wurde, dass der Rechtsstreit statt an das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden ist, als unbegründet abgewiesen hat).
19Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsantrag eröffnet ist, bedarf noch keiner Entscheidung, da über die Zulässigkeit des Rechtsweges für einen Hilfsantrag nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrages zu entscheiden ist. Bei Haupt- und Hilfsantrag ist daher zunächst allein über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich der Hauptanträge zu entscheiden; bei Unzulässigkeit des Rechtsweges hierfür ist eine Verweisung an den zulässigen Rechtsweg ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag vorzunehmen. Erst nach Abweisung des Hauptantrags ist über den Rechtsweg für den Hilfsantrag zu entscheiden, und zwar gegebenenfalls durch eine Zurückverweisung (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 20/01, AP Nr. 76 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Urteil vom 11.07.1975 - 5 AZR 546/74, AP Nr. 1 zu § 55 SGG; BGH, Beschluss vom 15.01.1998 - I ZB 20/97, NJW 1998, 2743; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 – 3 Ta 124/11, juris).
20Obwohl der Beklagte mit Verfügung vom 11.07.2013 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht werden kann, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, örtlich nicht zuständig ist, hat der Beklagte keine weitere Stellungnahme abgegeben. Dementsprechend war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
21III.
22Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO der Beklagte zu tragen.
23Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor.
24Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.