Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 24. Okt. 2014 - 13 TaBV 94/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 – 4 BV 29/12 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und inhaltlich um das wirksame Zustandekommen eines Einigungsstellenspruchs.
4Nach einem vorangegangenen Verfahren gemäß § 98 ArbGG (Arbeitsgericht Bochum, 4 BV 84/11) kam es in der gebildeten Einigungsstelle nach mehreren Sitzungen am 08.10.2012 zu einem Spruch „über die Regelung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bei der Durchführung von Mehrarbeit in Eilfällen“. Hinsichtlich der Einzelheiten der begründeten Entscheidung, die dem Betriebsrat am 24.10.2012 zugestellt wurde, wird verwiesen auf die Anlage BR 2 zum Antragsschriftsatz vom 31.10.2012 (Bl. 13 ff. der Akten).
5Der antragstellende Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern, darunter der Zeuge L, der ausschließlich in der Nachtschicht von 21.45 Uhr bis 05.46 Uhr arbeitet.
6Am Donnerstag, den 11.10.2012, ab 13.00 Uhr trat der Betriebsrat, der turnusmäßig montags seine Sitzungen abhält, zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung zusammen, die durch einen arbeitgeberseitigen Antrag auf Ableistung von Mehrarbeit am darauffolgenden Samstag notwendig geworden war. Ausweislich der Ziffer 7. der am 09.10.2012 verfassten Tagesordnung ging es in der Sitzung unter anderem auch darum, zu entscheiden, den Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 in Gänze anzufechten und die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen (Bl. 76 der Akten).
7In der Sitzung erging dann ein entsprechender Beschluss, einstimmig gefasst durch 10 anwesende Betriebsratsmitglieder. Nach dem gefertigten Protokoll (Bl. 78 ff. der Akten) fehlte der Zeuge L „unentschuldigt“. Insoweit ist namentlich streitig, ob dieses Betriebsratsmitglied überhaupt rechtzeitig zu der Sitzung geladen wurde.
8Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens basiere auf ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen. In der Sache sei der ergangene Einigungsstellenspruch unwirksam.
9Der Betriebsrat hat beantragt,
10festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 zum Regelungsgegenstand: Die Regelung von Teilaspekten des Verfahrens der Durchführung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG bei der Festlegung von Sonderschichten, die über die durch Betriebsvereinbarung bereits festgelegten Arbeitszeiten hinausgehen, in Eil- oder Notfällen und in Ausfüllung der Regelung des § 9 Abs. 3 Tarifvertrag Arbeitszeitabkommen, wobei in der Einigungsstelle nicht zu bestimmen ist, wann ein solcher Fall vorliegt, unwirksam ist.
11Die Arbeitgeberin hat beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Sie hat bestritten, dass wirksame Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gefasst worden seien. Davon abgesehen sei der ergangene Einigungsstellenspruch wirksam.
14Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2013 den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf II. der erstinstanzlichen Ausführungen.
15Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
16Er ist der Ansicht, in der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012 seien zu der hier einschlägigen Thematik wirksame Beschlüsse gefasst worden. Insoweit behauptet er, es sei am 09.10.2012 um 18.54 Uhr an das Betriebsratsmitglied L eine E-Mail verschickt worden, in der es unter anderem heißt:
17„…
18Wir müssen am Donnerstag, den 11.10.12, ab 13.00 Uhr eine BR Sitzung machen.
19…
20Einladungen folgen noch.“
21Am 10.10.2012 um 15.58 Uhr sei dann die „Einladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012“ mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 11 (Bl. 76 der Akten) per E-Mail an das Betriebsratsmitglied L versandt worden.
22Der ergangene Einigungsstellenspruch sei unwirksam.
23Der Betriebsrat beantragt,
24den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 – 4 BV 29/12 – abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 „über die Regelung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bei der Durchführung von Mehrarbeit in Eilfällen“ unwirksam ist.
25Die Arbeitgeberin beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie bestreitet den Vortrag des Betriebsrates zu den Geschehnissen am 09./10.12.2012. Davon abgesehen habe auch gar kein Anlass bestanden, über die hier streitigen Punkte in einer außerordentlichen Betriebsratssitzung zu entscheiden, zumal der begründete Einigungsstellenspruch noch nicht vorgelegen habe.
28Davon abgesehen sei es am 08.10.2012 zu einem wirksamen Spruch der Einigungsstelle gekommen.
29Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
30Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2014 (Bl. 157 f. der Akten).
31B.
32Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.
33Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein wirksamer Beschluss des Betriebsrates für die gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG fristgebundene Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Vollmacht seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegeben ist. So ist gar kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen, und der Betriebsrat war zu keiner Zeit wirksam vertreten (vgl. zuletzt BAG, 06.11.2013 – 7 ABR 84/11 – NZA-RR 2014, 196).
34Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 m.w.N.) ist die in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unter anderem ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder zu Gremiumssitzungen als wesentlich für die Wirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses anzusehen. Denn nur so ist eine den demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung innerhalb des Betriebsrates, die möglichst immer unter Teilnahme aller gewählten Betriebsratsmitglieder stattfinden soll, gewährleistet.
35Das Vorliegen dieser unverzichtbaren Voraussetzung kann für die außerordentliche Betriebsratssitzung am 11.10.2012 in der Person des Zeugen L nicht festgestellt werden.
36Zwar behauptet der Betriebsrat, das Mitglied L durch zwei E-Mails vom 09. und 10.10.2012 von der für den 11.10.2012 anberaumten außerordentlichen Betriebsratssitzung (einschließlich der anstehenden Thematiken) informiert zu haben. Dies konnte aber weder durch eine entsprechende Empfangsbestätigung noch durch die Aussage des Zeugen L anlässlich seiner Vernehmung am 24.10.2014 belegt werden. Der Zeuge konnte sich gut zwei Jahre nach den Geschehnissen - nachvoll- ziehbarerweise – nicht mehr an Einzelheiten des Ladungsgeschehens im Oktober 2012 erinnern.
37Vor dem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass in seiner Person eine Ladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012 erfolgt ist.
38Ohne Weiteres verständlich sind die allgemeinen Ausführungen des Zeugen, dass er nach Absolvierung seiner Nachtschichten unter Berücksichtigung der Wegezeiten regelmäßig bis 14.00 Uhr schläft und deshalb innerhalb der Woche nicht an beispielsweise um 13.00 Uhr beginnenden außerordentlichen Betriebsratssitzungen teilnehmen konnte. Vor dem Hintergrund ist es wenig verständlich, warum über die hier einschlägige Problematik ohne zeitliche Not schon anlässlich der außerordentlichen Sitzung am 11.10.2012 abgestimmt wurde, statt zunächst einmal auf die Zustellung des Einigungsstellenspruchs zu warten und dann in einer montägigen ordentlichen Betriebsratssitzung, an den der Zeuge L in der Vergangenheit regelmäßig teilgenommen hat, die erforderlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der gegebenen Spruchbegründung zu treffen.
39Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.