Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Nov. 2013 - 5 Sa 980/13
Gericht
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.07.2013 - 2 Ca 2857/12 - teilweise abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für 3 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 578,40 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, das beklagte Land zu 3/10.
4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub außerhalb der Schulferien Nordrhein-Westfalens zu gewähren.
3Der am 02.02.1954 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.08.2000 als Lehrer in Vollzeit beim beklagten Land tätig und war zuletzt in der Rheinschule S. eingesetzt. Die Grundlage des Anstellungsverhältnisses der Parteien bildet ein Arbeitsvertrag vom 23.06.2000, in dem u.a. wie folgt heißt:
4"§ 2
5Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den dem Bundes-Angestell-
6tentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
7ersetzenden Tarifverträgen in der für das Land Nordrhein-Westfalen
8geltenden Fassung. Außerdem finden die für das Land Nordrhein-West-
9falen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
10§ 3
11Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des Bundes-Angestellten-
12Tarifvertrages (BAT) richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums
13Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung.
14Der/die Angestellte wird gemäß Nr. (x) 2.2 dieses Runderlasses in die
15Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.
16§ 4
17Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für be-
18amtete Lehrkräfte des Arbeitgebers geltenden Vorschriften (SR 2 1 I
19BAT i.V.m. § 78 Landesbeamtengesetz). Für die Zahl der zu erteilen-
20den wöchentlichen Pflichtstunden gilt die Verordnung zu § 5 Schulfinanz-
21gesetz (VO zu § 5 SchFG) in ihrer jeweils gültigen Fassung."
22Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden derzeit die Bestimmungen des "Tarifvertrags für die Länder" (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
23Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe (EG) 11 Stufe 5 TV-L vergütet. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt danach 3.961,31 €.
24Dem Kläger stehen nach § 26 TV-L 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Hinzu kommen fünf Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX.
25Die für die Urlaubsgewährung einschlägigen Bestimmungen des TV-L lauten, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:
26"§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
27Nr.1zu § 1 - Geltungsbereich -
28Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
29Protokollerklärung:
30Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
31Nr.2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit -
32Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
33Nr.3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung -
34(1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
35(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
36(…..)
37In § 26 TV-L heißt es, soweit von Belang:
38§ 26 Erholungsurlaub
39(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
40bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
41(…..)
42(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
43a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
44(…..)"
45Im Jahr 2011 war der Kläger vom 10.01. bis zum 26.09. arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit machte er gegenüber dem beklagten Land u.a. mit Schreiben vom 19.10.2011 und 18.11.2011 einen aus seiner Sicht noch bestehenden Resturlaub von 10 Arbeitstagen geltend. Dies lehnte das beklagte Land unter dem 28.12.2011 mit Hinweis darauf ab, dass der Kläger seinen Resturlaub bis zum 31.03.2012 innerhalb der Schulferien nehmen könnte (vgl. hierzu Bl. 14 und 15 d.A.).
46Der Kläger erkrankte in der Folgezeit erneut arbeitsunfähig, und zwar vom 23.01.2012 bis zum 07.03.2012, in den Osterferien vom 02.04. bis zum 14.04.2012 und am 30.04.2012. Danach war der Kläger durchgehend arbeitsfähig, und zwar bis einschließlich zum 03.12.2012. Ab dem 04.12.2012 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig.
47Mit seiner am 08.11.2012 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger ursprünglich begehrt, festzustellen, dass ihm noch ein Ersatzurlaubsanspruch von 10 Urlaubstagen zustehe, die ihm außerhalb der gesetzlichen Schulferien im Land NRW zu gewähren seien.
48Er hat die Auffassung vertreten, die grundsätzliche Regelung in § 44 Nr. 3 Satz 1 TV-L könne nicht dazu führen, dass der individuelle Urlaubsanspruch automatisch durch die Schulferien abgegolten sei. Aus der Formulierung, dass der Erholungsurlaub in den Schulferien "zu nehmen sei", ergebe sich im Umkehrschluss, dass Urlaub, der beispielsweise wegen Krankheit innerhalb der Schulferien nicht genommen werden könnte, anderweitig zu gewähren wäre. Die der Lehrkraft obliegenden Verpflichtungen während der Schulferien ließen im Falle einer Langzeiterkrankung keinen pauschalen Ausgleich des nicht genommenen Urlaubs durch nachfolgende Schulferien zu. Die vom beklagten Land bevorzugte Praxis stellte demgegenüber eine erhebliche Benachteiligung langzeiterkrankter Lehrkräfte dar und sei unvereinbar mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG.
49Der Kläger hat weiter vorgetragen, die derzeitige Praxis der Urlaubsgewährung innerhalb der Schulferien in NRW unterstelle, dass die Lehrkraft in den Schulferien ausschließlich Urlaub hätte, wobei aber völlig unberücksichtigt bliebe, dass die Schulferien grundsätzlich nur als unterrichtsfreie Zeit einzustufen seien und dass in den Ferien jeweils neben der Erfüllung des Erholungsurlaubs auch Arbeitszeit in Form von Präsenzpflicht und Zeiten für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts enthalten seien. Der Kläger hat deshalb gemeint, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch in Relation zur unterrichtsfreien Zeit zu berechnen wäre und sich demgemäß für das Jahr 2011 auf 24 Tage erhöhe (Bl. 35 und 36 d.A.).
50Der Kläger hat beantragt,
511.festzustellen, dass ihm aus dem Jahr 2011 noch ein Erholungsurlaubsanspruch von zehn Urlaubstagen zusteht, die das beklagte Land ihm außerhalb der gesetzlichen Schulferien für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt;
522.hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen Resturlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 im Umfang von zehn Erholungsurlaubstagen außerhalb der gesetzlichen Schulferien für das Land Nordrhein-Westfalen zu gewähren.
53Das beklagte Land hat beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger seinen Resturlaubsanspruch in Höhe von 10 Tagen bis zum 31.03.2013, also 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 2011 hätte nehmen können. In diesem Zusammenhang sei es realistisch, dass dies auch in dem Zeitraum realisierbar gewesen wäre, der durch die Schulferien und damit durch die unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung gestanden hätte.
56Mit Urteil vom 11.07.2013 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 2 Ca 2857/12 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stünden für das Urlaubsjahr 2011 zwar restliche 10 Urlaubstage zu. Dieser in das Jahr 2012 übertragene Restanspruch sei allerdings durch Erfüllung erloschen. Die 10 Tage aus dem Jahr 2011 wären nämlich - zusammen mit den im Jahr 2012 entstandenen neuen Urlaubstagen - innerhalb der Schulferien des Jahres 2012 insgesamt anzutreten und zu nehmen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch in den Schulferien wegen einer etwaigen Präsenzpflicht oder schulischer Verpflichtungen nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Resturlaub anzutreten, habe der Kläger nicht aufgezeigt.
57Der Kläger hat gegen das ihm am 19.07.2013 zugestellte Urteil mit einem am 19.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2013 - mit einem am 21.10.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
58Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweist alsdann auf die inzwischen - unstreitig - eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2013 wegen des Bezugs einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente.
59Der Kläger begehrt, gestützt auf das Arbeitsvertragsende, nunmehr die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für restliche 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 und unterstreicht seine Rechtsauffassung, dass die im Land Nordrhein-Westfalen geübte Praxis nicht im Einklang mit den tariflichen Vorgaben in § 26 TV-L i.V.m. § 44 Nr. 3 Abs. 1 der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte stehe. Das beklagte Land gehe von einer pauschalen Abgeltung jeglichen Urlaubs während der gesetzlichen Schulferien aus, was nicht der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung des § 44 TV-L Nr. 3 Abs. 1 entspreche, weil dort ausdrücklich geregelt sei, dass Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen wäre. Bereits hieraus ergebe sich, dass der Erholungsurlaub beschäftigter Lehrkräfte, wie der Erholungsurlaub sämtlicher anderer Tarifbeschäftigten auch, konkret genommen bzw. gewährt werden müsse und sich eine pauschale und unspezifizierte Abgeltung verbiete. Stattdessen müsse hinsichtlich der Frage, inwieweit krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub möglicherweise anderweitig zu gewähren ist, auf die Verfallfristen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. der einschlägigen Tarifverträge zurückgegriffen werden. Insoweit könne hinsichtlich des Urlaubs des Klägers allenfalls auf das Übertragungsfristende am 31.05. des Folgejahres abgestellt werden.
60Der Kläger verweist darüber hinaus auf seine Präsenzpflicht nach § 14 der "Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen" (ADO). § 14 Abs. 2 lautet:
61"§ 14 Abs.[…]
62(2) Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen
63der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unter-
64richts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen,
65z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der
66letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen
67sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Auf-
68gaben bereit halten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung
69des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde."
70Er behauptet in diesem Zusammenhang, er habe während der Ferien 2012 ein zweiwöchiges Sprachseminar besucht und sei deshalb in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen.
71Der Kläger beantragt,
72das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.07.2013 - 2 Ca 2857/12 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für zehn Erholungsurlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2011 € 1.928,00 (brutto) zu zahlen.
73Das beklagte Land beantragt,
74die Berufung zurückzuweisen.
75Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Das beklagte Land unterstreicht seine bisherige Rechtsauffassung, wonach auch auf die Urlaubsansprüche angestellter Lehrer die einschlägigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des TV-L anzuwenden wären. Hiernach hätte der Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2011 während der Schulferien im Jahr 2012 nehmen können. Die Überlegungen zur grundsätzlichen Behandlung von Urlaubstagen bei Langzeiterkrankungen von Lehrern seien demgegenüber nur theoretischer Natur.
76Das beklagte Land bestreitet, dass der Kläger in den Ferien 2012 an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hätte. Jedenfalls seien diese nicht vom beklagten Land oder der Schulleitung angeordnet worden.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
78E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
79I.
80Die Berufung ist zulässig.
81Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
82II.
83In der Sache selbst war das Rechtsmittel teilweise erfolgreich.
84Der Kläger hat gegen das beklagte Land gemäß §§ 26, 44 TV-L i.V.m. § 125 SGB IX und i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von drei restlichen Urlaubstagen für das Jahr 2011 in Höhe von 578,40 € brutto.
851.Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.10.2013 beendet worden ist, weil dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht, war der noch bestehende Resturlaub des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
862.Der Abgeltungsanspruch des Klägers besteht allerdings nur in dem Rahmen, in dem ihm im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auch tatsächlich Urlaub in Natur durch das beklagte Land zu gewähren gewesen wäre. Dies sind im Ergebnis drei noch offene Urlaubstage aus den Jahren 2011/2012. Die restlichen, dem Kläger grundsätzlich zuzuerkennenden Urlaubstage aus den bereits genannten Jahren sind ihm durch seine Freistellung in den Sommer- und Herbstferien 2012 tatsächlich gewährt worden, sodass von einer entsprechenden (teilweisen) Erfüllung der Urlaubsansprüche auszugehen ist.
872.1Soweit danach noch drei Urlaubstage zu erfüllen sind, geht die erkennende Berufungskammer - insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - davon aus, dass das beklagte Land nicht generell verpflichtet ist, derartige Urlaubsansprüche außerhalb der Schulferien in NRW zu gewähren.
882.1.1Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 26 TV-L i.V.m. § 44 Nr. 3 TV-L. Nach Nr. 3 Abs. 1 TV-L ist ausdrücklich geregelt, dass der Urlaub in den Schulferien zu nehmen ist. Ausnahmen hiervon finden sich weder in § 44 TV-L noch in § 26 TV-L oder in anderen tariflichen/gesetzlichen Bestimmungen. Es bleibt deshalb bei dem im TV-L zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass angestellte Lehrer in Nordrhein-Westfalen ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen haben.
892.1.2Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann angesichts der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht von einer Regelungslücke im TV-L gesprochen werden. Nach Auffassung der Berufungskammer lässt sich der vorliegende Fall nach den einschlägigen Bestimmungen des TV-L selbst wie auch nach den Bestimmungen des BUrlG zwanglos lösen.
902.1.2.1Dabei ist zunächst von § 26 TV-L auszugehen, in dem auch der Bundesurlaubsgesetz niedergelegte Grundsatz "Urlaubsjahr = Kalenderjahr" zum Ausdruck kommt. § 26 Abs. 2 regelt darüber hinaus einen besonderen Übertragungstatbestand. Danach kann der Erholungsurlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte, bis zum 31.05. des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
912.1.2.2Hieraus wiederum folgt, dass auch für angestellte Lehrer in Nordrhein-Westfalen ein Übertragungszeitraum für wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaubs bis zum 31.05. des Folgejahres gilt. Darüber hinaus weist das beklagte Land zu Recht darauf hin, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar bis zum 31.03. des nächst folgenden Jahres genommen werden kann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden konnte. Dies bedeutet, dass der angestellte Lehrer, der seinen Urlaub in den Schulferien des abgelaufenen Kalenderjahres wegen Arbeitsunfähigkeit nicht hatte nehmen können, die Möglichkeit besitzt, dies im folgenden Kalenderjahr bis zum 31.05. nachzuholen oder aber, sofern es sich um seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch handelt, ihn bis zum 31.03. des nächst folgenden Jahres in den jeweiligen Schulferien zu nehmen.
922.1.3In dieser Regelung liegt, weil sie die Lehrer insoweit einengt, als sie ihren Urlaub in den Schulferien nehmen müssen, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
932.1.3.1Es kann zunächst dahin stehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt jedenfalls voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21.09.2010 - 9 AZR 442/09 - AP Nr. 323 zu Art. 3 GG; BAG 14.10.2003
94- 9 AZR 146/03 - BAGE 108, 94).
95Tarifvertragsparteien dürfen darüber hinaus bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen also bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und können Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeintlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch genommenen abweichen, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 21.09.2010 - 9 AZR 442/09 - a.a.O.; BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93).
962.1.3.2Hiernach kann von einer Überschreitung des Gestaltungsspielraumes der Tarifvertragsparteien und damit von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der angestellten Lehrer in Nordrhein-Westfalen nicht gesprochen werden.
97Die Regelungen in §§ 26, 44 TV-L sind erkennbar darauf gerichtet, allen in den Tarifbereich fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Urlaub zum Zwecke der Erholung zu verschaffen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen aufgrund der tariflichen Regelung in der Lage sein, die ihnen zur Verfügung stehenden Urlaubstage so einzusetzen, dass dem Erholungszweck Genüge getan wird und jeder einzelne Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, neue Kraft zu tanken, um den Anforderungen des Berufslebens gerecht zu werden.
98Wenn die Tarifvertragsparteien in den einschlägigen Bestimmungen des TV-L dann zu einer typisierenden Gruppenbildung gekommen sind, in dem sie den Verteilzeitraum für angestellte Lehrer in Nordrhein-Westfalen auf die Schulferien begrenzen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass der Kläger wie auch seine Kollegen weniger Zeit haben, um ihren individuellen Urlaubwünschen nachzukommen. Indessen ist dies aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufes gerechtfertigt. Würden die Lehrer nämlich die grundsätzliche Möglichkeit erhalten, auch außerhalb der sowieso zur Verfügung stehenden Schulferien ihren individuellen Urlaub zu nehmen, so würde dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Unterrichtsgestaltung, bei der Führung und Verwaltung der Schulen und damit schließlich auch bei der Umsetzung des Lehrauftrags der Schulen in Nordrhein-Westfalen führen.
99Andererseits werden die Rechte des Klägers und seiner Lehrerkollegen aber nur unwesentlich eingeschränkt. Sie haben zwar weniger Verteilzeitraum zur Verfügung, sind aber in der Lage, auch außerhalb der großen Sommerferien in den Herbst-, Oster- oder Weihnachtsferien anteiligen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dabei brauchen sie grundsätzlich nicht eine Abstimmung über die Lage ihres Urlaubs herbeiführen, müssen sich nicht mit anderen Kolleginnen und Kollegen absprechen und besitzen insgesamt einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der individuellen Urlaubsplanung. Dies rechtfertigt es im Ergebnis, die Umsetzung von Urlaubsansprüchen auf die Schulferien zu beschränken, weil auch durch diese Beschränkung eine Gefährdung des Urlaubszwecks und der Erholungsmöglichkeiten der Betroffenen nicht festzustellen ist.
1002.1.4Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Schulferien insgesamt nicht vollständig zur Realisierung des Urlaubsanspruchs zur Verfügung stehen.
1012.1.4.1Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen arbeiten typischerweise sowohl in der Schule als auch in ihrer häuslichen Umgebung. An welchem Arbeitsort sie tätig werden, bestimmt sich herkömmlich nach den zu erledigenden Aufgaben. Soweit die Lehrkraft nicht aus anderen Gründen - wie etwa krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen Urlaubs - von der Arbeitspflicht befreit ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihre Anwesenheit in der Schule aus dienstlichen Gründen auch während der Schulferien anzuordnen. Schulferien sind keine arbeitsfreie Zeit. Während ihrer Dauer findet nur kein Unterricht statt. Die Lehrkraft bleibt deshalb grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 144/07 - AP Nr. 2 zu § 106 GewO; BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07 - juris; BAG 13.02.1996 - 9 AZR 79/95 - NZA 1996, 1103).
1022.1.4.2Besteht demnach eine generelle Präsenzpflicht oder zumindest die Möglichkeit für den Schulträger, die Anwesenheit in der Schule aus dienstlichen Gründen anzuordnen, so besteht eine dahingehende Dienstpflicht allerdings nicht uneingeschränkt. Sofern nämlich der betroffene Lehrer den ihm zustehenden tarifvertraglichen oder gesetzlichen Urlaub in Anspruch nimmt, ist er von seiner Arbeitspflicht befreit und seinem Erholungsbedürfnis Genüge getan. Oder anders ausgedrückt: Sofern nicht der Arbeitgeber - hier das beklagte Land Nordrhein-Westfalen - die Präsenz seiner Lehrer angeordnet oder die Ableistung von Diensten eingefordert hat, ist der jeweilige Lehrer im Sinne von
103§ 44 Nr. 3 TV-L in der Lage, "seinen Urlaub in den Schulferien zu nehmen". Dies entspricht im Grundsatz auch der Regelung in § 7 Abs. 1 BUrlG, wonach die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dann aber kann von einer unangemessenen Beschränkung der individuellen Urlaubswünsche des Klägers nicht gesprochen werden.
1042.1.5Soweit der Kläger darüber hinaus meint, seine grundsätzlich bestehenden Urlaubsansprüche in Relation zu dem Umfang der Schulferien zu setzen, findet eine derartige Vorgehensweise weder im TV-L noch im Bundesurlaubsgesetz seine Grundlage. Angesichts der obigen Erörterungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Möglichkeit, den Jahresurlaub in den Schulferien zu nehmen, besteht für eine derartige, rechtlich nicht abgesicherte Vorgehensweise auch keine Veranlassung.
1052.2Ist nach allem von dem Grundsatz auszugehen, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub einschließlich der fünf Tage gesetzlichen Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX in den Schulferien zu nehmen hat, so kann dies - naturgemäß - nur insoweit zutreffen, als ihm auch entsprechende Schulferientage zur Verfügung standen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger durch die Schulferien im Jahre 2012 in die Lage versetzt wurde, bis auf drei Urlaubstage die ihm zustehenden Urlaubsansprüche zu realisieren. Die restlichen drei Tage hätte das beklagte Land ihm dagegen außerhalb der Schulferienzeit gewähren müssen, sodass sie nunmehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sind. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1062.2.1Nach den im zweiten Rechtszug nicht mehr konkret in Frage gestellten Feststellungen des Arbeitsgerichts standen dem Kläger für das Urlaubsjahr 2011 noch 10 Urlaubstage zu sowie für das Jahr 2012 30 Tage Tarifurlaub und fünf Tage Zusatzurlaub, also insgesamt 35 Tage. Zur Erfüllung dieser Urlaubsansprüche standen im Jahre 2012 nicht mehr die Weihnachtsferien im Januar zur Verfügung, da diese durch den "Alturlaub" aus 2011 belegt waren. Auch die Weihnachtsferien 2012 im Dezember waren nicht heranzuziehen, da der Kläger ab dem 04.12.2012 arbeitsunfähig erkrankt war. Es verblieben somit 32 Tage Sommerferien und 10 Tage Herbstferien, also insgesamt 42 Tage an zu berücksichtigenden Schulferientagen. Der Gesamturlaubsanspruch des Klägers belief sich demgegenüber auf 45 Tage, von denen folglich drei Tage durch die Schulferienzeit nicht erfüllt werden konnten. Diese sind deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der hinsichtlich der Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist, abzugelten.
1072.2.2Dem so gefundenen Ergebnis kann der Kläger schließlich nicht mit dem Argument begegnen, dass er gemäß § 14 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen (ADO) gehindert war, seinen Urlaub im Jahr 2012 tatsächlich zu nehmen.
108Dem Kläger ist es zum Einen nicht gelungen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass er an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben könnte, Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts betrieben oder andere dienstliche Verpflichtungen wahrgenommen hätte. Sein diesbezüglicher Sachvortrag im zweiten Rechtszug ist unsubstantiiert geblieben und nicht unter Beweis gestellt worden. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ADO, wonach die letzte Woche vor Unterrichtsbeginn eine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer besteht, sich zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereit zu halten. Es fehlt hier an der Darlegung der Erforderlichkeit einer organisatorischen Vorbereitung und einer entsprechenden vorherigen Ankündigung der Schulleitung. Es bleibt deshalb dabei, dass die Schulferien in 2012 insgesamt zur Verfügung standen, um die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2011 und 2012 (bis auf drei Tage) zu realisieren.
109Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 97 ZPO.
110Die erkennende Kammer hat die Revision für beide Parteien zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
111RECHTSMITTELBELEHRUNG
112Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
113R E V I S I O N
114eingelegt werden.
115Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
116Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
117Bundesarbeitsgericht
118Hugo-Preuß-Platz 1
11999084 Erfurt
120Fax: 0361-2636 2000
121eingelegt werden.
122Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
123Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1241.Rechtsanwälte,
1252.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1263.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-
127ren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
128In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
129Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
130Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
131* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
132gez. Göttling gez. Koch gez. Tinnefeld
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Annotations
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)