Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2014 - 16 Sa 214/14
Gericht
Tenor
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 - 13 Ca 3905/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
IV.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des klägerischen Anspruchs auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
3Die Klägerin ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2012 bei der Beklagten in einem Umfang von durchschnittlich drei Stunden am Tag im Rahmen einer 5-Tage-Woche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung.
4§ 15 des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (RTV) regelt:
5"1. Urlaubsanspruch
61.1 Der Jahresurlaub beträgt auf Grundlage einer 5-Tage-Woche:
7Im ersten Beschäftigungsjahr - 28 Arbeitstage,
8im zweiten Beschäftigungsjahr - 29 Arbeitstage,
9im dritten Beschäftigungsjahr - 30 Arbeitstage.
10Sofern die Beschäftigung mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche erfolgt, erhöht oder verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend.
11Zeiten eines Berufsausbildungsverhältnisses gelten insoweit als Beschäftigungszeiten.
12Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §§ 3 und 5 des BUrlG.
131.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach gesetzlicher Maßgabe.
141.3 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten bei Kuren oder Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger gewährt werden.
151.4 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.
16Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.
171.5 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung der Urlaubsdauer sind die am 1. Januar des Urlaubsjahres erreichten Beschäftigungsjahre maßgebend.
182. Urlaubslohn
192.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate für seine/ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, usw.
20Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikation, Fahrtkosten und Auslösung.
21Sofern der/die Beschäftigte weniger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt."
22Unter Ziffer 3.4 RTV ist geregelt:
23"Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt, sodann der tarifliche. Im Falle der Übertragung erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der tarifliche Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres."
24Unter § 6 Ziffer 2 zweiter Absatz RTV ist geregelt:
25"Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsausfall erhält der/die Beschäftigte bis zu einer Dauer von sechs Wochen seinen/ihren durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate für seine/ihre regelmäßige aktuelle Arbeitszeit; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw. Dies gilt auch für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemäß § 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes."
26Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) regelt für Urlaubsansprüche:
27"Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
28(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
29(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
30a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie
31b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.
32Artikel 7 Jahresurlaub
33(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
34(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
35Artikel 18 Abweichungen im Wege von Tarifverträgen
36Von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 kann abgewichen werden im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene oder, bei zwischen den Sozialpartnern getroffenen Abmachungen, im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern auf niedrigerer Ebene."
37Die Klägerin wird teilweise als Innenreinigerin und teilweise als Vorarbeiterin beschäftigt und entsprechend den Eingruppierungsvorschriften in § 8 RTV nach Lohngruppe 1 bzw. 4 vergütet. Der Stundenlohn belief sich nach § 2 Ziffer 1 lit. b) des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 (TV Mindestlohn) mit Wirkung zum 01.01.2013 für die Tätigkeit als Innenreinigerin auf 9,00 € und für die Tätigkeit als Vorarbeiterin auf 10,76 € brutto.
38Anfang 2013 hatte sie neben dem Anspruch auf Tarifurlaub für das Jahr 2013 noch Anspruch auf Urlaub aus dem Vorjahr mit fünf Tagen. Die Klägerin nahm im Januar 2013 einen Tag Urlaub, im Februar zwei weitere Tage und im März weitere 5 Tage Urlaub. Zudem wurde der Klägerin im Februar 2013 für 12 Tage Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
39Die Beklagte rechnete unter Berufung auf § 15 bzw. § 6 RTV Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ab, indem sie den Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate ermittelte und als Stundenlohn zugrunde legte. Dieser Schnitt lag im Februar 2013 für die Tätigkeit als Innenreinigerin bei 8,84 € und für die Tätigkeit als Vorarbeiterin bei 10,56 €. Für März 2013 errechnete die Beklagte einen Schnitt von 8,85 € für die Tätigkeit als Innenreinigerin.
40Entsprechend zahlte sie Urlaubsentgelt für Februar 2013 in Höhe von 26,52 € (3h x 8,84 €) und weiterer 31,68 € (3 x 10,56) und Entgeltfortzahlung in Höhe von 159,12 € (18 x 8,84) und weiterer 190,08 € (18 x 10,56). Für März 2013 vergütete die Beklagte Urlaubslohn in Höhe von 132,75 € (15 x 8,85).
41Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 11.04.2013 für Februar 2013 und mit Schreiben vom 25.04.2013 für März 2013 Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung auf Basis des aktuellen Stundenlohns von 9,00 € bzw. 10,76 €. Die Vergütungsdifferenzen belaufen sich für Februar 2013 auf 7,56 € und für März 2013 auf 2,25 €.
42Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten gewählte Methode zur Ermittlung des Urlaubsentgelts weder mit den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes noch mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar sei. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei insoweit eingeschränkt. Es müsse gewährleistet sein, dass ein Urlaubsentgelt in der Höhe gezahlt werde, wie es der Arbeitnehmer ohne Freistellung hätte erwarten können, oder, wie es der EuGH formuliert habe, dass das für diese Ruhezeit "gewöhnliche" Arbeitsentgelt gezahlt werde. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn Verdiensterhöhungen unter Anwendung des reinen Referenzprinzips nur anteilig Berücksichtigung fänden.
43Demnach sei im Rahmen einer unionskonformen Auslegung § 15 Ziffer 2.1 RTV so zu verstehen, dass nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen bei der Bestimmung der Urlaubsvergütung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. Dass die entsprechende Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG in § 15 RTV keine Aufnahme gefunden habe, stehe diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Aufgrund des zwingenden Charakters der gesetzlichen Vorschrift hätte die Wiederholung des Gesetzeswortlauts lediglich deklaratorischen Charakter gehabt und sei insoweit überflüssig gewesen.
44Da der die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs regelnde § 6 RTV wortgleich zu § 15 Ziffer 2.1 RTV formuliert sei, sei dieser entsprechend auszulegen.
45Die Klägerin hat mit am 19.06.2013 eingegangener und der Beklagten am 26.06.2013 zugestellter Klage, - nach Klagerücknahme im Übrigen, - beantragt,
46die Beklagte zu verurteilen, an sie 9,81 EUR (i.W. neun Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Die Beklagte hat beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es den Tarifvertragsparteien frei stünde, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zum Urlaubsentgelt und zur Entgeltfortzahlung zu vereinbaren. Hiervon sei in §§ 15 und 6 RTV in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden.
50Da § 15 RTV eine eigenständige Regelung zum Tarifurlaub enthalte, sei die Arbeitszeitrichtlinie gar nicht einschlägig.
51Die Abweichung in § 15 RTV von der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG sei von den Tarifvertragsparteien offensichtlich gewollt gewesen. Dies zeige sich daran, dass die gesetzliche Regelung zur Behandlung von Verdienstminderungen übernommen worden sei, die zu Verdiensterhöhungen hingegen nicht.
52Soweit § 6 RTV in Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Lohnausfallprinzip für die Vergütung von Arbeitsunfähigkeitszeiten das Referenzprinzip anwende, sei dies mit Blick auf die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG zulässig.
53Die Übertragung etwaiger Auslegungsergebnisse zum Urlaubsentgelt auf die Regelungen zur Entgeltfortzahlung verbiete sich schon aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben im BUrlG und EFZG.
54Mit Urteil vom 20.12.2013 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass § 15 Ziffer 2.1 RTV dahingehend auszulegen sei, dass die Parteien eine von § 11 Abs.1 S. 2 BUrlG abweichende Regelung getroffen hätten. Dieser stehe der TV Mindestlohn nicht entgegen, da er lediglich Mindestentgeltsätze regle, zum Urlaubsentgelt hingegen keine Aussagen treffe. Soweit die tariflichen Regelungen den über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Tarifurlaub regelten, seien weder das BUrlG noch die Arbeitszeitrichtlinie einschlägig. Auch hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs liege ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vor. Die Unabdingbarkeit des § 1 BUrlG führe nicht dazu, dass jede tarifliche Abweichung von § 11 BUrlG unwirksam sei. Vielmehr lasse § 13 BUrlG diese ausdrücklich zu. Da § 11 BUrlG ebenso wie § 15 RTV das Referenzprinzip als Berechnungsmethode festlege und damit auch im Einzelfall Verdienstminderungen während des Urlaubs zulasse, sei nicht ersichtlich, warum gerade die von den Tarifvertragsparteien gewählte Regelung unwirksam sein solle. Die sich nur aus der anteiligen Berücksichtigung von Verdiensterhöhungen ergebenden Unterschiede bei der Höhe des Urlaubsentgelts seien keineswegs so bedeutend, dass die Abweichung als unangemessen angesehen werden müsse. Die tarifliche Regelung führe zu nicht weniger gerechten Ergebnissen, da sie Unterschiede in der Höhe des Urlaubsentgelts mildere für unmittelbar vor oder nach einer Tariferhöhung gewährten Urlaub. Auch die Arbeitszeitrichtlinie verbiete lediglich eine Aushöhlung des Urlaubsanspruches durch eine Kürzung beim Urlaubsentgelt, so dass § 15 RTV auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Da die Argumente der Klägerin zur Unwirksamkeit des § 15 RTV nicht auf die Regeln zur Entgeltfortzahlung übertragbar seien, seien Gründe, die gegen die Wirksamkeit des § 6 RTV sprächen, nicht ersichtlich.
55Das Arbeitsgericht hat die Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2b ArbGG mit der Begründung zugelassen, dass die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung habe, da allein bei der Beklagten eine Vielzahl von Fällen existierten, in denen die Berechnung der Urlaubsvergütung streitig sei. Zudem betreffe der Rechtsstreit die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich auf die gesamte Bundesrepublik erstrecke.
56Gegen das der Klägerin am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.03.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein-gelegt und am Montag, dem 07.04.2014, begründet.
57Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Ziel unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, dass auch der TV Mindestlohn ihr Auslegungsergebnis zu § 15 Ziffer 2.1 und § 6 RTV stütze. Dieser regle alle Entgeltformen einschließlich Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung und schreibe den vorgesehenen Mindestlohn als Untergrenze für diese vor.
58Da der Tarifvertrag gerade nicht zwischen gesetzlichem und Tarifurlaub differenziere, müsse die Berechnung des Urlaubsentgelts einheitlich erfolgen.
59Die Klägerin beantragt,
60das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 (13 Ca 3905/13) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 9,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
61Die Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus, dass für die Auslegung des § 15 RTV zur Frage der Berücksichtigung von Verdiensterhöhungen der deutlich später in Kraft getretene TV Mindestlohn nicht herangezogen werden könne.
64Bei der Auslegung der §§ 15 und 6 RTV sei auch zu berücksichtigen, dass diese Regelungen im Zusammenhang mit der vorübergehend gesetzlich vorgesehenen Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf 80 % stünden. Der mit der Tarifregelung geschaffene Kompromiss, der unabhängig vom Gesetz eine Kürzung von Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltansprüchen nicht zulasse, dafür aber Tariferhöhungen erst zeitlich verzögert berücksichtige, sei nicht zu beanstanden.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
66E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
67Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Klägerin für den gesetzlichen Mindesturlaub ein Urlaubsentgelt auf der Basis ihres aktuellen Stundenlohns geltend macht. Die weitergehende Berufung betreffend die Berechnung des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Tarifurlaubs und der Entgeltfortzahlung blieb erfolglos.
68A. Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß §§ 64 Abs.3, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
69B. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsvergütung mit ihrem aktuellen Stundenlohn von 9,00 € gem. § 11 Abs.1 S. 2 BUrlG im Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. § 15 Ziffer 2.1 RTV ist nicht anzuwenden, da die Tarifnorm insoweit wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 BUrlG und gegen Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie unwirksam ist.
70I.Der Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsvergütung unter Zugrundelegung des aktuellen Stundenlohns ergibt sich, anders als die Klägerin meint, nicht bereits aus § 15 Ziffer 2.1 RTV. Die Beklagte hat die Tarifnorm zutreffend angewandt, indem sie die Tariferhöhung unter Anwendung des Referenzprinzips bei der Abrechnung des Urlaubsentgelts nur anteilig berücksichtigt hat.
711.Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 43).
722.Die Auslegung des § 15 Ziffer 2.1 RTV ergibt, dass eine von § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG abweichende Regelung geschaffen wurde.
73a)§ 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG oder eine inhaltsgleiche Regelung ist in die Tarifnorm nicht aufgenommen worden. Dies führt noch nicht ohne Weiteres zu der Annahme, dass Lohnerhöhungen anders als gesetzlich vorgesehen Berücksichtigung finden sollen. Es ließe sich mit der Klägerseite die Auffassung vertreten, dass die Tarifvertragsparteien lediglich auf eine rein deklaratorische Wiedergabe des nach ihrem Willen ohnehin geltenden Gesetzes verzichtet haben.
74b) Berücksichtigt man jedoch die Systematik des § 11 BurlG, der § 15 RTV grundsätzlich folgt, spricht dies für die Auslegung, dass der Tarifvertrag insoweit vom Gesetz abweicht.
75§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG sieht ebenso wie die Tarifnorm im Grundsatz für die Berechnung des Urlausentgelts das Referenzprinzip vor. Dieses Prinzip wird im Gesetz zweifach zugunsten des Arbeitnehmers durchbrochen. Zum einen sollen Zeiträume mit Verdienstkürzungen aus bestimmten namentlich benannten Gründen nach § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG unberücksichtigt bleiben. Zum anderen sind dauerhafte Verdiensterhöhungen nach Satz 2 der Vorschrift als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen und zwar auch dann, wenn sie erst innerhalb des Referenzzeitraumes gewährt wurden (BAG v. 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12, ArbR 2014, 294; 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BurlG; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, AP Nr. 68 zu § 11 BurlG). Es handelt sich demnach bei § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG um einen Ausnahmetatbestand. Dass die Tarifvertragsparteien auf die Übernahme dieser Sonderregelung verzichtet haben, spricht dafür, dass die Durchbrechung des Referenzprinzips bei Verdiensterhöhungen im Tarifbereich nicht gelten soll.
76c)Dies gilt umso mehr, als die erstgenannte Sonderregel für Verdienstminderungen Aufnahme in die tarifliche Regelung gefunden hat. § 15 Ziffer 2.1 RTV sieht vor, dass "unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw." unberücksichtigt bleiben. Ein Wille der Tarifvertragsparteien auf umfassende Übernahme der gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht annehmen, wenn von zwei gesetzlichen Ausnahmetatbeständen nur einer tariflich geregelt wird. Insoweit wird auch nicht der Gesetzeswortlaut wiederholt, der von "Verdienstkürzungen…im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis" spricht. Es handelt sich also nicht um eine wortgetreue Übernahme des Gesetzes, sondern auch insoweit um eine eigenständige, wenn auch zumindest weitgehend inhaltsgleiche Regelung.
77d)Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gegenüberstellung von § 15 RTV und § 11 BurlG gestützt.
78In § 15 RTV finden sich eine ganze Reihe von Übereinstimmungen, aber auch diverse Abweichungen vom Gesetz. So sieht § 15 RTV abweichend von § 11 BUrlG einen verlängerten Referenzzeitraum von 12 Monaten vor. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Grundlage für die Berechnung des Urlaubsentgelts die aktuelle regelmäßige Arbeitszeit ist, ein Hinweis, der in § 11 BUrlG, der lediglich Regelungen zum Geldfaktor des Urlaubsentgelts enthält, gänzlich fehlt. Einmalvergütungen und Aufwendungsersatz sind nach § 15 RTV herauszurechnen, Überstundenvergütung inklusive der Zuschläge, -insoweit ist § 15 RTV für den Arbeitnehmer günstiger als § 11 BurlG, - hingegen nicht. Alle diese Unterscheide zeigen, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf § 11 BUrlG als Grundlage für die Urlaubsentgeltberechnung zurückgegriffen haben, sondern eine umfassende, eigenständige Regelung getroffen wurde.
79e)Dieser in der Tarifnorm zum Ausdruck kommende Wille spiegelt auch die von den Tarifvertragsparteien verfolgten Absichten wider. So schilderte die Beklagte in der Berufungserwiderung, dass in der Regelung, die bereits im Jahre 2000 gleichzeitig mit § 6 RTV in den Tarifvertrag aufgenommen wurde, bewusst darauf verzichtet wurde, eine § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG entsprechende Regelung zu übernehmen. Ziel sei es gewesen, ein eigenständiges Regime zur Berechnung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub zu schaffen, das unabhängig von zukünftigen Gesetzesänderungen dem Arbeitnehmer ein Entgelt von 100 % gewährleiste. Diese etwaige Mehrbelastung der Arbeitgeber sollte dadurch abgemildert werden, dass Tariferhöhungen nicht sofort in vollem Umfang bei Urlaub und Krankheit berücksichtigt werden, sondern lediglich anteilig nach dem Referenzprinzip.
80II. Der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsentgelts in Höhe von 9,00 € pro Stunde lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf § 2 Ziffer 1 lit b) TV Mindestlohn stützen.
811.Der TV Mindestlohn enthält selbst keine Regelungen zum Urlaubsentgelt. Tarifliche Grundlage für dessen Berechnung ist allein § 15 RTV. Dieser enthält wiederum keine Aussagen zum Lohnniveau des Arbeitnehmers, sondern regelt ausschließlich, mit welcher Berechnungsmethode der Verdienst für Ruhezeiten zu ermitteln ist. In diesen fließen eine ganze Reihe von Verdienstbestandteilen ein, von denen der tarifliche Stundenlohn nur ein Bestandteil ist. Der Stundenlohn wird in § 15 RTV demnach nicht abweichend vom TV Mindestlohn geregelt. Richtig ist natürlich, dass dann, wenn die letzte Erhöhung noch kein Jahr zurückliegt, der höhere Stundenlohn nur anteilig in die Berechnung mit einfließt. Ob dies zulässig ist, ist fraglich, weil es im Ergebnis, - wie bei der Klägerin geschehen, - dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer in Urlaubszeiten weniger verdient, als wenn er gearbeitet hätte. Die Beantwortung dieser Frage hängt jedoch allein davon ab, ob die Tarifnorm gegen höherrangiges Recht verstößt. Ein Fall einer Tarifkonkurrenz, bei der über den Vorrang einer Tarifnorm gegenüber einer anderen bei gleichem Regelungsgegenstand zu entscheiden wäre, liegt nicht vor.
822.Im Übrigen ist auch gar nicht einsichtig, warum gerade Verdiensterhöhungen, die ihre Grundlage im TV Mindestlohn haben, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts im Gegensatz zu anderen Verdiensterhöhungen bevorzugte Berücksichtigung finden sollen. Diese sind nur eine Ursache für die Erhöhung des Verdienstes eines Arbeitnehmers. Eine andere ist etwa die mit einer Beförderung verbundene Höhergruppierung, die im Zweifel erheblichere Auswirkungen auf den Verdienst des Arbeitnehmers hat als die tarifliche Anpassung des Mindestlohns.
83III.Mit dem genannten Auslegungsergebnis, dass Verdiensterhöhungen nur anteilig unter Anwendung des reinen Referenzprinzips zu berücksichtigen sind, ist § 15 Ziffer 2.1 RTV allerdings für den Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht anwendbar. Die Regelung verstößt insoweit gegen §§ 13, 1 BUrlG und gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie. Da die im Tarifvertrag vorgesehene Berechnungsmethode nicht zulässig ist, ist zur Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Mindesturlaub auf die Regelungen des BUrlG zurückzugreifen.
841.Hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs steht der Klägerin ein Urlaubsentgeltanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 1 BUrlG unter Berücksichtigung der tariflichen Lohnerhöhung zu. § 15 Ziff. 2.1 RTV überschreitet insoweit die Grenzen des Regelungsspielraums, den § 13 Abs. 1 BUrlG den Tarifvertragsparteien einräumt.
85a)Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode für das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt zu vereinbaren. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG können sie dabei von den Bestimmungen des BUrlG auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Ausgenommen sind aber die §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG. Dieses Verbot kann auch nicht durch einen mittelbaren Eingriff in die unabdingbaren Bestimmungen umgangen werden. § 1 BUrlG gewährt jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. "Bezahlt" ist der Erholungsurlaub, wenn der den Arbeitnehmern zustehende Lohnanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit während des Urlaubs unberührt bleibt. Schon aus § 1 BUrlG ergibt sich die Pflicht, die Vergütung während des Urlaubs weiterzuzahlen (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr.66 zu § 11 BUrlG; 09.November 1999 - 9 AZR 771/98, AP Nr. 47 zu § 11 BUrlG).
86b)Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte des BUrlG. Im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit BT-Drucks. IV/785 S 2, 4) ist zwar deutlich gemacht worden, die "Bedeutung der Tarifautonomie" für das Urlaubsrecht sei "nachdrücklich hervorzuheben". Die Tarifvertragsparteien sollten aber nur einen begrenzten "Spielraum" bei den "Einzelheiten der Gestaltung des Urlaubsrechts" haben. "Ausdrücklich ausgenommen" seien "von dieser Gestaltungsmöglichkeit jedoch die grundlegenden Bestimmungen über den Urlaubsanspruch selbst". Zu diesen grundlegenden Bestimmungen gehört die in § 1 BUrlG geregelte Fortzahlung der durch die Freistellung ausfallenden Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00, BAGE 100, 189-203).
87c)Das heißt, die Tarifvertragsparteien müssen bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums ein Urlaubsentgelt sicherstellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301-312; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr.66 zu § 11 BUrlG).
88d)Diesen Gestaltungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien mit § 15 Ziffer 2.1 RTV überschritten, indem sie eine von § 11 BUrlG abweichende Regelung geschaffen haben, die nicht vorübergehende Verdiensterhöhungen nur anteilig nach dem Referenzprinzip und nicht in vollem Umfang nach dem Lohnausfallprinzip berücksichtigt. Denn damit haben sie eine Berechnungsmethode gewählt, die systematisch zu Verdienstminderungen führt.
89aa)Die Klägerin erzielte dadurch, dass die zum 01.01.13 erfolgte Tariferhöhung nur soweit Berücksichtigung findet, als sie im Referenzzeitraum gezahlt wurde, einen geringeren Verdienst an ihren Urlaubstagen im Februar und März 2013, als wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätte.
90bb)Diese Verdienstminderung ist zwar, wie schon der Umfang der Klageforderung zeigt, überschaubar. Er beläuft sich für den Februar auf 0,16 bzw. 0,20 € pro Stunde und für März auf 0,15 € pro Stunde. Es sind jedoch andere Konstellationen denkbar, in denen die Differenz sehr viel deutlicher ausfällt. So würde beispielsweise der Beschäftigte, der erst kurz vor seinem Urlaubsantritt eine Beförderung vom Innenreiniger zum Vorarbeiter erhält, im Urlaub weiter wie ein Innenreiniger bezahlt werden und damit eine um drei Lohngruppen niedrigere Vergütung erhalten. Entscheidend für die Unangemessenheit der tariflich vorgesehenen Verdienstminderung ist dabei nicht, wie hoch sie im Einzelfall ausfällt, sondern dass sie als Bestandteil der tariflichen Systematik mit dem Ziel der Schlechterstellung des Arbeitnehmers implementiert wurde.
91cc)Dass die Tarifvertragsparteien sich grundsätzlich auf die Methode der Berechnung nach dem Referenzprinzip geeinigt haben, erscheint auf den ersten Blick unproblematisch. Dies ist im Gesetz in § 11 Abs.1 S. 1 BUrlG auch so vorgesehen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Höhe des gesetzlichen Urlaubsentgelts nicht allein anhand des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes im Bezugszeitraum, auf den § 11 Abs. 1 BUrlG abstellt, berechnet wird. Denn nach § 1 BUrlG ist das Entgelt nicht für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeitszeit, sondern für die im Urlaubszeitraum ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen. Das Urlaubsentgelt ist folglich hinsichtlich der Anzahl der am jeweiligen Urlaubstag infolge der Freistellung ausfallenden Arbeitsstunden, dem sog. Zeitfaktor, und nach der in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelten Wertbemessung anhand des im Bezugszeitraums erzielten Durchschnittsarbeitsverdienstes, dem sog. Geldfaktor, zu berechnen. Das Urlaubsentgelt ist somit das Produkt aus Zeit- und Geldfaktor. In § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist ausschließlich die Bemessung des Geldfaktors geregelt. So ist etwa die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 1 BUrlG, das Entgelt für alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden, zu vergüten ist von der Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 unberührt geblieben. Durch dieses Gesetz ist § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geändert worden, um zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer durch gezielte Leistung von Überstunden im Bezugszeitraum ein höheres Urlaubsentgelt erlangen kann. Damit ist nicht ein Ausschluss des Entgelts für die wegen des Urlaubs im Freistellungszeitraum ausfallenden Überstunden verbunden (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG; 09. November 1999 - 9 AZR 771/98, BAGE 92, 343-349). Das bedeutet, dass der gesetzliche Urlaubsentgeltanspruch gerade nicht ausschließlich nach dem Referenzprinzip vergütet wird, sondern eine kombinierte Berechnungsmethode gewählt wurde. Hierbei wird, um eine Ermittlung des Verdienstes gerade bei unsteten Vergütungsbestandteilen zu ermöglichen, für den Geldfaktor auf den Verdienst aus der Vergangenheit abgestellt. Bei festen Vergütungsbestandteilen, wie etwa einem fixen Stundenlohn, gilt das Referenzprinzip nach § 11 Abs.1 S. 2 BUrlG aber gerade nicht. So wird sicher gestellt, dass das gesetzlich verfolgte Ziel der Vermeidung von finanziellen Nachteilen in Urlaubszeiten erreicht wird. Dies gewährleistet die tarifliche Regelung im Vergleich hierzu gerade nicht.
92dd)Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass nach § 13 BUrlG von § 11 BUrlG abweichende tarifliche Regelungen möglich sind und zwar auch zuungunsten des Arbeitnehmers, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dies gilt etwa für abweichende Regelungen zur Vereinfachung der Berechnung durch Pauschalierung von variablen Lohnbestandteilen, selbst wenn im Einzelfall eine Verringerung des Entgeltanspruchs eintreten kann. Hierbei ist den Tarifvertragsparteien bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ein weiter Spielraum gegeben (BAG v. 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG). Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Ziffer 2.1 RTV jedoch nicht von ihrer Möglichkeit einer Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse Gebrauch gemacht. Wie die tatsächlichen Verhältnisse, sprich der Verdienst im Fall der Weiterarbeit, ausgesehen hätte, bedarf keiner pauschalierenden oder vergleichenden Betrachtung. Es ist klar, dass die Klägerin im Fall der Erbringung ihrer Arbeitsleistung 9,00 bzw. 10,76 € in der Stunde verdient hätte. Es wurde vielmehr für feste Vergütungsbestandteile abweichend vom Gesetz eine Berücksichtigung nach dem Referenzprinzip gewählt. Damit haben sich die Tarifvertragsparteien für eine Methode entschieden, die immer und damit systematisch und nicht lediglich in Einzelfällen finanzielle Nachteile beim Urlaubsentgelt mit sich bringt, wenn innerhalb der letzten 12 Monate eine Verdiensterhöhung eingetreten ist. Und dies ist wegen der Garantie des bezahlten Erholungsurlaubs nach §§ 13, 1 BUrlG ausgeschlossen. Denn Sinn und Zweck der Tariföffnungsklauseln in § 13 BUrlG ist es nicht, Arbeitgeber von den mit dem bezahlten Erholungsurlaub bzw. der Urlaubsabgeltung verbundenen Kosten zum Nachteil der Arbeitnehmer zu entlasten (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG).
93ee)Dieser finanzielle Nachteil lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass § 15 RTV im Rahmen seiner eigenen Systematik an anderer Stelle Vorteile gewährt, die insgesamt eine gleichwertige Vergütung für den Arbeitnehmer sicherstellen.
94aaa)Bei der Prüfung der Frage, ob die Tarifvertragsparteien Regelungen getroffen haben, die sich im Rahmen des § 13 Abs. 1 BUrlG halten, ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Gesamtheit der tariflichen Regelungen, die die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmen (Zeit- und Geldfaktor), die aufgezeigten Grenzen überschreitet oder nicht. Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergleich sind über das BUrlG hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine die Mindestdauer überschießende Anzahl von Urlaubstagen (BAG v. 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG).
95bbb)Stellt man gesetzliche und tarifliche Regelung einander gegenüber, ist die gesetzliche Regelung die abstrakt günstigere. Denn Tarif und Gesetz sind in ihrer Systematik grundsätzlich gleich angelegt. Beide Regelungen gehen für die Ermittlung des Geldfaktors vom Referenzprinzip aus. Beide Regelungen korrigieren Nachteile für den Arbeitnehmer bei unverschuldeten Verdienstminderungen durch Herausnahme dieser Zeiträume aus dem Referenzzeitraum. Hingegen allein in der gesetzlichen Regelung vorgesehen ist die Zugrundelegung erhöhter verstetigter Verdienstbestandteile in § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG. Dieser Nachteil des Arbeitnehmers wird im Tarif nicht ausgeglichen. Vielmehr hat die Beklagte durch die Schilderung, dass es sich bei der Einführung der §§ 15 und 6 RTV um einen Kompromiss der Tarifvertragsparteien handelte, deutlich gemacht, dass eine Entlastung der Arbeitgeber an dieser Stelle gewollt war. Für die garantierte 100%ige Vergütung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sollte vom Arbeitnehmer der finanzielle Nachteil einer zeitlich verzögerten Weitergabe von Tariferhöhungen in Kauf genommen werden. Das mag für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die vorübergehend gesetzlich auf 80 % gedeckelt war, ein kompensierender Vorteil gewesen sein. Für das Urlaubsentgelt, das zumindest in seinem Kern nach § 1 BUrlG als bezahlte Ruhezeit garantiert ist, ist es das nicht.
96ccc)Auch der Umstand, dass die tarifliche Regelung anders als im Gesetz vorgesehen Überstundenzuschläge aus dem Verdienst im Referenzzeitraum nicht herausrechnet, führt nicht dazu, dass die tarifliche Regelung einen im Vergleich zum Gesetz gleich günstigen Verdienst gewährleistet. Eine Schlechterstellung bei verstetigten Vergütungsbestandteilen tritt immer ein, da zumindest die üblicherweise jährlich gewährten Tariferhöhungen nicht vollständig berücksichtigt werden. Zuschläge fallen lediglich im Einzelfall in unvorhersehbarem Umfang und mit Blick auf die Vielzahl der in Teilzeit tätigen Mitarbeiter im Reinigungsgewerbe im Zweifel auch nur selten an.
97ff)Die Bewertung der Kammer steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ebenfalls die Vereinbarkeit tariflicher Regelungen mit §§ 13, 1 BUrlG zum Gegenstand hatte.
98aaa)So wurde zum Beispiel die Berechnung des Urlaubsentgelts entsprechend dem konkreten Lohnausfall, die Erweiterung des gesetzlichen Referenzzeitraums und auch eine Vereinfachung der Entgeltberechnung anhand von Pauschalierungen für variable Lohnbestandteile als zulässig angesehen (BAG v. 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301; 23. Februar 2010 - 9 AZR 52/09, ZTR 2010, 367; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08, EzA BUrlG § 13 Nr. 59; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01, BAGE 104, 65; 20. Februar 2000 - 9 AZR 107/99, BAGE 93, 376). Allen diesen Regelungen ist gemeinsam, dass sie im Einzelfall im Vergleich zur gesetzlichen Konzeption zu einem niedrigeren Urlaubsentgelt führen können, in anderen Einzelfällen aber auch zu einem höheren Entgelt. Das heißt, eine permanente Schlechterstellung des Arbeitnehmers ist hiermit nicht verbunden. Für § 15 Ziffer 2.1 RTV gilt dies hingegen nicht.
99bbb)Als Überschreitung des Gestaltungsspielraums wurde hingegen die zielgerichtete Herausnahme fester Vergütungsbestandteile, die ohne urlaubsbedingte Freistellung angefallen wären, angesehen (BAG v. 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301; 22.01.2002 - 9 AZR 601/00, AP Nr. 55 zu § 11 BUrlG). § 15 Ziffer 2.1 RTV nimmt zwar nicht ganze Vergütungsbestandteile aus der Berechnung heraus, er führt aber im Ergebnis zumindest zu einer Kürzung fester Vergütungsbestandteile, die etwa im bereits genannten Beispielsfall einer Höhergruppierung erhebliche negative Auswirkungen auf den Verdienst des Arbeitnehmers haben kann.
100ccc)Ebenfalls als unzulässig angesehen wurde eine tarifliche Regelung, die dazu führte, dass Zeiten unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit im Referenzzeitraum zu einer Verminderung der Urlaubsvergütung führten und somit sogar nur ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub entstehen konnte. Dies stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des BUrlG. Das strenge Referenzprinzip, nach dem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung unbeschränkte Berücksichtigung finden, sei nicht geeignet, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung hätte erwarten können (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG). Für die Bewertung der Angemessenheit einer tariflichen Berechnungsmethode ist es demnach gerade nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, dass diese sich ebenso wie das Gesetz das Referenzprinzip gewählt hat und dieses lediglich ohne Einschränkungen anwende. Vielmehr ist eine Ergebniskontrolle durchzuführen, ob die Methode zumindest im Grundsatz dem Ziel der Sicherung eines Verdienstes dient, der mit dem Lohn für geleistete Arbeit vergleichbar ist. Die Anwendung des reinen Referenzprinzips ohne Korrekturen bei Verdienstminderungen gewährleistet dies ebenso wenig wie die in § 15 Ziffer 2.1 RTV fehlende Sonderregelung für Verdiensterhöhungen.
101gg)Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarkeit des § 15 Ziffer 2.1 RTV auch nicht dadurch rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber immerhin selbst durch die Änderung des § 11 Abs. 1 BUrlG mit Art. 2 Nr. 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) in dieses Prinzip des bezahlten Erholungsurlaubs eingegriffen hat. Er hat die zusätzliche Überstundenvergütung aus der Bemessung des Geldfaktors herausgenommen, um Missbrauch durch die gezielte vermehrte Ableistung von Überstunden vor Urlaubszeiten zu begegnen. Damit war keine entsprechende Erweiterung der Regelungsbefugnis verbunden, die den Tarifvertragsparteien in § 13 Abs. 1 BUrlG eingeräumt ist (BAG, Urteil vom 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00, BAGE 100, 189-203). Das auch von den Tarifvertragsparteien zu beachtende Ziel der Gewährleistung eines vergleichbaren Verdienstes in Urlaubszeiten ist hiervon nicht berührt. Der Gesetzgeber wollte lediglich verhindern, dass Arbeitnehmer es in der Hand haben, rechtsmissbräuchlich eine Erhöhung des Urlaubsentgelts herbeizuführen.
1022.§ 15 Ziffer 2.1 RTV steht auch nicht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und ist deshalb auf den garantierten Mindesturlaubsanspruch nicht anwendbar.
103a)Die Arbeitszeitrichtlinie enthält keine Vorgaben, welche Berechnungsmethode bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde zu legen ist. Sie enthält jedoch klare Grundsätze, an denen § 15 Ziffer 2.1 RTV zu messen ist, soweit dieser den europarechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr mitregelt.
104aa)So ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Dies zeigt sich etwa daran, dass Artikel 18 der Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit vorsieht, unter bestimmten Voraussetzungen von mehreren Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie abzuweichen, wobei der den Urlaubsanspruch regelnde Artikel 7 gerade nicht genannt wird (EuGH v. 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04, C-131/04, C-257/04, AP Nr.2 zu Richtlinie 93/104/EG; 26. Juni 2001 - C-173/99, BECTU, Slg. 2001, I-4881).
105bb)Um dieses Ziel zu gewährleisten, ist der Begriff des "bezahlten Jahresurlaubs" in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin ausgelegt worden, dass der Arbeitnehmer "für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten" müsse. Das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschriebene Urlaubsentgelt soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (EuGH v. 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04, C-131/04, C-257/04, AP Nr.2 zu Richtlinie 93/104/EG).
106cc)Dies führt zur Verpflichtung der nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH v. 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Slg. 2010, I-365; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Slg. 2009, I-3071; 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Slg. 2004, I-8835; BAG v. 07. August 2012 - 9 AZR 353/10 , BAGE 142, 371-390).
107Dem ist das BAG nachgekommen, indem § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG anhand des Wortlauts und des Zwecks der Arbeitszeitrichtlinie dahingehend ausgelegt wird, dass diese Vorschrift einer Kürzung der Mindesturlaubsansprüche von Arbeitnehmern entgegen steht (BAG v. 07. August 2012 - 9 AZR 353/10, BAGE 142, 371-390). Die Frage nach der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 11 Abs.1 S.2 BUrlG im Sinne eines Optimierungsgebots stellt sich hier nicht, da die Norm ihrem Regelungsinhalt nach gerade dem europäischen Ziel, ein gewöhnliches Arbeitsentgelt zu gewährleisten, dient.
108b)Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass § 15 RTV europarechtswidrig und damit unwirksam ist.
109Der in Art. 7 enthaltene Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie weiter zu gewähren ist. Der Arbeitnehmer muss mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten. Daher läuft eine Tarifregel, die Verdienstminderungen für Urlaubszeiten vorsieht, darauf hinaus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach Artikel 7 der Richtlinie über eine Kürzung dieses Arbeitsentgelts ausgehöhlt wird. Ein solches Ergebnis läuft Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie zuwider.
110IV.Dies führt zur Entstehung eines weiteren Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 1,35 € brutto für drei Urlaubstage im März 2013.
1111.Von den insgesamt sieben streitgegenständlichen Urlaubstagen sind drei Tage auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2013 anzurechnen.
112a)Gewährt ein Arbeitgeber Urlaub, so ist dieser grundsätzlich zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzurechnen (BAG v. 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00, BAGE 100, 189-203; 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - BAGE 61, 1). Dies ist auch in § 15 Ziffer 3.4 RTV ausdrücklich klargestellt, wonach zunächst der gesetzliche und anschließend der tarifliche Urlaub gewährt werden, der wiederum im Fall der Übertragung auf das Folgejahr binnen der ersten drei Monate zur Vermeidung des Verfalls zu nehmen ist.
113b)Danach sind die ersten fünf im Urlaubsjahr 2013 gewährten Tage auf den noch vorhandenen Tarifurlaub aus 2012 anzurechnen. Hierauf wurden ein Tag im Januar, zwei weitere im Februar und die letzten beiden Tage im März gewährt. Da im März insgesamt fünf Tage Urlaub genommen wurden, sind die restlichen drei Urlaubstage auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 gewährt worden.
1142.Die nachzuzahlende Differenz beläuft sich auf 1,35 € brutto.
115Nach § 11 Abs.1 S. 2 BUrlG ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts der mit Wirkung zum 01.01.2013 dauerhaft erhöhte Stundenlohn von 9,00 € zugrunde zu legen. Die Beklagte rechnete den Urlaub mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 8,85 € ab. Demnach sind für insgesamt 9 Stunden (3 Tage à 3 Stunden) jeweils 0,15 € brutto nachzuzahlen.
116V.Der Anspruch ist nicht nach § 23 RTV untergegangen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht binnen zwei Monaten ab Fälligkeit schriftlich und binnen weiterer zwei Monate nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, verfallen.
117Die Klägerin machte ihren Anspruch auf ein höheres Urlaubsentgelt für März, das nach § 9 Ziffer 2 RTV zum 15. des Folgemonats fällig geworden ist, bereits mit Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 25.04.2013 geltend und reichte unter dem 19.06.2013 Klage ein.
118VI. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, § 291, 187 Abs. 1 BGB. Die ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin ab dem auf die Zustellung der Klage am 26.06.2013 folgenden Tag zu.
119C.Die weitergehende Berufung ist hingegen unbegründet.
120I.Es besteht kein Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt für Tarifurlaub, soweit er über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht. Insoweit richtet sich der Anspruch allein nach § 15 RTV, der von der Beklagten vollständig erfüllt worden ist. Höherrangiges Recht steht der Anwendung des § 15 RTV insoweit nicht entgegen.
1211.§ 15 Ziffer 2.1 RTV sieht die Vergütung von Urlaub lediglich in Höhe des innerhalb der letzten 12 Monate durchschnittlich erzielten Verdienstes vor. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm, wie unter B I) der Entscheidungsgründe ausgeführt. Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt.
1222.Weder die §§ 1, 13 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie sind unmittelbar auf den tariflichen Mehrurlaub anwendbar.
123a)Für den Urlaub, der den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigt, ist die in § 11 Abs. 1 BUrlG für das Urlaubsentgelt bestimmte Berechnung nicht einschlägig. Das BUrlG regelt nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Daraus folgt, dass es sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien freisteht, für weitergehende Urlaubsansprüche eigenständige Regelungen zu treffen (BAG v. 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG; 5. November 2002 - 9 AZR 658/00, BAGE 103, 206).
124b)Entsprechendes gilt für die Arbeitszeitrichtlinie. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG beschränkt (BAG v. 12. April 2011 - 9 AZR 80/10, BAGE 137, 328-338; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17).
1253.Gegen die Anwendbarkeit des § 15 Ziffer 2.1 RTV spricht auch nicht, dass die Norm für den unionsrechtlich und nationalrechtlich verbürgten Mindesturlaub im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 BUrlG und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie iVm. § 134 BGB unwirksam ist. Eine in Bezug auf Mindesturlaubsansprüche unwirksame Regelung bleibt für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den sog. Mehrurlaub, gemäß § 139 BGB wirksam (BAG v. 12. April 2011 - 9 AZR 80/10, BAGE 137, 328-338).
1264.Ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 11 BUrlG zur Berechnung des Urlaubsentgelts ist ausgeschlossen, da §15 Ziffer 2.1 RTV eine eigenständige Regelung zur Berechnung des Urlaubsentgelts enthält.
127a)Vorschriften des BUrlG sind nicht auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden, wenn ein Tarifvertrag eigenständige Regelungen trifft. Dazu muss die Auslegung ergeben, dass der Tarifvertrag vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweicht. Das ist der Fall, wenn er entweder zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheidet oder sowohl für Mindest- als auch Mehrurlaub wesentlich vom Gesetz abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln bestimmt (BAG v. 12. April 2011 - 9 AZR 80/10, BAGE 137, 328-338).
128b) Die Tarifvertragsparteien haben im § 15 Ziffer 2.1 RTV zwar nicht zwischen gesetzlichem und tarifvertraglichem Urlaub unterschieden. Eine ausdrückliche Unterscheidung ist lediglich für die Regeln zum Verfall des Urlaubs in § 15 Ziffer 3.4 RTV getroffen worden.
129Sie sind jedoch bewusst vom Gesetz abgewichen, indem sie keine dem § 11 Abs. 1 S.2 BUrlG entsprechende Regelung getroffen haben. Der Wille der Tarifvertragsparteien ist für den Mehrurlaub von den durch den Tarifvertrag gebundenen Tarifparteien hinzunehmen. Das heißt, es ist nicht zu beanstanden, dass der Arbeitnehmer für den tariflichen Mehrurlaub ggf. einen geringeren Verdienst erzielt, als wenn er gearbeitet hätte. Will er eine Verdienstminderung für Urlaubszeiten nicht hinnehmen, muss er auf die Gewährung dieses Mehrurlaubs verzichten.
130II.Es besteht auch kein Anspruch auf höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 EFZG. Der Anspruch richtet sich der Höhe nach allein nach § 6 RTV und ist insoweit unstreitig erfüllt worden. Die Tarifnorm steht in Einklang mit höherrangigem Recht und ist demnach anwendbar.
1311.§ 6 RTV führt lediglich zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 12 Monate, der erfüllt worden ist. Anhaltspunkte, wonach die Regelung abweichend vom wortgleichen § 15 RTV auszulegen wäre, bestehen nicht.
1322.Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich.
133a)Die Tarifnorm, die das Referenzprinzip heranzieht, weicht von § 4 Abs. 1 EFZG, der sich am Lohnausfallprinzip orientiert, ab. Diese Möglichkeit ist den Tarifvertragsparteien jedoch mit der Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG ausdrücklich eingeräumt worden. Im Gegensatz zu den Regelungen im BUrlG, namentlich den §§ 13, 1 BUrlG, enthält das EFZG keinerlei Einschränkung der Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien. Folglich steht es ihnen frei, in Abweichung von § 4 Abs.1 EFZG die Berechnung nach dem Referenzprinzip statt des gesetzlich vorgesehenen Lohnausfallprinzips vorzunehmen.
134b)Entgegenstehende europarechtliche Vorgaben existieren auch nicht, sind insbesondere in der Arbeitszeitrichtlinie nicht enthalten.
1353.Dies zweifelt auch die klagende Partei nicht an, die einen Anspruch auf höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit einer unionskonformen Auslegung des § 15 RTV begründet hatte, die für den wortgleichen § 6 RTV auch gelten müsse. Da die Kammer jedoch zu einer abweichenden Auslegung des § 15 RTV und damit auch des § 6 RTV kommt, scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits an der Prämisse, dass § 6 RTV dahingehend zu verstehen sei, dass die Tarifvertragsparteien Verdiensterhöhungen nach dem Lohnausfallprinzip berücksichtigen wollten.
136D. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz waren diese der Klägerin insgesamt aufzuerlegen. Die Kostentragungspflicht resultiert zum einen aus § 269 ZPO, da die ursprüngliche Klageforderung von 56,69 € in Höhe eines Teilbetrages von 46,88 € zurückgenommen worden ist. Hinsichtlich des zuletzt noch rechtshängigen Betrages von 9,81 €, der auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, hat sie lediglich mit einem Teilbetrag von 1,35 € obsiegt, so dass ihr nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten insgesamt aufzuerlegen waren.
137Die Kosten des Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 i.V.m. §§ 91, 97 ZPO der Klägerin mit 86 %, der Beklagten mit 14 % aufzuerlegen, da die Berufung nur teilweise erfolgreich war.
138E. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Entscheidungserheblich ist die Auslegung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags, der im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet.
139R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
140Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
141R E V I S I O N
142eingelegt werden.
143Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
144Bundesarbeitsgericht
145Hugo-Preuß-Platz 1
14699084 Erfurt
147Fax: 0361-2636 2000
148eingelegt werden.
149Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
150Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1511.Rechtsanwälte,
1522.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1533.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
154In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
155Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
156Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
157* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
158Schönbohm Weihs Dietz
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Annotations
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
- a)
eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder - b)
eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.