Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Okt. 2014 - 15 Ta 468/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.05.2014 - 6 Ca 580/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren:17.774,00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer beklagtenseits ausgesprochenen Kündigung und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.
4Der Kläger war zunächst aufgrund Anstellungsvertrages vom 26.11.2008 mit Wirkung ab 01.03.2009 bei der O. GmbH beschäftigt gewesen, zu deren Geschäftsführer er in der Folgezeit bestellt worden war. Daneben war er auch Geschäftsführer der zum Konzern der Beklagten gehörigen C. GmbH.
5Mit Überleitungsvereinbarung vom 14.12.2011 vereinbarten die Parteien sowie die O. GmbH, "dass der Arbeitsvertrag zwischen Herrn P. und der O. GmbH ab dem 14. Dezember 2011 bei der J. KG weitergeführt wird."
6In Ziff. 2. dieser Vereinbarung war unter der Überschrift "Geschäftsführung" u. a. bestimmt worden:
7"2.1Herr P. wird bei der Komplementärin der J. KG, der J. Deutschland Limited, als Director bestellt. Herr P. wird zudem in das Country Management Board der J. KG berufen.
82.2Herr P. bleibt weiterhin Geschäftsführer der O. GmbH sowie der C. GmbH. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der O. GmbH und der C. GmbH, sowie Tätigkeiten für weitere verwandte Gesellschaften sind mit den Bezügen aus dem genannten Arbeitsvertrag, welcher auf die J. KG übertragen wird, abgegolten."
9Im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve war der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der J. Deutschland Limited als Komplementärin der beklagten KG eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 117 d. A.).
10Mit Schreiben vom 28.02.2014 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Anstellungsverhältnis zum 31.08.2014 und teilte gleichzeitig mit, dass der Kläger nicht mehr einzelvertretungsberechtigt sei, sondern die Gesellschaft gemäß des Gesellschaftsvertrages nur noch gemeinschaftlich vertrete. Als Geschäftsführer der O. GmbH und der C. GmbH wurde er abberufen.
11Mit Schreiben vom 26.05.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der J. Deutschland Limited abberufen sei.
12Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Er sei zwar formell Director der Komplementärin, rein faktisch sei eine Geschäftsführung damit aber nicht verbunden gewesen.
13Der Kläger beantragt,
141.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2014, zugegangen am 28.02.2014, zum 31.08.2014 aufgelöst wird;
152.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 31.08.2014 hinaus fortbesteht.
16Die Beklagte beantragt:
171.Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
182.Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Kleve verwiesen.
19Die Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da der Kläger als gesetzlicher Vertreter der J. Deutschland Limited als Komplementärin der Beklagten Organvertreter sei und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kein Arbeitnehmer.
20Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 den beschrittenen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG an das Landgericht Kleve verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger gelte nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer und hat sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Organstellung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG berufen und diese auf den Director einer Limited nach englischem Recht, die Komplementärin einer deutschen KG ist, entsprechend angewandt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.
21Gegen diesen ihm am 04.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 17.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 24.09.2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgelegt.
22Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23II.
24Die sofortige Beschwerde des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, ist unbegründet.
25Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kleve verwiesen und dabei zugrunde gelegt, dass der Kläger als Director der Komplementär-Limited der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zu den Personen gehört, die nicht als Arbeitnehmer gelten, weshalb die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG nicht gegeben sei.
26Die Ausführungen des Klägers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
271.Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass nur zur Beklagten, nicht aber zur Komplementärin ein Vertragsverhältnis bestanden habe, ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft der in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personen lediglich für ihr Verhältnis zu der juristischen Person oder der Personengesamtheit verneint wird, deren gesetzlichem Vertragsorgan sie angehören oder angehörten, und nur für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Anstellungsverhältnis zur juristischen Person oder zur Personengesamtheit, zu deren Vertretung sie berufen sind, nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind (Germelmann/Matthes/Prütting-Müller-Glöge, ArbGG 8. Aufl., § 5 Rdnr. 45, 49 m.w.N.). Gerade davon, d.h. von einer ganz strikten diesbezüglichen Betrachtungsweise, weicht das Bundesarbeitsgericht in der vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Entscheidung vom 20.08.2003 (5 AZB 79/02) aber ab. Mit dem Arbeitsgericht geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.08.2003 (und so auch in einer weiteren Entscheidung vom 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - Rz. 13) ausgesprochene Grundsatz, wonach der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer KG kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen ist und daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt, auch auf den "Director" einer englischen Limited als Komplementärgesellschaft einer KG Anwendung finden muss (vgl. Germelmann u.a./Müller-Glöge, a.a.O., § 5 Rz. 47; LAG Baden-Württemberg vom 12.02.2010 - 6 Ta 11/09 - ArbuR 2011, S. 177 f.). Dabei steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien deutschem materiellen Recht unterliegt, und dass das englische Gesellschaftsrecht der Limited Liability Companies den Status eines Directors einer Limited als deren gesetzlichen Vertreter bestimmt. Da das Gesetz keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf juristische Personen des nationalen Rechts enthält und damit zu den juristischen Personen auch die nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften zählen können, kann der "Director" einer englischen Limited von daher unter § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fallen (Koch in ErfK zum Arbeitsrecht 14. Aufl., § 5 ArbGG Rz. 6).
282.Soweit der Kläger darauf verweist, den überwiegenden Teil seiner Zeit der Geschäftsführungstätigkeit bei der O. GmbH gewidmet und keine nennenswerten Tätigkeiten bei der Beklagten bzw. ihrer Komplementärin entfaltet zu haben, kann ihm auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Man könnte zwar fragen, was das Bundesarbeitsgericht genau meint, wenn es von dem der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis spricht (so z. B. BAG vom 26.10.2012 - 10 AZB 55/12 -; BAG vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12 -), für welches die Fiktionen in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten und deshalb für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag die ordentlichen Gerichte ohne weiteres zuständig sein sollen, d.h., ob insoweit jedweder Dienst- oder Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft, zu dessen Organ er bestellt wurde, ausreicht, auch wenn in diesem keinerlei Vereinbarung zur Organstellung und/oder diesbezüglicher Tätigkeiten vorgesehen ist; oder ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis irgendwie auch auf eine Tätigkeit als Vertretungsorgan ausgerichtet sein muss. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. In der zwischen den Parteien getroffenen Überleitungsvereinbarung vom 14.12.2011 ist die Berufung des Klägers als Director der J. Deutschland Limited, der Komplementärgesellschaft der Beklagten, ausdrücklich mit aufgenommen, mag die Beklagte bzw. die Komplementärin den Kläger im Hinblick auf diesbezügliche Tätigkeiten auch nicht in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen haben.
293.Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren auf die sogenannte "Danosa-Entscheidung" vom 11.11.2010 des EuGH in der Rechtssache C-232/09. Diese Entscheidung des EuGH hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Dass nationale Geschäftsführer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießen, ist für den zulässigen Rechtsweg ohne Belang (Germelmann u.a./Müller-Glöge, a.a.O., § 5 Rz. 45 a), wie es auch sonst ohne Belang ist, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis mit den sich daraus ergebenden materiellen Arbeitnehmerschutzrechten zu qualifizieren ist. Letztere werden dem Organvertreter aufgrund der Bestimmung von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht genommen.
304.Soweit sich der Kläger auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten berufen hat, weil seine Abberufung als Director erst nach dem Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung erfolgte, kann ihm auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Dies u. a. auch deshalb, weil es im Hinblick auf den Ausschluss der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit dem Kläger nämlich nichts genutzt hätte, wenn die Abberufung zeitgleich mit der Kündigung des Anstellungsvertrages erfolgt wäre. Wird der Anstellungsvertrag des Organvertreters zeitgleich mit der Abberufung gekündigt, so wirkt für den Kündigungsschutzprozess die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Selbst wenn der Kläger mit sofortigen Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden wäre, hätte er deshalb im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer gegolten (vgl. dazu BAG vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 -). Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn zwischen den Parteien eine weitere Rechtsbeziehung bestanden hätte, und nicht nur die hier streitgegenständliche Überleitungsvereinbarung vom 14.12.2011, welche die einzige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien darstellte.
31Der sofortigen Beschwerde des Klägers konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.
32III.
33Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde muss der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO tragen.
34IV.
35Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes, wobei die Beschwerdekammer von der Gehaltsangabe des Klägers in der Klageschrift in Höhe von einem Jahresbruttoeinkommen von 213.290,68 € ausgegangen ist und danach den Hauptsachestreitwert mit drei Gehältern und den für das Beschwerdeverfahren mit einem Gehalt bemessen hat.
36V.
37Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, 78 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 12.02.2010 (6 Ta 11/09) an, nach der die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb zuzulassen ist, weil die Frage des Rechtswegs für eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag des Directors einer Limited nach englischem Recht, die persönliche haftende Gesellschafterin einer KG nach deutschem Recht ist, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Zuge der zunehmenden Verflechtung unterschiedlicher europäischer Rechtsordnungen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.
38RECHTSMITTELBELEHRUNG
39Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei
40R E C H T S B E S C H W E R D E
41eingelegt werden.
42Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
43Die Rechtsbeschwerde muss
44innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
45nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
46Bundesarbeitsgericht
47Hugo-Preuß-Platz 1
4899084 Erfurt
49Fax: 0361-2636 2000
50eingelegt werden.
51Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
521.Rechtsanwälte,
532.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
543.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
55In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
56Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
57Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
58* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.