Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 13 Sa 1222/14

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2015:0319.13SA1222.14.00
bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2014 - 6 Ca 4404/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 13 Sa 1222/14

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 13 Sa 1222/14 zitiert 12 §§.

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 868/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 868/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Invalidenrente des Klägers.

2

Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 1. April 1969 bis zum 30. September 2002 bei der Beklagten beschäftigt.

3

Die Beklagte erließ am 2. Januar 1980 eine als Versorgungszusage überschriebene Versorgungsordnung (im Folgenden: VO 1980), die unter anderem folgende Regelungen enthält:

        

㤠1

        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

Jeder Mitarbeiter des Bankhauses M der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Bankhaus steht, hat eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung, wenn er die Voraussetzungen erfüllt hat.

        

§ 2

        

Versorgungsleistungen

        

Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:

        

a)    

Altersrente und vorgezogene Altersrente

        

b)    

Invalidenrente

        

…       

        
        

§ 3

        

Leistungsvoraussetzungen

        

1)    

Versorgungsleistungen werden auf formlosen Antrag des Versorgungsberechtigten gewährt, wenn der Mitarbeiter

                 

a)    

bei Eintritt des Versorgungsfalles eine versorgungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei dem Unternehmen abgeleistet hat,

                 

b)    

nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist und

                 

c)    

die bei den einzelnen Versorgungsleistungen vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.

        

2)    

Bei Ansprüchen von Mitarbeitern, die vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden sind oder von deren Hinterbliebenen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen über die Unverfallbarkeit gegeben sind, bestimmen sich Art, Höhe und Fälligkeit der Anwartschaft ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. (Siehe Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.)

        

§ 4

        

Altersrente

        

1)    

Einem Betriebsangehörigen, der Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, werden auf sein Verlangen die Leistungen nach dieser Versorgungsordnung vom gleichen Zeitpunkt an gewährt, wenn die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und das Arbeitsverhältnis gleichzeitig beendet wird. Das gleiche gilt für ehemalige Betriebsangehörige, wenn für sie eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz besteht.

        

…       

        
        

3)    

Die Höhe der vorgezogenen Altersrente bestimmt sich nach der bis dahin erreichten Ruhegeldanwartschaft.

        

4)    

Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente nach der Versorgungsordnung ergibt sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Steigerungsbetrages des Ruhegeldes und des ruhegeldfähigen Einkommens. Ferner sind die Bestimmungen über die Begrenzung der Gesamtversorgung zugrundezulegen.

        

5)    

Die so errechnete Altersrente wird für jeden Monat, um den die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,5 v.H. ihres Betrages vor Anwendung des § 8 der Versorgungsordnung gekürzt, höchstens jedoch für 24 Monate.

        

6)    

Der Kürzungsfaktor vermindert sich - sofern sich der Rentenberechtigte beim Ausscheiden im Dienste der Firma befindet - für jedes Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit vom 21. Dienstjahr an um 0,05 v.H., so daß bei einer Dienstzeit von 30 und mehr Jahren keine Kürzung mehr erfolgt.

                          
        

§ 5

        

Invalidenrente

        

1)    

Die Invalidenrente wird dem Mitarbeiter gewährt, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze (§ 4) aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und nachweist, daß er berufs- oder erwerbsunfähig ist.

        

…       

        
        

3)    

Die Invalidenrente ist unter Beifügung des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers zu beantragen. Änderungen des Rentenbescheides sind dem Unternehmen unverzüglich bekanntzugeben.

        

…       

        
        

5)    

Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich nach der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld.

                 

…       

        

§ 12

        

Begrenzung

        

Spalte 2 und 3 der Tabelle

        

1)    

Die Versorgungsleistungen werden neben der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, einer eventuellen Beamtenpension sowie neben den unverfallbaren Renten aus einer anderen betrieblichen Altersversorgung (§ 1 BetrAVG) gewährt; jedoch dürfen die Gesamtbezüge aus diesen anderweitigen Renten und dieser Versorgungszusage grundsätzlich 70 % des im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Ruhegeldfalles brutto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen.

                 

…“    

4

Der Kläger schied aufgrund krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30. September 2002 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002, die unter anderem bestimmt:

        

„4.)   

        

Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer hiermit ausdrücklich, daß dieser unverfallbare Pensionsansprüche gemäß der gültigen Ruhegeldordnung der F erworben hat, die dem Arbeitnehmer erhalten bleiben.“

5

Am 2. September 2003 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid der BfA vom 23. Februar 2004 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach diesem Rentenbescheid seit dem 2. September 2003 erfüllt.

6

Die Beklagte zahlt seit dem 1. Oktober 2003 an den Kläger eine Invalidenrente. Nach der Berechnung der Beklagten beläuft sich diese auf 718,83 Euro brutto monatlich. Hierbei legte die Beklagte als maximal erreichbare Voll-Leistung nach der VO 1980 einen Betrag in Höhe von 927,50 Euro brutto zugrunde. Diesen Betrag kürzte die Beklagte im Verhältnis der vom Kläger tatsächlich abgeleisteten Beschäftigungszeit von 33 Jahren und sechs Monaten zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von 43 Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen.

7

Da der Kläger der Auffassung war, dass ihm nach § 5 Abs. 5 iVm. § 4 Abs. 6 VO 1980 der ungekürzte Rentenbetrag in Höhe von 927,50 Euro brutto zustehe und eine Kürzung wegen seiner mehr als 30-jährigen Dienstzeit nicht in Betracht komme, erhob er vor dem Arbeitsgericht eine Zahlungsklage über einen monatlichen Differenzbetrag von 208,67 Euro für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich Juli 2006. Das Arbeitsgericht gab dieser Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 34,95 Euro statt. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und erweiterte die Klage um jeweils 208,67 Euro monatlich für die Monate August 2006 bis einschließlich Dezember 2006 sowie um jeweils 220,65 Euro monatlich für die Monate Januar 2007 bis einschließlich August 2007. Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Kläger erstmals geltend, die Erwerbsminderung habe bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorgelegen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und wies die Klage auf die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt ab. Ausweislich Ziff. 3 des Urteilstenors wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, „soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage auf neue Tatsachen gestützt hat“. In den Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger habe mit dem Vortrag in der Berufungsinstanz, die Erwerbsminderung sei bereits vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, die Klage um einen eigenständigen neuen Streitgegenstand erweitert. Dies sei in der Berufung unzulässig. Die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

8

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf die ungekürzte Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 erneut geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat er die Klage um Ansprüche für die Monate September 2007 bis September 2009 in Höhe von jeweils 220,68 Euro erweitert.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Vorprozess stehe der erneuten gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche nicht entgegen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, seine Invalidenrente wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. September 2002 zu kürzen. Dies folge aus § 4 Abs. 6 iVm. § 5 Abs. 5 VO 1980, wonach nach einer 30-jährigen Dienstzeit keine Kürzung der Rente mehr erfolge. Zudem habe die Erwerbsminderung bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Unabhängig davon begründe auch das krankheitsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Invalidenrente, da die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar in die nachfolgende Erwerbsminderung eingemündet sei und die Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsminderung auf ein- und derselben Erkrankung beruhten.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.512,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je 208,67 Euro seit dem 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.075,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je 220,68 Euro seit dem 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2009 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen,

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

8.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009 zu zahlen,

        

9.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen,

        

10.     

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen,

        

11.     

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen,

        

12.     

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere als die von der Beklagten gezahlte Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis September 2009 zu.

14

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Einer Sachentscheidung über die Ansprüche auf Invalidenrente für die Monate Januar 2004 bis August 2007 steht die Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat in jenem Verfahren zwar entschieden, dass dem Kläger für die Monate Januar 2004 bis August 2007 aus der VO 1980 kein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente zusteht. Es hat aber angenommen, durch das neue Vorbringen des Klägers im damaligen Berufungsverfahren habe er die Klage um einen neuen, zweiten Streitgegenstand erweitert, was unzulässig sei. Das Landesarbeitsgericht hat damit diesen Gesichtspunkt aus seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich ausgenommen und damit über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend entschieden. Die Rechtskraft des in dem Vorprozess ergangenen Urteils ist daher insoweit eingeschränkt.

15

1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) führt zur Unzulässigkeit einer weiteren Klage mit demselben Streitgegenstand.

16

Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich allein aus der Urteilsformel der Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe, DB 2002, 2376; 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795).

17

Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 22, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13; 21. Juni 2006 - 7 AZR 416/05 - Rn. 15; BGH 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 117, 1). Zum Streitgegenstand zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreitet hat (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 22, aaO; 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 22, AP ZPO § 253 Nr. 48). Eine materiell rechtskräftige Entscheidung steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch dann entgegen, wenn das Gericht über den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte entschieden hat (BGH 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - zu I 1 der Gründe, NJW 1990, 1795).

18

Die Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist jedoch eingeschränkt, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann geboten, wenn in der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zum Ausdruck kommt, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe, DB 2002, 2376).

19

2. Danach steht die rechtskräftige Klageabweisung durch das Urteil in dem Vorprozess dem vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Klagebegehren auf Zahlung einer ungekürzten Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 nicht entgegen.

20

Das Landesarbeitsgericht hat zwar in dem Vorprozess über den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, soweit die Ansprüche auf Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 betroffen sind, bereits rechtskräftig entschieden. Der Kläger verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wie in dem vorausgegangenen Verfahren Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten Invalidenrente aus der VO 1980. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist in beiden Prozessen die Invalidität des Klägers iSd. VO 1980, aus der er die in beiden Verfahren identische Rechtsfolge herleitet. Die Fragen, ob ein Anspruch auf ungekürzte Invalidenrente nach der VO 1980 die durch den Rentenversicherungsträger auf einen Zeitpunkt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellte Erwerbsminderung voraussetzt oder ob es genügt, dass die Erwerbsminderung objektiv bereits vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorlag, und ob nach einer mindestens 30-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kürzung der Rente auch dann unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Feststellung der Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, betreffen die Auslegung der Vorschriften der VO 1980. Entgegen der vom Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess vertretenen Auffassung hat der Kläger daher durch sein neues Vorbringen in der Berufung die Klage nicht um einen weiteren Streitgegenstand erweitert.

21

Das Landesarbeitsgericht hat aber in dem im Vorprozess ergangenen Urteil durch die teilweise Abweisung der Klage als unzulässig unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass von der Klageabweisung in der Sache nicht der Vortrag des Klägers erfasst sein soll, dass er bereits bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2002 erwerbsgemindert gewesen sei. Die Geltendmachung der ungekürzten Invalidenrente mit dieser Begründung wollte das Landesarbeitsgericht dem Kläger daher unzweifelhaft in einem weiteren Rechtsstreit ermöglichen.

22

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Invalidenrente des Klägers zu Recht wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich gekürzt. Der Versorgungsfall der Invalidität ist nach dem Rentenbescheid der BfA am 2. September 2003 und damit erst elf Monate nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2002 eingetreten. Der Kürzung steht weder § 4 Abs. 6 VO 1980 noch die im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002 entgegen.

23

1. Nach § 5 Abs. 5 VO 1980 bestimmt sich die Höhe der Invalidenrente nach der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Versorgungsfalls regelt § 3 Abs. 2 VO 1980, dass sich die Höhe der Anwartschaft ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes richtet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls wegen Invalidität ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in der Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. An die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Danach hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Invalidenrente zutreffend berechnet. Der Kläger ist vor dem Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte ist bei der Berechnung der Rente zu Recht von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren ausgegangen. Die VO 1980 sieht keine frühere feste Regelaltersgrenze vor. Die zeitratierliche Kürzung hat nicht nach § 4 Abs. 6 VO 1980 zu unterbleiben. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die Kürzung der Altersrente wegen deren vorgezogenen Inanspruchnahme, nicht jedoch die zeitratierliche Kürzung der Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

24

a) Die Beklagte war berechtigt, die Invalidenrente des Klägers nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Der Versorgungsfall „Invalidität“ des Klägers nach § 5 VO 1980 ist am 2. September 2003 und damit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30. September 2002 eingetreten. Die Auslegung der VO 1980 ergibt, dass mit dem Versorgungsfall Invalidität die vom Rentenversicherungsträger festgestellte Erwerbsminderung gemeint ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv eine Erwerbsminderung vorlag.

25

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen (20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - BAGE 89, 180; 19. April 1983 - 3 AZR 4/81 - AP BetrAVG § 6 Nr. 6 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 6). Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren (vgl. BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls muss auch nicht zwingend mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, der im Bescheid des Sozialversicherungsträgers angegeben ist, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt werden (vgl. etwa BAG 14. Januar 1986 - 3 AZR 473/84 - zu II 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 36: Versorgungsfall erst mit Zahlungsbeginn der gesetzlichen Rente). Sieht der Arbeitgeber aber davon ab, die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen.

26

bb) § 5 Abs. 1 VO 1980 sieht die Zahlung einer Invalidenrente vor, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er berufs- oder erwerbsunfähig ist. Nach § 5 Abs. 3 VO 1980 ist die Invalidenrente unter Beifügung des Rentenbescheids des Rentenversicherungsträgers zu beantragen. Die Versorgungsordnung knüpft damit ausdrücklich an die sozialversicherungsrechtlichen Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an. Dies lässt sich auch aus § 12 Abs. 1 VO 1980 entnehmen. Danach darf die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente 70 vH des im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Ruhegeldfalls brutto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen. Die Betriebsrente wird demnach als Zuschuss zur gesetzlichen Alters- oder Invalidenrente gezahlt. Dieser Ergänzungsfunktion der Betriebsrente entspricht es, dass die Anspruchsvoraussetzungen der betrieblichen Invalidenrente und der Sozialversicherungsrente möglichst weitgehend übereinstimmen (vgl. BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4).

27

cc) Zwar kann durch einen Rentenbescheid keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr nachgewiesen werden, da das frühere Recht der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vollständig reformiert wurde. Das Gesetz unterscheidet nunmehr in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI zwischen vollständiger und teilweiser Erwerbsminderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht jedoch die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. ausführlich 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 27 ff., EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4), so dass zumindest bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auch die Voraussetzungen der Invalidität iSd. § 2 Buchst. b VO 1980 erfüllt sind.

28

dd) Nach dem Rentenbescheid der BfA vom 23. Februar 2004 sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beim Kläger seit dem 2. September 2003 erfüllt, so dass mangels abweichender Regelungen in der VO 1980 der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren als von dem Rentenversicherungsträger festgestellten Zeitpunkt vorlag. Das Landesarbeitsgericht hat daher insoweit zu Recht eine Beweisaufnahme unterlassen.

29

b) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Invalidenrente nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Recht von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr ausgegangen. Die VO 1980 sieht keine davon abweichende feste Altersgrenze vor. Aus § 4 Abs. 5 VO 1980 ergibt sich keine Festlegung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Derartiges lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Sie regelt nur, dass Abschläge wegen der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur für maximal 24 Monate vorgenommen werden. Damit wird jedoch nicht die feste Altersgrenze auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt, sondern lediglich die Kürzungsmöglichkeit für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente vor der festen Altersgrenze von 65 Jahren begrenzt.

30

c) Der zeitratierlichen Kürzung nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG steht § 4 Abs. 6 VO 1980 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung unterbleibt eine Kürzung der vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente nach einer 30-jährigen Dienstzeit. Die Bestimmung betrifft nicht die Kürzung der Rente wegen vorzeitigen Ausscheidens, sondern die Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente. Hierum geht es im Streitfall jedoch nicht. Der Kläger beansprucht keine Altersrente, sondern eine Invalidenrente, die naturgemäß nicht vorgezogen in Anspruch genommen werden kann.

31

Die Kürzung einer Betriebsrente kann unter zwei Gesichtspunkten in Betracht kommen. Zunächst kann in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen werden, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und deshalb die Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Diese Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung wird durch eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ausgeglichen.

32

Außerdem kann eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente bereits vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch nimmt. § 6 Satz 1 BetrAVG sieht für diesen Fall vor, dass der Betriebsrentner dann auch die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen kann, ohne jedoch deren Höhe selbst zu bestimmen. Durch den früheren Rentenbezugsbeginn und den damit längeren Bezug der Betriebsrente wird in das Äquivalenzverhältnis eingegriffen. Deshalb ist bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente eine Kürzung zulässig. Der Kürzungsfaktor richtet sich nach der jeweiligen Versorgungsordnung.

33

Die Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente, die § 4 Abs. 6 VO 1980 regelt, hat daher mit der Kürzung der Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens, die die Beklagte nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen hat, nichts zu tun.

34

2. Die Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002 enthält keinen Verzicht der Beklagten auf die Kürzung nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG. Sie ist auch nicht intransparent oder unklar.

35

a) Die Abwicklungsvereinbarung bestätigt dem Kläger einen Anspruch auf die unverfallbaren Pensionsansprüche gemäß der bestehenden Ruhegeldordnung. Die Ansprüche werden daher lediglich im Rahmen der bestehenden Regelungen garantiert. Eine weitergehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen.

36

b) Die Abwicklungsvereinbarung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Formulierung ist klar und verständlich. Sie enthält keine eigenständige Regelung über die Höhe der dem Kläger zustehenden unverfallbaren Anwartschaften. Vielmehr wird auf die bei der Beklagten geltende Ruhegeldordnung verwiesen. Selbst wenn die Abwicklungsvereinbarung insoweit intransparent und deshalb unwirksam wäre, würde dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. An die Stelle der unwirksamen Regelung würde gem. § 306 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB die gesetzliche Vorschrift und damit § 2 Abs. 1 BetrAVG treten. Diese Bestimmung sieht aber gerade eine zeitratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor.

37

c) Die Abwicklungsvereinbarung ist auch nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Der Abwicklungsvereinbarung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Versorgungsansprüche des Klägers nur im Rahmen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelung und der gültigen Versorgungsordnung garantiert werden.

38

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 207/11
Verkündet am:
25. Oktober 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen
gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des
Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene
deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen
, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister
Schadensersatzansprüche herleitet.
Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch
gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses
dem materiellen Recht entspricht.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 - OLG München
LG Ingolstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war Geschäftsführer der G. GmbH (nachfolgend: GmbH), die sich gegenüber Interessenten erbot, treuhänderisch auf deren Rechnung Vermögensanlagen zu erwerben. Ende Mai des Jahres 2000 händigte E. D. dem Kläger einen Betrag in Höhe von 380.000 DM aus, den der Kläger auf ein unter seinem eigenen Namen geführtes Treuhandkonto einzahlte. Am 6. Juni 2000 unterzeichnete D. gegenüber der GmbH eine Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, nach deren Inhalt die GmbH treuhänderisch für D. 2.350 Fondsanteile an der N. AG zu einem Ausgabepreis von je 74 € für 2100 Stück und von je 78,90 € für 250 Stück mit einer Laufzeit bis zum 30. Mai 2002 erwerben sollte. In der Vereinbarung vom 6. Juni 2000 wurde unter anderem folgende Regelung getroffen: "Sollte der Verkaufspreis bei Fälligkeit unter 100 € sein, zahlt die G. GmbH bzw. Herr K. S. (persönlich) den Restbetrag, bis 100 € erfüllt sind".
2
Die GmbH erzielte am Ende der Laufzeit aus der Veräußerung der Anlage infolge erheblicher Kursverluste einen Erlös in Höhe von insgesamt nur 28.687,37 €. Gestützt auf die vorstehende Klausel nahm D. den durch den beklagten Rechtsanwalt vertretenen Kläger in einem Vorprozess auf Zahlung in Höhe von 235.000 € in Anspruch. Der Kläger machte zu seiner Rechtsverteidigung u.a. geltend, die Abrede vom 6. Juni 2000 sei durch eine von D. - was dieser bestritt - am 8. Juni 2000 unterzeichnete Vereinbarung ersetzt worden, derzufolge der Restbetrag "… ab Ausgabepreis bis 100 € ..." zu erstatten sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Kläger auf der Grundlage der Vereinbarung vom 6. Juni 2000 rechtskräftig zur Zahlung von 206.312,63 € (2.350 x 100 € = 235.000 € abzüglich des Erlöses von 28.687,37 €). Dabei gelangte es - sachverständig beraten - zu der Feststellung, dass von dem Kläger der Beweis für die Unterzeichnung der Erklärung vom 8. Juni 2000 durch D. nicht geführt sei.
3
Vorliegend nimmt der Kläger wegen des Verlusts des Vorprozesses den Beklagten unter dem Vorwurf, nicht die gebotenen prozessualen Möglichkeiten zum Nachweis der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juni 2000durch D. ergriffen zu haben, auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsgericht den Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von 146.437,63 € sowie zur Erstattung von Kos- ten aus dem Vorprozess in Höhe von 3.017,39 € verurteilt und außerdem fest- gestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Schaden aus der Vollstreckung des in dem Vorprozess ergangenen Urteils zu ersetzen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Der Beklagte habe in dem Vorprozess fehlerhaft reagiert, weil er sich mit der Begutachtung der Originalunterschrift durch den Sachverständigen während einer Sitzungspause anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht begnügt und nicht beantragt habe, dem Sachverständigen eine Untersuchung des Schriftstücks im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens aufzugeben. Das Regressgericht sei wegen des Vorrangs materieller Gerechtigkeit nicht auf die Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt, die dem Richter des Vorprozesses zur Verfügung gestanden hätten. Das in vorliegendem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten ergebe, dass die Unterschrift des D. unter der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2000 echt sei.
7
Zwar seien Schadensersatzansprüche des D. auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF gegen den Kläger denkbar. Sie seien jedoch nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, weil D. die Voraussetzungen derartiger Ansprüche in dem Vorprozess gegen den Kläger nicht vorgetragen habe. Diese Ansprüche stützten sich wegen des Gesichtspunkts einer fehlenden Erlaubnis der GmbH auf einen anderen Lebenssachverhalt als der in dem Vorprozess tatsächlich geltend gemachte vertragliche Anspruch aus der Vereinbarung vom 6. Juni 2000. Ein Hinweis auf einen solchen Anspruch hätte das Gebot der Unparteilichkeit verletzt und wäre daher von dem erkennenden Senat nicht erteilt worden. Der normative Schadensbegriff gebiete keine Korrektur dieses Ergebnisses. Der Kläger hätte den Vorprozess nach den Regeln des Zivilprozessrechts zu Recht gewonnen, weil der Beklagte nicht auf eine etwaige Erlaubnispflicht habe hinweisen dürfen oder gar müssen. Ob der Kläger wegen der Anschaffung der konkreten Fondsanteile gegenüber D. hafte, könne ebenfalls offen bleiben, weil sich D. darauf in dem Vorprozess nicht gestützt habe. Es finde sich nur offensichtlich unzutreffendes Vorbringen zu Optionsund Terminsgeschäften.
8
Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.


9
Die Revision nimmt die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass in dem Vorprozess infolge von Pflichtwidrigkeiten des Beklagten nicht der Nachweis der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 durch D. erbracht wurde. Ebenso wendet sich die Revision nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach in Höhe von 146.437,63 € eine Zahlungsverpflichtung des Klägers auf der Grundlage der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 gegenüber D. nicht bestand. Durchgreifende Rechtsfehler sind insoweit nicht er- sichtlich. Angesichts des Ausgabekurses von jeweils 74 € für 2100 Stück und jeweils 78,90 € für 250 Stück beläuft sich bezogen auf den Erstattungsbetrag von jeweils 100 € die Ersatzpflicht des Klägers nach Maßgabe der Vereinba- rung vom 8. Juni 2000 auf 59.875 €; ausgehend von dem in dem Vorprozess zu seinem Nachteil ergangenen Urteil über 206.312,63 € bemisst sich sein Scha- den folgerichtig auf 146.437,63 €.

III.


10
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Würdigung des Berufungsgerichts , dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Verlusts des Vorprozesses selbst dann gegen den Beklagten begründet wäre, wenn D. in dem Vorprozess zwar nicht aus Vertrag, aber aufgrund ihm zustehender Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger obsiegt hätte. Insoweit hat das Berufungsgericht die Reichweite des Streitgegenstandes des Vorprozesses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 261 Abs. 2, § 263 ZPO) wie auch die Grundsätze des normativen Schadensbegriffes (§ 249 Abs. 1 BGB) verkannt.
11
1. Die Gerichte hätten sich in dem Vorprozess, wenn sie nach Maßgabe der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 D. vertragliche Ansprüche gegen den Kläger teilweise versagt hätten, von Amts wegen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Klagebegehren des D. wegen des Differenzbetrages aufgrund etwaiger ihm zustehender Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.
2 BGB, § 32 KWG aF oder aus unterlassener Aufklärung über die Risiken der Anlage gegenüber dem Kläger begründet war.
12
a) Der Streitgegenstand des Vorprozesses umfasste von vornherein neben vertraglichen Ansprüchen auch etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche des D. aus § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF gegen den Kläger.
13
aa) Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 111 f; vom 16. Juni2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227 jeweils mwN). Im Vorprozess wurde der Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch das Klagevorbringen des D. bestimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6; Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319), das der Beklagte seiner Beratung zugrunde zu legen hatte.
14
bb) Mit der Klage wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991, aaO, S. 5; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 jeweils mwN). Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16. September 2008, aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f). Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Findet das Klagebegehren nach dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt eine Rechtsgrundlage sowohl in Delikt als auch in Verschulden bei Vertragsschluss, ist folgerichtig derselbe Streitgegenstand betroffen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978, 59, 60; die dort wegen § 32 ZPO angenommene Prüfungsbeschränkung auf deliktische Ansprüche ist überholt: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 176 ff).
15
cc) Soweit der unveränderte Klageantrag in dem Vorprozess abgesehen von Vertrag auch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF gerechtfertigt sein konnte, handelte es sich um denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt wurde durch die Gesamtumstände gekennzeichnet, die den Finanzdienst- leistungen ausweisenden Vereinbarungen vom 6. und 8. Juni 2000 zugrunde lagen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO, S. 1758). Vorliegend ist insoweit von Bedeutung, dass Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF an vertragliche Abreden über die Ausführung von Finanzdienstleistungen anknüpfen und abgesehen von einer fehlenden Erlaubnis sowie einem - infolge einer Unterrichtungspflicht - regelmäßig anzunehmenden fahrlässigen Verstoß nicht an besondere zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, WM 2005, 1217, 1218). Die Frage, ob die GmbH über eine zur Vornahme der mit D. vereinbarten Finanzdienstleistungen notwendige Erlaubnis verfügte, war danach ungeachtet des Parteivorbringens bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des hier auf der Grundlage des Klagevorbringens zu untersuchenden Sachverhalts. Denn sie stand in engem tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem von D. erhobenen Vertragsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO). Ein Verstoß gegen § 32 KWG aF lag in dem Streitfall überdies nach dem vorgetragenen Sachverhalt nahe, weil bei der Vertragspartnerin des Klägers als mit Vermögensbetreuung befasster GmbH, die Zahlungen ihrer Vertragspartner über ein Treuhandkonto ihres Geschäftsführers entgegennahm, eine bankrechtliche Erlaubnis nicht ohne weiteres zu erwarten war und keine der Parteien die Erteilung einer solchen Erlaubnis vorgetragen hatte.
16
dd) Vor diesem Hintergrund mussten die Gerichte des Vorprozesses ohne Rücksicht auf die von D. für sein Klagebegehren gegebene rechtliche Begründung auch rechtliche Gesichtspunkte untersuchen, die nach dem vorgetragenen Sachverhalt das Klagebegehren gemäß § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF tragen konnten. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden ge- setzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts (BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657 aE; vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817 f). Das Gebot zur rechtlichen Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Pflicht zur Unparteilichkeit der Gerichte, weil eine umfassende Rechtsprüfung den anerkennenswerten Interessen aller Verfahrensbeteiligter dient.
17
(1) In dem Vorprozess hatte D. einen auf die Vereinbarung vom 6. Juni 2000 gestützten vertraglichen Anspruch gegen den Kläger verfolgt. Dieser Anspruch konnte nur bestehen, wenn dem Vertrag vom 6. Juni 2000 keine Gültigkeitsmängel anhafteten und er nicht durch die - ihrerseits wirksame - Vereinbarung vom 8. Juni 2000 modifiziert worden war. Deshalb mussten die mit dem Vorprozess befassten Gerichte ungeachtet des Parteivorbringens und insbesondere der Echtheit der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 im Blick auf beide Abreden etwaigen sich aus Verstößen gegen Normen zur Regelung des Kreditwesens in Zusammenhang mit § 134 BGB ergebenden Nichtigkeitsgründen nachgehen (vgl. MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 69; Staudinger /Sack, BGB, 2003, § 134 Rn. 258; PWW/Ahrens, BGB, 7. Aufl., § 134 Rn. 48 jeweils mwN). Sofern Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesens die Wirksamkeit des Vertrages unberührt ließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, NJW 1997, 1435, 1436; vom 21. April 2005, aaO), waren mögliche Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF in Betracht zu ziehen. Gleiches galt, wenn beide vertraglichen Abreden wirksam waren , aber die spätere Vereinbarung nach ihrem Inhalt etwaige Ersatzpflichten des Klägers abänderte.
18
(2) Die Gerichte des Vorprozesses konnten derartige Ansprüche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen eines offensichtlich unzutreffenden Klagevorbringens zu Options- und Termingeschäften außer Acht lassen. Die Gerichte haben die Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf bislang nicht beachtete Anspruchsgrundlagen hinzuweisen, die in ihrem Sachvortrag wenigstens andeutungsweise enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496). Darum hätten die Gerichte des Vorprozesses D. auf rechtliche Gesichtspunkte, die jedoch den geltend gemachten vertraglichen Ansprüchen entgegenstanden, neben ihnen oder an ihrer Stelle gesetzliche Ansprüche nahelegten, hinweisen müssen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner , 3. Aufl., § 139 Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 18). Falls ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesens wie § 32 KWG aF die Wirksamkeit des Vertrages unberührt ließ, konnte aus einem solchen Verstoß iVm § 823 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch folgen, der wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie die Vertragsnichtigkeit führt (vgl. OLG Schleswig, VuR 2002, 445, 447). Auch auf diesen Zusammenhang hätten die Gerichte die Parteien hinweisen müssen. Bei dieser Sachlage waren die Gerichte des Vorprozesses ungeachtet eines Parteivorbringens von Amts wegen gehalten, etwaige aus Verstößen gegen Vorschriften über das Kreditwesen sich ergebende Rechtsfolgen in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.
19
b) Abgesehen von der Amtspflicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF hatte D. in dem Vorprozess nachträglich von sich aus mehrfach ausdrücklich auf einer Fehlberatung über Risiken der Anlage beruhende Ansprüche in das Verfahren eingeführt. Die Ansprüche aus dem dadurch im Wege der Klagehäufung eingeführten weiteren Streitgegenstand (§ 260 ZPO) einer Vertragsverletzung waren in dem Vorpro- zess infolge einer fingierten Einwilligung (§§ 263, 267 ZPO) durch den Kläger als damaligen Prozessgegner ebenfalls zu untersuchen.
20
aa) In dem Vorprozess hatte sich - wie die Revision zutreffend rügt - D. , nachdem bereits der Erstrichter bank- und börsenrechtliche Aspekte erörtert hatte, neben vertraglichen Ansprüchen namentlich auch auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Kläger berufen. Insoweit hatte D. vor allem bemängelt, von dem Kläger über die Risiken der Anlage nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Diesen Vortrag hat er nach Abweisung seiner Klage in der Berufungsbegründung im einzelnen wiederholt.
21
bb) Zum Klagegrund können nicht alle Tatsachen gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6).
22
(1) Kommen Ansprüche aus Vertrag oder einer Vertragsverletzung in Betracht, bleibt dem Kläger vorbehalten, ob er beide Ansprüche oder nur einen von ihnen verfolgt. In einer solchen Konstellation sind unterschiedliche Lebenssachverhalte berührt. Folglich handelt es sich um selbständige Streitgegenstände , wenn neben einem vertraglichen Anspruch ein auf eine schuldhafte Vertragsverletzung gestützter Anspruch geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211).
23
(2) In dieser Weise verhielt es sich in dem Vorprozess. Dort hatteD. zunächst einen Anspruch aus Vertrag und nachträglich unter Berufung auf eine Fehlberatung vertragliche Schadensersatzansprüche zur Prüfung gestellt, so dass der Vorprozess zwei Streitgegenstände umfasste. Die in der Geltendmachung auch des vertraglichen Schadensersatzanspruchs liegende objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) bildete eine Änderung des Streitgegenstandes, die im Falle der Einwilligung durch den Gegner oder ihrer Sachdienlichkeit zulässig ist (§ 263 ZPO). Die Einwilligung des Gegners kann gemäß § 267 ZPO stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die geänderte Klage einlässt. Da der Kläger in dem Vorprozess nach Erweiterung des Klagebegehrens durch D. ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hatte, war seine Einwilligung unwiderleglich zu vermuten.
24
cc) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage war es ohne Bedeutung , ob der maßgebende Lebenssachverhalt im Blick auf Schadensersatzansprüche vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substanziiert dargelegt wurde. Vielmehr war es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar war (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319). Dieser Voraussetzung war genügt, weil D. in dem Vorprozess eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der ihm empfohlenen Anlage beanstandet hatte. Sofern der Sachvortrag im Blick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche inhaltlich unzureichend war, hätten die Gerichte des Vorprozesses einen prozessleitenden Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) erteilen müssen, um die gebotene Substanziierung zu ermöglichen. Sie durften entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein als rechtlich unzutreffend gewertetes tatsächliches Vorbringen nicht ohne Unterrichtung der Partei einfach beiseitelassen. Überdies hat das Berufungsgericht, welches Vorbringen zu Options- und Terminsge- schäften als offensichtlich unzutreffend eingestuft hat, nicht bedacht, dass sich D. tatsächlich insbesondere auf Aufklärungsmängel berufen hatte.
25
2. Der das allgemeine Schadensrecht (§ 249 Abs. 1 BGB) beherrschende normative Schadensbegriff schließt einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus, wenn er in dem Vorprozess seinem Gegner D. zwar nicht - wie das mit dem Verfahren befasste Gericht angenommen hatte - aus Vertrag, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder wegen einer vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zur Zahlung verpflichtet war.
26
a) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 16).
27
b) Dabei ist von dem normativen Schadensbegriff auszugehen.
28
aa) Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil. Durch eine fiktive Entscheidung, die gerade mit diesem Inhalt nicht hätte erge- hen dürfen, wird kein schutzwürdiger Besitzstand begründet (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 21). Bei wertender Betrachtung kann nämlich der Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozess herausstellt , dass die unterlegene Partei den Vorprozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat, dieser also nach Auffassung des mit dem Anwaltshaftungsprozess befassten Gerichts im Ergebnis richtig entschieden worden ist. Der Umstand, dass die Partei bei sachgerechter Vertretung durch ihren Anwalt den Vorprozess gewonnen hätte, rechtfertigt es nicht, der Partei im Regressprozess gegen ihren Prozessbevollmächtigten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie nach materiellem Recht keinen Anspruch hatte. Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, dass ein Schaden bereits dann bejaht werden kann, wenn die Partei einen Prozess verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, ZIP 1987, 1393, 1395 f).
29
bb) Nach diesen Maßstäben musste das Berufungsgericht in eine umfassende Prüfung eintreten, ob der Kläger in dem Vorprozess aus von den angerufenen Gerichten nicht erörterten rechtlichen Gründen unterlegen wäre.
30
(1) Der normative Schadensbegriff, der eine rechtliche Endergebnisbetrachtung verlangt, gebietet, den in dem Vorprozess unterbreiteten Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Prüfung nach allen denkbaren Richtungen zu unterziehen. Erhebt der in einem Vorprozess verurteilte Beklagte gegen seinen Anwalt Ersatzansprüche, hat das Regressgericht zu untersuchen, ob die in dem Vorprozess aus einem bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt zugesprochene Klageforderung gleichwohl aus einem anderen Rechtsgrund begründet war. Wurde zu Unrecht ein vertraglicher Anspruch zuerkannt, muss das Regressgericht also prüfen, ob im Falle der Unwirksamkeit des Vertrages etwa insbesondere Ansprüche aus Delikt oder ungerechtfertigter Bereicherung das Klagebegehren trugen. Macht demgegenüber der in dem Vorprozess unterlegene Kläger unter Berufung auf eine fehlerhafte Prozessführung Ersatzansprüche gegen seinen Anwalt geltend, ist zu untersuchen , ob die Klage trotz der Pflichtwidrigkeit des Anwalts ohnehin unbegründet war. Diese Prüfung kann ergeben, dass ein zu Unrecht mangels Nachweis einer Einigung versagter Vertragsanspruch tatsächlich an einem Formmangel oder der Ausübung eines Gestaltungsrechts scheiterte oder einer rechtsirrig bereits dem Grunde nach abgelehnten Schadensersatzforderung ein Haftungsausschluss oder ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) entgegenstand.
31
(2) Die in dem Vorprozess obsiegende Partei hatte wegen der ihr günstigen Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts regelmäßig keinen Anlass, ihrerseits je nach ihrer Prozessrolle zu etwaigen weiteren Anspruchsgrundlagen oder Gegenrechten vorzutragen. Auf der Grundlage des § 287 ZPO, der für die Beurteilung gilt, wie der Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227), ist davon auszugehen, dass der Gegner des Vorprozesses nach Unterrichtung über einen nicht durchgreifenden ihm günstigen rechtlichen Gesichtspunkt nach ordnungsgemäßer Beratung durch seinen Bevollmächtigten sämtliche weiteren ihm eröffneten rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechtsposition genutzt hätte. Deshalb kann sich der Anwalt, der in dem Regressverfahren an die Stelle des Prozessgegners seiner Partei rückt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, Rn. 7), zur Vermeidung seiner Haftung auch auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die in dem Vorprozess überhaupt nicht angesprochen wurden. Gleiches folgt aus der Erwägung, dass ein Schaden im Rechtssinne selbst dann ausscheidet, wenn der Regresskläger bei zutreffender Beratung den Vorprozess gewonnen hätte, sich aber nachträglich herausstellt, dass er den Prozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, aaO). Darum kann dem in Rückgriff genommenen Rechtsanwalt aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht verwehrt werden , sich darauf zu berufen, dass das geltend gemachte, von ihm anwaltlich vertretene Klagebegehren wegen einer etwa erst nachträglich entdeckten Täuschung unbegründet war. Bei dieser Sachlage besteht im Streitfall kein Hinderungsgrund , in eine Prüfung einzutreten, ob der Kläger in dem Vorprozess nach Maßgabe von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder eines Aufklärungsmangels ohnehin unterlegen wäre.

III.


32
Auf die begründete Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach ergänzendem Vortrag der Parteien darüber zu befinden haben, ob D. als Kläger des Vorprozesses auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, WM 2005, 1217) oder einer vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung Schadensersatzansprüche gegen den Kläger des hiesigen Verfahrens zustanden.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.12.2010 - 33 O 2162/09 -
OLG München, Entscheidung vom 07.12.2011 - 15 U 114/11 Rae -

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.