Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Dez. 2015 - 13 Sa 1060/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15 - teilweise abgeändert:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird für die Klägerin bezogen auf die Widerklage zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 30.000,00 €, während der Beklagte widerklagend einen Vergütungsanspruch im Zusammenhang mit einer von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung geltend macht.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein international tätiges Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Ihre Mehrheitsgesellschafterin ist die im Iran ansässige J. AG.
4Der Beklagte war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.10.2007 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 07.01.2015) ab dem 24.10.2007 gegen ein vereinbartes Monatsgehalt von 7.000,00 € für die Klägerin tätig.
5Im Jahr 2007 beauftragte die J. AG die Klägerin mit der Logistik eines von ihr betriebenen Erdgasförderungsprojekts. Hierfür stattete die J. AG die Klägerin mit finanziellen Mitteln aus. Die Klägerin übertrug dem Beklagten bei der Koordination der Logistik die leitende Funktion. Im Rahmen des Projekts kaufte die Klägerin bei der Firma L.-E externe Beratungsleistungen ein.
6Mit Schreiben vom 17.11.2007 wandte sich der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Herr N. C., an Herrn N.-I., Aufsichtsratsmitglied und Finanzvorstand der J. AG. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Übersetzung des Übersetzers T., welche die Klägerin nicht bestreitet, heißt es in dem Schreiben:
7"Sehr geehrter Herr N. I.,
8verehrter Mitglied des Direktoriums und Leiter der Abteilung Finanzen und Wirtschaft der J. GmbH, mit Gruß, wie Sie informiert sind, wurde in letzter Zeit wegen Zusammenarbeit mit den Abteilungen Erdöl und Gas der o.g. Gesellschaft, unter der Aufsicht von Sehr verehrten Herr Ingenieur O., zwecks Management und Controlling des Projekts "Insel L." die Firma L.-E, Schweiz, zur Zusammenarbeit eingeladen.
9Die o.g. Gesellschaft machte bestimmte Vorschläge für die Zusammenarbeit, die in zwei Sitzungen mit Herr Dipl.-Ing. O. erörtert wurden und er gab sein Einverständnis bezüglich der Zusendung der Inspektoren der genannten Gesellschaft (unter Aufsicht und Abstimmung mit Herr Dr. B.) schnellst möglich bekannt.
10Der interne Vertrag zwischen J. und L. ist bereits unterzeichnet und bezahlt worden, die Anschließung des Vertrages mit J. klappte aus Zeitgründen noch nicht. Die genannte Gesellschaft hat ihre Dienste in Bezug auf Kontrolle der Firmen J. und J. in Teheran bereits erledigt, aber es sein kann, dass die Gesellschaft ihre Dienste in Bezug auf Kontrolle des französischen Büros (T. Gas Gesellschaft) auch erledigen wird.
11In Anbetracht dessen, dass im Laufe der kommenden Woche die Dienste der Gesellschaft bezüglich erster Abschnitt beendet sein wird und sie werden auf die Zahlung des Restbetrages Anspruch haben, und da die J.-Gesellschaft solche Transaktionen bezüglich wegen Einkäufe der Projekte der J. aus eigenen Mittel und in Bar tätigt, wird sie z.Zt. für die Forderungen der der L. nicht in der Lage sein. Daher wird gebeten, anzuweisen, dass als acto.-Zahlung der Betrag von 130.000,00 Euro auf folgende Art auf die Konten dieser Gesellschaft bei der Sparkasse mit folgenden Einzelheiten überwiesen wird:
121.Der Betrag von 100.000,00 € auf das Konto der Gesellschaft bei der Sparkasse überwiesen wird
13Bank: Stadtsparkasse Düsseldorf, Deutschland
14Swift (BIC) DUSSDEDD
15IBAN-Nr.: DE 50 300 501 10 100 484 6273
16Konto-Nr.: 100 484 6273
172.Der Betrag von dreißigtausend Euro in bar an Herrn Dr. C. B., Leiter und Koordinator des o.g. Projektes ausgehändigt wird, damit die Kosten der Sachverständigen außerhalb der L. für das o.g. Projekt (die zunächst in Abstimmung mit Herr Dipl.-Ing. O., deren Verpflichtung übernommen haben) erledigt wird.
18Wir bedanken uns im Voraus für Ihren entsprechenden Anweisungen und Erledigungen in dieser Sache."
19Im Anschluss daran stellte die J. AG einen Scheck über 30.000,00 € aus. Ein Mitarbeiter der J. AG übergab diesen an den Beklagten, welcher ihn am 19.11.2007 einlöste und den Betrag für sich behielt.
20Im Jahr 2009 löste der Beklagte Herrn N. C. als Geschäftsführer der Klägerin ab, ohne dass die vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen verändert wurden. Mit Beschluss vom 12.05.2013 widerrief die Klägerin die Bestellung zum Geschäftsführer mit Wirkung zum 30.06.2013 und kündigte mit Schreiben vom selben Tag den "Anstellungsvertrag vom 24.10.2007" ebenfalls zum 30.06.2013. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens im Übrigen wird verwiesen (Anlage B 4 zur Klageerwiderung vom 07.01.2015).
21Die Klägerin hat behauptet, die 30.000,00 € seien für die klägerische Zahlung von Beratungsleistungen der L.-E bestimmt gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem offiziellen Auszahlungsbeleg der handelnden Bank (Anlage K 3 zur Klagebegründung vom 04.12.2014). Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie behauptet, mit dem Betrag hätten Dienstleistungen eines anderen Unternehmens, das von Herrn O. vor der L.-E beauftragt worden sei, vergütet werden sollen.
22Sie hat beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem 20.11.2007 zu zahlen. |
Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen. |
Widerklagend beantragt der Beklagte,
27die Klägerin zu verurteilen, an ihn EUR 7.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen. |
Die Klägerin beantragt,
29die Widerklage abzuweisen. |
Der Beklagte hat behauptet, mit dem Betrag von 30.000,00 € sei eine Tätigkeit durch ihn für die Klägerin im Rahmen des beschriebenen Erdgasförderungsprojekts im Zeitraum von Mai bis September 2007 vergütet worden, nämlich jeweils 4.500,00 € monatlich sowie 7.500,00 € als Aufwendungsersatz für seinen Umzug von P. nach E. sowie für Reisen in den Iran. Die Vereinbarung habe er mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten getroffen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Zahlung erst erfolgen solle, nachdem er sich in dem Projekt bewiesen habe. Bei dem angeblichen Auszahlungsbeleg der Bank handele es sich um ein von der Muttergesellschaft selbst erstelltes internes Papier.
31Mit der Widerklage hat der Beklagte Zahlung der Vergütung für Juli 2013 verlangt. Die Klägerin habe das Dienstverhältnis nach § 622 BGB erst zum 31.07.2013 kündigen können.
32Mit Urteil vom 07.08.2015 hat das Arbeitsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin habe nicht darlegen und beweisen können, dass der Betrag von 30.000,00 € dem Beklagten nicht zugestanden habe. Der Beklagte hingegen könne sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin bei ihrer Kündigung die gesetzliche Frist nicht eingehalten habe. Es handle sich insoweit um einen Unwirksamkeitsgrund. Mangels rechtzeitiger Klage des Beklagten sei die Unwirksamkeit jedoch nach § 7 KSchG geheilt.
33Gegen das ihr am 08.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.10.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.12.2015 - mit einem an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Beklagten am 15.12.2015 zugestellt worden. Am 09.01.2016 hat er Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.
34Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe einen falschen Inhalt des Schreibens ihres damaligen Geschäftsführers vom 17.11.2007 zugrunde gelegt. Sie erklärt, ihren erstinstanzlichen Vortrag, die streitgegenständlichen 30.000,00 € seien für das Unternehmen L.-E bestimmt gewesen, ausdrücklich aufrechtzuerhalten.
35Die Klägerin beantragt,
36unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2015 (14 Ca 2409/15) den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 30.000,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem 20.07.2007 zu zahlen.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
39sowie im Wege der Anschlussberufung,
40die Klägerin zu verurteilen, an ihn EUR 7.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
41Die Klägerin beantragt,
42die Anschlussberufung zurückzuweisen.
43Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, soweit es die Klage abgewiesen hat. Zur Widerklage meint er, eine Heilung sei nicht eingetreten, da § 7 KSchG für ihn als Geschäftsführer nicht anwendbar gewesen sei.
44Im Berufungstermin hat die Klägerin erklärt, bei der Anlage K 3 zur Klagebegründung handele es sich nicht um ein Bankpapier, sondern um Vermerke der internen Buchhaltung der Konzernmutter. Auch lägen ihr keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass bezogen auf das fragliche Erdgasförderungsprojekt Expertenkosten außerhalb der Firma L.-E entstanden seien.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
46E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
47A.
48Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
49I.
50Die Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
51II.
52Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der von ihr verlangten 30.000,00 € zusteht. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist lediglich wie folgt ergänzend auszuführen:
531. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, die Klägerin sei dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die Einlassung des Beklagten unzutreffend ist, er habe die 30.000,00 € vereinbarungsgemäß als Vergütung für eine Tätigkeit für die Klägerin vor Beginn des offiziellen Arbeitsverhältnisses sowie zum Ersatz in diesem Zusammenhang entstandener Aufwendungen erhalten. Für Schadenersatzansprüche folgt dies bereits daraus, dass insoweit der Anspruchsteller eine Pflichtverletzung des Gegners nachzuweisen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt ebenfalls grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (vgl. nur BGH 11.03.2014 - X ZR 150/11 - NJW 2014, 2275 mwN). Allerdings kann sich derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, regelmäßig darauf beschränken, die vom Gegner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Diesen trifft also eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, Umstände vorzutragen, welche der Annahme eines fehlenden Rechtsgrundes entgegenstehen (BGH 04.06.2009 - III ZR 187/08 - NJW-RR 2009, 1424).
54Nichts anderes ergibt sich, soweit sich die Klägerin hilfsweise auf abgetretene Ansprüche ihrer Muttergesellschaft stützen will.
552. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung der Berufung im Rahmen der geschilderten Darlegungslast hinreichend vorgetragen, welchen Verwendungszweck der streitige Betrag hatte. Er hat behauptet, die Vereinbarung über die Zahlung der 30.000,00 € mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin getroffen zu haben. Darauf, an welchem Tag der Beklagte die Vereinbarung getroffen haben will, kommt es nicht an. Eine Partei genügt der Substantiierungspflicht, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BAG 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - NZA 2009, 974; BGH 11.07.2007 - IV ZR 112/05 - juris; BGH 25.10.2011 - VIII ZR 125/11 - NJW 2012, 382; BGH 28.02.2012 - VIII ZR 124/11 - juris; BGH 29.02.2012 - VIII ZR 155/11 - NJW 2012, 1647; BGH 13.03.2012 - II ZR 50/09 - NJW-RR 2012, 728; BGH 20.06.2012 - VIII ZR 268/11 - NJW-RR 2012, 977). Insofern erweist sich der Vortrag des Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast als ausreichend. Er legt eine Vereinbarung mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin dar, nach welcher sich seinerseits ein Anspruch auf die streitige Summe und damit ein Rechtsgrund dafür ergibt, dass die Schecksumme für ihn bestimmt war. Dass Herr C. als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zum Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt war, versteht sich von selbst. Nach dem Vortrag des Beklagten ist auch ein kollusives Verhalten ausgeschlossen, da mit der Vergütungsvereinbarung vorherige Tätigkeiten des Beklagten abgegolten werden sollten und dem vereinbarten Aufwendungsersatz entsprechende Aufwendungen des Beklagten zugrunde lagen.
563. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten nicht hinreichend ausgeräumt, obwohl dieser ihr hinreichende prozessuale Mittel ermöglicht hat.
57Wie dargelegt hat der Beklagte vorgetragen, die Vereinbarung mit dem damaligen Geschäftsführer abgeschlossen zu haben. Die Klägerin hat ihre damit gegebene Möglichkeit, diesen als Zeugen dafür zu benennen, eine solche Vereinbarung habe es nicht gegeben, im Rahmen der Berufungsbegründung ungenutzt gelassen. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungstermin Herrn C. als Zeugen benannt hat, war dieser Beweisantritt als verspätet zurückzuweisen. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind durch den Berufungskläger nach § 67 Abs. 4 ArbGG spätestens mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorzubringen. Werden sie - wie hier - erst später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Der Beweisantritt war der Klägerin bereits mit der Berufungsbegründung möglich. Um dem dennoch erstmals in der Berufungsverhandlung angebotenen Zeugenbeweis nachzukommen, wäre eine Vertagung des Rechtsstreits erforderlich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass das verspätete Vorbringen nicht auf einem Verschulden der Klägerin beruht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast war sie bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen worden.
58Der Vortrag des Beklagten ist auch nicht aufgrund des Inhalts des Anforderungsschreibens vom 17.11.2007 widerlegt.
59Zwar ist der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass im Schreiben die Forderungen der L.-E als Anlass angegeben werden, die Sachverständigen im Plural angegeben werden und der Beklagte kein Sachverständiger ist. Diese Widersprüche können sich jedoch zwanglos als Ungenauigkeiten in der Formulierung oder eine etwaig beabsichtigte Verschleierung des wirklichen Zwecks gegenüber der Konzernmutter erklären. Derartige Ursachen könnten nichts an der Wirksamkeit der beklagtenseits vorgetragenen Vereinbarung ändern. Die Auslegung der Klägerin, es handle sich bei den 30.000,00 € ebenfalls um Geld, mit dem Leistungen der L.-E vergütet werden sollten, lässt sich zudem mit dem eindeutigen Wortlaut, es handle sich um "Kosten der Sachverständigen außerhalb der L. …, (die zunächst in Abstimmung mit Herr Dipl.Ing. O., deren Verpflichtung übernommen haben)", in keiner Weise vereinbaren. Mag die Klägerin die Wendung "außerhalb" noch als sprachliche Ungenauigkeit erklären können, so vermag sie den erklärenden Klammerzusatz in keiner Weise mit ihrer Ansicht in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang sei erlaubt, dass es im Übrigen Sache der Muttergesellschaft gewesen wäre, Nachfrage zu halten, wenn auch die Bezugnahme auf die Abstimmung mit Herrn O. keine hinreichende Deutlichkeit ergeben haben sollte. Auch die Klägerin hat nicht vorgetragen, mit diesem Rücksprache gehalten zu haben, um den Sachverhalt einer vernünftigen Klärung zuzuführen.
60Der Vortrag der Klägerin zum Verwendungszweck ist über den Rechtsstreit hin zudem widersprüchlich. Mal sollten Leistungen der L.-E, mal solche eines anderen Unternehmens vergütet werden. Im Berufungstermin hat die Klägerin auf Nachfrage erklärt, externe Beratungsleistungen außerhalb L.-E seien ihr nicht bekannt. Weshalb eine Teilung der Summe in eine Überweisung auf das Konto der Klägerin und eine Barzahlung an den Beklagten erfolgen sollte, obwohl beide Teilsummen zur Zahlung an die L.-E dienen sollten, vermochte die Klägerin trotz der entsprechenden Argumentation des angefochtenen Urteils nicht zu erklären. Es gibt auch aus Sicht der Berufungskammer keinerlei plausible Erklärung, weshalb der damalige Geschäftsführer um die Aushändigung eines Barbetrages an den Beklagten bittet, wenn er beabsichtigt haben sollte, mit diesem Geld Forderungen der L.-E zu begleichen.
61An ihrer offensichtlich von Beginn an falschen Behauptung, bei der Anlage K 3 zur Klagebegründung handele es sich um den offiziellen Auszahlungsbeleg der Bank, hat die Klägerin nicht festgehalten. Auch dieses Dokument trägt daher zur Klärung des Sachverhaltes nichts bei.
62Der Beklagte hat zudem vorgetragen, bereits vor der offiziellen Arbeitsaufnahme für die Klägerin tätig gewesen zu sein, und dies mit verschiedenen Nachweisen belegt. Zu diesen hat sich die Klägerin mit keinem Wort eingelassen. Um die Einlassung des Beklagten zur Grundlage für den Erhalt des streitigen Betrages zu widerlegen, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret zu erklären, weshalb der Beklagte bereits wesentlich vor dem offiziellen Vertragsbeginn ohne jede Vergütung hätte tätig werden und z. B. die Kosten für einen Besuch bei der Muttergesellschaft selbst hätte tragen sollen.
63B.
64Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat er gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für Juli 2013 nach §§ 611, 615 BGB.
65Für das Geschäftsführeranstellungsverhältnis galten unstreitig die Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.10.2007. Jedenfalls danach hatte die Klägerin die Kündigungsfristen des § 622 BGB einzuhalten, hier also aufgrund der länger als fünf Jahre währenden Beschäftigung eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Da dem Beklagten die Kündigung im Mai 2013 zugegangen ist, hatte die Klägerin daher eine Frist zu Ende Juli 2013 einzuhalten.
66Anders als das Arbeitsgericht ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die Fehlerhaftigkeit der Kündigung auch nicht nach § 7 KSchG geheilt ist. Zwar hält die Berufungskammer den Ansatz des Arbeitsgerichts für zutreffend, zwischen den Parteien habe lediglich ein Rechtsverhältnis bestanden, nämlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 24.10.2007, jedoch ab 2009 mit dem Inhalt, dass der Beklagte eine Tätigkeit als Geschäftsführer schuldete.
67Die Berufungskammer vertritt jedoch zum einen die Auffassung, dass eine Auslegung des Kündigungsschreibens ergibt, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Sie lässt sich nämlich als eine Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen. Bereits im Einleitungssatz wird sie ausdrücklich als "ordentliche" Kündigung ausgesprochen. Im weiteren Text wird auf die Abberufung als Geschäftsführer verwiesen sowie die Freistellung für die Restlaufzeit des Anstellungsverhältnisses erklärt. Damit hat die Klägerin zur Auffassung der Berufungskammer hinreichend deutlich gemacht, sich fristgerecht vom Beklagten trennen zu wollen, da er nicht weiter als Geschäftsführer für sie tätig werde. Daran vermag die fehlerhaft angegebene Frist nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung vom 15.05.2013 vertritt die Berufungskammer die Ansicht, dass bei ausdrücklicher Erklärung einer ordentlichen Kündigung eine solche mit der zutreffenden Frist gewollt ist, jedenfalls wenn wie hier eindeutig lediglich die Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen in Betracht kommt.
68Zum anderen ist die Berufungskammer mit dem Beklagten der Ansicht, dass eine Heilung einer angenommen unwirksamen Kündigung nach § 7 KSchG nicht erfolgt ist, weil diese Norm auf das Rechtsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht anwendbar war. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 bis 14 KSchG) in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält insoweit eine negative Fiktion in dem Sinn, dass die dort bezeichneten Personengruppen ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegt, allein wegen ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sind (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 - NZA 2008, 168). Allerdings hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 22.10.2014 (- 10 AZB 46/14 - NZA 2015, 60) und 03.12.2014 (- 10 AZB 98/14 - NZA 2015, 180) angenommen, soweit nach allgemeinen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis vorliege, müsse auch der Geschäftsführer einer GmbH binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu verhindern, und zwar offensichtlich ohne darauf abzustellen, ob er im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits als Geschäftsführer abberufen war (vgl. Dimsic/Link BB 2015, Seite 3063, 3066 f.). Dieser - nicht näher begründeten - Auffassung vermag sich die erkennende Berufungskammer angesichts des klaren Wortlauts des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anzuschließen. Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch dessen § 7 sind auf derartige Rechtsverhältnisse nicht anwendbar.
69Im streitgegenständlichen Zeitraum befand sich die Klägerin im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Beklagten. Sie hatte ihn im Kündigungsschreiben "für die Restlaufzeit Ihres Anstellungsverhältnisses … von der Arbeit unwiderruflich freigestellt". Der Höhe nach ist der Anspruch nicht streitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§ 286 Abs. 2, § 288 BGB). Die Vergütung war nach § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages am 31.07.2013 fällig.
70C.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision bezogen auf die Widerklage wegen der in den Gründen dargestellten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Für die Zulassung der Revision im Übrigen bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass.
72R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
73Gegen dieses Urteil kann von der der Klägerin bezogen auf die Widerklage
74R E V I S I O N
75eingelegt werden.
76Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
77Bundesarbeitsgericht
78Hugo-Preuß-Platz 1
7999084 Erfurt
80Fax: 0361-2636 2000
81eingelegt werden.
82Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
83Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
841.Rechtsanwälte,
852.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
863.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
87In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
88Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
89Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
90* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
91Im Übrigen ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
92Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
93Nübold Sentker Flegel
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Annotations
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.