Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 10. Sept. 2014 - 4 K 5/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkauf von so genannten Zahlungsansprüchen aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (so genannte GAP-Reform) einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz im Rahmen der Regelbesteuerung darstellt oder ob es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung handelt, weil der Veräußerungsvorgang nicht der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen ist.
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Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ihm stehen nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union -ABIEU- Nr. L270/1) Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. dieser Verordnung zu. Diese Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird (Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Von diesen zugeteilten Zahlungsansprüchen veräußerte der Kläger mit „Vertrag über die endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen“ vom 22.03.2008 insgesamt 5,5 Zahlungsansprüche (Seriennummer: CCGN xx/xx-xx/xx) zu einem Bruttowert je Zahlungsanspruch in Höhe von 269,51 €, wobei ca. der 1,5-fache Jahreswert der Brutto-Zahlungsansprüche als Kaufpreis gezahlt wurde mit der Folge, dass der Kläger insgesamt einen Erlös in Höhe von 2.223,46 € erzielte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen. Der Kläger behandelte die Veräußerung der Zahlungsansprüche als einen nach dem UStG nicht steuerbaren Vorgang und wies dementsprechend in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt sah diesen Umsatz als steuerbar und steuerpflichtig an und setzte durch gem. § 164 Abs. 2 geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 05.12.2011 unter Berücksichtigung des Regelsteuersatzes von 19 % für diesen Veräußerungsvorgang Umsatzsteuer in Höhe von 354,92 € fest.
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Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Sprungklage erhoben, die dem Finanzamt am 17.01.2012 zugestellt worden ist und der das Finanzamt am 10.02.2012 zugestimmt hat.
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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass streitig sei, ob die vom Staat zugeteilten Zahlungsansprüche - d. h. das dem Landwirt zugeteilte Subventionsvermögen - von Beginn an, also ab Zuteilung, zwingend dem Unternehmensvermögen des Landwirtes zuzuordnen seien oder nicht. Seien die Zahlungsansprüche dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, würde die Veräußerung der Zahlungsansprüche einen nach dem UStG steuerbaren Umsatz darstellen. Seien die Zahlungsansprüche allerdings nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen - so die Auffassung des Klägers - stelle die Veräußerung folglich auch keinen nach dem UStG steuerbaren Umsatz dar. Für eine Zuordnung der zugeteilten Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen des Landwirtes kämen nur zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ergebe sich die Zuordnung der Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen dadurch, dass bereits der Erwerb, das Halten oder aber die spätere Veräußerung der zugeteilten Zahlungsansprüche eine unternehmerische Tätigkeit des Landwirtes darstelle, oder die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ergebe sich aufgrund einer vom Landwirt vorgenommenen freiwilligen Zuordnung seiner zugeteilten Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen. Beide Voraussetzungen würden jedoch nicht vorliegen.
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Eine zwangsweise Zuordnung der zugeteilten Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen des Landwirtes ergebe sich nicht daraus, dass bereits der Erwerb, das Halten oder die spätere Veräußerung der zugeteilten Zahlungsansprüche eine unternehmerische Tätigkeit des Landwirtes darstelle. Denn weder der Erwerb, noch das Halten oder die spätere Veräußerung der Zahlungsansprüche würden eine unternehmerische Tätigkeit des Landwirtes darstellen. Das gelte sowohl nach nationalem als auch nach EU-Recht.
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Nach nationalem Recht setze eine unternehmerische Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus. Eine Erzielung von Einnahmen liege vor, wenn diese im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Als umsatzsteuerrelevante Tätigkeit in diesem Sinne kämen hinsichtlich der zugeteilten Zahlungsansprüche nur der Erwerb, das Halten sowie die spätere Veräußerung der Zahlungsansprüche in Betracht. Umsatzsteuerrelevante Einnahmen wären insoweit die aufgrund der zugeteilten Zahlungsansprüche generierten Betriebsprämien. Die vereinnahmten Betriebsprämien würden allerdings keine Gegenleistung für eine unternehmerische Tätigkeit des Landwirtes mit der Folge darstellen, dass es insoweit an einem umsatzsteuerrelevanten Leistungsaustausch fehle. Denn die vereinnahmten Betriebsprämien wären weder Gegenleistung für vom Landwirt erbrachte Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch wären sie Gegenleistungen für vom Landwirt erbrachte landwirtschaftliche Dienstleistungen. Mangels Leistungsaustausches setze der Landwirt somit seine erworbenen Zahlungsansprüche nicht für umsatzsteuerbare Vorgänge ein. Insbesondere vereinnahme der Landwirt die Betriebsprämien nicht dadurch, dass er seine zugeteilten Zahlungsansprüche nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen und damit unternehmerisch nutze, weil die generierten Betriebsprämien hier mangels Leistungsaustausches gerade nicht aus umsatzsteuerbaren Umsätzen herrühren würden. Ein umsatzsteuerrelevanter Leistungsaustausch ergebe sich hier unstreitig auch nicht daraus, dass der Landwirt aufgrund der ihm zugeteilten Zahlungsansprüche zu einem bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten verpflichtet sei, nämlich der Einhaltung der so genannten Cross-Compliance-Kriterien. Denn auch bei der Finanzverwaltung sei anerkannt, dass insoweit ein umsatzsteuerrelevanter Leistungsaustausch nicht vorliege. Damit sei festzuhalten, dass der Erwerb und das Halten der zugeteilten Zahlungsansprüche keine unternehmerische Tätigkeit darstellen würden, weil die generierten Betriebsprämien mangels umsatzsteuerrelevanten Leistungsaustausches gerade nicht aus umsatzsteuerbaren Umsätzen herrühren würden. Auch die spätere Veräußerungstätigkeit bezüglich der Zahlungsansprüche würde für sich keine unternehmerische Tätigkeit darstellen, weil im Zeitpunkt der Zuteilung lediglich beabsichtigt gewesen sei, in erster Linie zweckorientiert daraus Betriebsprämien zu generieren und nicht mit den Zahlungsansprüchen nachhaltig Handel zu treiben. Schließlich komme mangels Nutzung der zugeteilten Zahlungsansprüche für eine umsatzsteuerrelevante unternehmerische Tätigkeit nach nationalem Recht auch insoweit eine Zurechnung zum Unternehmensvermögen nicht in Betracht.
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Auch nach EU-Recht seien der Erwerb, das Halten und die Veräußerung der zugeteilten Zahlungsansprüche nicht als eine unternehmerische Tätigkeit anzusehen, weil das Generieren der Betriebsprämie keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) darstelle. Danach gelte als wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Der EuGH habe dazu in seinem Urteil vom 13.12.2007 (Az. C-408/06) erläutert, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen werde, wenn sie nachhaltig sei und gegen ein Entgelt ausgeübt werde, das derjenige erhalte, der die Leistung erbringe. Bezogen auf die Zahlungsansprüche fehle es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Zum einen erbringe der Landwirt keine Leistung mit den Zahlungsansprüchen, zum anderen erhalte er demzufolge auch kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches. Es erfolge somit lediglich ein Halten der Zahlungs-ansprüche mit dem Zweck, die Betriebsprämie zu erlangen. Dieses sei dann vergleichbar mit dem Halten von Gesellschaftsbeteiligungen, bei denen nach der Rechtsprechung des EuGH eine Zuordnung der Beteiligung zum Unternehmensvermögen nicht erfolge und damit - als rechtliche Folge - dann auch die spätere Veräußerung keinen steuerbaren Umsatz darstelle. Diese Aussage müsse auch für die Zahlungsansprüche gelten, weil diese nicht einmal erworben (wie die Beteiligung), sondern zugeteilt würden und somit eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich und damit nicht zum Unternehmensvermögen gegeben sei. Auch die Veräußerung stelle für sich keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL dar. Der BFH zitiere in seinem Urteil vom 26.04.2012 (V R 2/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 634) den EuGH zur wirtschaftlichen Tätigkeit dahingehend, „…können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstandes keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL … darstellen, weil das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstandes bestehe.“ Bei den Zahlungsansprüchen würde das einzige Entgelt ebenso aus einem Veräußerungsgewinn bestehen, weil die nichtsteuerbaren Betriebsprämien kein Entgelt darstellen würden. Insofern seien die Ausführungen des EuGH direkt übertragbar. Die Auffassung des Finanzamtes, dass diese EuGH-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil hier ein objektiver Bezug der Veräußerung zum unternehmerischen Grundgeschäft des haltenden Unternehmers gegeben sei, überzeuge nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stelle das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben, gehalten und veräußert werde, es sich hierbei also um Hilfsgeschäfte handeln würde. In dem auch vom Finanzamt zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.03.2011 (XI R 19/10, BStBl II 2011, 772) weise der BFH in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass solche Hilfsgeschäfte bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen gerade nicht vorliegen würden. Zwar spreche der BFH von Hilfsumsätzen statt von Hilfsgeschäften, inhaltlich bestehe darin allerdings kein Unterschied. Der BFH weise insoweit ausdrücklich darauf hin, dass die Veräußerung der Zahlungsansprüche nicht die Voraussetzungen erfüllt, die vorliegen müssen, um von Hilfsumsätzen sprechen zu können. Es handele sich - so der BFH im Ergebnis - gerade nicht um Umsätze, die die übrigen Umsätze im landwirtschaftlichen Betrieb unterstützen sowie abrunden würden und die durch die übrigen Umsätze veranlasst seien. In seiner Begründung für das Nichtvorliegen von Hilfsumsätzen verweise der BFH zum einen darauf, dass „… die Zahlungsansprüche … nicht an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden …“ seien und der Betriebsinhaber „… über sie (auch ohne Fläche) verfügen und diese entweder durch Aktivierung auf anderen Flächen oder … Veräußerung nutzen …“ könne. Zum anderen verweise der BFH darauf, dass „… die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe … nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers …“ sei. Sie werde dafür gewährt, „… dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung … einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, …. im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält …“ (gleich Einhaltung der so genannten Cross-Compliance-Kriterien). Während also das Finanzamt versuche, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den zugeteilten Zahlungsansprüchen einerseits und der unternehmerischen Haupttätigkeit des Landwirtes (Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen) andererseits zu konstruieren, mache der BFH in seiner Begründung das Gegenteil, in dem er - unter Hinweis auf das Nichtgebundensein an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung und unter Hinweis auf die Einhaltung der im öffentlichen Interesse liegenden Cross-Compliance-Kriterien - das Vorliegen von Hilfsumsätzen verneine und damit die zugeteilten Zahlungsansprüche (d. h. Erwerb, Halten und Veräußerung) gerade von der unternehmerischen Haupttätigkeit des Landwirtes wegrücke. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den zugeteilten Zahlungsansprüchen und den dadurch generierten Betriebsprämien um personenbezogene Einnahmen handele, die der Verbesserung der finanziellen Situation des Landwirtes dienen sollen, würde auch kein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Landwirtes als Betriebsinhaber vorliegen. Dies wäre zu vergleichen mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung einer außerhalb der unternehmerischen Haupttätigkeit erworbenen Beteiligung des Landwirtes als Betriebsinhaber, mit der der Landwirt nicht umsatzsteuerbare Dividendeneinnahmen generiere. Hinsichtlich der Veräußerungstätigkeit bei Zahlungsansprüchen sei festzustellen, dass der EuGH in den Fällen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nur dann zu einer unternehmerischen Tätigkeit - mit der Folge der zwangsweisen Zuordnung zum Unternehmensvermögen - komme, soweit Beteiligungen im Sinne eines gewerblichen Wertpapierhandels gewerbsmäßig erworben und veräußert würden und dadurch eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit entfalten würde. Dies müsse auch in den Fällen der Veräußerung von Zahlungsansprüchen gelten, die nach langjährigem Innehaben entgegen der ursprünglichen Zwecksetzung - nämlich dem Generieren von Betriebsprämien - schließlich veräußert würden. Ein gewerbsmäßiger Handel von Zahlungsansprüchen liege nicht vor. Denn die Veräußerung von Gegenständen und anderen Wirtschaftsgütern führe nur dann zur Gewerblichkeit, wenn die Gegenstände zum Zweck der Veräußerung angeschafft, hergestellt oder durch Urproduktion gewonnen würden. Der planmäßige vorherige Erwerb mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht sei charakteristisches Merkmal eines Händlers. Bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen liege bereits deshalb kein gewerbsmäßiger Handel vor, weil es an einer in Veräußerungsabsicht durchgeführten Anschaffung fehle. Die Zahlungsansprüche würden ursprünglich nicht erworben, sondern im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zugeteilt.
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Es liege auch keine freiwillige Zuordnung der zugeteilten Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen durch den Landwirt selbst vor. Eine solche freiwillige Zuordnung komme nicht in Betracht, weil das immaterielle Wirtschaftsgut „Zahlungsanspruch“ entweder zwangsweise dem Unternehmensvermögen oder dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei. Eine freiwillige Zuordnung ergebe sich auch nicht aus dem Vertrag über die endgültige Übertragung der Zahlungsansprüche vom 22.03.2008. Zwar hätten die Vertragsparteien in dem Vertrag übereinstimmend erklärt, dass die Parteien davon ausgehen würden, dass die Einmalzahlung für die Zahlungsansprüche umsatzsteuerfrei sei. Allerdings könne diese Parteierklärung unter keinen denkbaren Umständen als Beweisanzeichen für eine mögliche - freiwillige - Zuordnungsentscheidung herangezogen werden, weil die Parteien bei der Formulierung dieser Erklärung fest davon ausgegangen seien, dass durch die Veräußerung keine Umsatzsteuer anfallen werde und die Parteien diesem Umstand mit dem Begriff „umsatzsteuerfrei“ hätten dokumentieren wollen.
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Auch der Beschluss des BFH vom 25.04.2013 (Az. XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273) führe nach Auffassung des Klägers nicht dazu, in der Veräußerung der Zahlungsansprüche einen umsatzsteuerbaren Umsatz zu sehen. Der BFH habe in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zusammengefasst insbesondere drei Feststellungen getroffen. Das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze könne vernachlässigt werden, wenn die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der so genannten laufenden Umsätze - im Streitfall als Landwirt - ohnehin feststehe; der Antragsteller habe die streitbefangenen Zahlungsansprüche im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des EU-Rechtes - als Landwirt - übertragen und der Antragsteller würde auch einräumen, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche ihre Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers gehabt habe und dass die daraus resultierenden Betriebsprämien im Sinne eines echten Zuschusses Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen würden, wodurch sich ein Bezug zur Haupttätigkeit des Antragstellers ergebe. Die Ausführungen des BFH in seinem Beschluss zum Merkmal der Nachhaltigkeit würden zeigen, dass auch der BFH umsatzsteuerlich die Veräußerung von Zahlungsansprüchen von der eigentlichen unternehmerischen Haupttätigkeit des Landwirtes - der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit - trenne. Gehöre die Veräußerung von Zahlungsansprüchen aber nicht zu den „laufenden“ Umsätzen bzw. nicht zu den so genannten Grundgeschäften im Rahmen der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit, dann führe die Veräußerung von Zahlungsansprüchen nicht ohne Weiteres zu einem nach dem Umsatzsteuergesetz steuerbaren Umsatz. Dafür wäre nämlich erforderlich, dass eine solche Veräußerungstätigkeit auch nachhaltig dergestalt ausgeübt werde, dass der Landwirt zum einen mit seiner landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit und zum anderen daneben auch noch mit einer Veräußerungstätigkeit bezogen auf Zahlungsansprüche jeweils unternehmerisch tätig wäre. Das Merkmal der Nachhaltigkeit - als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrelevante unternehmerische Tätigkeit - sei allerdings nicht schon durch die gelegentliche Veräußerung von Zahlungsansprüchen erfüllt. Dies sehe auch der BFH so und verweise unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 20.09.1990 (V R 92/85, BStBl II 1991, 35) und auf das BFH-Urteil vom 27.07.1995 (V R 44/94, BStBl II 1995, 853) darauf, dass das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden könne, wenn die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der so genannten „laufenden“ Umsätze - im Streitfall als Landwirt - ohnehin feststehe. Die Vernachlässigbarkeit des Merkmales der Nachhaltigkeit bedeute allerdings - und darauf weise der BFH in seinem Beschluss vom 25.04.2013 nicht explizit hin -, dass die Veräußerung von Zahlungsansprüchen nur dann umsatzsteuerbar sei, wenn die Zahlungsansprüche „im Rahmen des Unternehmens Landwirtschaft“ veräußert würden. Dies setze allerdings voraus, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche in einem ersten Schritt dem „Unternehmen Landwirtschaft“ - und damit dem diesbezüglichen Unternehmensvermögen - auch zugeordnet würden und die Veräußerungstätigkeit hinsichtlich der Zahlungsansprüche die Voraussetzung als so genanntes Hilfsgeschäft im Rahmen der eigentlichen Haupttätigkeit (landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit) erfülle. Dies ergebe sich auch aus der vom BFH in seinem AdV-Beschluss zitierten Rechtsprechung. Der BFH führe in seiner Entscheidung vom 20.09.1990 u. a. aus, „… wie bereits wiedergegeben, umfasse das Unternehmen die gesamte unternehmerische Tätigkeit. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 setze nicht voraus, dass jede entgeltliche Leistungstätigkeit des Unternehmers „nachhaltig“ ausgeführt wird. Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der so genannten laufenden Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden… Das gilt nicht nur für so genannte Hilfsgeschäfte, wie die Veräußerung von Anlagegegenständen des Unternehmens …, sondern auch für andere vereinzelte Leistungen gegen Entgelt neben dem „eigentlichen“ Unternehmensgegenstand. … Hier ist maßgeblich, ob nach den jeweiligen Umständen des Falles die Tätigkeit noch im Rahmen des Unternehmens (i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) oder aber im nichtunternehmerischen Bereich (Privatbereich) des Unternehmers ausgeführt wird.“ Ähnlich führe der BFH in seinem Urteil vom 27.07.1995 aus: „Der Kläger setzte das Fahrzeug für eine steuerpflichtige Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980). Da er das Fahrzeug beim Erwerb wirksam seinem Unternehmen zugeordnet hatte, konnte er die Lieferung nur im Rahmen seines Unternehmens ausführen, es sei denn, dass er das Fahrzeug zuvor entnommen hätte (Eigenverbrauch), wofür hier jeglicher Anhalt fehlt. Die Lieferung des für den eigenen Gebrauch als Anlagegegenstand vorgesehenen Fahrzeugs ist als Hilfsgeschäft zu beurteilen. … Sie ist steuerbar, auch wenn sie - für sich betrachtet - nicht nachhaltig erfolgt. Bei den Hilfsgeschäften zur unternehmerischen Haupttätigkeit ist die Nachhaltigkeit aufgrund der Gesamtumstände, zu denen ein Hilfsgeschäft gehört, zu beurteilen…“ Sollte der BFH angesichts seines Verweises auf die beiden BFH-Urteile in seinem AdV-Beschluss vom 25.04.2013 bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen von Hilfsgeschäften „im Rahmen des Unternehmens Landwirtschaft“ ausgehen, so würde er sich zu seinem Urteil vom 30.03.2011 (a.a.O.) in Widerspruch setzen. Denn in diesem Urteil weise der BFH in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass solche Hilfsgeschäfte hier gerade nicht vorliegen würden. Er spreche hier zwar von Hilfsumsätzen statt von Hilfsgeschäften, inhaltlich bestehe darin allerdings kein Unterschied. Der BFH weise insoweit ausdrücklich darauf hin, dass die Veräußerung der Zahlungsansprüche nicht die Voraussetzungen erfüllen würden, die vorliegen müssten, um von Hilfsumsätzen sprechen zu können. Es handele sich - so der BFH im Ergebnis - nämlich gerade nicht um Umsätze, die die übrigen Umsätze im landwirtschaftlichen Betrieb unterstützen sowie abrunden und die durch die übrigen Umsätze veranlasst seien. Der BFH habe die Zahlungsansprüche in seinem Urteil vom 30.03.2011 - unter Hinweis auf das Nichtgebundensein an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung und unter Hinweis auf die Einhaltung der im öffentlichen Interesse liegenden Cross-Compliance-Kriterien - bereits so weit weggerückt von der unternehmerischen Haupttätigkeit des Landwirtes, dass weder das nicht umsatzsteuerrelevante Generieren der Betriebsprämien aufgrund der Zahlungsansprüche noch die Veräußerung derselben mit der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit in einem erkennbaren und objektiv wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu dieser unternehmerischen Haupttätigkeit des Landwirtes stehen würden. Vor diesem Hintergrund sei auch nach Ergehen des vorgenannten Beschlusses im AdV-Verfahren davon auszugehen, dass die EuGH-Rechtsprechung zum Erwerb, Halten und Veräußern von Gesellschaftsanteilen auf den Fall der Zuteilung von Zahlungsansprüchen anwendbar sei. Die Veräußerung der zugeteilten Zahlungsansprüche erfolge mangels Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht im Rahmen des Unternehmens Landwirtschaft, sondern im nichtunternehmerischen Bereich des Klägers. Da der BFH in seinem Beschluss vom 25.04.2013 keine Ausführungen dazu mache, ob die Zuteilung, das Halten und eine spätere Veräußerung der Zahlungsansprüche sowie die aus dem Innehaben der Zahlungsansprüche resultierende Vereinnahmung von nichtumsatzsteuerbaren Betriebsprämien eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Mehrwertsteuer-Richtlinie darstelle, und er auch keine Ausführungen zu der Frage mache, ob eine Zuordnung der Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen nach EU-Recht zwangsweise zu erfolgen habe, werde gebeten, folgende Fragen vorab dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen:
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Stellt die Zuteilung, das Halten und eine spätere Veräußerung der Zahlungs-ansprüche sowie die aus dem Innehaben der Zahlungsansprüche resultierende Vereinnahmung von nicht umsatzsteuerbaren Betriebsprämien eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL dar?
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Ist die vorhergehende Frage dahingehend zu beantworten, dass es sich insoweit nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL handelt, so schließt sich die weitere Frage an, ob eine Zuordnung der Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen nach der MwStSystRL aus anderen Gründen zwangsweise zu erfolgen hat.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass in den vom BFH entschiedenen Fällen vom 20.9.1990, V R 92/85 und vom 27.7.1995, V R 44/94, auf die im Beschluss vom 25.4.2013, XI 123/12 zur Frage der Nachhaltigkeit der Tätigkeit Bezug genommen worden sei, wonach das Merkmal der Nachhaltigkeit für einzelne entgeltliche Umsätze vernachlässigt werden könne, wenn der Steuerpflichtige bereits Unternehmer sei, die dortigen Steuerpflichtigen für die Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen und damit eine Zuordnung zum Unternehmensbereich vorgenommen hätten. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich von den Vergleichsfällen, weil ein Umsatzsteuerausweis hier nicht erfolgt sei und somit auch keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers vorgenommen worden sei. Des Weiteren sei der Zahlungsanspruch für die landwirtschaftliche Tätigkeit selbst nicht notwendig, sondern verbessere lediglich die finanzielle Situation des Klägers.
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Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 05.12.2011 aufzuheben.
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Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Finanzamt trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, nach der GAP-Reform würden Landwirte anstelle bisheriger produktionsabhängiger Zuschüsse und Prämien seit dem 01.01.2005 flächenbezogene Zahlungen (Zahlungsansprüche) erhalten. Diese Direktzahlungen der EU seien unabhängig von der landwirtschaftlichen Produktion und nur noch an die Einhaltung bestimmter Anforderungen an den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Umweltschutz sowie die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit gebunden (so genannte Cross-Compliance-Kriterien). Diese als Betriebsprämien gewährten Beihilfen seien kein Entgelt für eine Leistung des Landwirtes, so dass kein Leistungsaustausch und damit kein steuerbarer Umsatz vorliegen würden. Die Zahlungsansprüche würden nur Betriebsinhabern zugeteilt. Der Betriebsinhaber entscheide, ob er die Zahlungsansprüche jährlich aktiviere, ruhen lasse oder an andere Betriebsinhaber übertrage. Die Zahlungsansprüche seien handelbar, allerdings nur zwischen Betriebsinhabern, Nichtbetriebsinhaber könnten keine Zahlungsansprüche halten. Die Form der Handelbarkeit, der Rahmen sowie Einschränkungen seien den Mitgliedstaaten durch die EU vorgegeben. Soweit ein Zahlungsanspruch von einem Landwirt gehandelt, also verpachtet oder veräußert werde, liege ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Es sei dann ein anderer Leistungsaustausch zu beurteilen als der zwischen der Europäischen Union und dem Landwirt bei der Zahlung der Beihilfen. Es finde nunmehr ein Leistungsaustausch auf der Ebene zwischen Verkäufer und Käufer statt, so dass eigene Hauptleistungen des Landwirtes gegen Entgelt vorliegen würden. Die Zahlungsansprüche würden zum Unternehmensvermögen des Landwirtes gehören. Die EuGH-Rechtsprechung zum „Erwerb und Halten von Gesellschaftsanteilen“ spreche nicht gegen eine Zuordnung der Zahlungsansprüche zum Unternehmensvermögen des Klägers. Diese Rechtsprechung beschränke sich allein auf den Erwerb/ Veräußerung von Beteiligungen, die keinen objektiven Bezug zum unternehmerischen Grundgeschäft des haltenden Unternehmens gehabt hätten. Etwas anderes gelte auch nach der Rechtsprechung des EuGHs, wenn die Beteiligung nicht um ihrer selbst Willen gehalten werde, sondern der Förderung der unternehmerischen Tätigkeit diene (EuGH-Urteil vom 11.07.1996, C-306/94). Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stelle, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels, dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben, gehalten und veräußert werde. Es müsse zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Haupttätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang sei unter Zugrundelegung der BFH-Entscheidung vom 30.03.2011 (Az. XI R 19/10) gegeben. Danach sei die als Betriebsprämie gewährte Bei-hilfe nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie werde nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III) einhalte oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt würden, nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalte (vgl. BGH-Urteil vom 24.11.2006 LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279). Damit sei der objektive Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als Landwirt gegeben und zwar auch dann, wenn das durch die Betriebsprämie veranlasste Verhalten des Klägers nicht im Leistungsaustausch für den Erhalt der Prämie erbracht werde. Die tatsächliche Erlangung der Betriebsprämie liege im Entscheidungsbereich des Klägers als Unternehmer und beruhe nicht auf dem bloßen Halten von Subventionsvermögen. Der Kläger übe eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL durch die Nutzung eines nicht körperlichen Gegenstandes zur Erzielung von Einnahmen aus. Die Veräußerung dieser Zahlungsansprüche erfolge damit im Rahmen seines Unternehmens und sei folglich steuerbar. Der BFH habe sich zwar an den Gründen der Entscheidung vom 30.03.2011 nur mit der Steuerpflicht, nicht aber mit der Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Veräußerung von Zahlungsansprüchen auseinander gesetzt, folge aber in seiner Begründung den Ausführungen der Europäischen Kommission und des beratenden Ausschusses für Mehrwertsteuer (Rn. 34-36 des Urteils mit Hinweis auf die Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern, Zollunion, TAXUD.c1 (2010)637456-TE vom 09.09.2010; vgl. Bl. 74 der Gerichtsakte), die ebenfalls zu dem Ergebnis kommen würden, dass eine Übertragbarkeit von Zahlungsansprüchen durch Verkauf ohne Fläche ihrem Wesen nach als Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstandes zu erachten sei und als Dienstleistung im Sinne von Art. 25 Buchstabe a der Mehrwertsteuer-Richtlinie behandelt werden müsse. Des Weiteren habe der BFH in seinem Beschluss vom 25.04.2013 ernstliche Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung von Zahlungsansprüchen verneint.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die Umsatzsteuerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klage ist als Sprungklage gem. § 48 Abs.1 FGO zulässig. Das Finanzamt hat der Sprungklage fristgerecht zugestimmt.
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Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Umsatzsteuerbescheid nicht rechtswidrig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Das Finanzamt hat zutreffend die veräußerten Zahlungsansprüche als gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerpflichtigen und nicht der Durchschnittsbesteuerung gem. § 24 UStG unterliegenden Umsatz erfasst.
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Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen ist lediglich streitig, ob der Kläger die Veräußerung als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
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Gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (Satz 1). Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (Satz 2). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (Satz 3). § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt nicht voraus, dass jede entgeltliche Leistungstätigkeit des Unternehmers „nachhaltig“ ausgeführt wird. Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen durch einen Landwirt ist danach unternehmerisch und gehört zum Rahmen des Unternehmens, weil sie in Bezug zur Haupttätigkeit des Landwirts steht. Denn der dem Landwirt zugewiesene Zahlungsanspruch hat seine Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit und die aus dem Zahlungsanspruch resultierenden Betriebsprämien stellen eine Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit dar (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2013, XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273). Danach gehört die Veräußerung der hier streitigen Zahlungsansprüche zum Unternehmen des Klägers.
- 21
Die vorgenannte Entscheidung des BFH steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch zum Urteil vom 30.03.2011 (XI R 19/10, BFH/NV 20011,772), wonach der BFH im Rahmen seiner Begründung zur Nichtanwendung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG ausgeführt hat, dass die Veräußerung eines Zahlungsanspruches kein „Hilfsumsatz“ im Sinne dieser Vorschrift sei. Denn der BFH hat dort die Veräußerung dennoch als steuerpflichtigen Umsatz erfasst. Dies macht deutlich, dass seine Ausführungen zum „Hilfsumsatz“ nur § 24 UStG betrafen.
- 22
Da der unternehmerische Bezug des Zahlungsanspruchs sich aus den anspruchsbegründenden Voraussetzungen ergibt, besteht auch kein Widerspruch zur vom Kläger angeführten Rechtsprechung zum Erwerb, Halten und zur Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen, bei denen ein solcher Sachbezug fehlt. Deshalb bedarf es bei den Zahlungsansprüchen auch keiner Zuordnungshandlung durch den Steuerpflichtigen. Denn einer Zuordnungsentscheidung, beispielsweise durch Ausweis der Umsatzsteuer, bedarf es nur dann, wenn der Gegenstand nicht bereits seiner Art nach zum Unternehmensvermögen gehört, wie bei gemischt nutzbaren Gegenständen (vgl. Robisch in Bunjes, Umsatzsteuergesetz, 13. Auflage, § 1 RN 20). Eine private, nichtunternehmerische Nutzung des Zahlungsanspruches ist aber aufgrund der Koppelung an die Betriebsinhaberschaft sowohl bei der Zuteilung als auch beim Verkauf nicht zulässig und damit nicht möglich. Dementsprechend gehört der Zahlungsanspruch auch ertragsteuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Landwirte, A 1530).
- 23
Die Steuerbarkeit der Veräußerung steht auch im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, so dass es auch keiner Vorlage an den EuGH bedarf. Danach gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausführt (Unterabsatz 1). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (Unterabsatz 2). Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ auch jede weitere, nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit umfasst, wenn jemand bereits für eine Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, sofern diese gelegentliche Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1, Unterabsatz 2 ist (vgl. EUGH vom 13.06.2013, C-62/12, DStR 2013,1328). Da die Veräußerung von Gegenständen eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ist, begründet die Veräußerung der Zahlungsansprüche vorliegend auch nach § 9 Abs. 1 MwStSystRL die Umsatzsteuerbarkeit.
- 24
Die Veräußerung der Zahlungsansprüche unterfällt auch nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG und ist auch nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG (vgl. BFH vom 30.03.2011, a.a.O.). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
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(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
- 1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; - 2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; - 5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, - 2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, - 3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; - 2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, - 2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, - 3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; - 2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.