Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Dez. 2008 - 3 K 28/06

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2008:1204.3K28.06.0A
published on 04/12/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Dez. 2008 - 3 K 28/06
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Tatbestand

1

Die Kläger begehren die vollständige Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen, die Anerkennung von Ausbildungs- und Studienkosten der Kinder sowie die Freistellung des Existenzminimums.

2

Der Kläger erzielte in 2000 bis 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie in 2000 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kläger haben in den Streitjahren teils für 3, teils für 2 Kinder Kindergeld erhalten. Aus den streitgegenständlichen ESt-Bescheiden ergeben sich folgende Kennzahlen:

3
        

zu versteuerndes Einkommen

festgesetzte Einkommensteuer

2000

120.792 DM

28.308 DM

2001

116.745 DM

24.886 DM

2002

  48.530 €

14.586 €

2003

  50.658 €

13.416 €

2004

  55.971 €

12.448 €

4

Mit den gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide eingelegten Einsprüchen rügten die Kläger die nicht vollständige Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen, die nicht erfolgte Freistellung des Existenzminimums vor dem Hintergrund ihrer konkreten Situation, insbesondere der nicht ausreichenden Freistellung des Existenzminimums der Kinder sowie den nicht erfolgten Abzug von Schulgeld für eine berufsbildende Ergänzungsschule (…), welches für den Schulbesuch der Tochter A gezahlt worden war.

5

Die Kläger haben bereits wegen der in Rede stehenden Streitpunkte für das Jahr 1999 ein Klageverfahren vor dem erkennenden Senat geführt (Az. 3 K 115/02). Die Klage wurde durch Urteil vom 15.09.2004 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof verworfen (Az. XI B 140/04).

6

Sämtliche Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 27.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt der im Vorverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen wird Bezug genommen.

7

Ihre hiergegen erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt:

8

Der Bundesfinanzhof habe ihnen insbesondere vorgeworfen, sie hätten zur Begründung ihrer Beschwerde darlegen müssen, dass ihr Existenzminimum unter der Vergleichsebene des Sozialhilferechts gelegen habe. Vor diesem Hintergrund seien die streitgegenständlichen Steuerbescheide der gerichtlichen Überprüfung zu unterstellen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Az. 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246) stelle fest, dass das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewähre, jedenfalls nicht unterschreiten dürfe. Ihre Fiktivberechnung habe ergeben, wie ihnen in den Streitjahren die Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenvorsorgeleistungen, Wohngeld bzw. Bafög gewährt worden wäre. Sie hätten sich dabei auf die Berichte der Bundesregierung zum Existenzminimum bezogen und die Ergebnisse für das Jahr 2004 interpoliert. Das Existenzminimum einer Familie mit drei Kindern liege so nach ihren Berechnungen unter Berücksichtigung von Leistungen, die der Sozialhilfeträger an gesetzliche Krankenkassen gezahlt hätte, in 2000 bei 53.628 DM, 2001 bei 54.156 DM, 2002 bei 30.957 €, 2003 bei 32.376 €, 2004 bei 32.692 € und 2005 bei 33.012 €. Die Berechnung dieser Werte haben die Kläger in der Anlage K3 dargestellt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

9

Es ergebe sich die folgende, als Anlage K2 eingereichte Korrekturberechnung der streitgegenständlichen ESt-Bescheide unter voller Berücksichtigung der Existenzminimumberichte der Bundesregierung.

10
        

2000 - DM

2001 - DM

2002 - €

2003 - €

2004 - €

Einkünfte brutto

142.337

149.326

77.446

76.597

75.924

abzgl. Existenzminimum

53.628

54.156

30.957

32.376

32.692

bereinigte Einkünfte brutto

88.708

95.170

46.489

44.221

43.232

abzgl. Werbungskosten,

        

        

        

        

        

Sonderausgaben und agB

zvE

74.145

80.084

38.554

31.844

30.690

ESt lt. Tabelle Splittingtarif

12.742

13.216

6.056

4.202

3.320

bisherige Steuerfestsetzung

28.308

24.886

14.586

13.416

12.448

Rückzahlung Kindergeld

8.240

11.040

5.844

5.844

5.844

11

Auf den Inhalt der Anlage K2 wird Bezug genommen.

12

Zu berücksichtigen sei die besondere Situation ihrer Familie, die in erheblichem Umfang Nachteile durch eine Holzschutzmittelvergiftung habe hinnehmen müssen. Auf den Inhalt der Anlage K4 wird Bezug genommen. Trotz der auf den ersten Blick zufriedenstellenden Einkommenssituation sei hieraus eine Belastung entstanden, die auch aus den grundgesetzlichen Erwägungen der Sicherung des Existenzminimums nicht heraus hingenommen werden könne.

13

Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 29.06.1990 (BVerfGE 82, 60) Leitlinien für eine familiengerechte Gestaltung aufgestellt. Der steuerrechtliche Grundsatz der Leistungsfähigkeit gelte auch für die Erziehung von Kindern. Daher müsse das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Die Förderung der Familien sei ganz unabhängig von den grundrechtlichen Erwägungen des Art. 6 Grundgesetz (GG) eine vorrangige Aufgabe des Staates um seiner Selbsterhaltung willen. Einkommensteuerrechtlich sei dies bisher noch nicht nachvollzogen. Nach dem vorbezeichneten Urteil beginne Familienförderung erst dann, wenn die horizontale Steuergerechtigkeit verwirklicht sei. Kinderfreibeträge seien also keine Familienförderung in dem Sinne, wie es durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben sei. Entsprechendes gelte für das Kindergeld, wenn es und solange es der Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern auf das Existenzminimum des Kindes diene. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1992 (BVerfGE 87, 1) und 10.11.1998 (BVerfGE 99, 216) sowie vom 03.04.2001 (BVerfGE 103, 242) schlössen sich an.

14

Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vorsorgebeträgen für die eigene Vorsorge bzw. auch für die Kranken- und weitere Vorsorge für betreuungsbedürftige Kinder seien Entwicklungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erkennbar, die genau dasjenige, was sie letztlich für sich erreichen wollten, postulierten. Im Lichte des Art. 6 Grundgesetz, aber auch des Art. 2 Abs. 1 GG sei die verfassungsgerechte Besteuerung der „Vielkindfamilie“ nach dem aktuellen gesellschaftlichen Leitbild erforderlich. Letztlich gelte im Steuerrecht der verfassungsrechtliche Vorrang des eigenverantwortlichen Erwerbs vor einer staatsvermittelten Subsistenz. Jeder Bürger habe das Recht und zugleich auch gegenüber der Allgemeinheit die Pflicht, sich und seine Familie mit den eigenen Kräften selbst so zu unterhalten, dass er das Existenzminimum sicher stellen müsse, bevor er soziale Hilfen der Allgemeinheit in Anspruch nehme bzw. auf sie verwiesen werden könne. Sie hätten aufgrund ihrer besonderen Situation durch die über Jahrzehnte hinweg andauernde Holzschutzmittelbelastung demgemäß einen besonders ausgeprägten Anspruch darauf, dass jedenfalls das oben genannte Existenzminimum von der Besteuerung vorab freigestellt bleibe.

15

Ihre Berechnungen gingen auf die grundlegende Betrachtung zurück, dass zunächst das Existenzminimum, wie vom Bundesverfassungsgericht postuliert, steuerlich freigestellt werden müsse, d. h. von jeder Steuerbelastung zunächst freizuhalten sei. Erst dann, sei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen der Gesamtbetrachtung zu unterstellen (Anlage K2). Außerhalb der Aufwendungen für das Existenzminimum seien Sonderausgaben in jedem Falle auch steuerlich anzuerkennen. Weiterhin seien auch außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen. Ausgehend von einem dann berechneten zu versteuernden Einkommen ergäbe sich die unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Ansätze richtige, jedenfalls aber verfassungsrechtlich zulässige Besteuerung. Allein diese Berechnung führe zur konsequenten steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

16

Sie seien sich darüber im Klaren, dass ihre Überlegungen auf dem Hintergrund der aktuell bestehenden Gesetzeslage und der Berechnungsweise, wie sie das Gesetz vorsehe, keine unmittelbare Geltung erlangen könne.

17

Ihr gedanklicher Ansatz sei derjenige, dass sie für die in Rede stehenden Veranlagungszeiträume ihr verbleibendes Einkommen nach Zugrundelegung der bisher festgesetzten Steuerlasten in Vergleich setzten zu dem Einkommen, dass sie gehabt hätten, wenn sie nicht berufstätig gewesen wären bzw. nicht in diesem Umfang hätten berufstätig sein können, z. B. durch Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. In ihrer steuerlichen Behandlung sei nicht erkennbar, inwiefern das Existenzminimum tatsächlich steuerfrei gestellt sei.

18

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 28.01.2002, für 2001 vom 12.02.2003, für 2002 vom 28.04.2004, für 2003 vom 08.11.2004 und für 2004 vom 17.08.2005, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.12.2005 dergestalt zu ändern, dass die vollständige Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen, die Anerkennung von Ausbildungs- und Studienkosten ihrer Kinder sowie die Freistellung des Existenzminimums im beantragten Sinne zugrunde gelegt werden und die Einkommensteuer der Streitjahre entsprechend herabgesetzt wird.

19

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

20

Soweit die nicht ausreichende Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen begehrt werde, fehle der Klage das Rechtsschutzinteresse nach § 40 Abs. 2 FGO, da die angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2005 hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt worden seien. Dieser Vorläufigkeitsvermerk umfasse auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen.

21

Soweit die Kläger den Familienleistungsausgleich als nicht verfassungsgemäß betrachteten, sei Folgendes festzustellen: Zur Begründung werde für die Streitjahre das sächliche Existenzminimum nach Sozialhilferecht den steuerlichen Freibeträgen gegenüber gestellt. Diese Gegenüberstellung ergebe in jedem Fall, dass die steuerlichen Freibeträge die Sozialhilfesätze nicht unerheblich überstiegen. Der von den Klägern vorgenommenen Korrekturberechnung zur Bestimmung der grundgesetzmäßigen Besteuerung könne nicht gefolgt werden, da sie gedanklich nicht im vollen Umfang nachvollzogen werden könne. Dies gelte insbesondere für die ermittelten Steuerfreibeträge. Soweit erkennbar, hätten die Kläger die Steuertabelle, die schon in Form der Grundfreibeträge die Steuerfreistellung des Existenzminimums für Ehegatten enthalte, auf ihren bereits um das Existenzminimum nach Sozialhilferecht gekürzten Bruttoarbeitslohn angewendet. Dabei hätten sie auch Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt. Dies bedinge die doppelte Berücksichtigung der Freistellungen.

22

Durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.02.1999 (Bundessteuerblatt –BStBl- I 2000, 4) sei zusätzlich zum Kinderfreibetrag ein Betreuungsfreibetrag eingeführt worden. Damit entspreche die Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es bestehe keine Veranlassung mehr, Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Kinderfreibeträge bzw. der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorläufig durchzuführen.

23

Zwar ergebe sich nach den Ausführungen des BFH-Beschlusses vom 14.02.2007 (BFH/NV 2007, 904) zur Frage der Höhe des Kindergeldes ab dem Kalenderjahr 2002 aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Gebot zum Ausgleich familienbedingter finanzieller Belastungen. Dem Gesetzgeber stehe bei der Entscheidung, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familien verwirkliche, aber ein Gestaltungsspielraum zu. Weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG lasse sich ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld zur Förderung der Familie in einer bestimmten Höhe herleiten.

24

Die Höhe des Kindergelds sei auch deshalb nicht als verfassungswidrig angesehen worden, weil der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes ab dem Jahr 2000 einen Betreuungsfreibetrag bzw. ab 2002 einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes eingeführt habe, das Kindergeld aber nicht in entsprechendem Umfang erhöht habe. Die gegen diese Entscheidung des BFH gerichtete Verfassungsbeschwerde sei vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (2 BvR 1375/03 vom 06.05.2004, HFR 2004, 692). Das Bundesverfassungsgericht habe u. a. nochmals hervorgehoben, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Förderung der Familie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat durch dieses Schutzgebot nicht gehalten sei, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung stehe vielmehr unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise beanspruchen könne.

25

Soweit die Kläger auf ihre besondere Situation im Hinblick auf die Holzschutzmittelvergiftung hinwiesen, wären in den Streitjahren noch angefallene Maßnahmen ggf. dem Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzuordnen.

26

Beigezogen und Gegenstand der Beratung waren 1 Band Finanzgerichtsakten zum Az. 3 K 115/02 sowie 1 Band Einkommensteuerakten 2002 – 2004 des beklagten Finanzamts zur Steuer-Nr. … .

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist teils unzulässig, teils nicht begründet.

28

Soweit mit der Klage die vollständige Anerkennung von geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen begehrt wird, ist die Klage unzulässig. Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt. Diese Erklärung umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen. Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1994 VI B 123/93, BFH/NV 1994, 548; BFH-Beschluss vom 30.11.2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; Gräber/von Groll, FGO, 6. Aufl., vor § 33 Rd. 4a und vor § 40 Rd. 76).

29

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

30

Soweit die Kläger für das Jahr 2000 die Berücksichtigung der Zahlung von Schulgeld geltend machen, folgt dies aus den Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 15. September 2004 (Az. 3 K 115/02), in welchem gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. April 2002 Bezug genommen wird, und aus denen der Anschlussentscheidung des BFH vom 30. September 2005 (Az. XI B 140/04). Der Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil und den BFH-Beschluss Bezug.

31

Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf den beantragten Abzug der von ihnen unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsleistungen errechneten Existenzminimumbeträge vom dem Bruttoeinkommen des Klägers und einer ihrer Ansicht folgenden Einkommensteuerberechnung. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums wird bei zusammen veranlagten Ehegatten durch den doppelten Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gewährleistet. Das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird gemäß § 31 EStG durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt. Dabei wird dem steuerlichen Kindergeld unter Bezug auf § 31 Satz 2 EStG von den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine Doppelfunktion beigemessen, nämlich einerseits zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und andererseits, soweit es zur verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist, als Sozialleistung (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 62 EStG, Rd. 50 m.w.N.).

32

Die Grund- und Kinderfreibeträge sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus dem Sozialstaatsprinzip der Art. 1 Abs.1, Art. 20 GG leitet sich die sozialstaatliche Praxis ab, jedem Bedürftigen den Sozialhilfesatz als minimale Grundversorgung zu gewähren. Die Höhe der Grundversorgung leitet sich vom sogenannten soziokulturellen Existenzminimum ab. Dabei handelt es sich um einen statistisch berechneten Wert, welcher grundsätzlich den durch Befragungen ermittelten tatsächlichen Ausgaben des ärmsten Fünftels der nach ihren Nettoeinkommen geordneten Einpersonenhaushalte entspricht. Das einkommensteuerliche Existenzminimum, welches als Grund- bzw. Kinderfreibetrag von der Steuer freigestellt ist, darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Regelsätze der Sozialhilfe nicht unterschreiten. Diesen Vorgaben genügen die Freibeträge der streitgegenständlichen Jahre (vgl. u.a. Existenzminimumberichte für 1999, BTDrucksache 13/9561; für 2001, BTDrucksache 14/1926; für 2003, BTDrucksache 14/7765; für 2005, BTDrucksache 15/2462). Hinsichtlich des Kindergeldes bzw. der Kinderfreibeträge ist dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 6 GG nicht das Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303; Beschluss vom 26.08.2008 III B 153/07, BFH/NV 2008, 2009). Die Verpflichtung des Gesetzgebers bestand und besteht lediglich darin, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen Betreuungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182). Ein Recht auf Kindergeld in einer bestimmten Höhe lässt sich hieraus nicht herleiten (Herrmann/Heuer/Raupach-Kanzler, Einkommensteuer, § 66 Rd. 4).

33

Im Übrigen teilt der Senat die Bedenken des Finanzamts zur klägerischen Berechnung der Einkommensteuer, da jedenfalls die Herstellung des bereinigten Einkommens und die anschließende Anwendung der Splittingtabelle, in welche, wie oben dargestellt, der Grundfreibetrag für Eheleute bereits eingearbeitet ist, insoweit zu einer überobligationsgemäßen Begünstigung der Kläger führt. Zutreffend weist das Finanzamt auch darauf hin, dass die besondere Situation der Kläger im Hinblick auf die Holzschutzmittelvergiftung im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen wäre.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

35

Der Senat hat sich im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Situation der Kläger um ein Alleinverdienerehepaar mit vier Kindern handelt, und im Hinblick darauf, dass zu Fragen des Existenzminimums höchstrichterliche Rechtsprechung überwiegend im Beschlusswege ergangen ist, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entschieden.


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published on 27/07/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2008  3 K 28/06 aufgehoben.
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.