Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Juni 2009 - 1 K 1/09

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2009:0604.1K1.09.0A
published on 04/06/2009 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Juni 2009 - 1 K 1/09
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Tatbestand

1

Die Klägerin war eine zweigliedrige GmbH. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ihre wirtschaftliche Identität im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Anschluss an die Übertragung der Anteile des Mehrheitsgesellschafters auf den Minderheitsgesellschafter und eine damit einhergehende geschäftliche Umstrukturierung verloren gegangen ist.

2

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1997 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet. Gründungsgesellschafter waren Herr … (nachfolgend X) mit einem Geschäftsanteil von 51.000 DM und Herr … (nachfolgend Y) mit einem Geschäftsanteil von 49.000 DM. Mit Vertrag vom 17. Mai 2001 teilte X einen Anteil von 21.000 DM ab und übertrug diesen auf Y, welcher seine Beteiligung von 49 % auf 70 % erhöhte. Am 30. Dezember 2002 beschlossen die Gesellschafter die Euro-Umstellung und gleichzeitige Erhöhung des Stammkapitals auf 81.130 Euro. Y stockte seine Beteiligung von 70.000 DM auf 56.800 Euro (= 70,01 %) auf. X erhöhte seinen Stammkapitalanteil auf 24.330 Euro (= 29,99 %). Mit Vertrag vom 22. Januar 2003 erwarb X von Y zum Stichtag 1. Januar 2003 sämtliche Geschäftsanteile zum Preis von 1 Euro. Bis zum 31. Dezember 2002 betrieb die Klägerin den Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik und ab Januar 2003 eine Videothek nebst Vermittlung von Internetverkäufen. Der verbleibende Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2002 ist auf 121.760 Euro festgestellt. In ihrer KSt-Erklärung 2003 begehrte die Klägerin den in 2003 erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem vorgenannten Verlustvortrag zu verrechnen.

3

Im Anschluss an eine 2005 durchgeführte Außenprüfung gelangte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - u.a. zu der Überzeugung, dass infolge der Anteilsübertragung auf X sowie der Veränderung im Betriebsvermögen die wirtschaftliche Identität der Klägerin ab 2003 entfallen sei. Es lehnte deshalb eine Gewinnverrechnung für 2003 ab und stellte den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2003 auf 0 Euro fest. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2005 (Mittwoch) zurück: Die 50%-Grenze gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG beziehe sich allein auf das Nennkapital der Gesellschaft. Es sei unerheblich, ob die Anteile gegen Entgelt oder unentgeltlich übertragen worden seien. Dass X bereits von 1997 – 2001 Mehrheitsgesellschafter der Klägerin gewesen sei, sei ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Gesellschaft sei in 2003 auch mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgesetzt worden. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Jahresabschlüssen und sei von der Klägern nicht in Abrede gestellt worden.

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Mit der am 16. November 2005 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

5

Ein Gesellschafterwechsel spiele sich auf einer anderen rechtlichen wie steuerlichen Ebene ab und berühre deshalb nicht die Identität der Kapitalgesellschaft. Unabhängig davon könne hier bei vernünftiger Würdigung des Sachverhalts auch nicht von einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile ausgegangen werden. X habe den zuvor an Y übertragenen 21%igen Anteil wieder zurückerworben, so dass im Ergebnis der Y lediglich einen 49%igen Anteil übertragen habe. Auch der Gesetzeszweck spreche für eine Klagstattgabe. Ziel des § 8 Abs. 4 KStG sei die Eindämmung eines als missbräuchlich angesehenen Handels mit Verlustvorträgen. Ein solcher Sachverhalt sei hier nicht gegeben. X sei von der Gründung der Gesellschaft bis zum  31. Mai 2001 ihr Mehrheitsgesellschafter gewesen und sei ab Januar 2003 sogar zum alleinigen Gesellschafter aufgerückt. Lediglich für den Zeitraum 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2002 habe er vorübergehend nur über eine Minderheitsbeteiligung verfügt. Die wirtschaftliche Identität der Klägerin sei daher durch den Anteilserwerb aus 2003 nicht verloren gegangen, sondern wiederhergestellt worden. In jedem Falle aber müsse der bis zum 31. Dezember 2000 unter der Mehrheitsbeteiligung des X aufgelaufene Verlust, welcher mit Bescheid von 7. Juni 2002 auf 155.900 DM festgestellt worden sei, Berücksichtigung finden.

6

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003 vom 8. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag nach Abzug des Einkommens aus 2003 in Höhe von 24.145 Euro auf 97.203 Euro festgestellt wird.

7

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Ein Anspruch auf Verlustabzug bestehe nicht, weil die wirtschaftliche Identität der Klägerin verloren gegangen sei. Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft werde in erster Linie durch ihren Unternehmensgegenstand und das verfügbare Betriebsvermögen bestimmt. Der Wechsel der Beteiligungsverhältnisse stelle lediglich ein Ergänzungskriterium dar. Auch die hierzu aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Es komme allein auf die Übertragung einer Mehrheit der Anteile an. Unbeachtlich sei, von wem diese Anteile erworben worden seien und welche Stellung der Erwerber zuvor in der Gesellschaft gehabt habe. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf anteilige Berücksichtigung der unter der früheren Mehrheitsbeteiligung des X im Zeitraum bis Mai 2001 aufgelaufenen Verluste zu. Der Verlust sei allein der Körperschaft zuzurechnen. Ein späteres Wiederaufleben von Altverlusten nach Wiederherstellung der früheren Mehrheitsverhältnisse sehe das Gesetz nicht vor.

 

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Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Vorlageverfahrens 1 BvL 8/06 (nach interner Abgabe: 2 BvL 61/06) angeordnet (Beschluss vom 20. Dezember 2005). Das Verfahren ist nach  Erledigung des Vorlageverfahrens fortgeführt worden (Beschluss vom 5. Januar 2009).

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 verwiesen.

11

Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

13

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vortrag der bis zum 31. Dezember 2002 aufgelaufenen und festgestellten Verluste gemäß § 8 Abs. 4 KStG zu, weil ihre wirtschaftliche Identität durch Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs und Ausscheiden des Y aus der Gesellschaft im Wege der Anteilsübertragung auf X mit Vertrag vom 22. Januar 2003 entfallen ist.

14

Nach § 8 Abs. 4 KStG ist Voraussetzung für den Abzug von Verlusten nach § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. § 8 Abs. 4 KStG definiert die "wirtschaftliche Identität" einer Körperschaft nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft ("insbesondere"; vgl. die BFH-Urteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BStBl II 1997, 829 und vom 8. August 2001 I R 29/00, BStBl II 2002, 392), wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist. Die Vorschrift setzt damit aber zugleich mittelbar einen Maßstab für die unter Satz 1 der Vorschrift zu fassenden Sachverhalte. Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in Satz 2 genannten wirtschaftlich vergleichbar sind.

15

Nach dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (KStG 1996 a.F.) fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn – erstens – bezogen auf das gezeichnete Kapital mehr als 75% der Geschäftsanteile übertragen werden, – zweitens – überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt und – drittens – der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen wieder aufgenommen wird. Durch § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. sind diese Voraussetzungen in zwei Punkten verschärft worden: Die wirtschaftliche Identität fehlt danach bereits dann, wenn mehr als 50% der Geschäftsanteile übertragen werden und wenn der Geschäftsbetrieb mit dem überwiegend neuen Betriebsvermögen fortgeführt wird.

16

Im Streitfall sind beide Tatbestandmerkmale des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG in der Fassung des Streitjahres erfüllt. Es sind in 2003 mehr als 50% der Anteile übertragen worden. Der neue Alleingesellschafter X führte die Gesellschaft unstreitig auch mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort. Das von der Rechtsprechung ergänzend aufgestellte Kriterium des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602) ist ebenfalls gegeben. Die Anteilsübertragung auf X und die Zuführung des neuen Betriebsvermögens stehen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs der Klägerin von einem Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik zu einer Videothek mit Vermittlung von Internetverkäufen.

17

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Anteilserwerber X kein Neugesellschafter ist, sondern bereits zuvor an der Klägerin beteiligt war und dies bis auf eine Unterbrechung von ca. 1 ½ Jahren sogar als deren Mehrheitsgesellschafter.

18

Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG unterscheidet nicht zwischen einer Anteilsübertragung auf Neugesellschafter und einer Aufstockung von Anteilen durch Altgesellschafter. Allerdings wird in den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 4 KStG ausdrücklich auf das Ziel der Unterbindung einer Veräußerung von Verlustvorträgen an neue Gesellschafter abgestellt. Der Gesetzgeber reagierte auf eine geänderte Rechtsprechung des BFH. Der BFH hatte zuvor durch Urteile vom 29. Oktober 1986, BStBl II 1987, 308 und 310 entschieden, dass bei einer Kapitalgesellschaft Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel auch dann nicht versagt werden könnten, wenn die Kapitalgesellschaft ihre bisherigen Vermögenswerte im Wesentlichen verloren hat und durch Zuführung von Mitteln der neuen Gesellschafter wirtschaftlich wiederbelebt wird. Diese Rechtsprechung hätte nach Auffassung des Gesetzgebers die rechtspolitisch unerwünschte Folge gehabt, dass Verlustvorträge z.B. durch Mantelkauf hätten veräußert werden können. Dies sollte durch die Neuregelung verhindert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 11/2157, Seite 171). Der Gesetzgeber führt insoweit wörtlich aus:

19

„Die Regelung [§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F.] geht davon aus, dass die wirtschaftliche Identität dann nicht mehr vorliegt, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen und die Gesellschaft danach mit überwiegend neuen Betriebsvermögen wieder aufnimmt“.    

20

§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist dann in der Folgezeit weiter verschärft worden, indem u.a. die 75% Schwelle auf eine 50% Schwelle herabgesetzt wurde.

21

Im Streitfall ist der vom Gesetzgeber ausdrücklich angesprochene Fall des Mantelkaufs durch neue Gesellschafter zwar nicht gegeben. Umgekehrt bestehen jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass es dem Gesetzgeber ausschließlich um den Gesichtspunkt der Missbrauchsverhinderung in Gestalt der Veräußerung von Verlustvorträgen an Neugesellschafter gegangen ist. Der objektive Regelungsgehalt des § 8 Abs. 4 KStG erschöpft sich nicht auf eine solche Fallgestaltung. Er stellt vielmehr eine typisierende Regelung dar, welche über den Missbrauchsgedanken hinaus konkrete sachliche Voraussetzungen für die Gewährung des Verlustabzugs aufstellt. Das BMF-Schreiben zur Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG vom 16. April 1999 (BStBl I 1999, 455, Rz. 5) sowie die Kommentarliteratur gehen denn auch unter Hinweis auf den Regelungswortlaut übereinstimmend davon aus, dass Erwerber der Anteile sowohl neue als auch bereits beteiligte Gesellschafter sein können (Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 8 Abs. 4 Rn. 55; Lang in Ernst/Young, KStG, § 8 Rn. 1265; Mössner/Seeger/Janssen, KStG, § 8 Rn. 1130).

22

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass X bereits in der Vergangenheit, nämlich bis zum 17. Mai 2001 ihr Mehrheitsgesellschafter war. Zwar beinhaltet die Übertragung sämtlicher Anteile auf X durch Vertrag vom 22. Januar 2003 mittelbar auch eine Rückübertragung des von ihm zuvor auf Y übertragenen Anteils über nominal 21.000 DM. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen für den Erhalt des Verlustvortrags entfallen sind. Auch die Rückübertragung desselben Anteils führt nicht dazu, dass die frühere Übertragung bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG unberücksichtigt bleibt (vgl. Engers, BB 2006, 743, 746 unter Ziffer 5). Für eine solche Betrachtungsweise fehlen zureichende gesetzliche Anknüpfungspunkte. Zwar ist unbestritten, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG nicht allein auf isolierte Übertragungsakte abzustellen ist, weil die Vorschrift ansonsten durch Aufteilung eines Gesellschafterwechsels in mehrere Übertragungsvorgänge leicht zu umgehen wäre. Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass einzelne Übertragungsakte im Falle der späteren Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen wären. Bei der Rückabwicklungsvariante ist eine Gesetzesumgehung von vornherein ausgeschlossen, so dass es angesichts des insoweit klaren und eindeutigen Wortlauts des § 8 Abs. 4 KStG an einer normativen Grundlage für eine zusammenfassende Betrachtung von Erst- und Rückübertragung fehlt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die (teilweise) Rückübertragung nicht mit der Zielsetzung der Wiederherstellung der ursprünglichen Gesellschafter- und Unternehmensstruktur erfolgte, sondern maßgeblich auf dem Gesichtspunkt beruhte, dass der neue Alleingesellschafter X die Klägerin mit einem neuen Geschäftskonzept auf eigenes Risiko fortführen wollte.

23

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vortrag des bis zum 31. Dezember 2000 unter der Mehrheitsbeteiligung des X aufgelaufenen Verlusts in Höhe von 155.900 DM zu. Zwar ist in diesem Umfang der Verlust von einem jeweils identischen Mehrheitsgesellschafter erlitten worden, so dass von einer missbräuchlichen Veräußerung von Verlusten keine Rede sein kann. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch keine anteilige Verlustanerkennung. Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 4 KStG besteht in der vollständigen Anerkennung oder Versagung des Vortrags von Altverlusten. Eine differenzierte Betrachtungsweise mit einem Bestandsschutz für Rückabwicklungsvorgänge ist nicht vorgesehen. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Vorschrift eine typisierende Regelung beinhaltet, die über den reinen Missbrauchsgedanken hinausgeht. Hinzu kommt, dass § 8 Abs. 4 KStG neben der Gesellschafteridentität auch auf den Gesichtspunkt der wesentlichen Identität im Betriebsvermögen abstellt. Diese ist hier jedoch infolge der geschäftlichen Neuausrichtung der Klägerin mit überwiegend neuem Betriebsvermögen nicht mehr gegeben. Deshalb und weil die vorübergehende Reduzierung der früheren Mehrheitsbeteiligung des X auf einer frei gestaltbaren privatautonomen Entscheidung beruhte, wird die Klägerin auch nicht in unzumutbarer Weise steuerlich belastet.

24

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

25

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 17/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Verlustvortrag nach einer Übertragung der Anteile im Gesellschafterkreis und einer geschäftlichen Umstrukturierung untergegangen ist
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Annotations

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.