Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Apr. 2015 - 6 Ko 1093/15

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2015:0416.6KO1093.15.0A
published on 16/04/2015 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Apr. 2015 - 6 Ko 1093/15
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Tenor

I. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 102,82 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Im vorliegenden Erinnerungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das Gericht den Streitwert fehlerhaft festgesetzt und im Anschluss daran die Kosten unzutreffend festgesetzt hat.

2

Mit Klageschrift vom 01. August 2014, bei Gericht eingegangen am 04. August 2014, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Kindergeldantrag vom 13. Januar 2014 zu entscheiden. Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hatte, wurden ihr mit Beschluss der Berichterstatterin vom 25. November 2014 die Kosten des Verfahrens gem. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO auferlegt.

3

Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Verfahrensstreitwert gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 3.017,00 € festgesetzt auf der Grundlage folgender Streitwertermittlung im Verfahren 6 K 1983/14:

4

„Der Kläger beantragt die Gewährung von Kindergeld für das Kind M geb. am 27.08.2007,
die Zeit ab 02/13 – 08/14 (Klageeingang, anstatt EE), = 19 x 158,81 = 3.017,39 €.
Hinweis:
Gemäß BFH-Beschluss vom 19.12.2008 Az: III B 163/07 BFH /NV 2009, 578 bindet die angefochtene Entscheidung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Streitiger KG-Zeitraum daher maximal bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
                                                SW: 3.017,- €.

5

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 beantragte der Kläger eine Kostenerstattung i.H.v. 503,61 €.

6

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2015 wurden die von der Beklagten an die Rechtsanwältin gem. § 126 ZPO zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 503,61 € festgesetzt.

7

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Erinnerungsführerin mit am 27. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben Erinnerung ein mit der Begründung, das Gericht habe den Streitwert fehlerhaft festgesetzt. Er sei daher von Amtswegen gem. § 63 Abs. 3 GKG zu korrigieren. Im Rahmen des Klageverfahrens sei die Verurteilung der Beklagten zu irgendeiner Entscheidung beantragt worden. Eine konkrete Bezifferung des Kindergeldes oder eines Zeitraums sei nicht erfolgt (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 01. Juni 2006 I E 2/06). Der Streitwert einer solchen Untätigkeitsklage sei auf 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages zu bemessen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. November 1962 IV 70/59 S und BFH-Beschluss vom 11. Juni 1987 III R 92/85). Zu erstatten sei demnach lediglich ein Betrag von 102,82 €. Die Berechnung ergebe sich aus der beigefügten Aufstellung (Bl. 55 der Prozessakte).

8

Der Streitwert bemesse sich nach dem unmittelbaren Interesse des Klägers. Wenn der Kläger lediglich die Entscheidung über einen Antrag begehre, dann sei der Streitwert mit 10 % der möglichen Kindergeldfestsetzung zu bemessen; dem Klagebegehren sei bereits dann entsprochen, wenn irgendeine Entscheidung getroffen werde. Die zwingende Festsetzung von Kindergeld habe mit dem gestellten Antrag nicht erreicht werden können. Wäre es dem Kläger konkret um das Kindergeld gegangen, hätte er zum Einen eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO beantragen oder einen konkret bezifferten Klageantrag stellen können. Er hätte sich dann jedoch in die Gefahr begeben, mit seinem Sachantrag ggfs. teilweise zu unterliegen.

9

Der Erinnerungsgegner tritt der Erinnerung entgegen und führt dazu aus, dass die von der Erinnerungsführerin zitierte Rechtsprechung des BFH auf einen ganz anderen Fall abziele, nämlich den, dass bereits eine Entscheidung der Behörde ergangen sei, hiergegen Einspruch eingelegt worden sei und dann über den Einspruch eine unangemessen lange Zeit nicht entschieden worden sei und daher Untätigkeitsklage erhoben worden sei. Vorliegend habe die Behörde jedoch gar nicht entschieden, so dass lediglich zu beantragen gewesen sei, dass die Behörde nunmehr nach 6 Monaten überhaupt über den Kindergeldantrag entscheide. Eine Bezifferung des Antrages sei daher weder notwendig noch geboten gewesen. Der vom Finanzgericht beschlossene Streitwert i.H.v. 3.017,00 € sei daher zutreffend.

10

Nach Nichtabhilfe ist die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden.

11

Auf den Antrag der Erinnerungsführerin hin ist die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2015 im Verfahren 6 K 1983/14 einstweilen ausgesetzt worden bis zur Entscheidung über die von der Erinnerungsführung eingelegte Erinnerung (Beschluss des Senats vom 03. Februar 2015).

Entscheidungsgründe

12

II. Die Erinnerung ist begründet. Die zu erstattenden Kosten sind – ausgehend von einem unzutreffenden Streitwert – im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2015 zu Unrecht auf 503,61 € festgesetzt worden.

13

1. Das Gericht wertet die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände gegen die Kostenfestsetzung zugleich als Anregung, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern.

14

Die Änderung der mit Beschluss vom 26. November 2014 vorgenommenen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über den Streitwert von Amts wegen ändern. Dabei ist die in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geregelte Frist – deren Einhaltung im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei ist – zu beachten.

15

Trotz der Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG als „Kann-Bestimmung“ handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift. Angesichts der Obliegenheit des Gerichts, ohne dahingehende Anregung der Beteiligten oder deren förmlichen (Änderungs-) Antrag von Amts wegen tätig zu werden, begründet die Vorschrift die Pflicht des Gerichts, den Streitwertbeschluss zu ändern, wenn er mit der Rechtslage nicht übereinstimmt; das Verbot der Schlechterstellung gilt hier nicht [OLG Köln, Beschluss vom 13. März 1992 – 13 W 14/92 – VersR 1992, S. 1028; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 1990 – 1 S 81/90 – DÖV 1990, S. 937 (938); OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Juni 1987 – 14 W 429/87 – AnwBl. 1988, S. 294 (295)]. Gegenstand der „Kann-Regelung“ ist insoweit allein die Bestimmung der Zuständigkeit für die vorzunehmende Änderung [ Hartmann , Kostengesetze, 39. Auflage, München 2009, § 63 GKG RdNr. 38]. Entscheidendes Kriterium für die Frage, ob und ggf. in welcher Hinsicht die Festsetzung des Streitwertes zu ändern ist, ist mithin allein die Übereinstimmung des Streitwertes mit der Prozessrechtslage. Die Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung berechtigt das Prozessgericht deshalb unter anderem auch dann zur Änderung, wenn sie darauf beruht, dass das Gericht bei der Festsetzung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat oder nach erfolgter Festsetzung neue Gesichtspunkte zutage treten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. August 2009 4 K 503/08, EFG 2010, 74).

16

Der Streitwert beträgt im vorliegenden Klageverfahren nicht 3.017 €, sondern lediglich 10 v.H. dieses Betrages (301,70 €). Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2.V.m. § 52 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.

17

2.a. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung ist der Streitwert im Falle einer Untätigkeitsklage mit 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages – hier also 10 v.H. des gemäß § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes als Steuervergütung gezahlten Kindergeldes – anzunehmen, wenn die Klage (abweichend vom Inhalt des § 46 Abs. 1 FGO) nur auf das Tätigwerden der beklagten Behörde gerichtet ist (BFH-Urteil vom 15. November 1962 IV 70/59 S, BStBl. III 1963, 270, und Beschluss vom 30. August 1967 VI B 63/67, BFHE 90, S. 95 = BStBl. III 1967, S. 786). Die Verminderung des Streitwertes auf 10 v.H. des letztlich streitigen Betrages rechtfertigt sich in dieser Fallgestaltung daraus, dass das Gericht nicht mit der Prüfung der materiellen Rechtsfragen befasst wird, sondern lediglich dazu angerufen wird, um die Behörde zum Tätigwerden anzuhalten.

18

Ist die Untätigkeitsklage demgegenüber entsprechend der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 FGO darauf gerichtet, dass das angerufene Finanzgericht selbst in der Sache entscheidet, ist der streitige Steuerbetrag bzw. Kindergeldbetrag in voller Höhe als Streitwert in Ansatz zu bringen (BFH-Beschluss vom 11. Juni 1987 III R 92/85, juris, Beschluss vom 26. April 1972 VII B 38/70, BFHE 105, 334 = BStBl. II 1972, 574, Beschluss vom 19. Februar 1969 I B 41, 42, 43/68, BFHE 95, 27 = BStBl. II 1969, 319 sowie Beschluss vom 25. Januar 1967 I B 11/66, BFHE 88, 19 = BStBl. III 1967, 253).

19

Die zum Streitwert der Untätigkeitsklage von der Erinnerungsführerin angeführte, mittlerweile über 30 Jahre alte Rechtsprechung hat der BFH – soweit erkennbar – bislang weder aufgegeben noch geändert (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. August 2009 4 K 503/08, EFG 2010, 74).

20

2.b. Die Erinnerungsgegnerin wendet gegen die Übernahme dieser Grundsätze im Streitfall zu Unrecht ein, dass der Sachverhalt vorliegend ein anderer sei, da vorliegend noch gar keine Grundentscheidung (Verwaltungsakt) ergangen und daher eine „Bezifferung des Antrages … weder notwendig noch geboten gewesen“ sei. Dieser tatsächlich gegebene Sachverhaltsunterschied führt bei der Streitwertbestimmung zu keinem anderen Ergebnis, da im einen wie im anderen Fall das Klagebegehren ausschließlich darauf gerichtet ist, die Untätigkeit der Behörde zu beenden. Der fachlich vertretene Kläger hat seine Klage im Betreff gekennzeichnet als solche „wegen Untätigkeit“; dementsprechend hat er auch keinen bezifferten Klageantrag gestellt und auch in der Begründung keinen bezifferten Anspruch geltend gemacht. Dies hat der Erinnerungsgegner in seiner Erinnerungserwiderung im Übrigen nochmals ausdrücklich bestätigt. Die vorgenannte BFH-Rechtsprechung ist damit uneingeschränkt anwendbar.

21

3. Ausgehend von dem zutreffenden Streitwert sind die zu erstattenden Kosten auf 102,82 € festzusetzen. Auf die Berechnung der Erinnerungsführerin, der der Erinnerungsgegner im Übrigen insoweit nicht widersprochen hat, wird Bezug genommen.

22

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, da das GKG einen Gebührentatbestand für das Erinnerungsverfahren nicht vorsieht.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/08/2015 00:00

Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 544/14 Beschluss In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbev.: ... gegen Familienkasse ... - Beklagte - wegen Kindergeld (Untätigkeitsklage) hier:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.