Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Sept. 2010 - 6 K 2286/08
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen.
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Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung.
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In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 € geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. November 2005 berücksichtigte der Beklagte nur einen Verlust in Höhe von 7.370 €, weil er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzte. Da der Einkommensteuerbescheid 2003 auch in anderer Hinsicht nicht erklärungsgemäß erging und in Hinblick auf einen bei Gericht geführten Rechtsstreit wegen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, legten die Kläger Einspruch ein.
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Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Umsatzsteuer - Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003).
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch die einkommensteuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Daher seien die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers auf 14.041 € zu korrigieren, weil neben anderen Streitpunkten, die nicht Gegenstand der Klage sind, die Versteuerung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Audi A6 zu beschränken sei, hierzu die sog. 1%-Regelung Anwendung finde und der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Audi A3 zu korrigieren sei. Die Änderungen erfolgten mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31. Januar 2007 und die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wurde nochmals mit Bescheid vom 13. April 2007 geändert.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wegen anderer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind, verbösert und der Einspruch zurückgewiesen.
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In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 19.401 € geltend. Entsprechend dem Streitjahr 2003 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung - wobei bei der Umsatzsteuersonderprüfer für das Streitjahr 2004 der Erlös aus dem Verkauf des Audi A3 in Höhe von 7.000 € brutto nicht zu den Betriebseinnahmen gezählt wurde und das Fahrzeug BMW Cabrio nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde- wurde im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Januar 2007 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein Verlust in Höhe von 11.248 € berücksichtigt. Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals mit Bescheiden vom 4. Juli 2007 und 1. Oktober 2007 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals zu Gunsten der Kläger geändert, der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen.
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Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs Audi A3 bzw. BMW im Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und Audi A3 bzw. im Streitjahr 2004 Audi A6 und BMW Cabrio würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. In den Vorjahren sei es vom Beklagten nicht beanstandet worden, dass der Kläger neben dem Audi A6 auch noch den weiteren Pkw seinem Betriebsvermögen zuordnet und bei der Ermittlung des Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit die Hälfte der Ausgaben dem Betrieb und die Hälfte der privaten Nutzung zugeordnet hätte. Auch in den Streitjahren sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. In mühevoller Kleinarbeit hätten sie im Nachhinein anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellt. Dabei seien auch die Fahrten aufgeführt, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden, insbesondere Besorgungsfahrten für die Eigentumswohnungen. Auch seien die Familienheimfahrten des Klägers von A und die Besorgungsfahrten für die betriebliche Tätigkeit vermerkt (für 2003 Blatt 58 ff der Prozessakte und für 2004 Blatt 121ff der Prozessakte). Soweit der Beklagte hierzu Ungereimtheiten der Aufstellungen festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst seine Angaben zu den Fahrten zur Arbeitsstätte im Nachhinein nicht mehr vollständig rekonstruieren könne und es möglich sei, dass dem Kläger bei den damaligen Angaben ein Fehler unterlaufen wäre, da Urlaubs- und Krankheitstage nur geschätzt worden seien. Da der Beklagte jedoch nur geringe Differenzen festgestellt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass die Aufstellungen nicht aussagekräftig seien. Die vom Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten seien zu erklären (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 21. Oktober 2009, Blatt 206 der Prozessakte). Soweit der Beklagte Differenzen bei den Heimfahrten beanstande, würde dies daraus resultieren, dass diese mit dem dritten Fahrzeug, den BMW Kombi erfolgt seien und ihnen ein Übertragungsfehler unterlaufen sei. Soweit der Beklagte die betriebliche Veranlassung von Besorgungsfahrten bezweifele, sei darauf hinzuweisen, dass hier Besorgungen für die selbständige Tätigkeit gemacht worden seien und die Angaben mit den dem Beklagten bekannten Belegen zu den Betriebsausgaben übereinstimmen würden. Tankfahrten und Autowäsche seien auch nicht ausschließlich als Geschäftsfahrten angesehen worden, sondern auch als privat berücksichtigt worden. Tanken und die Autowäsche seien nur dann der geschäftlichen Tätigkeit zugerechnet worden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Geschäftsfahrt erfolgt seien. Soweit der Beklagte Fahrten nach A beanstande, seien diese auf Grund der von der Klägerin vermieteten Eigentumswohnung in A erfolgt, da es bei dieser Eigentumswohnung viele Scherereien auf Grund von Baumängeln gegeben hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor den Streitjahren zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet wurde und eine jeweils 50%ige Nutzung des Audi A3 und des Audi A6 zu betrieblichen Zwecken akzeptiert worden. Das Vertrauen des Klägers sei zumindest insoweit schutzwürdig, als man ihm nicht im Nachhinein zum Vorwurf machen könne, er habe nicht durch zeitnahe Aufzeichnung den Nachweis geführt, dass die beiden Fahrzeuge zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden seien. Sie hätten sich nunmehr der Mühe unterzogen, die unstreitig zu betrieblichen Zwecken durchgeführten Fahrten nochmals in anderer Form darzustellen. Dabei seien nur die Fahrten berücksichtigt, die durch Beraterverträge und Rechnungen belegt seien. Auch bei Berücksichtigung nur dieser Fahrten ergäbe sich ausgehend von der Gesamtfahrleistung der Kraftfahrzeuge ein betrieblicher Nutzungsanteil des Zweitfahrzeugs im Streitjahr 2003 von 19% und im Streitjahr 2004 von 23,7%. Selbst wenn man daher nach den Bedenken des Beklagten einzelne Fahrten nicht dem betrieblichen Bereich zurechnen würde, so würde dennoch der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtlaufleistung mehr als 10% betragen.
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Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2003 vom 13. April 2007 und 2004 vom 1. Oktober 2007 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 13. August 2008 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit auch das Zweitfahrzeug Audi A3 bzw. BMW Cabrio dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wird.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, das von den Klägern behauptete Erinnerungsvermögen über die Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erstaunlich, obgleich die Kläger im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge hätten vorlegen können. Auf seine Nachfrage nach der Nutzung der einzelnen Fahrzeuge im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie die einzelnen Fahrten mit den Kraftfahrzeugen im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen könnten. Daher sei im Ergebnis festzuhalten, dass den im Jahr 2009 nachträglich gefertigten Aufstellungen nicht die Beweiskraft zukomme, die ihnen von den Klägern beigemessen werde. Die Aufstellungen seien nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten darzulegen. Hinsichtlich der Aufstellungen seien ihm zahlreiche Ungereimtheiten aufgefallen (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Blatt 198ff der Prozessakte). Auffällig seien auch die zahlreichen Besorgungsfahrten, bei denen ein Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht festzustellen, sondern vielmehr anzunehmen sei, dass es sich hierbei wenigstens um gemischte Aufwendungen handeln würde. Es seien auch Geschäftsfahrten mit dem Audi A3 aufgeführt, obgleich sich der Kläger zu diesen Zeiten nach den in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit für mehrere Wochen auf Dienstreisen in Übersee aufgehalten hätte. Schließlich seien auch auffallend viele Fahrten nach A zu der an die Tochter der Kläger und deren Ehemann vermieteten Wohnung in der N-Straße aufgeführt worden, die angeblich von dem Wohnsitz der Kläger in F aus angetreten worden wären, obgleich der Kläger selbst in A wohnhaft gewesen sei. Auch hier bestünde die begründete Vermutung, dass die Kläger nicht korrekt zwischen Kosten der Lebensführung und Werbungskosten unterschieden hätten. Bei den Aufstellungen würden Ungereimtheiten verbleiben, die von den Klägern nicht ausgeräumt worden wären. Daher könnten die nicht zeitnah, sondern erst erheblich im Nachhinein erstellten Aufstellungen den Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten der Zweitfahrzeuge nicht mehr glaubhaft machen. Die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erst im Rahmen der Jahr 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinterfragt und überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Kläger keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge vorlegen können. Dennoch hätte der Prüfer den teureren Audi A6 aus Kulanzgründen im Unternehmensvermögen belassen und lediglich für das günstigere Zweitfahrzeug die Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers versagt. Wegen fehlender Nachweise hätte der Prüfer auch eine umgekehrte -für den Kläger weniger günstige- Zuordnung der Kraftfahrzeuge vornehmen können. Vertrauensschutz sei dem Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht zu gewähren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2003 ein Audi A3 verkauft und ein BMW Cabrio angeschafft worden sei. Auch würde sich aus den Gewinnermittlungen der Jahre vor 2003 nicht zwingend ergeben, dass der Kläger die in den Streitjahren benutzten Kraftfahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hätte. Im Anlageverzeichnis für 2002 sei beispielsweise zum 1. Januar 2002 lediglich ein Audi A3 mit einem Buchwert von 1.791 € aufgeführt, der zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbuchwert von 0,50 € abgeschrieben worden sei. Unter sonstige Fahrzeugkosten sei ein Betrag in Höhe von 12.791 € ausgewiesen, bei dem sich gegebenenfalls u.a. um Leasingkosten für ein weiteres Kraftfahrzeug handeln könne.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert hat, steht die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen. Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet allerdings aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört; als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt ferner im Falle einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass dies in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132 und vom 16. Juni 2004 - XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173).
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Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat diesen in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen können den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft machen. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen -im Streitfall: der selbständigen Tätigkeit des Klägers, den Vermietungseinkünften und privat- zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws glaubhaft zu machen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 9. März 2009 - 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394).
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Im Streitfall scheidet eine Zuordnung des zweiten Kraftfahrzeugs zu dem Betriebsvermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit bereits deswegen aus, weil die zum Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs gefertigten Aufzeichnungen nicht zeitnah gefertigt worden sind.
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Wie bei einem Fahrtenbuch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 - VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408). Zudem haben wegen der jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit die nach der Behauptung der Kläger zugrundeliegenden Terminkalender des Klägers und Tagebücher der Klägerin keinen eigenen Beweiswert und den schriftlichen Aufzeichnungen kommt deshalb kein Beweiswert zu, weil die Aufzeichnungen erst mehrere Jahre nach der Fertigung der behaupteten Grundaufzeichnungen und damit nicht mehr zeitnah gefertigt worden sind (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2000 - 4 K 3019/98, DStRE 2000, 717).
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Die Aufzeichnungen sind im Nachhinein jeglicher Manipulation zugänglich und durch die beliebige Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Fahrtstrecken lässt sich der betriebliche Nutzungsanteil der Kraftfahrzeuge im Nachhinein in jeglicher Weise festlegen. So lässt sich beispielsweise auch aus den Tankbelegen nicht ersehen, welches Kraftfahrzeug betankt worden ist. Der Beklagte hat auch entsprechende Mängel der Aufzeichnungen dargelegt. Diese Mängel haben die Kläger zwar versucht zu entkräften, letztlich fehlt es jedoch wiederum am Nachweis, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Klägern behauptet. Hinzu kommt, dass die vom Beklagten dargelegten Mängel ausreichen, grundsätzliche Zweifel an den Aufzeichnungen hervorzurufen. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, die Aufzeichnungen vollständig überprüft zu haben und alle Fehler darin aufgezeigt zu haben. Wegen des langen Zeitablaufs und weil die Aufzeichnung gerade nicht zeitnah geführt worden sind, sind die Kontrollmöglichkeiten des Beklagten hierzu auch eingeschränkt. Dies bedeutet im Gegenzug aber nicht, dass die vom Beklagten aufgedeckten Mängel die einzigen Mängel der Aufzeichnungen sind. Wegen der vom Beklagten aufgezeigten Mängel und der Schwierigkeiten, im Nachhinein die Unstimmigkeiten bei den nicht zeitnah geführten Aufzeichnungen aufzuklären, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Aufzeichnungen zum Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs nur dann geeignet sind, wenn diese zeitnah geführt werden.
- 18
Im Übrigen ist dem Beklagten auch zuzugeben, dass die Aufzeichnungen den Anschein herrufen, dass die Kläger in nach der Regelung des § 12 EStG unzulässiger Weise mit der Einkünfteerzielung zusammenhängende tatsächliche Umstände und private Angelegenheiten verquickt haben. So fällt bei den Aufzeichnungen der hohe Anteil von "Besorgungsfahrten" im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte des Klägers bzw. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf. Nach der Lebenserfahrung besteht hier die Vermutung, dass diese Besorgungen bei privaten Fahrten mit erledigt wurden bzw. dass ein betrieblicher Grund zum Anlass genommen wurde, hier auch private Dinge zu erledigen. Solche Fahrten sind bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfangs jedoch nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist zu vermuten, dass Fahrten der Klägerin nach A, die angeblich mit der vermieteten Wohnung dort zusammenhängen würden, auch zum Besuch des Klägers bzw. der gemeinsamen Tochter genutzt wurden sind, so dass auch hier die Berücksichtigung bei der Bemessung des betrieblichen Nutzungsanteils nicht in Betracht kommt.
- 19
Die von den Klägern vorgelegten Aufstellungen, aus denen sich betriebliche Nutzungsanteile von mehr als 10% für beide Kraftfahrzeuge in den Streitjahren ergeben würden, sind nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderten zeitnahen Aufzeichnungen zu ersetzen. Soweit die Kläger behaupten, diese betrieblichen Fahrten seien durch Rechnungen und Beraterverträge "belegt" und "bei deren betrieblichen Veranlassung man keinen Zweifel" haben könne, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn auch hier haben die Kläger die Durchführung der Fahrten nur behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Aus den Rechnungen und Beraterverträgen folgt nämlich weder zwingend, dass betriebliche Fahrten überhaupt durchgeführt wurden, dass hierzu die Kraftfahrzeuge oder nicht etwa ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde, noch dass diese mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführt wurden. Allein die behauptete betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs ist hier aber im Streit, die betriebliche Nutzung des größeren und teueren der beiden Kraftfahrzeuge ist vom Beklagten berücksichtigt worden.
- 20
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte sei mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre von seiner Behandlung der streitigen Kraftfahrzeugkosten in den Vorjahren abgewichen, kann er sich nicht auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Fortsetzung dieser Veranlagungspraxis berufen. Denn es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Diese Grundsätze gelten gerade auch in dem Zusammenhang, dass die Zuordnung eines PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.