Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juni 2016 - 6 K 1797/13

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2016:0609.6K1797.13.0A
published on 09/06/2016 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juni 2016 - 6 K 1797/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Klägerin ist die Stadtgemeinde …, die u.a. einen Kurbetrieb unterhält.

2

Die Klägerin errichtete ab dem Jahr 2009 in der Stadtmitte auf dem Gelände eines ehemaligen Supermarktes einen als Marktplatz bezeichneten Platz, der mit einer Bühnenanlage mit Zuschauertribüne, Ruhebänken sowie  einem Geräte- und Abstellraum ausgestattet wurde. Darüber hinaus wurden zur weiteren Gestaltung des Platzes Basaltsäulen und Hinweistafeln errichtet, die auf die Bedeutung des Badeortes in Bezug auf die Lehren, Therapien und über das Leben von Sebastian Kneipp Informationen geben. Des Weiteren wurde ein Wasserlauf mit zwei Brunnen erstellt, der Platz entsprechend befestigt, gärtnerisch gestaltet und teilweise umzäunt. Im Zuge dieser Umbaumaßnahmen wurde außerdem auf dem an den Marktplatz angrenzenden Kurpark eine öffentliche Toilettenanlage errichtet.

3

Die Baumaßnahmen wurden im Frühjahr 2010 abgeschlossen und der Marktplatz im Rahmen eines Bürgerfestes eingeweiht.

4

Mit ihrer am 9. September 2011 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2009 beantragte die Klägerin den Abzug von Vorsteuern in Höhe von insgesamt 154.309,94 €, wobei ein Betrag von 120.541,65 € auf die Baukosten für den Marktplatz entfielen.

5

Für das Jahr 2010 wurden aus den Kosten für den Marktplatz ebenfalls Vorsteuern in Höhe von insgesamt 10.462,34 € geltend gemacht (vgl. Bericht vom 5. November 2012, USt-Akte 2010, Bl. 52 ff, 55). Die Umsatzsteuererklärung 2010 wurde am 27. Juli 2012 beim Finanzamt eingereicht.

6

Im Dezember 2011 fand für den Besteuerungszeitraum 2009 und für das Jahr 2010 im Oktober 2010 eine Umsatzsteuer Sonderprüfung statt. Nach den Feststellungen des Prüfers wurde der Platz in den Sommermonaten 2010 für die Ausrichtung eines Weinfestes, eines sog. „Public Viewing“ zur Fußballweltmeisterschaft 2010 sowie verschiedene Open-Air Konzerte mit freiem Eintritt genutzt. Der jeweils dienstags stattfindende Wochenmarkt werde nicht auf dem Marktplatz durchgeführt, sondern in der verkehrsberuhigten Zone der ...-Straße der Gemeinde (Bericht vom 19. Dezember 2011, unter Ziffer II, USt-Sonderprüfungsakte, Bl. 4 ff, 6; Bericht vom 5. November 2012, USt-Akte 2010, Bl. 52 ff).

7

Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Marktplatz nicht für eine steuerpflichtige, wirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung von Einnahmen diene, genutzt werde und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen sei. Ein eindeutiger wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kurverwaltung“ liege nicht vor.

8

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und ließ in den  Bescheiden  vom 3. Januar 2012 (2009) und 26. November 2012 (2010) die Vorsteuern betreffend die Kosten für den Marktplatz nicht zum Abzug zu (USt-Akte, 2009, Bl 41).

9

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Einspruch mit der Begründung, der errichtete Platz sei kein eigentlicher Marktplatz als öffentliche Verkehrsfläche. Bei der Bezeichnung Marktplatz handele es sich vielmehr lediglich um den Namen für diesen Platz. Der Platz werde für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen des Kurbetriebes genutzt. Außerdem habe dort der Weihnachtsmarkt stattgefunden und es sei beabsichtigt, dort auch regelmäßig den Wochenmarkt zu organisieren. Die Zeiten ohne gesonderte Veranstaltungen (sog. „Leerstand“)  könnten nicht dem hoheitlichen Bereich der Stadt zugeordnet werden, da es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele und der Platz während dieser Zeiten ebenfalls kurörtlich genutzt werden könne.

10

Da die neu geschaffene Einrichtung ausschließlich unternehmerischen Zwecken der Kurverwaltung diene, komme auch ein teilweiser Ausschluss vom Vorsteuerabzug im Sinne von § 15 Abs. 2 UStG nicht in Betracht.

11

Mit getrennten Entscheidungen, jeweils vom 5. Juni 2013,  wies das beklagte Finanzamt (FA) die Einsprüche als im Wesentlichen unbegründet zurück. Lediglich für das Jahr 2009 wurden weitere Vorsteuern in Höhe von 1.870,45 € zum Abzug zugelassen. Hierbei handele es sich um Vorsteuern für die Anschaffung und Anbringung von Wirtschaftsgütern die dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kurverwaltung“ dienen würden bzw. bei denen ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zum Kurbetrieb bestehe (Basaltsäulen Kneippsymbole, Infotafel, Signo-Colortafel). Hinsichtlich der weiteren Aufwendungen sei ein hinreichend objektiver Zusammenhang des Marktplatzes mit dem BgA Kurverwaltung nicht dokumentiert.

12

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der geltend gemachten weiteren Vorsteuern für die Jahre 2009 und 2010.

13

Zur Begründung führt sie aus, die Stadt habe im Mai 1967 die staatliche Anerkennung als Kneipp-Heilbad erhalten. Seitdem betreibe sie ihre kurörtlichen Einrichtungen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art „Kurverwaltung“. Aufgrund der örtlichen Satzung erhebe die Stadt einen Kurbeitrag für die Herstellung und Unterhaltung der zur Kur-und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

14

Bei dem als Marktplatz bezeichneten Platz handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Bezeichnung Marktplatz sei insofern irreführend. Es handele sich nur um den Namen des Platzes, der sich in einem unmittelbaren räumlichen Anschluss an den bisherigen Kurpark befinde. Gleichzeitig sei am Rande des Kurparks eine Toiletten-Anlage errichtet worden. Dem Finanzamt seien Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass seitens der Stadt auf dem Platz kulturelle Veranstaltungen im Rahmen des Kurbetriebes stattfinden würden. Auch der jährliche Weihnachtsmarkt finde hier statt. Seit Mai 2012 finde außerdem der Wochenmarkt gewerblicher Händler auf dem Platz statt. Zeiten des Leerstandes könnten nicht dem hoheitlichen Bereich der Stadt zugeordnet werden, da es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele und der Platz während dieser Zeit ebenfalls kurörtlich genutzt werde. Die Bestimmung der kurörtlichen Nutzung ergebe sich zum einen aus der Lage des Platzes und des Toilettengebäudes sowie aus den dort geschaffenen Einrichtungen und der inzwischen erfolgten Nutzung. Die von der Stadt beabsichtigte Nutzung des Platzes habe sich bereits aus dem Stadtratsbeschluss vom 4. Dezember 2007 ergeben. Die Vorgaben seien vom Stadtrat lediglich in bautechnischer Hinsicht formuliert worden und nicht unter Verwendung steuerrechtlicher Termini. Für den Stadtrat einer „Badestadt“ sei die Verwendung als kurörtliche Einrichtung eine Selbstverständlichkeit gewesen.

15

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 übersandte die Klägerin Fotos vom Marktplatz in …, auf die Bezug genommen wird (Gerichtsakte Bl. 28 ff).

16

Die Klägerin beantragt,
1.
den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 3. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere 118.671,20 € (120.541,65 € minus 1.870,45 €) als abzugsfähige Vorsteuern anerkannt werden;
2.
den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 26. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere 10.462,34 € als abzugsfähige Vorsteuern anerkannt werden.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung führt er aus, der Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, da der Marktplatz eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit dienende öffentliche Verkehrsfläche sei. Derartige öffentliche Verkehrsflächen könnten zwar wesentliche Betriebsgrundlage eines BgA sein, nicht aber zum ertragssteuerlichen Betriebsvermögen und auch nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gehören. Aus der fehlenden verkehrsrechtlichen Widmung des Platzes könne nicht geschlossen werden, dass die Überlassung der Fläche zum allgemeinen Gebrauch keine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Ein hinreichend objektiver Zusammenhang des Marktplatzes mit dem BgA „Kurverwaltung“ sei von der Klägerin nicht dokumentiert worden.

19

Entscheidungserheblich sei vor allem, dass der Platz für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nach der Fertigstellung nicht wirtschaftlich bzw. fast ausschließlich nicht wirtschaftlich genutzt worden sei. Die in der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 4. Dezember 2007 genannten Vorgaben zur Planung des Marktplatzes würden keine konkrete Verwendung des Platzes zur Erzielung von Einnahmen bezeichnen. Auch seien durch den BgA „Kurverwaltung“ für diverse kulturelle Veranstaltungen auf dem Platz für Besucher keine Eintrittsgelder erhoben und auch anderweitig keine Einnahmen erzielt worden, zum Beispiel durch den Verkauf von Essen und Getränken. Der Vorsteuerabzug setze aber die beabsichtigte Verwendung eines Wirtschaftsgutes oder von Leistungsbezügen für die Ausführung von Abzugsumsätzen voraus.

20

Für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter, bei denen ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zum Kurbetrieb bestehen könnte (Basaltsäulen, Kneipp-Symbole, Infotafel) sei der Vorsteuerabzug gewährt worden. Bei der übrigen Gestaltung des Marktplatzes handle es sich um eine gewöhnliche städtebauliche Sanierungsmaßnahme, da der Marktplatz einer multifunktionalen Verwendung unterliege und eine Zuordnung von Eingangsleistungen zum BgA Kurverwaltung mangels Zusammenhang zwischen Eingangsleistungen und den aus dem BgA erzielten steuerpflichtigen Einnahmen nicht möglich sei.

21

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 erwiderte die Klägerin hierzu, die Auffassung der Klägerin werde durch die Entscheidung des BFH vom 22. Oktober 2009, Az. V R 33/08, gestützt. Der laut BFH erforderliche objektive und erkennbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit Kurbetrieb sei durch die getroffenen Maßnahmen (Herstellung des „Marktplatzes“ mit seinen Einrichtungen, Herstellung des Toilettengebäudes) gegeben. Selbst wenn ein Bezug zur hoheitlichen Aufgabe der Stadtgemeinde teilweise gegeben sein sollte, sei keinesfalls davon auszugehen, dass die bezogenen Leistungen allein dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen wären. Der Behauptung des Beklagten, der Platz sei für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht wirtschaftlich bzw. fast nicht wirtschaftlich genutzt worden, sei zu widersprechen. Die Nutzung des Platzes und der übrigen Einrichtungen sei im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung dieser Gegenstände für den allgemeinen Kurbetrieb zu sehen. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien deshalb erfüllt.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtordnung (FGO).

23

Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei der Nutzung des in Rede stehenden Platzes um eine sog. gemischte Nutzung, da der Platz sowohl von Kurgästen als auch – unentgeltlich - von Nicht-Kurgästen genutzt wird. Liegt eine gemischte Nutzung vor, erfordert die Zuordnung zum Unternehmen eine durch objektive Beweisanzeichen gestützte zeitnahe Zuordnungsentscheidung. Die Zuordnung erfolgte im Streitfall nicht „zeitnah“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

I.

24

Der Unternehmer ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt er bei Bezug der Leistung diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

1.

25

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

26

Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010, V R 17/10, BFH/NV 2011, 717 m.w.N.).

27

Erforderlich für das Recht auf Vorsteuerabzug ist ferner ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. (BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 23/10, BFH/NV 2011, 1261 mit Hinweis u.a. auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH - vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 und vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361).

28

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer mit der Lieferung eines Gegenstandes oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen entsteht. Der Steuerpflichtige braucht daher die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten.

29

Ein Leistungsbezug, der sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch genutzt werden kann, ist dann als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat.

30

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 8. Mai 2003, C-269/00 - Seeling -, Slg. 2003, I-4101 Rdnr. 40) und des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 31. Januar 2003, V R 61/96, BStBl. II 2003, 815) hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.

31

Er kann den Gegenstand bzw. den Leistungsbezug - entweder seinem Unternehmen, oder seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Gegenstand zu weniger als 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt wird.

32

Die Zuordnung zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH Urteil vom 31. Januar 2002, V R 61/96, BStBl. II 2003, 813; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014, V B 75/13, BFH/NV 2014, 914).

33

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (BFH Urteil vom 31. Januar 2002, V R61/96, BStBl. II 2003, 815). Darüber hinaus kann auch die spätere tatsächliche Verwendung ein Indiz für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen sein, sofern sie jedenfalls noch zeitnah nach Leistungsbezug erfolgt (BFH Urteil vom 26. Januar 2006, V R 74/03, BFH/NR 2006, 1164).

34

Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist (u.a. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008, XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 18. April 2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828).
Die vom Unternehmer getroffene Entscheidung muss zudem "zeitnah" nach außen dokumentiert werden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes oder sonstiger baulichen Anlage (für Gebäude: BFH-Urteile vom 7. Juli 2011, V R 21/10, BFH/NV 2012, 143; vom 11. Juli 2012, XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266).

2.

35

Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für die unternehmerische und nicht unternehmerische Betätigung von natürlichen Personen, sondern auch für die der juristischen Person des öffentlichen Rechts (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, V R 33/08, BFH/NV 2010, 957).

36

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gemäß § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und ihrer Land und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Mit Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe, § 4 Abs. 5 KStG), sind sie demgegenüber grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig.

37

Gemeinschaftsrechtlich gelten nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

38

Ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der "öffentlichen Gewalt" - und damit nichtunternehmerisch - tätig wird, richtet sich danach, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen tätig wird oder ob sie die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 mit Hinweis u.a. auf EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Camara Minicipal do Porto, Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 18 und vom 17. Oktober 1989 C-231/87 und 129/88, Carpaneto Piacentino/Piacenza, Slg. 1989, 3233, 3277).

39

Eine Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mithin im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer tätig sein und kann insoweit Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Zu diesen Betrieben gewerblicher Art kann auch ein sogenannter Kurbetrieb, vorliegend als  Kurverwaltung bezeichnet, gehören. Der unternehmerische Bereich beinhaltet in diesen Fällen das „Bereitstellen von Einrichtungen des Fremdenverkehrs“ gegen Entrichtung von Kurbeiträgen (BFH-Urteil vom 26.04.1990, V R  166/84, BStBl. II 1990, 799).

II.

40

Die Anwendung der oben dargestellten Rechtsprechung auf den Streitfall ergibt, dass der Vorsteueranspruch zu Recht versagt worden ist.

1.

41

Die Klägerin wurde entgegen der von ihr vertretenen Auffassung bei der Herstellung des Marktplatzes nicht ausschließlich unternehmerisch tätig.

42

Wird die Gemeinde nicht im Rahmen ihres Kurbetriebes tätig, sondern hoheitlich im Rahmen der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben als Straßenbaulastträger (Errichtung von Straßen und Plätzen zur allgemeinen Nutzung) vollzieht sich dieses Tätigwerden innerhalb des nichtunternehmerischen Bereichs. Da der als Marktplatz bezeichnete Platz nicht nur im Rahmen von Veranstaltungen des Kurbetriebes durch Kurgäste, sondern auch als allgemeine und kostenfrei nutzbare städtische Einrichtung von „jedermann“ nutzbar ist, liegt keine ausschließliche Nutzung des Platzes im Rahmen des Kurbetriebes vor.

43

Eine ausschließliche unternehmerische Nutzung im Rahmen des Betriebs „Kurverwaltung“ würde eine hundertprozentige Nutzung des Platzes durch Kurgäste, die für die Inanspruchnahme ihren Kurbeitrag entrichten, voraussetzen. Dies ist indes zweifelsfrei nicht der Fall. Der Platz ist vielmehr öffentlich zugänglich und wird außer von Kurgästen auch von den einheimischen Bewohnern sowie sonstigen Besuchern der Gemeinde (Tagestouristen, die keinen Kurbeitrag entrichten) genutzt. Damit liegt zweifelsfrei eine gemischte Nutzung des „Marktplatzes“ vor.

2.

44

Aufgrund des Vorliegens einer gemischten Nutzung hätte die Gemeinde rechtzeitig, d.h. bereits bei Bezug der Eingangsleistungen eine Zuordnungsentscheidung treffen und diese zeitnah, mithin spätestens in den am 31. Mai 2010 bzw. am 31. Mai 2011  abzugebenden Umsatzsteuererklärungen dokumentieren müssen. Die Steuererklärungen wurden jedoch erst im September 2011 (2009) bzw. Juli 2012 (2010) beim Finanzamt eingereicht.

45

Damit scheidet – unabhängig von der Frage, ob die Zuordnungsentscheidung rechtzeitig getroffen wurde – bereits mangels rechtzeitiger Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ein Vorsteuerabzug aus.

III.

46

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine vollständige Anerkennung der Vorsteuern auch bei rechtzeitiger Dokumentation nicht in Betracht gekommen wäre. Da außer den Kurbeiträgen keine Einnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Marktplatzes stehen, erzielt worden sind, wäre allenfalls eine teilweise Anerkennung im Rahmen einer – groben – Schätzung der Nutzung des Platzes durch die Kurgäste im Verhältnis zur Nutzung durch Dritte (Nicht-Kurgäste) in Betracht gekommen.

IV.

47

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/02/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. 2
published on 11/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) betreibt ein Vermietungsunternehmen in M in der B-Straße und in der K-Straße. Die Ums
published on 07/07/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes.
published on 03/03/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, betrieb und organisierte im Streitjahr 1999 auf ihrem Marktplatz Wochenmärkte und andere Markt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 03/08/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016  6 K 1797/13 aufgehoben.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.