Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. März 2013 - 6 K 1270/13
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist die Bewilligung von Kindergeld für die Tochter J (geboren im Januar 1998). Im vorliegenden – abgetrennten – Verfahren ist die Zulässigkeit einer Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist streitig.
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Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Ihr Antrag auf Kindergeld vom 30. Oktober 2006, bei der Beklagten eingegangen am 30. November 2006, wurde mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 abgelehnt. In der Begründung heißt es, dass nach § 62 EStG Anspruch auf Kindergeld habe, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe oder im Ausland wohne, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Nach den vorliegenden Unterlagen seien diese Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung zur ablehnenden Einspruchsentscheidung heißt es u.a., dass im vorliegenden Fall die Klägerin mit dem Antrag auf Kindergeld die Übersetzung einer Bestätigung des Stadtzentrums für Familienhilfe, K, vorgelegt habe. Dieser Bestätigung sei zu entnehmen, dass über das Stadtzentrum für Familienhilfe in K für die Zeit vom 01. Mai 2004 bis 31. August 2005 sowie vom 01. September 2005 bis zum 31. August 2006 polnisches Kindergeld i.H.v. 43,00 PLN (polnische Zloty) monatlich für die Tochter bewilligt worden sei. Die Zusage polnischer Familienleistungen an die Klägerin bestätige, dass diese im streitigen Zeitraum offensichtlich nicht den deutschen, sondern den polnischen Rechtsvorschriften unterlegen habe. Die Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates habe zur Folge, dass vorliegend insgesamt auf die Vorschriften dieses Mitgliedsstaates verwiesen werde und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dort im konkreten Einzelfall eine Kindergeldzahlung vorgesehen sei. Auch die Zahlung von Aufstockungsbeträgen zwischen einem eventuell niedrigerem ausländischen Kindergeld und dem deutschen Kindergeld komme nicht in Betracht, da deutsches Kindergeldrecht nicht anwendbar sei.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06. März 2008 eingegangenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 2 K 1306/08 geführt worden ist. In der Klageschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin heißt es zum Klageantrag:
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„1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2008 – Az.: F01 – KG-Nr. ... – wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Teil-Kindergeld für das Kind M für die Monate August 2004 bis einschließlich Oktober 2004 sowie von Mai 2005 bis einschließlich August 2005 zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
- 6
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2009 – unmittelbar vor dem ersten Sitzungstermin – hat die Klägerin sodann folgenden Antrag gestellt:
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„In Präzisierung bzw. Korrektur zum früher hier gestellten Antrag wird innerhalb der mündlichen Verhandlung für die Klägerin der nachfolgende Antrag gestellt werden:
1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2008 – Az.: F01 – KG-Nr. ... – wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Klägerin Kindergeld für das Kind M in Höhe von 3.696,00 € festzusetzen und zu gewähren.“
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageerweiterung verweist die Klägerin „exemplarisch“ auf das BFH-Urteil vom 14. März 1990 im Verfahren X R 68/82 (BFH/NV 1991, 162).
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor:
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„Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung auf die Vorschriften des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG verweist, kommt diese nach gängiger Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung. Selbst wenn ein Anspruch in Polen auf vergleichbare Leistungen im maßgeblichen Zeitraum bestehen würde ist ein sog. Teilkindergeld, d.h. der gesetzliche Anspruch in Deutschland wird um die in Polen etwaig gewährten Leistungen gekürzt, zu gewähren.
"In welchem Umfang Leistungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind, richtet sich ausschließlich (Herv. d.d.U.) nach den Kollisionsregeln des Gemeinschaftsrechts in der VO 1408/71 und der VO Nr. 574/02. § 65Abs. 2 EStG, der die Anrechnung von im Ausland gewährten, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen regelt, wird durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33 unter A.I.2.a). " - BFH, Urt. v. 17.04.2008, III R 36/05; Beschl. v. 24.09.2007, III S 14/07; so auch: Pust in Littmann/Bitz/Pust, "Das Einkommensteuerrecht", Bd. 5, Stand: August 2007, § 65 Rn. 11 unter Hinweis auf Finanzgericht Münster in EFG 2000, 878; Korn, EStG, § 65 Rn. 10.
- 11
Diese Auffassung hat in der Literatur ihre Zustimmung gefunden vor:
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" ... Klar ist jedenfalls: die Anwendung des § 65Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ausgeschlossen, wenn für ein Kind Kindergeldansprüche nach den Rechtsordnungen verschiedener Staaten der Europäischen Union in Frage kommen. Nach dieser Vorschrift entfällt ein deutscher Kindergeldanspruch, wenn für das Kind im Ausland vergleichbare Leistungen gewährt werden. " - Reuß in EFG 2008, S. 1567, 1569.
- 13
Dass der Ausschlusstatbestand des § 65 EStG, auf den die Beklagte bzw. die Direktion/das BZSt innerhalb der geänderten Weisungslage sich beruft, in Sachverhalten mit EU-Angehörigen keine Anwendung findet und sog. Teilkindergeld zu zahlen ist, wurde bereits vom Finanzgericht Münster entschieden (11 K 998/06 Kg).
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Die vorgenannte Vorschrift findet daher keine Anwendung; sie ist in der jetzigen Form gemeinschaftsrechtswidrig (Reuß, a.a.O.).
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Der Grund für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der vorgenannten Norm liegt darin, dass diese zu einem Ausschluss von inländischem Kindergeld führen würde, obwohl aufgrund des Zuweisungsgehaltes der Verordnung gerade im Inland ein Anspruch begründet sein muss. Denn es stellt eine unzulässige Diskriminierung nach dem Gemeinschaftsrecht dar, wenn ein EU-Ausländer, der einem deutschen Arbeitnehmer in jeglicher Hinsicht gleichsteht, ein Anspruch in Höhe von 154,00 €/164,00 € bzw. der Differenz in vollem Umfang versagt wird, nur weil ihm möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat der EU weitere Leistungen (wie im Fall von Polen in Höhe von ca. 11,00 €) zufließen würden.
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Genau dies wäre vorliegend der Fall.
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Die Klägerin steht einem deutschen Arbeitnehmer in jeglicher Hinsicht gleich:
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Sie war bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt und hat innerhalb ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen in die Sozialkassen gezahlt.
- 19
Die Norm des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steht daher der VO 1408/71 bzw. dem klaren Zuweisungsgehalt der danach maßgeblichen Vorschriften entgegen, weshalb Sie wegen Ihrer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nichtig ist.
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Die jeweiligen Familienkassen bzw. die berufenen Finanzgerichte wenden daher die maßgeblichen Konkurrenzvorschriften der VO allein nicht deshalb an (und lassen § 65 EStG alsnichtexistent "unter den Tisch fallen") weil diese als höherrangiges Recht dem § 65 EStG vorgehen, sondern weil § 65 EStG der VO bzw. den in ihr enthaltenen Konkurrenzvorschriften widerspricht und damit nicht vereinbar ist. Der Ausschlusstatbestand des § 65 EStG ist wegen seiner Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nichtig.
- 21
Es gibt insoweit keinen Anwendungsvorrang von höherrangigem Recht gegen niederrangiges gemeinschaftsrechtswidriges Recht.
- 22
Man kann eine einfachgesetzliche Regelung nicht lediglich nur außer Betracht lassen und (hilfsweise) allein das höherrangige Recht anwenden. Eine unterrangige Rechtsnorm, die mit höherrangigem (Gemeinschafts-) Recht nicht vereinbar ist, ist nichtig. Zwar können die zur Anwendung berufenen Gerichte (zunächst) wegen der Nichtigkeit und der damit bestehenden Gesetzeslücke unter alleiniger Berücksichtigung des höherrangigen Rechts gegebenenfalls entscheiden.
- 23
Jedoch besteht für den jeweiligen Gesetzgeber die Verpflichtung, die mit dem höherrangigen Recht unvereinbare Rechtsnorm zu beseitigen bzw. konform zu gestalten.
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Soweit der Senat von sich aus die bereits in der Literatur vertretene Ansicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht folgen will wird ausdrücklich angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die (nachfolgend vorformulierte) Frage der Vereinbarkeit der vorgenannten Norm mit dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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"Sind die Artikel 13 ff der VO 1408/71 dahingehend auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, wonach ein Anspruch auf eine von der Verordnung erfasste soziale Leistung nach diesem mitgliedstaatlichen Recht trotz Erfüllung der mitgliedstaatlichen Voraussetzungen generell ausgeschlossen ist, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung besteht, entgegenstehen?"
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Ergänzend trägt die Klägerin nach Ergehen einer Entscheidung im BFH-Verfahren III R 81/08 weiter vor:
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„Zutreffend ist der Hinweis des Senates, dass das beim BFH anhängige Verfahren zum dortigen Az.: III R 81/08 (weswegen das hiesige Verfahren ausgesetzt wurde) zwischenzeitlich beendet ist.
Soweit der BFH in diesem Verfahren die erstinstanzliche Entscheidung aufhob, bestanden die Grüne hierfür allein in der dort nicht erfolgten abschließenden Klärung von Sachverhaltsfragen. Die Klärung dessen (u.a., ob der dortige Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 unterfällt, ob eine Zuweisung nach der VO 1408/71 in die etwaig polnischen Rechtsvorschriften die Anwendung der §§ 62 ff. EStG sperrt und ob § 65 EStG Anwendung finden kann) sind durch die Entscheidung des EuGH v. 12.06.2012 abschließend geklärt.
Damit stellt sich die zuvor ergangene Entscheidung des BFH im Verfahren III R 81/08 als (nunmehr) „nutzlos“ ohne jeden Inhalt einer Rechtserkenntnis dar.
Auch die Beklagte will daher das Ergehen einer geänderten Dienstanweisung abwarten, um mutmaßlich sodann dem Klagebegehren abhelfen zu wollen.
Soweit der Senat gleichwohl dem vorweg greifen und in der Sache in Anwendung des EuGH-Urteils entscheiden will, verschließt sich die Klägerin diesem nicht.“
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte tritt der Klage entgegen.
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Mit Beschluss des damals noch zuständigen 2. Senats beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2008 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
- 31
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 20. Oktober 2009 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden bis zu einer Entscheidung im Verfahren III R 81/08. Nach Ergehen einer Entscheidung im vorgenannten BFH-Verfahren ist das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 31. August 2012 wieder aufgenommen worden und unter dem Aktenzeichen 6 K 2236/12 fortgeführt worden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2013 ist das Verfahren betreffend den Streitzeitraum Januar 2004 bis September 2006 mit Ausnahme des Zeitraums August 2004 bis Oktober 2004 und Mai 2005 bis August 2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 1270/13 fortgeführt worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
- 34
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Die Wahrung der Klagefrist ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung.
- 35
Auch nachdem mit Wahrung der Klagefrist die Zulässigkeitshürde des § 47 Abs. 1 FGO genommen ist, hat die Bindung der Anfechtungsklage an eine Klagefrist fortbestehende Bedeutung und zwar insbesondere für den Fall der Klageänderung nach § 67 FGO und den Fall der Klageerweiterung nach § 155 FGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Klageänderung und eine Klageerweiterung sind bei fristgebundenen Klagen nach Ablauf der Klagefrist unzulässig (von Groll in Gräber, FGO, 7.Aufl., § 47 FGO Rz. 3 und von Beckerath in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 47 FGO Rz. 127). Die Klagefrist nach § 47 FGO soll Klarheit darüber schaffen, ob die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung in Frage gestellt wird oder in ihrem Bestand gesichert ist. Steht fest, dass ein bestimmter Verwaltungsakt nicht angefochten oder dass ein Verwaltungsakt nur in bestimmtem Umfang durch Anfechtung in Frage gestellt wird, so erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft bzw. Teilbestandskraft (so zutreffend von Beckerath in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 47 FGO Rz. 127).
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Der über § 155 FGO anwendbare § 264 Nr. 2 ZPO befreit zwar bei einer bloß betragsmäßigen Erweiterung oder Einschränkung des Klagebegehrens von der Forderung der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder der Sachdienlichkeit, nicht dagegen von der Forderung des § 47 FGO nach Einhaltung auch hinsichtlich des Erweiterungsbetrages. Dementsprechend hat der BFH – der Rechtsprechung des BVerwG und des BSozG folgend – zutreffend entschieden, dass eine zunächst nur beschränkt erfolgte Anfechtung nicht nach Ablauf der Klagefrist erweitert werden kann. In seinem Urteil vom 26. Januar 1982 (VII R 85/77, BStBl II 1982, 358) hat er dazu ausgeführt:
- 37
„Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1977 gemäß § 92 Abs. 3 FGO den uneingeschränkten Antrag gestellt, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. In dem Umfang, in dem dadurch der bisherige Antrag, lediglich den Steuerbetrag herabzusetzen, erweitert wurde, war die Klage jedoch unzulässig. Denn mit dem bisherigen Antrag hatte die Klägerin den Willen bekundet, den nach seinem Inhalt teilbaren Verwaltungsakt nur hinsichtlich des 11 614,10 DM übersteigenden Betrages anzufechten. Das entsprach ihrer durch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bestätigten Dispositionsbefugnis. Infolge der nur beschränkten Anfechtung des Steuerbescheides wurde dieser hinsichtlich des Betrages von 11 614,10 DM mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO begann die Klagefrist von einem Monat mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1976. Die Entscheidung wurde am 20. September 1976 abgesandt und galt damit nach § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) a.F. als am 23. September 1976 bekanntgegeben. Die Klagefrist endete somit am 28. Oktober 1976. Als daher die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.Februar 1977 beantragte, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung in vollem Umfang aufzuheben, war die Klagefrist abgelaufen. Die mit Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Teilbetrages von 11 614,10 DM konnte nicht durch Erweiterung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung wieder beseitigt werden. Der erkennende Senat schließt sich damit den einen vergleichbaren Fall betreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in den Urteilen vom 23. März 1972 III C 132.70 (BVerwGE 40, 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 36 -HFR 1973, 36-) und vom 26. April 1974 VII C 30.72 (BStBl II 1975, 317) an, in denen mit überzeugenden Gründen die Auffassung vertreten wird, daß die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden kann, und daß dies mit der vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 17.Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) vertretenen Auffassung über den Begriff des Streitgegenstandes vereinbar ist.“
- 38
Nichts anderes folgt für den Streitfall aus der weiteren Rechtsprechung des BFH, auf die auch die Klägerin Bezug nimmt (vgl. nur BFH-Urteil 18. April 2007 XI R 47/05, BStBl II 2007, 737 m.w.N.). Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BStBl II 1990, 327). Hier hatte der Große Senat entscheiden, dass die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid regelmäßig auch insoweit zulässig ist, als sie nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert wurde; habe der Kläger jedoch eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absehe, sei die Klage insoweit unzulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert werde. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur kritisiert worden (vgl. etwa ausführlich von Groll in Gräber, aaO, § 47 FGO Rz. 4).
- 39
Der erkennende Senat hat sich nicht mit dieser Kritik auseinander zu setzen, weil auch diese vorgenannte Rechtsprechung im Streitfall zur Unzulässigkeit der Klageerweiterung führt. Der Große Senat führt aus, ein Verwaltungsakt wird nur dann zum Teil bestandskräftig, wenn die im Verfügungssatz enthaltene Regelung teilbar ist und der Verwaltungsakt nur zum Teil angefochten ist. Das Kindergeldrecht wird beherrscht vom sogenannten Monatsprinzip (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFH/NV 2013, 448). Streitgegenstand einer Kindergeldklage sind daher einzelne Monate. Das bedeutet auch und insbesondere, dass der Kindergeldbescheid ein teilbarer Verwaltungsakt ist; er kann deshalb für jeden Monat geändert oder aufgehoben werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910). In gleicher Weise kann der Kindergeldbescheid lediglich für einzelne Monate angefochten werden - so wie dies im Streitfall geschehen. Dies führt aufgrund des Monatsprinzips dazu, dass grundsätzlich hinsichtlich der nicht angefochtenen Monate mit Ablauf der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO Bestandskraft hinsichtlich der nicht angefochtenen Monate eintritt mit der Folge, dass eine sodann erfolgte Klageerweiterung nicht mehr möglich ist.
- 40
Die Nichteinhaltung der Klagefrist führt, soweit nicht § 56 FGO eingreift, zur Klageabweisung durch Prozessurteil (vgl. nur von Groll in Gräber, aaO, § 47 FGO Rz. 4 a.E.). Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO sind im vorliegenden Streitfall weder geltend gemacht noch sonst wie nach dem Akteninhalt ersichtlich.
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(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.